Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_157/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_157/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
15.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_157/2025

Urteil vom 15. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Muschietti, Präsident, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, Beschwerdegegner.

Gegenstand Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug; unbedingter Strafvollzug; Willkür etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. November 2024 (ST.2022.81-SK3).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 11. Februar 2022 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ des Betrugs und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 180 Tagen, verpflichtete ihn, B.________ den Betrag von Fr. 48'500.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 26. August 2017 zu bezahlen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.

B.

Mit Urteil vom 4. November 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das erstinstanzlich ergangene Urteil und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Es auferlegte A.________ die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und regelte die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung.

C.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung des Schadenersatzbegehrens und des Antrags auf Parteientschädigung von B.. Sowohl die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten als auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen, ohne Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, nach der Abnahme zusätzlicher Beweise einen neuen Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter von B. (nachfolgend Beschwerdegegner). A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen Betrugs ergangenen Schuldspruch. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes und erachtet die Unschuldsvermutung und den Grundsatz in dubio pro reo als verletzt.

1.2. Die Vorinstanz erachtet es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit falschen Versprechen und das grosse Vertrauen des Beschwerdegegners missbrauchend gezielt darauf hingewirkt hat, von diesem den Betrag von Fr. 75'000.-- zu erhalten. Vereinbart sei gewesen, dass er die genannte Summe für den Beschwerdegegner aufbewahre und ihm den Betrag innerhalb von zwei bis drei Monaten zurückbezahle. Der Beschwerdeführer habe indes von Beginn an geplant, mit dem Geld private Schulden zu bezahlen und sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Geld vollständig zurückzubezahlen. Er habe mithin wahrheitswidrig versichert, das Geld aufzubewahren und es zeitnah auf Aufforderung zurückzuerstatten und dabei eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über seine Bereitschaft zur Rückerstattung erweckt.

1.3.

1.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 1.1; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_277/2024 vom 29. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; 7B_88/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz analysiert die Aussagen des Beschwerdegegners. Sie berücksichtigt, dass er während dreier Jahre diverse Male befragt worden ist. Sie gelangt zum Schluss, dass seine Aussagen eine hohe Konstanz aufwiesen. Dabei habe er insbesondere daran festgehalten, dem Beschwerdeführer das Geld überwiesen zu haben, damit es im Rahmen der Scheidung respektive von den Steuerbehörden unentdeckt bliebe und weil er eine Kontosperrung befürchtet habe. Damit liege eine schlüssige Erklärung für sein Handeln vor. Mit der bevorstehenden Scheidung habe er eine belastende Ausnahmesituation geschildert. Damit und mit Blick auf die enge Freundschaft sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den hohen Geldbetrag ohne schriftliche Abmachung überwiesen habe. Die Schilderungen wirkten erlebnisbasiert. Auch die z.T. ausführlich und detailreich wiedergegebenen Kommunikationsinhalte seien realitätsnah. Zusammenfassend wiesen die Aussagen des Beschwerdegegners verschiedene Realkennzeichen auf, die für deren Glaubhaftigkeit sprächen. Belastungseifer und ein Motiv für eine Falschbelastung seien nicht erkennbar. Der im Nachhinein abgeschlossene Darlehensvertrag und der Chatverlauf fügten sich alsdann nahtlos und stimmig in die Aussagen ein. Letzterer belege, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bereits kurz nach der Überweisung des Geldes nicht mehr erreicht habe; zudem, dass er ihn gebeten habe, das Geld zurückzuzahlen und aufzuhören, "ihn zu verarschen". Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Aussagen des Beschwerdegegners keinesfalls, dass dieser das Geld als Darlehen für eigene Zwecke hätte benutzen dürfen.

1.4.2. Im Folgenden analysiert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Auch er habe erklärt, dass ihn und den Beschwerdegegner eine tiefe Freundschaft verbunden habe. Sie hätten sich in dieser Zeit öfters getroffen. Der Beschwerdegegner habe ihm "private Sachen bezüglich seiner Ehe und Scheidung", nicht aber von einer bevorstehenden Scheidung erzählt. Der Beschwerdegegner seinerseits habe um seine finanzielle Situation gewusst. Er, der Beschwerdeführer, sei davon ausgegangen, dass dieser ihm habe helfen wollen, ihm mithin das Geld wegen seiner finanziellen Notlage ausgehändigt habe, "sodass er aus den anderen Schulden rauskomme". Mit dem Geld habe er Schulden bezahlt. Die Abmachung sei gewesen, dass der Beschwerdegegner ihm das Geld zur Verfügung stelle und er es ihm zurückgebe, "wann er könne".

An diesen Aussagen - so die Vorinstanz weiter - habe der Beschwerdeführer konstant festgehalten. Indes zeigten sich Auffälligkeiten. So sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer spätabends, nachdem es zu Problemen mit seiner Ehefrau gekommen war, zu sich gerufen habe, um ihm bei der Begleichung seiner Schulden zu helfen und ihm Fr. 75'000.-- zu überweisen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nun neue Schulden, Gläubiger und Schuldner erwähnt. Beides spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, die grundsätzlich eher detailarm und ausweichend erschienen. Hinzu komme, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf nicht schlüssig wirke. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner ihm im Wissen um seine schlechte finanzielle Situation den Betrag von Fr. 75'000.-- zwecks privater Schuldenbegleichung hätte überweisen sollen, hätte er diesfalls doch damit rechnen müssen, das Geld nicht zurückzuerhalten. Insgesamt erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, woran auch die Angaben seiner Ehefrau nichts zu ändern vermöchten; sie sei am fraglichen Abend nicht anwesend gewesen.

1.4.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erwiesen sich die Schilderungen des Beschwerdegegners als konsistenter, nachvollziehbarer und von deutlich höherem Detailreichtum als jene des Beschwerdeführers. Da auch die Chatverläufe für den vom Beschwerdegegner geschilderten Tathergang sprächen, sei mit der Vorinstanz auf dessen Aussagen abzustellen. Damit sei insbesondere erstellt, dass zwischen diesem und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass Letzterer das Geld für ihn aufbewahre und es innerhalb von zwei bis drei Monaten zurückbezahle. Offen bleiben könne dabei, ob der Beschwerdegegner Kenntnis von der [schlechten] finanziellen Situation des Beschwerdeführers gehabt habe.

1.5.

1.5.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dies gilt vorab, wenn er mit seinem Hinweis auf die Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) bzw. seinem Einwand einer "falschen Reihenfolge" der Aussageanalyse die vorinstanzliche Methodik moniert. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Würdigung sowohl der Aussagen des Beschwerdegegners als auch jener des Beschwerdeführers vor (vgl. oben E. 1.4.1 ff.). Wie es die Rechtsprechung verlangt, untersucht sie dabei die Aussagen namentlich und insbesondere auf Realkennzeichen und analysiert, wie sich die Aussagen entwickelt haben. Diese methodische Herangehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.4.2; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3).

Auch die (z.T. sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners die Unschuldsvermutung als Beweislast- sowie als Beweiswürdigungsregel verletzt, erweist sich als unbegründet. Nach der bereits dargelegten Rechtsprechung kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1). Als Entscheidregel verlangt er entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln - vorliegend den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen des Beschwerdegegners - unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.3.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

1.5.2. Insofern sich der Beschwerdeführer wiederholt auf die Beweiskraft des abgeschlossenen Darlehensvertrages beruft, übersieht er, dass die Vorinstanz in diesem nachträglich verfassten Dokument nebst dem Chatverlauf ein weiteres objektives Beweismittel erkennt, das sich nahtlos in die Aussagen des Privatklägers einfügt; sie mithin und u.a. gerade aufgrund des erst nachträglich abgeschlossenen Darlehensvertrages darauf schliesst, dass im Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Überweisung des Geldes eine Verwahrung desselben vereinbart worden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.). Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, tut der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer lediglich auf, inwiefern Aussagen und Indizien aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen wären. Dies ist namentlich der Fall, wenn er sich auf die aus seiner Sicht hohe Qualität seiner konsequenten und glaubhaften Aussagen und die Relevanz der Aussagen seiner Ehefrau beruft, ohne an der Aussageanalyse der Vorinstanz anzusetzen; ebenso, wenn er im Umstand, dass der Betrag von Fr. 75'000.-- nicht bar übergeben worden ist, ein Indiz erkennen will, das gegen eine Verwahrung spricht. Dies ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Betreffend die Überweisung des Geldbetrages umso weniger, weil der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegt, welche Geschichten und Umstände er in diesem Kontext als "abstrus" und Lügensignal qualifiziert wissen will. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse (implizite) Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

1.5.3. Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von einer (finanziellen) Notlage des Beschwerdegegners ausgehe. Zwar erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdegegner ihm das Geld überwiesen hat, damit es im Rahmen der Scheidung bzw. von den Steuerbehörden unentdeckt bliebe respektive er befürchtete, dass das Konto gesperrt werden könnte (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Aus deren Erwägungen ergibt sich indes weder explizit noch implizit, dass sie hieraus auf eine finanzielle Notlage des Beschwerdegegners schliesst; ebenso wenig, dass sie eine solche im Kontext der Frage eines arglistigen Verhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht erst geltend macht, (abgewiesene; vgl. das angefochtene Urteil S. 3) Beweisanträge zur finanziellen Situation des Beschwerdegegners anlässlich der Berufungsverhandlung (erneut) gestellt zu haben (vgl. hierzu das Urteil 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4), ist damit auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), seine Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) oder aber sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) verletzt, wenn sie auf die Abnahme von Beweisen betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdegegners verzichtet.

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er eine unhaltbare, weil nicht "konsequente und einheitliche" Berücksichtigung seiner (schlechten) finanziellen Situation rügt. Konkret gibt zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Erstellung des Sachverhalts (u.a.) seine Argumentation aufgreift, wonach der Beschwerdegegner um seine finanzielle Situation wusste und diese Hypothese in ihre Würdigung einfliessen lässt (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.). Hieraus respektive dem Umstand, dass die Vorinstanz bei der Frage der Arglist offen lässt, ob der Beschwerdegegner um die schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers wusste (vgl. angefochtenes Urteil S. 12), ergibt sich weder eine stossende und widersprüchliche Argumentation noch eine "logisch nicht nachvollziehbare" Begründung.

1.5.4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder darzutun noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Beweise willkürlich würdigt; damit einhergehend ebenso wenig, inwiefern deren aus der Gesamtheit der Indizien gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären. Daran ändert auch nichts, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Überweisung des Geldes bereits anwaltlich vertreten war oder nicht und ist folglich irrelevant, ob die Vorinstanz hiervon zu Recht ausgeht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

1.6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung.

1.6.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (oder "allgemeiner: der Wille zur Einhaltung von Versprechungen"; vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB; BGE 147 IV 73 E. 3.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritischer Geschädigter täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 188 E. 2.4.3; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betrugs ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (Urteile 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (Urteile 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.6.2. Die Vorinstanz erwägt zum Tatbestandsmerkmal der Arglist, der Beschwerdeführer habe unter Ausnutzung und Missbrauchs des Vertrauensverhältnisses bzw. der langen Freundschaft mit falschen Versprechungen gezielt darauf hingewirkt, das Geld des Beschwerdegegners zu erhalten. Er habe diesem wahrheitswidrig versichert, den Betrag von Fr. 75'000.-- aufzubewahren und ihm das Geld zeitnah auf Aufforderung zurückzugeben und so eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über seine Bereitschaft zur Rückerstattung geweckt. Die Vorspieglung des Leistungswillens sei grundsätzlich arglistig. Er habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, das Geld innert vereinbarter Frist zurückbezahlen zu können, zumal er sich mit Schulden von Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- und mit zahlreichen Betreibungen konfrontiert gesehen habe. Die Arglist entfalle auch nicht wegen einer Opfermitverantwortung. Zwar habe der Beschwerdegegner das Geld überwiesen, ohne die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorgängig - soweit dies möglich gewesen sei - abzuklären. Indes habe sich die Frage der Erfüllungsfähigkeit gar nicht gestellt, da vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer das Geld für ihn aufbewahre. Mit anderen Worten habe der Beschwerdegegner keinen Anlass gehabt, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dies gelte umso mehr, weil gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers zwischen ihnen ein auf einer jahrelangen Freundschaft basierendes enges und somit besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe deswegen ein berechtigtes Vertrauen in seinen Vertragspartner haben dürfen und habe - selbst wenn er Kenntnis von dessen schlechten finanziellen Verhältnisse gehabt hätte - darauf vertrauen dürfen, dass er das Geld wie vereinbart und nicht zu eigenen Zwecken verwenden würde. Eine Verletzung grundlegender Vorsichtsmassnahmen sei zu verneinen respektive erscheine das Verhalten des Beschwerdegegners nicht derart leichtfertig, als dass es das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten liesse.

1.6.3.

1.6.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt wiederum nicht. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich klar, gestützt auf welchen Sachverhalt sie auf ein täuschungsrelevantes Handeln schliesst, respektive anhand welcher Umstände sie das Tatbestandsmerkmal der Arglist als erfüllt erachtet. Konkret geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mittels einer dahingehenden Täuschung verschaffte, dass er auf den Beschwerdegegner einwirkte und dabei wahrheitswidrig versichert hat, den Betrag von Fr. 75'000.-- "aufzubewahren" respektive "zu erhalten" und zeitnah auf Aufforderungen zurückzugeben. Diese im Vorfeld der Übergabe des Geldes abgegebene Erklärung beinhaltet die Kundgabe des Willens zur Einhaltung des Versprechens, die übertragenen Vermögenswerte in ihrem Wert zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache, konkret den gegenwärtigen Willen zur Werterhaltung (vgl. M AEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 43 zu Art. 146 StGB).

Unbehelflich erweisen sich damit auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine nicht erfüllte Zusage zur Rückzahlung nicht automatisch eine Täuschung darstellt respektive er aus "frühen Rückzahlungen" auf eine anfänglich gegebene Rückzahlungsbereitschaft schliessen will. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt sah sich der Beschwerdeführer mit einer Schuldenlast von mehreren hunderttausend Franken und zahlreichen Betreibungen konfrontiert; in dieser Situation hat er mit dem vom Beschwerdegegner überwiesenen Betrag von Fr. 75'000.-- Schulden bezahlt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit korrespondierend macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde geltend, sich in einer schlechten finanziellen Situation befunden zu haben. Inwiefern die Vorinstanz damit zu Unrecht auf einen bereits im Zeitpunkt der Überweisung des Geldes nicht vorhandenen Willen zur Werterhaltung und damit zur Nichtvereitlung des obligatorischen Anspruchs auf Rückerstattung (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 124 IV 23 E. 1c) durch Schuldentilgung schliesst, wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargetan (Art. 106 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, wenn sie anhand des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts auf eine offensichtliche Rückzahlungsunfähigkeit und daraus wiederum auf eine bereits im Zeitpunkt der Kundgabe des Willens zur Werterhaltung fehlende Rückzahlungsbereitschaft schliesst. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass entgegen dem Beschwerdeführer bereits die Anklage davon ausgeht, dass es vor der Überweisung des Geldes zu einer Täuschung gekommen ist, er mithin entsprechend Einfluss auf die Willensbildung des Beschwerdegegners genommen hat (vgl. insbesondere Anklage S. 5 oben).

1.6.3.2. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend dar und ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ein die Opfermitverantwortung ausschliessendes, besonderes Vertrauensverhältnis schliesst (Art. 106 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs.1 BGG) verband den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner eine jahrelange, tiefe und enge Freundschaft und bestand zwischen ihnen ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die arglistige Täuschung im Missbrauch eben dieses besonderen (Vertrauens-) Verhältnisses erkennt. Nichts anderes gilt, wenn sie erwägt, der Beschwerdegegner habe angesichts dieses Vertrauensverhältnisses und der dem Beschwerdeführer anvertrauten Scheidungssituation unabhängig von dessen finanziellen Situation darauf vertrauen dürfen, dass dieser sein Versprechen der Werterhaltung des Geldes einhalten werde. Nach dem Gesagten gibt zusammenfassend zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation kein derart leichtfertiges Opferverhalten erkennt, als dass diesem gegenüber dem täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers ein überwiegendes Gewicht zukäme.

1.6.3.3. Zusammenfassend liegt eine Konstellation vor, in welcher sich der Beschwerdeführer durch eine arglistige Täuschung einen Vermögenswert hat anvertrauen lassen. Gemäss der Rechtsprechung ist diesfalls grundsätzlich von unechter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung auszugehen, wobei die Veruntreuung als vom Betrug mitumfasst gilt (vgl. hierzu Urteile 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.1; 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; vgl. auch Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 4.2). Dass und inwiefern der vorinstanzlich wegen Betrugs ergangene Schuldspruch im Ergebnis Bundesrecht verletzt, vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs ergangenen Schuldspruch. Er bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1; 141 III 527 E. 3.5; 140 IV 155 E. 3.3.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt (BGE 97 IV 18 E. 1b; Urteile 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.3; 6B_575/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.2.4;).

2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit dem Pfändungsverfahren vertraut ist. Konkret berücksichtigt sie dessen "umfangreichen" Betreibungsregisterauszug, die bereits zahlreich ausgestellten Pfändungsurkunden und eine einschlägige, aus dem Jahr 2015 datierende Vorstrafe. Angesichts dieser Umstände erachtet sie als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht um die Pfändbarkeit der fraglichen Vermögenswerte respektive darum gewusst hat, dass er dem Betreibungsamt Vermögenswerte jeder Art hätte melden müssen. Sie gelangt zum Schluss, dass er in Kenntnis dieser Pflicht die Vermögenswerte pflichtwidrig verschwiegen und damit die Gläubiger absichtlich benachteiligt habe.

2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich seines Wissens und Wollens als willkürlich erscheinen zu lassen. Mit seinen Vorbringen, wonach er die fragliche Summe nicht als sein eigenes Vermögen betrachtet habe respektive er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei einem Darlehen um pfändbares Vermögen handle, setzt er wiederum nicht an den Erwägungen der Vorinstanz an. Im Übrigen begnügt er sich zu behaupten, seine Verhalten sei nicht auf eine Schädigung der Gläubiger oder einer Vereitelung der Pfändung ausgerichtet gewesen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Folglich vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz anhand der von ihr festgestellten inneren Tatsachen zu Unrecht auf ein vorsätzliches Handeln schliesst. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges. Er moniert, die Vorinstanz stütze die Schlechtprognose hauptsächlich auf seine Vorstrafen, womit sie keine ausgewogene Würdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände vornehme. Stossend sei zudem, dass die Vorinstanz ihm negative Bewährungsaussichten attestiere, ohne ihn gesehen oder angehört zu haben.

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- bzw. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bereits am 22. September 2019 [recte 2015] u.a. wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung und am 2. November 2015 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom 10. November 2017 sei er wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern wiederum zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden einschlägigen Vorstrafen seien "als (sehr) ungünstiges Element" zu werten. Negativ wirke sich zudem aus, dass sich die jetzt zu beurteilenden Straftaten bzw. die deliktische Tätigkeit betreffend die Pfändungsbetrüge über den Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis am 11. Juli 2019 gezogen hätten. Hierbei handle es sich um eine Zeitspanne von über dreieinhalb Jahren, wobei die beiden einschlägigen Verurteilungen den Beschwerdeführer offensichtlich unbeeindruckt gelassen hätten. Sein Verhalten weise auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Seine Familie lebe nach wie vor in der Schweiz und wolle hier bleiben, während er im Jahr 2022 nach Bosnien zurückgekehrt sei. Sein Lebenswandel scheine sich dort zum Positiven verändert zu haben; er sei im Arbeitsmarkt integriert und nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Dennoch bestehe ein hohes Risiko, dass er in der Schweiz erneut straffällig werde. Aufgrund seiner verschiedenen und z.T. einschlägigen Vorstrafen, der gänzlich fehlenden Einsicht und Reue und dass er seine einschlägige Delinquenz trotz seiner vorgängigen Verurteilungen fortgesetzt habe, müsse ihm eine Schlechtprognose gestellt werden. Die Anordnung einer bedingten Strafe scheine weder zielführend noch verhältnismässig.

3.4.

3.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ins Leere geht insbesondere sein Einwand, seine Abwesenheit im Berufungsverfahren hätte es der Vorinstanz nicht erlaubt, ihm negative Bewährungsaussichten zu attestieren. Insofern er damit eine Verletzung seines Teilnahmerechts bzw. seines Rechts auf ein faires Verfahren rügen will (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 4 lit. d UNO-Pakt II [SR 0.103.2]), gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK) im Bild gewesen zu sein; ebenso wenig, dass er Kenntnis von der bereits erstinstanzlich unbedingt ausgefällten Strafe hatte. Unbestritten geblieben ist auch, dass er durch seine Verteidigerin ein Dispensationsgesuch stellen liess und diese an der Berufungsverhandlung anwesend war. Dass die Vorinstanz dem Dispensationsgesuch zu Unrecht entsprochen hat und seine Anwesenheit unabdingbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht in einer den Formvorschriften genügenden Weise vorgebracht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Letzteres ergibt sich nicht allein daraus, dass der Entscheid nicht zu seinen Gunsten ausgefallen ist. Zu Recht stellt der (vor Vorinstanz) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, dass die Folgen seines Verzichts für ihn vorhersehbar waren. Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts ist damit nicht erkennbar (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4.2. Im Weiteren trifft zwar zu, dass einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise ausschliessen. Indes gibt zu keiner Kritik Anlass, wenn die Vorinstanz diese als erheblich ungünstiges Element gewichtet (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Da sich die neuerliche und (z.T.) einschlägige Delinquenz des Beschwerdeführers alsdann praktisch nahtlos an die früheren Verurteilungen (22. September 2015 und 2. November 2015) anschloss und sich über einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren zog (10. Dezember 2015 bis 11. Juli 2019), vermag auch der Umstand des relativ langen Zeitablaufs diese nicht zu relativieren. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Einsicht in das begangene Unrecht als ungünstiges Prognoseelement einfliessen lässt. Nur wer seine Tat bereut, verdient das Vertrauen, das einem Verurteilten entgegengebracht werden kann, der in den Genuss des bedingten Strafvollzuges kommt (Urteile 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publ. in: BGE 148 I 295; vgl. BGE 82 IV 81; je mit Hinweisen). Eine solche Reue bzw. Einsicht ist nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, gewusst zu haben, dass im Rahmen einer Pfändung sämtliches Vermögen zu deklarieren ist; ebenso, dass er den Beschwerdegegner unter der Vorspiegelung einer falschen inneren Tatsache und unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses dazu veranlasst hat, ihm den Betrag von Fr. 75'000.-- zu überweisen.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Rahmen der Schlechtprognose dürfe nicht berücksichtigt werden, dass er im Ausland lebe respektive die engen familiären Bindungen würden für besonders günstige Umstände sprechen. Diesbezüglich ist ihm insoweit zuzustimmen, als dass für Bewährungsaussichten massgebend ist, ob persönliche Bindungen und dabei namentlich ein familiärer Rahmen besteht, von dem eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Dass die Vorinstanz diese Wirkung relativiert, gibt in der vorliegenden Konstellation, in der der Beschwerdeführer in Bosnien, seine Familie hingegen in der Schweiz lebt, zu keiner Kritik Anlass. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich in Bosnien im Arbeitsmarkt zu integrieren und er dort nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Da er gemäss den Ausführungen seiner Verteidigung vor Vorinstanz in Bosnien zwischenzeitlich ein eigenes Coiffeurgeschäft eröffnet hat, wird ihn der Vollzug der Freiheitsstrafe auch in dieser Hinsicht zweifelsohne hart treffen. Im Ergebnis ist indes nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dieser sich seit dem Jahr 2022 etablierenden Entwicklung des Arbeitsverhaltens kein derartiges Gewicht beimisst, das die übrigen Umstände und dabei insbesondere die (z.T.) einschlägigen Vorstrafen, die hiervon unbeirrte, lange und bis ins Jahr 2019 andauernde Fortsetzung der Delinquenz und die fehlende Einsicht und Reue zu überwiegen vermöchte. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, von einer Bestrafung sei deswegen Umgang zu nehmen, weil er mit dem migrationsrechtlichen Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung bereits hart bestraft worden sei. Dem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist weder bei der Bemessung der Höhe der Strafe Rechnung zu tragen noch fällt er in den Anwendungsbereich von Art. 54 StGB (vgl. [im Kontext der Landesverweisung] Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen).

Die dem Beschwerdegegner zugesprochene Zivilforderung beanstandet der Beschwerdeführer einzig unter der Prämisse einer "mangelnden strafrechtlichen Verurteilung". Da sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist, hat es damit sein Bewenden. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen, die er ebenfalls unter der Prämisse eines vollumfänglichen Freispruchs moniert. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, erstinstanzlich über die Rechtmässigkeit einer Verhaftung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 105 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 32 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

StGB

  • Art. 42 StGB
  • Art. 54 StGB
  • Art. 146 StGB
  • Art. 163 StGB

StPO

  • Art. 6 StPO
  • Art. 10 StPO
  • Art. 135 StPO

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  • Art. 14 UNO

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