Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_385/2024
Urteil vom 11. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2024 (1C 23 37 / 1 U 24 1).
Sachverhalt:
A.
A.a. D.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdegegner) reichte am 3. August 2021 beim Bezirksgericht Luzern eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen A.B.________ und C.B.________ (Beklagte, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) ein (erstinstanzliches Hauptverfahren 1A1 21 22). Dem Kläger wurde bewilligt, den Kostenvorschuss für das Verfahren von Fr. 14'000.-- in fünf Raten zu bezahlen.
A.b. Am 21. Juni 2022 stellten die Beklagten ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung im Betrag von mindestens Fr. 21'785.-- (erstinstanzliches Verfahren 1E1 22 55).
A.c. Mit Gesuch vom 18. Juli 2022 beantragte der Kläger für das Hauptverfahren sowie das Verfahren betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung die unentgeltliche Rechtspflege (erstinstanzliches Verfahren 1E1 22 59) für die nicht durch die Kostenvorschussverfügung gedeckten Verfahrenskosten, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie die Rückerstattung der noch nicht entstandenen Gerichtskosten. Mit Stellungnahme vom 12. August 2022 beantragten die Gesuchsgegner die vollständige Abweisung des Gesuchs.
B.
B.a. Nach Durchführung einer UR-Verhandlung erteilte das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 28. September 2023 dem Gesuchsteller für das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung die teilweise unentgeltliche Rechtspflege und befreite ihn von der Pflicht zur Leistung eines den Betrag von Fr. 14'100.-- übersteigenden Gerichtskostenvorschusses, von der Pflicht zur Leistung anderweitiger Kostenvorschüsse sowie von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung. Seinem Rechtsvertreter gewährte das Bezirksgericht einen Kostengutstand. Im übrigen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
B.b. Die gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 28. September 2023 geführte Beschwerde der Gesuchsgegner wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 10. Mai 2024 ab (Verfahren 1C 23 37/1 U 24 1).
C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Mai 2024 aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt auf Abweisung der Beschwerde an und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner replizierten.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG).
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid abgewiesen, mit welchem dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt und er namentlich von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführer befreit wurde. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 150 III 248 E. 1.1; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.1 f. je mit Hinweisen).
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1). Im Hauptverfahren geht es um eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG, mithin um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Der Streitwert richtet sich nach dem Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der Streitwert der Hauptsache beträgt vorliegend Fr. 350'000.-- und übersteigt die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zulässige Rechtsmittel.
1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 150 III 248 E. 1.1; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.1 f. je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 142 III 798 E. 2.2).
1.3.1. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur kann dem Gesuchsteller einer Sicherheitsleistung entstehen, wenn der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird und er von der Sicherheitsleistung befreit wird (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), so dass der Gesuchsteller in der Folge seinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung einbüsst (Urteile 5A_997/2014 vom 27. August 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 III 369; 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 III 444; 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3).
Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn durch Pfändungs- oder Konkursverlustscheine der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, zit. Urteil 5A_997/2015, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 III 369; Urteil 4A_414/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 5.2). Sind hingegen die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO nicht erfüllt, mangelt es einem Beschwerdeführer am praktischen Interesse und folglich an der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3). Die Darlegung dieser Voraussetzungen bildet Teil der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG.
1.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen drohe als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Verlust ihres Anspruchs auf Sicherstellung der Parteientschädigung und sie erlitten dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung gegeben wären, berufen sie sich auf eine "gesetzliche Vermutung" der Zahlungsunfähigkeit als einschlägiger Kautionsgrund. Die Grundlage dieser Vermutung sehen sie "unter anderem" in einer "Vielzahl von Betreibungen" gegen den Beschwerdegegner.
1.3.3. Damit genügen die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht. Sie äussern sich nur pauschal zum geltend gemachten Kautionsgrund. Sie reichen weder Beilagen ein, welche die behauptete Vielzahl an Betreibungen konkret belegen, noch untermauern sie die Begründung mit präzisen Aktenverweisen. Somit lässt sich mangels hinreichender Begründung nicht überprüfen, ob die tatsächliche Grundlage der behaupteten "Vermutung" überhaupt vorliegt. Es bleibt unklar, in welchem Zeitraum der Beschwerdegegner in welcher Höhe und für welche Forderungen betrieben worden sein soll. Auch lässt sich nicht ausschliessen, dass zu dieser behaupteten Vielzahl von Betreibungen auch solche der Beschwerdeführer selbst zählen, da das Verfahren in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage des Beschwerdegegners gemäss Art. 85a SchKG zum Gegenstand hat, was eine laufende Betreibung gegen ihn impliziert. Die Hinweise der Beschwerdeführer auf allgemein einschlägige Literatur vermögen die für die Beurteilung im Einzelfall massgeblichen Aktenbelege nicht zu ersetzen, zumal auch die zitierten Lehrmeinungen bei Vorliegen von Betreibungen gegen einen Gesuchsgegner eines Antrags um Sicherstellung der Parteientschädigung nicht ohne Weiteres im Sinne einer gesetzlichen Vermutung von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen (SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, Bd. I, N. 29 zu Art. 99 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 23 zu Art. 99 ZPO). Inwiefern andere Indizien für das Vorliegen eines Kautionsgrundes sprechen, deuten die Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung nur an. Ein Kautionsgrund ist auch nicht offensichtlich. Eine entsprechend präzise Begründung der Beschwerde ist daher unentbehrlich.
1.4. Mangels hinreichender Begründung lässt sich nicht beurteilen, inwiefern den Beschwerdeführern durch die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht und sie aufgrund eines Anspruchs auf Sicherstellung der Parteientschädigung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegner beantragt für das bundesrechtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit es die Gerichtskosten betrifft, wird es ohne Weiteres gegenstandslos, da er keine Gerichtskosten zu tragen hat. Bevor feststeht, dass die Parteientschädigung des Beschwerdegegners uneinbringlich ist, braucht auch (noch) nicht über das Gesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung entschieden zu werden (vgl. Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst