Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_340/2024
Urteil vom 26. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. November 2023 (SST.2023.42).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen September 2014 und November 2018 in seiner Funktion als Facility Service Manager (Gebietsleiter) der B.________ Services AG (nachfolgend B.________ AG) monatlich Arbeitsstunden in einem Online-Tool genehmigt, im Wissen darum, dass diese nicht geleistet worden seien. Diese fiktiven Arbeitsstunden seien zuvor von C., die ihm unterstellt und mit ihm freundschaftlich verbunden gewesen sei, auf den Namen von D. gebucht und bestätigt worden und hätten die Objekte E.________ AG sowie Berufsschule F.________ betroffen. Die falschen Einträge im Online-Tool hätten die B.________ AG dazu veranlasst, D.________ zwischen September 2014 und Oktober 2018 irrtümlich zu hohe Löhne auszubezahlen. Diese habe einen Teil des unrechtmässig bezogenen Lohns mehrheitlich an C., einmalig A., in bar abgeliefert, wobei letztere die abzuliefernden Beträge jeweils berechnet habe. Der gemeinsame Tatplan von A.________ und von C.________ habe darin bestanden, die so ertrogenen Gelder zu verwenden, um namentlich Raten privater Kredite begleichen zu können. Der Schaden der B.________ AG belaufe sich auf insgesamt Fr. 50'785.00 und die Bereicherung von A.________ und der beiden Mitbeteiligten auf insgesamt mindestens Fr. 38'376.--. Durch die Erfassung und Visierung von fiktiven Arbeitsstunden im Online-Tool habe sich A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der B.________ AG schuldig gemacht.
B.
Mit Urteil vom 15. November 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ schuldig des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es stellte die Rechtskraft der Zivilforderung fest. Das Bezirksgericht Aarau verpflichtete A.________ mit Urteil vom 21. November 2022, der B.________ AG Fr. 45'345.30 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. November 2016 als Schadenersatz zu bezahlen, davon Fr. 26'959.25 in solidarischer Haftbarkeit mit D.________.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 sei teilweise aufzuheben. Er sei des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Ebenso sei von einer Landesverweisung abzusehen; eventualiter sei von der Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. aArt. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu Unrecht bejaht.
1.2.
1.2.1. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.2; je mit Hinweis).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz erwägt zur Frage der Gewerbsmässigkeit, der Beschwerdeführer habe mit C.________ über einen Zeitraum von rund vier Jahren monatlich betrügerische Handlungen vorgenommen. Die Taten hätten dem Beschwerdeführer dazu gedient, das legale Erwerbseinkommen aufzubessern, um neben den Kosten der normalen Lebenshaltung das gemeinsam mit C.________ angeschaffte (und ganz mehrheitlich von ihm genutzte) Fahrzeug zu finanzieren und die aus dem Glücksspiel resultierenden Verlustscheine teilweise aufzufangen. Dabei komme dem Umstand, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Lebenshaltungskosten im engeren Sinn handelt, keine entscheidende Bedeutung zu. Gewerbsmässig handle auch der Täter, der das erlangte Geld nicht in zwingend notwendige Güter investiere, sondern sich damit einen höheren als den gewohnten Lebensstandard finanziere. Hinzu komme, dass sich zufolge Durchmischung von legalen und illegalen Mitteln im Allgemeinen ohnehin nicht mehr feststellen lasse, wofür die illegalen und legalen Einnahmen im Einzelnen verwendet würden.
Die Vorinstanz führt aus, die Täterschaft habe während rund vier Jahren monatlich durchschnittlich Fr. 1'000.-- ertrogen, wobei D.________ C.________ und dem Beschwerdeführer monatlich durchschnittlich hätte Fr. 770.-- übergeben sollen. Nachdem D.________ ihrer Zusicherung anfänglich vollumfänglich nachgekommen sei, habe sie mit der Zeit einen Teil der illegalen Einnahmen zur Deckung eigener Bedürfnisse zurückbehalten. Die Höhe der von der Täterschaft insgesamt erbeuteten Deliktssumme entspreche mit Fr. 38'376.-- knapp dem Fünfeinhalbfachen des im Jahr 2017 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'984.-- pro Monat und sei nicht zu bagatellisieren. Wie gross der genaue Anteil des Beschwerdeführers an dieser Deliktssumme gewesen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Er selbst habe angegeben, keine finanziellen Mittel bekommen zu haben, jedoch habe C.________ für ihn die Leasingraten von Fr. 336.-- bezahlt. Der Umstand, dass nicht bekannt sei, wie sich der Deliktsbetrag genau auf die drei Mitbeteiligten verteilt habe, stehe jedoch der Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen. Erwiesen sei immerhin, dass die deliktischen Einnahmen des Beschwerdeführers zu einer wesentlichen Verbesserung seiner finanziellen Situation beigetragen hätten. Er habe sich ein Auto leisten können, dessen Leasingraten er ansonsten nicht hätte begleichen können. Andernfalls liesse sich sonst auch nicht schlüssig erklären, weshalb er sich jahrelang dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. dem Verlust einer Stelle ausgesetzt habe, an der er sehr hinge. Dass D.________ einen Teil des Deliktsbetrags absprachewidrig für sich behalten habe und der Beschwerdeführer sowie C.________ deshalb nur einen Teil des geplanten Einkommens hätten erzielen können, sei für die Frage der Gewerbsmässigkeit nicht ausschlaggebend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - so die Vorinstanz weiter - schliesse der Umstand, dass er auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt habe, die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus. Die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen sei irrelevant. Für die Qualifikation komme es letztlich auf die soziale Gefährlichkeit an, die sich im Delikt insgesamt offenbare. Der Beschwerdeführer habe mit den Betrugshandlungen begonnen, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Mithin sei er aus finanziellen Gründen auf die Tatbegehung angewiesen gewesen, was auf eine soziale Gefährlichkeit schliesse. In der mehrfachen Tatbegehung über einen langen Zeitraum zeige sich sodann, dass er zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen bereit gewesen sei und er seine finanzielle Situation auf diese Weise nachhaltig habe verbessern wollen. Mithin habe er sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen. Bereits im Beweggrund sowie in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit komme die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit des Handels zum Ausdruck. Hinzu komme, dass der Betrug vorliegend ein gezieltes Zusammenwirken von drei Personen unterschiedlicher Hierarchiestufen, die teilweise über besondere Kompetenzen und spezielles Wissen hätten verfügen müssen, und damit ein nicht unerhebliches Mass an Planung und Raffinesse erfordert habe. Nicht schlüssig sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe am Anfang nicht gewusst, dass C.________ die visierten Stunden nicht selbst geleistet habe. Schliesslich unterstreiche die insgesamt vergleichsweise hohe Deliktsumme die soziale Gefährlichkeit der Betrugshandlungen, auch wenn der Beschwerdeführer davon nur teilweise profitiert habe. Angesichts der in diesen Tatumständen zum Ausdruck kommenden sozialen Gefährlichkeit des Handelns sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Betrugshandlungen nach der Art eines Berufs ausgeführt habe. Er habe gewerbsmässig gehandelt.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bejahe die Gewerbsmässigkeit zu Unrecht. Die von ihm begangenen Betrugshandlungen stellten keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletze. Seine Kritik erweist sich - zumindest teilweise - als begründet.
Mit der Vorinstanz sprechen zwar mitunter die mehrfache Tatbegehung über einen langen Zeitraum von rund 4 Jahren, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen, der Wille zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation sowie das erhebliche Mass an Planung und Raffinesse im Vorgehen durchaus für die bei der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB notwendige soziale Gefährlichkeit. Ebenso trifft zu, dass die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist (siehe dazu BGE 147 IV 176 E. 2.4.1; Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.4; je mit Hinweis). Die im gewerbsmässigen Handeln liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist auch gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1). Diese Rechtsprechung wird sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer korrekt wiedergegeben.
1.4.2. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend vorbringt, muss sich der Täter als weiteres Merkmal für die Annahme der Gewerbsmässigkeit gemäss der ständigen Rechtsprechung darauf einrichten, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (vgl. oben E. 1.2.1). Darauf ist aus den gesamten Umständen zu schliessen (vgl. Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 99 zu Art. 139 StGB). Die Rechtsprechung legt keine allgemein geltenden Zahlen und Ziffern mit Bezug auf die Häufigkeit der Taten innerhalb eines bestimmten Zeitraums, auf den Deliktsbetrag oder bezüglich des Anteils der durch die Delikte erzielten Einnahmen am Gesamteinkommen fest (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c; vgl. STEPHAN SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, N. 11a zu Art. 139 StGB).
Dabei ist durchaus von Relevanz, wie hoch die deliktischen und ordentlichen Einnahmen des Beschwerdeführers waren. Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht lückenhaft. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe im Zeitraum der Deliktsbegehung (September 2014 bis Oktober 2018) über ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 8'400.-- brutto inkl. Bonus und Kinderzulagen, netto und ohne Kinderzulagen rund Fr. 6'800.-- verfügt. Dieser Lohn sei vollständig aufgebraucht worden, weshalb die Lebenshaltungskosten mindestens auf diesen Betrag zu veranschlagen seien. Ihm könnten aus dem Betrug allerhöchstens Fr. 330.-- monatlich angerechnet werden; dies entspreche 4.8 % seines Nettolohnes. Es liege auf der Hand, dass dies kein namhafter Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstelle (Beschwerde S. 10 f.). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Plädoyers an der Berufungsverhandlung angegeben hat, ein Einkommen von Fr. 6'800.-- netto monatlich zu generieren (vgl. Urteil S. 4). Zudem ist dem angeklagten und vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt sowohl zu entnehmen (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer die Betrugshandlungen in seinem Arbeitsverhältnis in seiner Funktion als Facility Service Manager (Gebietsleiter) der B.________ AG begangen hat (Urteil S. 3 f.), als auch dass er über ein legales Erwerbseinkommen verfügte (Urteil S. 7). Dennoch mangelt es im vorinstanzlichen Urteil an einer begründeten Auseinandersetzung mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seinen Lebensgestaltungskosten. Dieser rügt demnach zu Recht, die Vorinstanz gehe "mit keinem Wort" auf die Frage ein, inwieweit von einem namhaften Beitrag an die Lebensgestaltungskosten auszugehen sei. Die Gewerbsmässigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass die deliktischen Einnahmen zu einer Verbesserung seiner finanziellen Situation beigetragen hätten, zumal eine solche Verbesserung jeder ertrogenen Deliktssumme und damit auch den "einfachen" Betrugshandlungen i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB inhärent ist. Ebenso wenig überzeugt die Vorinstanz, wenn sie sich für die Annahme einer gewerbsmässigen Tatbegehung darauf stützen will, der Beschwerdeführer habe sich ein Auto leisten können, dessen Leasingraten er ansonsten nicht hätte begleichen können. Zutreffend führt der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, es komme nicht darauf an, ob man sich durch die Betrügereien einen Gegenstand leisten könne, den man sich ohne nicht leisten könnte, sondern darauf, ob der Deliktsgewinn einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstelle (Beschwerde S. 10). Das Gericht hat sich mit den konkreten Lebensgestaltungskosten auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz äussert sich isoliert zu den Kosten für das Leasing, geht im Übrigen aber nicht auf die monatlichen Lebensgestaltungskosten - luxuriös oder nicht - des Beschwerdeführers ein. Einleitend führt sie lediglich aus, seine finanzielle Situation habe sich verschlechtert, nachdem er und C.________ mit dem Glücksspiel angefangen hätten; das legale Einkommen sei zumindest teilweise dafür verwendet worden. Insgesamt trifft damit zu, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer rügt - den Gewerbsmässigkeitsbegriff extensiv zu seinen Lasten auslegt, ohne dabei begründet auf die konkreten (monatlichen) Lebensgestaltungskosten und damit verbunden die Frage einzugehen, ob ein namhafter Beitrag an diese vorliegt. Indem sich die Vorinstanz damit nicht auseinandersetzt, lässt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüfen, ob die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit zu Recht bejaht und sich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. aArt. 146 Abs. 2 StGB als rechtskonform erweist. Damit genügt der Entscheid den Anforderungen i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Der Entscheid ist i.S.v. Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, um gestützt darauf die Gewerbsmässigkeit i.S.v. aArt. 146 Abs. 2 StGB zu beurteilen bzw. eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen sowie allfällige damit verbundene weitere Folgen zu regeln. Auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers - insbesondere zur Strafzumessung und zur Landesverweisung - braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_460/2024 vom 13. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen; nicht publ. in BGE 151 IV 37). Die Kosten werden bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb