Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_233/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_233/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_233/2025

Urteil vom 18. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. März 2025 (VB.2024.00522).

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1995) heiratete am 7. August 2019 in seiner Heimat die slowenische Staatsangehörige B.. Am 3. September 2019 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine bis am 23. April 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Die Ehegatten lösten den gemeinsamen Haushalt auf. A. meldete sich per 5. Januar 2021 zur Begründung neuen Wohnsitzes in der Stadt Wetzikon an. Am 7. September 2023 wurde die Ehe geschieden. Am 27. März 2024 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 105 Abs. 2 BGG).

B.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. August 2024 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 9. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Mai 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2025 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens seiner neuen Partnerin C.________ zu sistieren. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wies sie ab. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion verzichten auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die betreffende Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt es, wenn die ausländische Person den betreffenden Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend macht. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer war mit einer EU-Bürgerin verheiratet und beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20). Diese Bestimmung gewährt bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, womit die Beschwerde insoweit zulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) auch einen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, weil es sich dabei um eine Bewilligung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 145 I 308 E. 3.3.1), und der Beschwerdeführer auch keine Rügen erhebt, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gebracht werden könnten (dazu BGE 149 I 66 E. 4.9, 72 E. 3.1 ["Star"-Praxis]). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten: Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.4. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Damit ist dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers Genüge getan. Unbegründet ist dessen Verfahrensantrag, ihm sei ein Replikrecht einzuräumen, zumal die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zur Beschwerde Stellung genommen haben. Im Übrigen findet vor Bundesgericht in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).

2.1. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfordert (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht (ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c-e BGG) nur auf Willkür hin (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 146 I 11 E. 3.1.3; 141 I 36 E. 1.3). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).

2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen, andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eingeht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 73 E. 2.2).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 BV, von Art. 13 und Art. 14 EMRK sowie von Art. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) rügt, enthält die Beschwerde keine Begründung. Unzureichend begründet ist die Beschwerde zudem, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Abweisung seines Sistierungsantrags wendet. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll. Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dazu gehört u.a. das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen rechtserheblichen Beweise sowie das Recht auf einen begründeten Entscheid (BGE 147 I 433 E. 5.1 S. 440; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 3.2). Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass die Betroffenen sich über deren Tragweite Rechenschaft geben und die Entscheide in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Das Gericht muss in seinem Entscheid wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 148 III 30 E. 3.1; 142 I 135 E. 2.1).

3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Erlöschens des Ehewillens nur auf den Zeitpunkt der räumlichen Trennung abgestellt und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet, weshalb der Ehewille bereits am 5. Januar 2021 erloschen sein soll. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz für den Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens auf die Anmeldung des Beschwerdeführers an seinem neuen Wohnort Wetzikon per 5. Januar 2021 (Mutationsmeldung der Einwohnerdienste) abgestellt hat, mit der Begründung, die Ehegatten würden spätestens seit diesem Datum nicht mehr zusammenwohnen und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie das Eheleben nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts weitergeführt hätten (angefochtenes Urteil E. 3.4). Damit hat die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen zum Erlöschen des Ehewillens hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen mit seiner Sachverhaltsrüge in Bezug auf den Trennungszeitpunkt (E. 5 hiernach), dass er in der Lage war, die Feststellungen der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht wurde somit nicht verletzt.

3.3. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass sein Antrag auf Parteibefragung abgewiesen und ihm damit keine Gelegenheit gegeben wurde, seine Sichtweise zur Auflösung der Ehe und zur Beziehung mit seiner neuen Partnerin mündlich darzulegen. Art. 29 Abs. 2 BV gewährt zwar das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, jedoch ergibt sich daraus grundsätzlich kein Anspruch auf eine münd-liche Anhörung (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Inwiefern im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Anspruch auf mündliche Äusserung bestehen soll (vgl. dazu Urteil 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6 mit Hinweisen), legt der Beschwerdeführer nicht dar, womit er insoweit seiner Begründungsobliegenheit (E. 2.1 hiervor) nicht nachkommt. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, die Scheidungsakten seiner neuen Partnerin seien nicht beigezogen worden, zeigt er nicht auf, inwiefern diese für das Beweisergebnis und den Verfahrensausgang entscheidend sein sollen. Auch darauf ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzugehen.

Strittig ist vor Bundesgericht, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG zu Recht verweigert hat. Unangefochten blieb hingegen zu Recht die Erwägung der Vorinstanz, dass infolge der Ehescheidung eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

5.1. Die Feststellung des Sachverhalts ist nur willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, etwa wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, begründet für sich genommen keine Willkür (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 V 35 E. 4.2; 144 II 281 E. 3.6.2).

5.2. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Feststellung im Wesentlichen seine eigene Darstellung des Sachverhalts gegenüber, wonach die häusliche Trennung im Januar 2021 nur eine temporäre Auszeit bedeutet und der Wille zur Ehegemeinschaft bis zur Scheidung am 7. September 2023 angedauert habe. Er kritisiert, die Vorinstanz habe für das Erlöschen des Ehewillens einzig auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts abgestellt. Deren Schlussfolgerung, der Ehewille sei spätestens am 5. Januar 2021 erloschen, sei offensichtlich tatsachenwidrig, weil die Scheidung damals nicht formal eingeleitet worden sei. Er verkennt damit, dass der Wille zur Ehegemeinschaft als innere, psychische Tatsache (dazu Urteile 2C_362/2021 vom 20. September 2021 E. 3.2; 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.2) unabhängig vom formalen Bestand der Ehe vorhanden sein oder fehlen kann. Auf die Einleitung eines Scheidungsverfahrens kommt es somit nicht an. Es trifft zwar zu, dass das Erlöschen des Ehewillens nicht zwingend mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts zusammenfallen muss (dazu Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 4.2; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Dennoch ist nach der Rechtsprechung hinsichtlich des Trennungszeitpunktes in der Regel darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben wurde (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Die Auflösung des gemeinsamen Haushalts ist mit anderen Worten ein starkes Indiz für das Erlöschen des Ehewillens. Die Vorinstanz stellte auf dieses Indiz ab und erwog zudem, es gebe keine Anhaltspunkte für ein Weiterführen der Ehegemeinschaft trotz Auflösung des gemeinsamen Haushalts (E. 3.2 hiervor). Damit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet, inwiefern die Schlussfolgerung willkürlich sein soll, dass spätestens mit der Anmeldung des Beschwerdeführers am neuen Wohnort (5. Januar 2021) kein beidseitiger Ehewille mehr bestand.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine willkürliche Feststellung in Bezug auf die Beziehung mit seiner neuen Partnerin sowie auf die sozioökonomische Situation im Kosovo vorwirft, beschränkt er sich auf seine eigene Darstellung des Sachverhalts und zeigt auch nicht auf, inwiefern diesbezüglich eine Änderung des Beweisergebnisses für den Verfahrensausgang entscheidend sein könnte. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (E. 2.2 hiervor) nicht einzugehen. Für die rechtliche Beurteilung ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt massgebend.

In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, wobei er geltend macht, seine Ehe habe länger als drei Jahre bestanden. Zudem rügt er eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und Art. 96 AIG sowie von Art. 8 EMRK mit der Begründung, es liege ein nachehelicher Härtefall vor und der angefochtene Entscheid sei nicht verhältnismässig.

6.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Das angefochtene Urteil erging nach diesem Datum. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn es während dem Rechtsmittelverfahren in Kraft getreten ist (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, denn es ist für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der Fassung bis 31. Dezember 2024 oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.

6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Januar 2025 erging, können sich Ehegatten von aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern auf Art. 50 AIG berufen, solange der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat (BGE 144 II 1 E. 4.4-4.7; Urteile 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.2; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Demgemäss haben ausländische Ehegatten von EU-Staatsangehörigen nach Auflösung der Ehe Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und auf einem gegenseitigen Ehewillen beruht. Die Ehe gilt als aufgelöst, wenn die Ehegemeinschaft definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 345 E. 4; 140 II 129 E. 3.5 a.E.; 138 II 229 E. 2). Dazu genügt es, wenn bei wenigstens einem der Ehegatten der Ehewille weggefallen ist (Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 4.2; 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 5.2; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4).

6.3. Da gemäss Sachverhalt spätestens im Januar 2021 kein beidseitiger Ehewille der Ehegatten mehr bestand (E. 5.2 hiervor), wurde die am 7. August 2019 geschlossene Ehe deutlich vor Ablauf der dreijährigen Mindestdauer aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, womit die Vorinstanz diese Bestimmung nicht verletzt hat.

6.4. Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nur weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen wie namentlich die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat effektiv als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.1). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebietet (Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.2; 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.4; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 5.3). Das gilt namentlich in Bezug auf die Erwerbssituation (vgl. Urteil 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.2). Ein Härtefall setzt Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die so intensiv sind, dass die Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre (vgl. Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2025 E. 5.1.3, 5.3; 2C_166/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.5.2).

6.5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner neuen Partnerin auch auf das Familienleben nach Art. 8 EMRK. Zwar betrifft die neue Beziehung nicht direkt die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung und die Vorinstanz wies darauf hin, dass für eine neue, aus dieser Beziehung abgeleitete Aufenthaltsbewilligung wegen des Wohnsitzes der neuen Partnerin die Behörden im Kanton Luzern zuständig wären (angefochtenes Urteil E. 5.2). Im vorliegenden Verfahren kann die neue Beziehung aber, soweit sie dafür relevant ist, im Rahmen der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. E. 6.4 hiervor).

6.6. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist, habe den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht und sich nur relativ kurz in der Schweiz aufgehalten. Er sei noch jung, spreche die Sprache seines Herkunftslandes und könne die in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen auch für die wirtschaftliche Integration im Kosovo nutzen. In der Schweiz sei er zudem nicht in einem über die gewöhnlichen Erwartungen hinausgehenden Masse integriert. Zur Beziehung mit der neuen Partnerin hielt die Vorinstanz fest, diese komme bezüglich Natur und Stabilität nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleich, weshalb daraus kein Aufenthaltsanspruch zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) abzuleiten sei. Die Beziehung bestehe erst seit rund einem Jahr, es fehle ein gemeinsamer Haushalt, Heiratspläne seien in keiner Form konkretisiert oder manifestiert und die neue Partnerin sei noch verheiratet. Zudem sei fraglich, ob sie überhaupt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge.

6.7. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe im Kosovo keine familiäre Basis, keine Unterkunft und angesichts der wirtschaftlichen Situation im Kosovo keine realistische Berufsperspektive. Zudem sei er in der Schweiz vorbildlich integriert. Damit vermag er nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer wird mit der Rückkehr in sein Herkunftsland in Lebensverhältnisse eintreten, die dort allgemein üblich sind. Dass dies speziell für ihn eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde, ist nicht zu erkennen. Zur Beziehung mit der neuen Partnerin legt der Beschwerdeführer zudem im Wesentlichen bloss seinen eigenen rechtlichen Standpunkt dar. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz mir ihren diesbezüglichen Erwägungen Recht verletzt haben soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (E. 6.4 hiervor) schloss die Vorinstanz aus ihren Erwägungen zu Recht, dass weder eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland noch sonstige wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz vorliegen. Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wie gut der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert ist, da eine erfolgreiche Integration für sich genommen keinen Härtefall begründet (vgl. Urteile 2C_640/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1). Die Vorinstanz hat somit Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG und Art. 8 EMRK nicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Müller

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