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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_417/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_417/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
05.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_417/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. April 2025 (XBE.2025.28).

Sachverhalt:

A.

B.________ und C.________ sind die Eltern von A.________ (geb. 2013). Alle drei erhoben gemeinsam gegen einen Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. März 2025 betreffend Errichtung einer Beistandschaft beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

B.

Nach Eingang der Kostenvorschussverfügung stellte die Tochter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2025 wies das Obergericht das Gesuch unter Hinweis auf die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der elterlichen Unterstützungspflicht ab, nachdem im Gesuch keinerlei Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern erfolgt waren.

C.

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2025 (Postaufgabe 27. Mai 2025) wendet sich die Tochter an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein obergerichtlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe wie er es für die Hauptsache wäre (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1 m.w.H.) und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht an sich nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dabei geht es jedoch um die gewillkürte Vertretung. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Vertretung durch Eltern, die selbstredend zulässig ist (vgl. MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 40 BGG). Vorliegend wird allerdings gerade geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei urteilsfähig und wolle ihre Rechte selbständig wahrnehmen, was wiederum auf eine gewillkürte Vertretung schliessen lassen würde (zur Rechtsmittelergreifung durch das urteilsfähige Kind und die selbständige Mandatierung eines Rechtsvertreters vgl. BGE 120 Ia 369 E. 1a; Urteile 5C.51/2005 vom 2. September 2005 E. 2.2; 5A_169/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1.2.3; 5A_823/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1). Weiterungen erübrigen sich insofern, als die Beschwerde nicht nur vom Vater, sondern auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist.

Strittig ist die Frage, ob ein Kind einen eigenen unkonditionierten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat oder ob dieser in einem subsidiären Verhältnis zu familienrechtlichen Unterstützungspflichten steht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor, weshalb im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die finanziellen Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Personen darzulegen sind (BGE 119 Ia 134 E. 4; 127 I 202 E. 3; 138 III 672 E. 4.2.1; 142 III 36 E. 2.3 a.E.; zuletzt Verfügung 6B_237/2024 vom 31. Mai 2024 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen auch auf die Lehre). Dies gilt nicht nur gestützt auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB zwischen Ehegatten, sondern insbesondere auch im Verhältnis der Eltern für ihre Kinder, und zwar bei minderjährigen Kindern aufgrund der umfassenden Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 272, 276 und 285 ZGB (BGE 119 Ia 134 E. 4; 127 I 202 E. 3d; Urteile 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 5.3; 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4; 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 1.3; 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 7.3; 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.3) sowie bei volljährigen Kindern in Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher ebenfalls die Übernahme der Prozesskosten umfasst (BGE 127 I 202 E. 3e und 3f). Weil bundesrechtliche Normen eine auf Familien- bzw. Kindesrecht gründende Unterstützungspflicht der Eltern in Bezug auf die Prozesskosten des Kindes und in diesem Zusammenhang einen Vorrang gegenüber dem subsidiären Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat vorsehen, stossen die Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin ins Leere. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die Waffengleichheit beeinträchtigt sein könnte, wenn im Rahmen der (genügende finanzielle Mittel voraussetzenden) gesetzlichen Unterstützungspflicht die Rechtsvertretung des Kindes garantiert ist. Die (ohnehin abstrakt bleibende) Auflistung zahlreicher Normen der BV und ferner der EMRK und des UNO-Paktes II geht deshalb wie gesagt an der Sache vorbei und die Beschwerde bleibt letztlich unbegründet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin wäre es nicht zielführend gewesen, weil nur positive Anordnungen aufgeschoben werden können.

Soweit sich der Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nur auf das vorinstanzliche Verfahren, sondern entgegen dem, wie er grammatikalisch und teleologisch zu interpretieren ist, auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, wäre er jedenfalls abzuweisen, weil die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es somit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtskosten sind dem mitunterzeichnenden Vater aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG i.V.m. Art. 272, 276 und 285 ZGB).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden C.________ auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und C.________ mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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