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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1052/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1052/2023, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1052/2023

Urteil vom 26. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. B.________, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Ablehnung Beweisanträge, Gutachten etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. April 2023 (SB220166-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach A.________ am 2. September 2021 der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig, begangen zum Nachteil von B.. Vom Vorwurf der Drohung sprach es ihn frei. Es verurteilte A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Weiter wurde festgestellt, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde B.________ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurde A.________ verpflichtet, B.________ eine Genugtuung von Fr. 18'000.-- zu bezahlen. Der Verurteilung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: A.________ wird vorgeworfen, B.________ an einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt anfangs Mai 2019 ohne Einladung an ihrem Wohnort besucht zu haben. Er habe sich dann auf das Bett von B.________ gesetzt und sie aufgefordert, an ihm eine Massage vorzunehmen. A.________ habe die Tür verriegelt und B.________ in der Folge zu vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr gezwungen, wobei er ihr mit Gewalt gedroht habe.

B.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 3. April 2023 das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt.

C.

C.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 3. April 2023. Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Strafe), 3 (teilbedingter Vollzug), 4 (Schadenersatzpflicht), 5 (Zusprechung einer Genugtuung), 6 (Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenauflage) und 8 (Kostenauflage durch die Vorinstanz, Rückzahlungspflicht). Er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen und ihm sei eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft zuzusprechen. Eventualiter seien die genannten Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

C.b. Die damals zuständige I. strafrechtliche Abteilung wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 5. September 2023 ab.

C.c. Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.

C.d. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Ein Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Damit wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung eines (zweiten) Schriftenwechsels gegenstandslos.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aussagewürdigung im angefochtenen Entscheid sowie die Abweisung der von ihm gestellten Beweisanträge durch die Vorinstanz. Seiner Ansicht nach hätten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verschiedene zusätzliche Unterlagen einverlangt werden müssen. Es hätten Informationen zum Zustandekommen der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gefehlt. Suggestive Einflüsse oder andere Beeinflussungen könnten nicht ausgeschlossen werden, da die Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Strafanzeige mit verschiedenen Personen aus ihrem persönlichen Umfeld über den Übergriff gesprochen habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits in ihrer Kindheit Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Ein solch traumatisches und einschlägiges Erlebnis könne sich autosuggestiv auswirken. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor dem behaupteten Übergriff in therapeutischer Behandlung befunden und Medikamente eingenommen, die bei Schizophrenie und bipolaren Störungen verordnet würden. Der Vorinstanz fehle es an der für die Beurteilung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 notwendigen psychologischen Sachkunde. Aufgrund dessen wäre ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen gewesen. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen kaum auseinandergesetzt. Die vorinstanzliche Begründung sei pauschal und die Argumentation weise wesentliche Lücken auf und enthalte Falschannahmen. Indem die Vorinstanz sämtliche Beweisanträge abgewiesen habe, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf Abnahme gehörig angebotener Beweise und den Anspruch auf ein faires Verfahren.

3.2.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; je mit Hinweis[en]). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.2.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

3.2.3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Mit dieser Norm weist das Gesetz das Gericht an, die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugung entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten während des Prozesses geändert hat, zum Beispiel auf widerrufene belastende Aussagen (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.2; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweis).

3.2.4. Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis[en]).

Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweis[en]). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweis[en]).

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht, soweit es sich hierbei nicht ohnehin um rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid handelt, worauf von vornherein nicht einzutreten ist.

3.3.1. Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Aussagewürdigung. Dies betrifft zunächst den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn maximal belastet und mit ihren Aussagen auf seine Verurteilung abgezielt habe. Die vorinstanzliche Aussagewürdigung ist detailliert und ausgewogen. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch angab, wenn sie etwas nicht wusste, dass sie den Beschwerdeführer teilweise in Schutz nahm und ihn nicht übermässig belastet hat, was jeweils mit Aktenzitaten untermauert wird. Ebenfalls unzutreffend ist der erneute Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz schaffe keine Klarheit in Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem die Erinnerungen der Beschwerdegegnerin 2 an das angeblich Geschehene zurückgekehrt sein sollen. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Sie führt aus, der Umstand, dass in Bezug auf das Einsetzen der Erinnerungen in den Akten unterschiedliche Daten enthalten seien, lasse die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht unglaubhaft erscheinen. Es sei für sie stets klar gewesen, dass es sich um den 5. Oktober 2019 gehandelt habe und nicht um den 5. September 2019. Zudem sei das Datum des Wiedereinsetzens der Erinnerungen für die Frage, was sich genau am Tattag abgespielt habe, nicht von Relevanz. Diese Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Zeugenaussagen beanstandet, führt er lediglich aus, wie seiner Ansicht nach das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach dem sexuellen Übergriff bzw. die Zeugenaussagen hierzu zu würdigen seien und er mutmasst, dass auch eine psychische Erkrankung der Grund für ihr Verhalten sein könnte. Damit lässt sich jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzeigen, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz setzt. Gleiches gilt hinsichtlich der Würdigung seiner eigenen Aussagen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass sein kultureller Hintergrund und der Umstand, dass er es nicht gewohnt sei, über Sexualität zu sprechen, der Grund für sein detailarmes Aussageverhalten sei, so handelt es sich lediglich um einen Erklärungsversuch. Willkür im angefochtenen Urteil ist damit allerdings nicht dargetan. Im Weiteren begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Version der Geschehnisse nicht plausibel ist. Nicht vollständig zu überzeugen vermögen zwar die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer psychischen Schwächen nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer eine derartige Falle zu stellen. Worauf die Vorinstanz ihre Annahme stützt, ist nicht klar. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Argument unter mehreren, und die diesbezügliche Kritik lässt die Aussagewürdigung insgesamt nicht als willkürlich erscheinen.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz beantragt, bei der Beschwerdegegnerin 2 weitere Arzt- und Therapieberichte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 sowie Akten bei der Fachstelle "Frauenberatung: Sexuelle Gewalt" einzuholen und beanstandet die Abweisung seiner Beweisanträge. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es lägen keinerlei Anzeichen für eine mögliche Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 vor und begründet dies ausführlich. Konkrete Anzeichen für eine (auto-) suggestive Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 nennt auch der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in blossen Behauptungen und Mutmassungen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Dokumente der Opferberatungsstelle eine Beeinflussung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 belegen könnten. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass das erste Beratungsgespräch erst nach der ersten Einvernahme stattgefunden habe und dass die danach getätigten Aussagen nicht wesentlich von denjenigen der ersten Einvernahme abweichen würden.

Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor dem sexuellen Übergriff in psychiatrischer Behandlung befunden hat, für sich ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den behandelnden Arzt Dr. med. C.________ und die behandelnde Psychotherapeutin D.________ von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden. Aufzeichnungen der genannten Fachpersonen fanden in der Folge Eingang in die Akten. Zudem hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe bereitwillig Auskunft über ihre Behandlungen bei Ärzten, Therapeuten und Beratungsstellen gegeben. Sie habe wegen Depressionen und einem Burnout im Jahr 2017 die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E.________ aufgesucht. Es fänden sich keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Diagnose nach dem inkriminierten Vorfall. Das Gleiche gelte auch für die sexuellen Übergriffe in der Kindheit der Beschwerdegegnerin 2. Was mit der Einholung von weiteren Unterlagen von behandelnden Ärztinnen und Ärzten zusätzlich zu gewinnen wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 umfassend Auskunft über ihren Gesundheitszustand gegeben hat und verschiedene Arztberichte vorliegen. Was die neuerliche Behauptung des Beschwerdeführers angeht, die Beschwerdegegnerin 2 leide möglicherweise an Schizophrenie oder einer bipolaren Störung, so kann er hieraus nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), gemäss den eingereichten Arztberichten habe die Beschwerdegegnerin 2 Medikamente eingenommen, die ihr mit der Begründung "Schlaf, Stimmung" verschrieben worden seien und Dr. med. C.________ habe eine Depression diagnostiziert. Dafür, dass die Medikamente aufgrund einer Schizophrenie oder bipolaren Störung verschrieben wurden, gibt es keine begründeten Hinweise.

3.3.3. Gestützt auf dieselben Überlegungen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auch auf das Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens verzichten. Die Vorinstanz legt im Rahmen der Aussagewürdigung überzeugend dar, weshalb keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestehen und dass sich ihre Aussagen mit den Zeugenaussagen sowie dem persönlichen Eindruck vor Gericht und der gesamten Aktenlage in Einklang bringen liessen. Ungereimtheiten benennt die Vorinstanz und räumt bestehende Zweifel mit überzeugender Begründung aus.

3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht rügt, erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen, sondern durfte sich auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil sowie in der Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022, womit die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, teilweise auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, ändert hieran nichts.

3.4. Zusammengefasst ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden und die Vorinstanz durfte vor dem Hintergrund ihrer sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge ablehnen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Nach dem Gesagten ist auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, die ohnehin nicht bzw. einzig mit der Gutheissung der Beschwerde begründet werden, nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier

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