Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_653/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. September 2025 (VB.2025.00447).
Erwägungen:
1.1. Am 4. März 2024 reichte A.________ bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch "um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO betreffend Staatshaftung des Kantons Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A.________" ein. Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte ihn die Finanzdirektion auf, das dazugehörige Staatshaftungsbegehren ebenfalls einzureichen, da ansonsten nicht über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden könne. Sie liess ihn zudem wissen, dass das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren in der Regel kostenlos sei.
Am 15. April 2024 reichte A.________ ein Staatshaftungsgesuch ein; gleichzeitig wies er die Finanzdirektion darauf hin, dass er "genau deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, weil [...ihm] die Formulierung einer entsprechenden Klage ohne juristisch geschulten Rechtsbeistand nicht möglich [sei]".
1.2. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die Finanzdirektion das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos geworden ab, weil im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren praxisgemäss keine Kosten erhoben würden, und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, dass das geltend gemachte Staatshaftungsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ab.
1.3. Mit Urteil vom 25. September 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen den Beschluss des Regierungsrats gerichtete Beschwerde von A.________ ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 25. September 2025 aufzuheben und festzustellen, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend den Schadenersatzanspruch das Obergericht des Kanton Zürich gemäss Art. 429 ff. StPO (SR 312.0) zuständig sei. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Die Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Mai 2024 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung stellt einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Folglich handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls um einen Zwischenentscheid, welcher weder die Zuständigkeit noch den Ausstand zum Gegenstand hat und somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist. Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_237/2025 vom 9. Mai 2025 E. 2.3; 4A_385/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2).
2.2. Vorliegend geht es in der Sache um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Zürich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 BGG gegen Entscheide auf dem Gebiet der Staatshaftung ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Abs. 1 lit. a) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2). Ansonsten steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 1.2.1).
Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, dass sich vorliegend eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde. Ob der massgebende Streitwert erreicht ist, kann offenbleiben. Denn die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten würde am Verfahrensausgang nichts ändern.
2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.4 hiernach) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1).
2.4. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht nur verengt, jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder verändert werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Dies bedeutet, dass der Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung im Verfahren vor der Finanzdirektion beschränkt ist.
3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, dass Schadenersatzbegehren gegen den Kanton im Klageverfahren vor den Zivilgerichten geltend zu machen seien, wobei nicht direkt Klage erhoben werden könne, sondern diese Ansprüche zunächst schriftlich beim Regierungsrat bzw. bei der der Finanzdirektion einzureichen seien. Letztere nehme innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung (sog. Vorverfahren; § 22 Abs. 1 lit. a und § 23 des Haftungsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Für den Fall, dass sie den Anspruch ganz oder teilweise bestreite, müsse sie den Geschädigten auf die Möglichkeit hinweisen, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Haftungsgesetz/ZH). Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorverfahren nicht mit einer anfechtbaren Verfügung, sondern mit einer blossen Stellungnahme der Finanzdirektion abgeschlossen werde. Anschliessend stehe die Klage an das zuständige Zivilgericht offen. Gegen die Stellungnahme der Finanzdirektion stehe dem Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung, da es sich beim haftungsrechtlichen Vorverfahren nicht um ein Verwaltungsverfahren handle. Dies gelte nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Zwischenentscheide, namentlich über die unentgeltliche Rechtspflege.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz erwogen, dass der Regierungsrat auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten müssen und hat die bei ihr erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Schliesslich hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, vor Klageerhebung beim Bezirksgericht Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren zu ersuchen.
3.3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Rechtsmittels geführt haben, nicht sachbezogen auseinander. Folglich legt er nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass gegen den Zwischenentscheid der Finanzdirektion betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Mangels entsprechender Rügen ist daher nicht zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutrifft (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.4. Der Beschwerdeführer führt stattdessen detailliert aus, weshalb seiner Auffassung nach das Obergericht des Kantons Zürich die zuständige Instanz für die Beurteilung seines Schadenersatzbegehrens sei. Die Frage einer allfälligen Zuständigkeit des Obergerichts für die Beurteilung seines Anliegens liegt indessen ausserhalb des Streitgegenstands, welcher nach dem Gesagten auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Finanzdirektion beschränkt ist (vgl. E. 3.1 hiervor) und kann somit nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden.
Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 ein "Gesuch auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege/Schadenersatz" beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht hat. Dieses Gesuch ist aktenkundig. Mit ebenfalls aktenkundigem Schreiben vom 16. Mai 2024 teilte ihm das Obergericht mit, dass es für sein Gesuch nicht mehr zuständig sei, da das Strafverfahren bereits abgeschlossen sei. Die Frage, ob sich das Obergericht zu Recht für unzuständig erklärt habe, wäre grundsätzlich im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen dieses Schreiben zu prüfen gewesen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.5. Nicht Streitgegenstand ist sodann die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftungsansprüche ihre Grundlage im kantonalen Staatshaftungsrecht oder in einem anderen (Bundes) gesetz haben. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nicht konkret geprüft, ob sein Schadenersatzanspruch sich allein nach dem kantonalen Staatshaftungsgesetz oder nach der StPO richtet. Ebensowenig hat es verbindlich die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde zur Beurteilung seiner Anliegen festgehalten. Denn diese Fragen bildeten nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat lediglich in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Kanton Zürich im kantonalen Haftungsgesetz geregelt sei und das entsprechende Verfahren dargelegt. Mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheids über die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde zur Beurteilung des Staatshaftungsbegehrens des Beschwerdeführers kann das Bundesgericht diese Frage nicht prüfen.
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde mit Bezug auf den Streitgegenstand offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, welches sinngemäss nur auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov