Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_640/2024
Urteil vom 4. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot.
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 29. November 2024 (601 2024 116).
Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1987) reiste am 17. August 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 24. September 2021 den Schweizer Staatsangehörigen B.A.. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: Migrationsamt) erteilte ihr gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge bis am 23. September 2024 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 teilte der Ehemann von A.A. dem Migrationsamt mit, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Er und seine Frau lebten seit November 2023 in getrennten Zimmern und seit Oktober 2023 habe er vermehrt seinen Wunsch nach einer Scheidung geäussert. Am 13. März 2024 forderte das Migrationsamt A.A.________ auf, Dokumente bzw. Auskünfte zur Prüfung ihrer Aufenthaltsbedingungen einzureichen. Diese antwortete mit Schreiben vom 15. April 2024 und machte zusammengefasst geltend, die Beziehung zwischen ihr und ihrem Mann sei nicht definitiv gescheitert und bis auf Weiteres würden beide in der gemeinsamen Wohnung bleiben. Zwar hätten sie beide beschlossen, ihrer Beziehung etwas Raum zu geben, da sie zumindest vorerst keine Gefühle mehr füreinander hätten. Doch glaubten sie, dass es zwischen ihnen in naher Zukunft klappen könnte. Am 29. April 2024 informierte das Migrationsamt A.A., dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung gab es an, sie sei seit November 2023 getrennt, womit die Ehe weniger als drei Jahre gedauert habe. Am 17. Juli 2024 äusserte sich A.A. gegenüber dem Migrationsamt und hielt zusammengefasst an ihrem Standpunkt fest, dass die Beziehung nicht definitiv gescheitert sei. Sie würden gemeinsam ihre Beziehung aufrechterhalten wollen. Auf Nachfrage des Migrationsamts vom 24. Juli 2024 zu den aktuellen Eheverhältnissen gab der Ehemann am 5. August 2024 im Wesentlichen an, dass die von ihm am 19. Januar 2024 geschilderte Situation unverändert sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ehe würde nur noch formell bestehen und habe weniger als drei Jahre gedauert. Zudem würde kein Härtefall vorliegen. Dagegen erhob A.A.________ am 23. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2024 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil vom 29. November 2024 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. c BGG).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die jeweilige Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) geltend und beruft sich u.a. auf eine nach wie vor bestehende Ehegemeinschaft. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - was Gegenstand der materiellen Prüfung ist - besteht auf diese Bewilligung ein gesetzlicher Anspruch. Die Beschwerde ist deshalb zulässig (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; Urteile 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 1.3; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen).
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin einen allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) geltend macht, betrifft dies eine Bewilligung, auf die das Gesetz keinen Anspruch gewährt, sowie eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen, gegen deren Verweigerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG; BGE 145 I 308 E. 3.3.1; 137 II 345 E. 3.2.1). Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde stünde es der Beschwerdeführerin zwar offen, sich auf Verfahrensgarantien zu berufen, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und welche das Bundesgericht losgelöst von der materiellen Beurteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung prüfen kann ("Star-Praxis", Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2). Sie beruft sich vor Bundesgericht jedoch auf den aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf eine verfassungskonforme Begründung, was im Rahmen der "Star-Praxis" unzulässig ist, da sie damit im Ergebnis eine inhaltliche Überprüfung fordert (vgl. Urteile 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 1.2; 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.2). Auf den Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist daher nicht einzutreten.
1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der dazu legitimierten Beschwerdeführerin ist mit diesen Präzisierungen einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (unechte Noven), dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind vor Bundesgericht generell unzulässig (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; 148 V 174 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin am 28. August 2025 eingereichte Eingabe (Trennungsvereinbarung) ist ein echtes Novum und damit für das Bundesgericht unbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Sie wirft der Vorinstanz vor, im Hinblick auf die Frage, ob ihre Ehegemeinschaft aufgelöst wurde, einzig auf die Aussage des Ehemannes vom Januar 2024 abgestellt und daraus in willkürlicher Weise geschlossen zu haben, dass sein Ehewille erloschen sei.
3.1. Die Feststellung des Sachverhalts ist willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie schlechterdings unhaltbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn es Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass eine andere Feststellung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).
3.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass zumindest beim Ehemann der Beschwerdeführerin kein Ehewille mehr besteht, wobei sie massgeblich auf dessen Aussagen abstellte. Der Ehemann habe gegenüber dem Migrationsamt in klaren Worten kundgetan, dass die Ehe für ihn definitiv gescheitert sei. Er habe das Gefühl, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um zu profitieren, in der Schweiz zu leben und die Aufenthaltspapiere zu erhalten. Sie weigere sich, aus der Wohnung zu ziehen, und habe ihm auch schon gedroht. Sobald die Ehe rechtlich geschieden werden könne, würde er dies veranlassen. Er sei sicher, dass ihre Ehe zukünftig nicht funktionieren würde. In zeitlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den Ehewillen des Ehemannes spätestens mit der räumlichen Trennung im November 2023 (getrennte Zimmer in der gleichen Wohnung) als erloschen an.
3.3. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde stellte die Vorinstanz nicht einzig auf das Schreiben des Ehemannes vom 19. Januar 2024 ab, sondern berücksichtigte auch dessen Schreiben vom 5. August 2024, in welchem er - fast sieben Monate später - festhielt, die Situation sei unverändert. Auf dieser Grundlage dufte die Vorinstanz willkürfrei auf einen beim Ehemann erloschenen Ehewillen schliessen. Daran vermag weder der allgemein gehaltene Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine emotional belastende Situation beim Ehemann etwas zu ändern noch das Argument, die Beschwerdeführerin würde sich (weiterhin) allein um den Haushalt der Wohnung kümmern und Rechnungen für ihren Ehemann bezahlen, was sie nicht täte, wenn er und sie nicht mehr ein Paar wären. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass weder das beidseitige Verbleiben in der gemeinsamen Wohnung noch der Umstand, dass noch kein Scheidungsverfahren formal eingeleitet wurde, im Widerspruch zum erloschenen Ehewillen beim Ehemann steht. Auch ist es nicht willkürlich, für das Erlöschen des Ehewillens auf den Zeitpunkt abzustellen, seit dem die Ehegatten in getrennten Zimmern leben (November 2023). Die Rüge ist somit unbegründet und für die rechtliche Beurteilung ist der Sachverhalt massgeblich, den die Vorinstanz festgestellt hat.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Falschanwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mit der Begründung, ihre Ehe sei gar nicht aufgelöst worden, jedenfalls sei sie nicht aufgelöst worden, bevor sie mindestens drei Jahre bestanden habe.
4.1. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG, zusammen mit einer Übergangsbestimmung (Art. 126g AIG), in Kraft getreten. Auf Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten der Änderung bereits vor Bundesgericht hängig waren, bleibt jedoch Art. 50 AIG in der bis am 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteile 2C_201/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.1; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2.4, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Ausländische Ehegatten von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Ehegemeinschaft vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Die Ehe gilt als aufgelöst, wenn die Ehegemeinschaft definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 345 E. 4; 140 II 129 E. 3.5 a.E.; 138 II 229 E. 2). Dafür ist nicht entscheidend, ob die Ehe bereits geschieden oder das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet wurde, sondern ob bei wenigstens einem Ehegatten der Ehewille weggefallen ist (Urteile 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung ist in der Regel darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Das schliesst jedoch nicht aus, dass im Einzelfall trotz eines noch bestehenden gemeinsamen Haushalts keine relevante Ehegemeinschaft mehr vorliegt, weil der Ehewille fehlt; dieser kann bereits während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein. Für die Berechnung der Ehedauer ist in solchen Fällen der Zeitpunkt des Dahinfallens des Ehewillens massgebend (Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.2.1; 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1).
4.3. In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den massgeblichen Sachverhalt (E. 3.3 hiervor) ergibt sich, dass die am 24. September 2021 geschlossene Ehegemeinschaft im November 2023 aufgelöst wurde und damit etwas mehr als zwei Jahre gedauert hat. Die vorausgesetzte Mindestdauer von drei Jahren wurde damit nicht erreicht, weshalb die Beschwerdeführerin, unabhängig vom Grad ihrer Integration, aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung folglich korrekt angewendet.
4.4. Da die Ehe der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, fehlt ihrer weiteren Rüge, die Vorinstanz habe das Differenzierungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt, indem sie die Rechtsprechung zu Art. 50 AIG auf die Konstellation einer nicht aufgelösten Ehe angewendet habe, die Grundlage.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG mit der Begründung, die Vorinstanz habe verkannt, dass wichtige persönliche Gründe für ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen. In diesem Zusammenhang macht sie auch geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht verhältnismässig.
5.1. Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe dennoch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei können wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.1.1. Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG kann körperlicher oder psychischer Natur sein. Gemeint ist eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen). Auch psychische oder sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dazu muss die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1).
5.1.2. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung kann etwa vorliegen, wenn geschiedene Frauen (mit Kindern) in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2). Diesbezüglich genügt es aber nicht, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass in einer bestimmten Gesellschaft geschiedene Frauen mit besonderen Problemen zu rechnen haben, sondern es sind konkrete Darlegungen zu den spezifischen Lebensumständen der betroffenen Person erforderlich (Urteile 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 4.2; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 5.4.3; vgl. 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 5). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebietet (Urteile 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3).
5.1.3. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich zudem aus anderen Umständen oder Aspekten im Inland oder im Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien (etwa der Grad der Integration, die finanziellen Verhältnisse oder die Dauer der bisherigen Anwesenheit) können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1; 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 2.3). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_1050/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Fehlt eine solche Intensität der Konsequenzen, liegt auch dann kein Härtefall vor, wenn die betroffene Person in der Schweiz sprachlich, beruflich und sozial gut integriert ist (vgl. Urteile 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Ihr Ehemann habe sich mit der falschen Behauptung, die Ehe sei gescheitert, hinter ihrem Rücken an das Migrationsamt gewendet. Damit habe er sie in massivster Weise hintergangen und eine Vorgehensweise an den Tag gelegt, die Ausdruck von Machtmissbrauch sei. Sie finde sich in einem vom Ehemann geschaffenen System wieder, das dazu diene, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt aufzuzeigen. Der einzige konkrete Vorwurf an den Ehemann besteht in dessen Erklärung gegenüber dem Migrationsamt, die Ehe sei gescheitert. Dazu hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass sein Ehewille tatsächlich dahingefallen ist (E. 3.3 hiervor). Im Übrigen sind weder Hinweise auf eine systematische Misshandlung noch auf eine konkrete Form von Gewalt seitens des Ehemannes ersichtlich (vgl. E. 5.1.1 hiervor).
5.3. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet. Dazu bringt sie aber lediglich allgemein vor, im Kosovo hätten getrennte und geschiedene Frauen in der Gesellschaft einen sehr schweren Stand. Inwiefern aufgrund ihrer spezifischen (z.B. familiären) Lebensumstände eine konkrete Gefährdung für sie bestehen soll, legt sie nicht dar. Damit ist kein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz dargetan (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Der allgemeine Hinweis auf die Situation getrennter und geschiedener Frauen im Kosovo genügt dazu nicht, zumal es gerichtsnotorisch auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen kommt (vgl. Urteil 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.3). Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie gut die Beschwerdeführerin in der Schweiz integriert ist. Eine erfolgreiche Integration begründet keinen Härtefall, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar machen (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat solche Umstände zu Recht verneint. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG wurde nicht verletzt und der angefochtene Entscheid ist verhältnismässig.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller