Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_623/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_623/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
03.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_623/2025

Urteil vom 3. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 15. Oktober 2025 (D-7849/2025).

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 15. September 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1993), lehnte sein Asylgesuch vom 21. November 2021 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter beim Bundesverwaltungsgericht die in diesem Rahmen gestellten Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 30. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.

1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 aufzuheben, es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- zu verzichten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).

2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

2.3. Angefochten ist vorliegend eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).

In der Hauptsache geht es um die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und kann sich das Bundesgericht zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern.

2.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG

Gerichtsentscheide

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