Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_130/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Engadiner Kraftwerke AG, vertreten durch Rechtsanwältin Michelle Mehli, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Submission,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, vom 24. Januar 2025 (VR1 24 81).
Erwägungen:
1.1. Am 15. Oktober 2024 schrieb die Engadiner Kraftwerke AG (EKW) im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich auf der Ausschreibungsplattform simap.ch und im Kantonsamtsblatt den Auftrag für die Sanierung des Flussbetts des Spöl von seiner PCB-Belastung unterhalb der Staumauer Punt dal Gall auf einer Strecke von drei Kilometern Länge innerhalb des festgelegten Sanierungsperimeters aus. Dem Ausschreibungstext ist unter anderem zu entnehmen, dass über die Ausschreibung kein Dialog geführt wird, keine Optionen vorgesehen sind und weder Varianten noch Teilangebote zugelassen werden. Am 29. Oktober 2024 fand die obligatorische Begehung statt.
1.2. Eine gegen die Ausschreibung erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 24. Januar 2025 ab. Die A.________ AG hatte ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass das Sanierungsvorhaben eine aussergewöhnliche Herausforderung darstelle und es deshalb befremde, wenn weder Varianten, noch Optionen, noch ein Dialog darüber zugelassen würde. Entsprechend verlangte sie, dass Unternehmervarianten zuzulassen seien.
1.3. Die A.________ AG gelangt mit Eingabe vom 26. Februar 2025 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 24. Januar 2025 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellt sie ein als "Antrag auf die Gewährung eines Rechtsbeistands" bezeichnetes Gesuch, mit welchem sie um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Leistung einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung ersucht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. f BGG - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen - unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 1) und wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) nicht erreicht (Ziff. 2). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 150 I 183, nicht publ. E. 1.2; 146 II 276 E. 1.2; 143 II 120 E. 2.2; 140 I 285 E. 1.1). Ansonsten steht im Bereich des kantonalen öffentlichen Beschaffungswesens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.) zur Verfügung. Dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift darzutun, sofern dies nicht gerade auf der Hand liegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
2.2. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, dass sich vorliegend eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Da die Voraussetzungen von Art. 83 lit. f BGG nach dem Gesagten kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob der massgebende Schwellenwert, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, erreicht sei. Die Eingabe erweist sich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei (Art. 113 BGG).
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 II 369 E. 2.1; 138 I 274 E. 1.6).
Die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht ist im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ausgeschlossen. Deshalb kann unter anderem die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenz- und Wirtschaftlichkeitsgebots und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht selbständig gerügt werden. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. BGE 144 II 177, nicht publ. E. 2; Urteile 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1; 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E. 2.1; 2D_46/2020 vom 8. März 2021 E. 2.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 2019 (IVöB; RB 803.710), so insbesondere von Art. 2 lit. a, wonach die Vereinbarung den wirtschaftlichen, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel bezweckt, sowie des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbots und des Transparenzgebots. Dabei handelt es sich indessen, wie bereits ausgeführt, nicht um verfassungsmässige Rechte. Kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz, stellt zudem das ebenfalls als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip dar (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).
3.3. Im Ergebnis werden keine (substanziierten) Verfassungsrügen vorgetragen, sodass die Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
4.1. Die Eingabe erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 109 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung gelangt, weil für das Nichteintreten nicht die dort genannte Voraussetzung (keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder kein besonders bedeutender Fall), sondern ein allgemeiner (offensichtlicher) Unzulässigkeitsgrund entscheidend ist (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.2; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 109 BGG).
4.2. Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dass in ihrem Fall eine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung vorliegen soll, tut sie nicht konkret dar (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 328 E. 3.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird daher abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov