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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_365/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_365/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_365/2024

Urteil vom 20. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand Staatshaftungsklage; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024 (VG.2023.138/Z).

Sachverhalt:

A.

Mit Gesuch vom 5. Dezember 2016 beantragte A.________ beim Bundesamt für Justiz die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981. Da er glaubhaft darlegen konnte, dass er im Zusammenhang mit mehreren Fremdplatzierungen schwerste Integritätsverletzungen erlitten hatte, sprach ihm das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 19. April 2018 einen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von Fr. 25'000.-- zu. In der Folge verlangte A.________ vom Regierungsrat des Kantons Thurgau die Ausrichtung von weiterem Schadenersatz. Nachdem der Regierungsrat die Leistung abgelehnt hatte, reichte A.________ am 9. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Staatshaftungsklage ein. Er beantragte, es sei der Kanton Thurgau zu verpflichten, Schadenersatz und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber im Umfang von Fr. 50'000.--, eventualiter eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 31. Oktober 1974. In prozessualer Hinsicht verlangte er unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichners einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.

B.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Anwalt ab. A.________ wurde aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, sollte er den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen.

C.

Mit "Beschwerde" vom 24. Juli 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 19. Juni 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Philip Stolkin. Es sei ihm eine angemessene Frist zur Nachreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen. Während der Regierungsrat und die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragen, lässt sich das Bundesamt für Justiz vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 21. August 2024 ergänzt der Beschwerdeführer sein in der bundesgerichtlichen Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und repliziert mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 zu den Vernehmlassungen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die Eingabe richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1). Der Entscheid vom 19. Juni 2024, mit dem die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, ist damit vor Bundesgericht anfechtbar.

1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie die in Art. 85 BGG verankerten Streitwertgrenzen auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Zwischenentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2D_4/2025 vom 28. April 2025 E. 1.1).

1.2.1. Gemäss Art. 83 lit. x BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (vgl. auch Urteil 2C_393/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 281). Dieser Ausschlussgrund kommt vorliegend nicht zum Tragen, da nicht die Gewährung eines Solidaritätsbeitrags, sondern eine vom Beschwerdeführer eingereichte Staatshaftungsklage Gegenstand der vorliegenden Angelegenheit bildet (vgl. Urteil 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3).

1.2.2. Im Weiteren ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von mindestens Fr. 50'000.-- beantragt (vgl. Bst. A hiervor). Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten, sodass auch dieser Ausschlussgrund nicht greift und offenbleiben kann, ob sich in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 1.3).

1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel lediglich als "Beschwerde" und verweist darin punktuell auf Art. 117 BGG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts schadet die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels indes nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 133 I 300 E. 1.2; Urteile 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.1; 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 1.3.2).

1.4. Die Eintretenvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind nach dem Dargelegten erfüllt, weshalb auf diese einzutreten ist, was die - angesichts der Verweisung auf Art. 117 BGG - möglicherweise sinngemäss erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG).

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 EMRK. Darüber hinaus macht er eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie geltend.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass mit der Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13) gleichzeitig sämtliche Staatshaftungsansprüche - seien sie bundesrechtlicher oder kantonaler Natur - untergegangen seien. Aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 4 AFZFG, so der Beschwerdeführer weiter, erachte die Vorinstanz die Staatshaftungsklage als aussichtslos, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen habe. Mit der darauffolgenden Erhebung des Kostenvorschusses für das Staatshaftungsverfahren verschliesse die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Rechtsweg, womit eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK einhergehe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt Art. 4 AFZFG ferner keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage im Sinne des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes für den Verlust sämtlicher Staatshaftungsansprüche dar. Er sei auch nie auf diesen Umstand hingewiesen worden, weshalb die Vorinstanz gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen habe. Im Übrigen führe eine derartige Anwendung von Art. 4 AFZFG zu einer materiellen Enteignung, da er im Lichte der erlittenen Unbill mit einem Beitrag von Fr. 25'000.-- nicht adäquat entschädigt werde.

3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unter Anwendung von § 81 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) abgewiesen hat (vgl. E. 2 und E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Anwendung dieser kantonalen Bestimmung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Namentlich ruft der Beschwerdeführer Art. 29 Abs. 3 BV in seiner Beschwerde nicht direkt an. Allerdings verweist der Beschwerdeführer an diversen Stellen auf Art. 6 EMRK. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der in Staatshaftungsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 136 II 187 E. 8.2.1; Urteil 2E_1/2025 vom 3. Februar 2025 E. 4), gewährt zwar keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als die Bundesverfassung (vgl. Urteile 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 3.1; 5A_432/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1.1). Mit der Anrufung von Art. 6 EMRK und den damit verbundenen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Staatshaftungsklage kann indirekt - d. h. im Gehalt - eine rechtsgenüglich begründete Rüge der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV erkannt werden (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Hinweis auf seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV.

3.3. Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.3.1. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügende finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).

3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.1.2; 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3).

3.4. Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag. Dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AFZFG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 AFZFG bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung.

3.4.1. Aus der Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative) " und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981) ergibt sich, dass mit dem Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag weitere im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 stehende Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung ausgeschlossen werden - auch gegenüber den Kantonen (vgl. BBl 2016 101 ff., S. 125). Dazu hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass der Solidaritätsbeitrag gemäss Art. 4 Abs. 3 AFZFG auf Gesuch hin ausgerichtet wird. Eine anspruchsberechtigte Person ist nicht gezwungen, diesen Beitrag als Entschädigung anzunehmen und auf allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche gegen den Staat zu verzichten. Es besteht gewissermassen ein Wahlrecht (vgl. Urteil 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 4.2).

3.4.2. In der vorliegenden Angelegenheit hatte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 5. Dezember 2016 beim Bundesamt für Justiz die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags im Sinne von Art. 4 AFZFG beantragt, woraufhin ihm das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 19. April 2018 einen Betrag von Fr. 25'000.-- zusprach (vgl. Bst. A hiervor). Im Lichte von Art. 4 Abs. 2 AFZFG und der soeben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass die Gewinnaussichten der eingereichten Klage vom 9. November 2023 beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. auch Urteil 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 4.2 i.f.). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers als voraussichtlich aussichtslos beurteilte (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).

3.4.3. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- für das vorinstanzliche Klageverfahren die Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV rügt, ist ihm nach dem Dargelegten und aus denselben Gründen ebenfalls nicht zu folgen.

3.5. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Es ist im Zuge des Klageverfahrens abschliessend zu prüfen, ob Art. 4 AFZFG eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage im Sinne des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes darstellt, um nach der Ausrichtung des Solidaritätsbeitrags weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung auszuschliessen. Ob Art. 4 Abs. 2 AFZFG in Anbetracht des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV vorliegend zum Tragen kommen kann, da der Beschwerdeführer nie auf diesen Ausschluss hingewiesen worden sei, ist ebenso im Klageverfahren zu klären, wie auch die aufgeworfene Rüge der materiellen Enteignung. Diese Rügen lassen die von der Vorinstanz durchgeführte, vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten der Staatshaftungsklage vom 9. November 2023 nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal auf eine Vielzahl von weiteren Normen aus der EMRK verweist, erweisen sich die entsprechenden Rügen nicht als hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Sinne einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel angesichts der Beanstandungen, die über das im Verfahren 2C_187/2023 bereits Geprüfte hinausgehen (vgl. E. 3.5 hiervor), nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

Zitate

Gesetze

17

AFZFG

  • Art. 4 AFZFG

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 85 BGG
  • Art. 86 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 113 BGG
  • Art. 117 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 29a BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

Gerichtsentscheide

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