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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_235/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_235/2023, CH_BGer_005, 5A 235/2023
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_235/2023

Urteil vom 19. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Bovey, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,
  2. C.________,
  3. D.________, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Erbteilung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2023 (LB230003-O/Z01).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern sowie die Mutter stehen sich in einem Erbteilungsverfahren gegenüber, welches wiederholt zur Ergreifung von Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht geführt hat.

B.

Vorliegend geht es darum, dass die Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 8. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht und dabei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt hat. Das Obergericht ist mit Verfügung vom 13. Februar 2023 auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten mit der Begründung, der Streitwert betrage mehr als Fr. 10'000.--, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen sei, welche von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Gleichzeitig hat das Obergericht Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 25'000.-- angesetzt.

C.

Mit Eingabe vom 22. März 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides (Nichteintreten auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 II 369 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin macht zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und zahlreiche Verfassungsverletzungen geltend. Soweit sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, tun ihre Ausführungen allerdings nichts zur Sache. Vielmehr geht es um die Rechtsfrage, was für ein Rechtsmittel im kantonalen Verfahren zulässig ist und ob diesem aufschiebende Wirkung zukommt. Die Rügen wegen Gehörsverletzung, Willkür und Verstosses gegen Treu und Glauben sowie die an das Obergericht adressierten Vorwürfe einer skandalösen Prozessleitung, in deren Rahmen ihr ausdrücklich als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel einfach in eine Berufung umgedeutet worden sei, verfangen nicht: Es steht nicht im Belieben der Beschwerdeführerin, was für ein Rechtsmittel sie ergreifen will; das Gesetz gibt zwingend vor, welches Rechtsmittel zulässig ist. Vorliegend richtet sich dies nach der Höhe des Streitwertes (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die falsche Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe schadet indes nicht und sie ist als das zulässige Rechtsmittel entgegenzunehmen, soweit alle formellen Voraussetzungen des statthaften Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2; 135 III 329 E. 1.1), was im Verhältnis von einer Beschwerde zu einer Berufung angesichts der umfassenderen Berufungsgründe (vgl. Art. 310 gegenüber Art. 320 ZPO) ohne Weiteres der Fall ist. Dass sodann der Berufung im Rahmen der gestellten Anträge von Gesetzes die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und deshalb nicht zusätzlich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt werden kann, scheint die Beschwerdeführerin als solches nicht in Frage zu stellen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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