Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_509/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juli 2025 (VB.2025.00111).
Erwägungen:
1.1. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 23. Juni 2022 in die Schweiz ein und heiratete am 29. Juni 2022 eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau. Daraufhin erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, zuletzt mit befristeter Gültigkeit bis 28. Juni 2024. Die kinderlos gebliebene Ehe ist seit dem 8. November 2024 rechtskräftig geschieden.
Am 15. November 2024 wies das Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch von A.________ infolge Dahinfallens der ehelichen Gemeinschaft ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 30. Juli 2025 ab.
1.3. A.________erhebt mit elektronischer Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2025 aufzuheben und es sei ihm direkt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine solche zu erteilen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
2.2. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 28. Juni 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.
2.3. Nachdem es unbestritten ist, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit dem 8. November 2024 rechtskräftig geschieden ist, kann er aus Art. 43 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
2.4. Unbestritten ist weiter, dass die am 29. Juni 2022 abgeschlossene Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.
2.5. Der Beschwerdeführer macht indessen das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sein bisheriges Leben aus freiem Willen hinter sich gelassen, um in der Schweiz einen Neuanfang zu wagen. Sein Lebensmittelpunkt, seine Perspektiven und seine Lebensplanung seien nun ausschliesslich auf die Schweiz ausgerichtet. Zudem weist er auf seine berufliche und soziale Integration hin.
Diese Vorbringen genügen indessen nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung darzutun. So verkennt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Darüber hinaus genügen blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach er in seiner Heimat über keine realistischen Perspektiven verfüge, nicht, um darzutun, dass seine Wiedereingliederung derart stark gefährdet sein könnte, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz notwendig erscheint. Insbesondere stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.2; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_52/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.3).
2.6. Ausser Betracht fällt sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Da er sich erst seit Juni 2022 in der Schweiz aufhält, kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
2.7. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer am Rande den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erwähnt, ist festzuhalten, dass er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dartut, inwiefern ihm diese Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte (vgl. dazu Urteil 2C_436/2025 vom 21. August 2025 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.8. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Der Beschwerdeführer erhebt zusätzlich subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angerufenen Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Ur-teile 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2). Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Entsprechende Rügen sind qualifiziert zu begründen (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Unbehelflich ist namentlich der (nicht weiter substanziierte) Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (vgl. u.a. BGE 150 I 174 E. 4.3; Urteil 2C_102/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.1. Im Ergebnis erweist sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov