Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_854/2024, 7B_855/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_854/2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2024 (BEK 2024 116),
7B_855/2024 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 4. Juli 2024 (BEK 2024 117).
Erwägungen:
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz trat mit Verfügung vom 4. Juli 2024 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 4. Juni 2024 (ST 2023 4) ein (Verfahren BEK 2024 116). Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz ebenfalls nicht auf eine weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfügung vom 4. Juni 2024; ST 2023 6) ein (Verfahren BEK 2024 117). Die B.________ AG, handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.A.________, gelangte im Namen der Beschwerdeführerin am 5. August 2024 mit elektronischer Eingabe gegen beide Verfügungen ans Bundesgericht und beantragt, "eine Heilung zu veranlassen und der Privatklägerschaft Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen" (Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024).
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
Die Beschwerden wurde nicht von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnet, sondern einzig elektronisch signiert durch die B.________ AG, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten C.A.. Diese hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist folglich nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; zur fehlenden Legitimation bei vor Bundesgericht erstmals geltend gemachter angeblicher Nichtigkeit eines Entscheids: Urteil 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2). Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG darauf hingewiesen, dass die B. AG, handelnd durch deren Verwaltungsratspräsidenten C.A., im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu ihrer Vertretung berechtigt ist. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde auf die Folgen im Unterlassungsfall hingewiesen und der Beschwerdeführerin Frist bis zum 5. September 2024 angesetzt, um die Beschwerden persönlich zu unterzeichnen. Diese Verfügung wurde der B. AG in Kopie zugestellt. Die B.________ AG, wiederum handelnd durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten C.A., wandte sich mit elektronischer Eingabe vom 1. September 2024 mit der Überschrift "BERICHTIGUNG und neue Fristansetzung für Begleichung Kostenvorschuss" erneut ans Bundesgericht und führte namentlich aus, "die Vollmachtsverhältnisse z.Hd. der B. AG" seien einzuhalten. Die Frist betreffend Behebung des Mangels lief ungenutzt ab, weshalb die Beschwerden androhungsgemäss unbeachtet bleiben (Art. 42 Abs. 5 BGG).
C.A., mehrheitlich in der Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG, wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung keinen Rechtsschutz verdient (Art. 42 Abs. 7 BGG) und auf entsprechende künftige Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten wird (Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4; 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6; 7F_27/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5). Dies gelangt auch in Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung, in welcher C.A.________ - bzw. eine von ihm kontrollierte Gesellschaft, die er als (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat verpflichtet - ohne Vollmacht für eine andere Partei tätig wird.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der B.________ AG, die als vollmachtlose Stellvertreterin gehandelt hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 6B_322/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2; 6B_184/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6 mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Die Verfahren 7B_854/2024 und 7B_855/2024 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der B.________ AG auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément