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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_565/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_565/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_565/2024

Urteil vom 11. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Fildir.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juni 2024 (SB220305-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 13. Januar 2022 der mehrfachen Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.--. Es verpflichtete ihn, der Privatklägerin B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 35'000.-- zu bezahlen. Dagegen erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung respektive Anschlussberufung.

B.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 zog A.________ seine Berufung zurück. Am 7. Juni 2024 wurde das Verfahren mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 als erledigt abgeschrieben. A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 7'579.85 zu bezahlen.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rechtsvertretung der Privatklägerin anzuzeigen und ihre Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht ihm aufzuerlegen.

Erwägungen:

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer demzufolge mit seinen Anträgen und Vorbringen, die sich gegen das rechtskräftige erstinstanzliche Urteil richten. Ebenso wenig ist auf sein Begehren einzugehen, den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin anzuzeigen. Für die Entgegennahme respektive Weiterleitung von Anzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen seine Verpflichtung, die Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Im Wesentlichen bringt er vor, die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters seien nicht notwendig gewesen und hätten zum Teil keinen Bezug zum vorliegend streitgegenständlichen Verfahren gehabt. Die Vorinstanz unterlasse es zudem, auszuführen, inwiefern die Summe von Fr. 7'579.85 angemessen sein solle. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht. Jedenfalls seien die in Rechnung gestellten "exorbitant" langen Telefonate nicht als angemessen zu bewerten.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden seien, sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'579.85 zu bezahlen.

2.3.

2.3.1. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 24.4, nicht publ. in: BGE 151 IV 228; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Entschädigung muss dem im jeweiligen Kanton üblichen Anwaltstarif entsprechen (Urteil 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 24.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 151 IV 228). Deren Festlegung berührt die Rechtsstellung der verurteilten Person. Zu beachten ist somit das rechtliche Gehör (vgl. Urteil 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.3; dazu unten E. 2.3.2).

2.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 1.3.2; 6B_340/2024 vom 26. September 2025 E. 1.2.2; 6B_986/2023, 6B_1001/2023 vom 23. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (BGE 142 II 324 E. 3.6).

2.3.3. Der angefochtene Beschluss verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die Beschwerdegegnerin "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" mit Fr. 7'579.85 zu entschädigen. Dabei verweist die Vorinstanz auf die Honorarnote des Rechtsvertreters (vorinstanzliche Akten, act. 101). Weshalb der geltend gemachte Aufwand notwendig und eine Entschädigung in dieser Höhe angemessen sein soll, begründet sie mit keinem Wort. Zwar anerkennt das Bundesgericht, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid äusserst knapp oder gar nicht begründet werden kann, wenn er pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, festgelegt wird (Urteile 6B_548/2016 vom 29. Mai 2017 E. 4.1; 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 8; 6B_204/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Dass hier ein solcher Fall vorliegen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist eine Prüfung, ob die Vorinstanz Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO richtig anwendet, nicht möglich. Der angefochtene Beschluss genügt in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung; die Beurteilung in der Sache wird nicht präjudiziert. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann deshalb verzichtet werden (Urteil 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 3.2 mit Hinweis).

Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip verlegt (Urteil 6B_340/2024 vom 26. September 2025 E. 2 mit Hinweis). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind somit keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (Urteil 6B_905/2024 vom 8. September 2025 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Fildir

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