Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_1/2025
Urteil vom 29. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Dezember 2024 (VB.2024.00367).
Sachverhalt:
A.
Der polnische Staatsangehörige A.________ (geb. 1974) reiste am 1. Mai 2019 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm am 20. Dezember 2019 eine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau und die beiden Kinder des Ehepaares, die ihm am 12. Juli 2019 in die Schweiz gefolgt waren, erhielten eine bis am 11. Juli 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs.
A.a. Eine Überprüfung von A.________ durch das Migrationsamt im Jahr 2020 ergab, dass das Unternehmen, bei dem er nach seiner Einreise angestellt war, bereits im Dezember 2019 aus dem Handelsregister gelöscht worden war. Dieses hatte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2019 lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von gesamthaft Fr. 1'413.-- gemeldet. Die Bestätigung über seine aktuelle Anstellung "als Reiseführer und Fahrer" seit dem Februar 2020 bei einem Unternehmen für Beratungs-, Bau- und Reinigungsdienstleistungen mit Sitz an seinem Wohnort vom 9. Juli 2020 war sodann von einer nicht zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden.
A.b. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.. Die Verfügung vom 10. November 2020 hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 2021 auf, nachdem A.s Arbeitgeberin im Oktober 2020 von einer anderen Gesellschaft übernommen worden war und A. im Rekursverfahren Unterlagen nachgereicht hatte, die auf eine gewisse, wenn auch beschränkte, wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurück. Das Migrationsamt teilte A. nach Einholung weiterer Unterlagen zu dessen finanziellen Situation am 13. September 2021 mit, dass seine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihre Gültigkeit behalte.
B.
B.a. Am 28. April 2024 reichte A.________ bei der Sicherheitsdirektion eine "Klage wegen Rechtsverweigerung/Rechtsversäumnis vom Migrationsamt des Kanton[s] Zürich" ein und verlangte Folgendes:
"1. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird A.________ eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens die nächsten 5 Jahre erteilt.
Parteientschädigung in Summe 2000 Franken wird dem A.________ ausbezahlt.
Alle möglichen Verluste, die A.________ im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entstehen, werden vom Kanton Zürich gedeckt."
Die Sicherheitsdirektion wies das als Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommene Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.b. Gegen den Entscheid vom 21. Mai 2024 erhob A.________ am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen:
"1. Mit der heutigen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewahrt.
Der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und keine Kosten des Rekursverfahrens und Ausfertigungsgebühren werden dem A.________ auferlegt.
Parteientschädigung für den Fall von Rechtversäumnis in summe 3000 Fr und für den Fall [...] von Rechtsverweigerung in summe 5000 Fr wird dem A.________ ausbezahlt.
Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und seiner Familie wird um mindestens fünf Jahre verlängert."
Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, die Praxis des Migrationsamts, nicht automatisch, sondern erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein Verlängerungsverfahren einzuleiten, halte sowohl vor dem Landes- als auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliege.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 11. Dezember 2024. Es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Es sei ihm aufgrund der erlittenen Rechtsverweigerung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen. Die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von ihm und seiner Familie seien um mindestens fünf Jahre zu verlängern, und die entsprechenden Ausländerausweise seien unverzüglich auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
C.a. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 hat die Abteilungspräsidentin ein weiteres Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
C.b. Während die Vorinstanz sowie die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung vor Bundesgericht verzichten, lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. Am 13. Januar 2025 reicht der Beschwerdeführer den ausgefüllten Erhebungsbogen betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da sich der Beschwerdeführer mit polnischer Staatsangehörigkeit in vertretbarer Weise auf den in Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA verankerten potenziellen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft (vgl. Urteil 2C_718/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.2).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie jener seiner Familie. Er lässt dabei ausser Acht, dass der von ihm bei der Sicherheitsdirektion eingereichte kantonale Rechtsverweigerungsrekurs auf die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens durch das Migrationsamt abzielt. Das Verfahren betreffend die Rechtsverweigerung hat indes nicht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an sich zum Gegenstand. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelbehörde (vgl. BGE 150 II 334 E. 5.5.1.1; Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3). Der Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
1.3. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht "aufgrund der erlittenen Rechtsverweigerung" einen Betrag von Fr. 5'000.-- und ersucht damit sinngemäss um die Ausrichtung einer Genugtuung respektive eines Schadenersatzes. Auch dieser Antrag liegt ausserhalb des Streitgegenstands (Rechtsverweigerung) des bundesgerichtlichen Verfahrens und ist unzulässig (vgl. E. 1.2 hiervor). Entsprechend ist auf diesen Antrag im Grundsatz ebenso nicht einzutreten. Sofern der Beschwerdeführer damit indes das vorinstanzliche Nichteintreten auf ein ähnlich formuliertes Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die unterbliebene Überweisung an die Zivilgerichte zu kritisieren gedenkt (vgl. Bst. B.b hiervor), ist dagegen zu prüfen, ob die Vorinstanz eine Überweisungspflicht trifft (vgl. E. 4 hiernach).
1.4. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf ein Rechtsbegehren und die vorinstanzliche Beurteilung der Rechtsverweigerung richtet.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird - ausserhalb der Fälle von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Vorliegen von offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen. Er trägt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig dargestellt. Dabei weist er im Wesentlichen auf Tatsachen und Umstände hin, die nicht die vorliegende Rechtsverweigerung betreffen, sondern das Verfahren um Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. Bst. A.a f. hiervor). Die Unzulässigkeit des Widerrufs ist indes rechtskräftig beurteilt und steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Das abgeschlossene Widerrufsverfahren steht auch nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Anliegen des Beschwerdeführers, wonach das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch - d. h. ohne seine Mitwirkung - zu verlängern habe, andernfalls, so der Beschwerdeführer, eine Rechtsverweigerung vorliege. Die Gehörs- und Sachverhaltsrügen genügen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Schadenersatz wegen "Rechtsversäumnis" ersucht hat. Sie begründet das Nichteintreten mit dem Umstand, dass im Kanton Zürich für die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) die Zivilgerichte zuständig seien. Von einer Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers werde abgesehen, da nicht erkennbar sei, dass ihm ein Fristsäumnis drohe (vgl. E. 1.2 und E. 4 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht kritisiert der Beschwerdeführer die unterbliebene Überweisung vom Verwaltungsgericht an die Zivilgerichte. Allerdings zeigt er nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht in Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht angewendet hat (vgl. Art. 95 lit. a und lit. b BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), zumal das Bundesgericht eine Überweisung nur innerhalb eines Rechtsgebiets verlangt und eine solche Pflicht namentlich an der Schnittstelle zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht verneint (vgl. Urteil 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.3.2). Ins Leere stösst auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Normen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021). Dieses Gesetz findet im vorliegenden (kantonalen) Verfahren keine Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gleiches gilt mit Bezug auf die vorgetragene Rüge der Verletzung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). Auch dieses Gesetz findet auf die kantonalen Behörden keine Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGÖ). Nach dem Dargelegten überwies die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht an die Zivilgerichte, soweit der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Schadenersatz wegen "Rechtsversäumnis" ersuchte.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Anspruch auf eine rechtzeitige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seine Aufenthaltsbewilligung sei im Dezember 2019 ausgestellt, jedoch mit einer Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2019 versehen worden. Die Gültigkeitsdauer ist nach Auffassung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu berechnen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erfolge die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sodann automatisch. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass das Migrationsamt es unterlassen habe, rechtzeitig die notwendigen Schritte zur Ausstellung eines neuen Ausländerausweises einzuleiten. Darin liege eine Rechtsverweigerung. Das im Nachgang an die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingeleitete Verlängerungsverfahren genüge, so der Beschwerdeführer weiter, nicht den freizügigkeitsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere würden im "Formular zur Verlängerung" Angaben verlangt, die in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vorgesehen seien. Eine zusätzliche Prüfung des Status oder der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen des Verlängerungsverfahrens sei im Freizügigkeitsrecht nicht vorgesehen, sofern sich die Umstände der ausländischen Person nicht geändert hätten.
5.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.
5.2.1. Die Aufenthaltsberechtigung nach dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich direkt aus dem Staatsvertrag. Die Bewilligung ist lediglich deklaratorisch, weshalb die Aufenthaltsberechtigung unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung besteht oder nicht besteht (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; Urteile 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2.5; 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 4.3). Allerdings entbindet dies die aus dem Freizügigkeitsabkommen berechtigte Person nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen respektive die hierfür nötigen Angaben zu liefern (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2).
5.2.2. Das Freizügigkeitsabkommen schliesst ergänzende nationale Verfahrensregeln bei der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und den entsprechenden Papieren und Ausweisen nicht aus (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; Urteil 2C_463/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1). EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) einen Ausländerausweis. Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VFP).
5.2.3. Die Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VFP, die zur Verlängerung anstehenden Ausländerausweise zwei Wochen vor deren Ablauf bei der zuständigen Behörde einzureichen, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 VFP genannte Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, sondern für die anderen Bewilligungsarten analog (vgl. BGE 136 II 329 E. 3.2). Sie ist nicht diskriminierend und mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar, zumal im Verlängerungsverfahren in etwa Angaben und eine Mitwirkung im selben Umfang wie für Schweizer Bürger und Bürgerinnen verlangt werden, die sich einen Pass oder eine Identitätskarte beschaffen wollen (vgl. BGE 136 II 329 E. 3.3). Überdies dient das Verlängerungsverfahren auch dazu, die Einhaltung der im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Bedingungen zu überprüfen, die Art des Aufenthalts zu präzisieren oder die Bewilligung an eventuelle Änderungen anzupassen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; Urteile 2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4).
5.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe am 28. April 2024 noch vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 30. April 2024 (direkt) bei der Sicherheitsdirektion eine Rechtsverweigerung durch das Migrationsamt geltend gemacht. Das Migrationsamt habe den Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 - nach Mitteilung der Rekurserhebung - aufgefordert, zwecks Prüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der zuständigen Einwohnerkontrolle seines Wohnorts vorzusprechen und die Verfallsanzeige, die er bereits erhalten habe, einzureichen. Gleichentags habe das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort an die Sicherheitsdirektion ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Verlängerungsgesuch respektive keine Verfallsanzeige eingereicht habe. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer - einer Aktennotiz der Leiterin der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde zufolge - am 15. Mai 2024 an diese gewandt und ihr am Schalter erklärt, dass er das Verlängerungsformular für seinen Ausländerausweis nicht ausfüllen und unterzeichnen werde, weil die Verlängerung automatisch erfolgen müsse, ohne Einreichung eines Verlängerungsgesuchs. Am 24. Mai 2024, so die Vorinstanz weiter, habe der Beschwerdeführer der Einwohnerkontrolle dann ein in "Antrag an neuen aktuellen Ausländerausweis" umbenanntes Verlängerungsgesuch eingereicht, wobei er die Felder zum Aufenthaltszweck durchgestrichen habe. Hierauf habe das Migrationsamt umgehend reagiert und den Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 aufgefordert, eine Arbeitsbestätigung einzureichen (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
5.4. Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer das soeben Dargelegte nicht (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 3 hiervor). Vielmehr sieht er im Vorgehen des Migrationsamts eine Rechtsverweigerung (vgl. E. 5.4.1 hiernach) sowie eine Verletzung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben an das Verlängerungsverfahren (vgl. E. 5.4.2 hiernach).
5.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als unbegründet. Art. 29 Abs. 1 BV umfasst das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie nach dem anwendbaren Verfahrensrecht dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste das Migrationsamt angesichts der völkerrechtskonformen Regelung in Art. 6 Abs. 2 VFP die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht von sich aus respektive ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern. Das Vorgehen des Migrationsamts, erst nach Einreichung eines formellen Verlängerungsgesuchs ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält dem Freizügigkeitsrecht - namentlich dem vorliegend als verletzt gerügten Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA - stand (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor). Der Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits vor Ablauf der Gültigkeit des Ausweises mit einem Rechtsverweigerungsrekurs an die Sicherheitsdirektion gelangt, ohne das Migrationsamt zuvor zum Handeln aufzufordern. Auch im Lichte dieser Umstände kann keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die (erste) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Dezember 2019 ausgestellt, jedoch mit einer Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz versehen worden sei. Wäre die Gültigkeitsdauer ab dem Dezember 2019 zu berechnen, so hätte der Beschwerdeführer den Rechtsverweigerungsrekurs am 28. April 2024 allerdings rund acht Monate vor Ablauf der Gültigkeit eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist auch dieses Vorbringen ungeeignet, eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV aufzuzeigen. Im Übrigen hat die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Fünfjahresfrist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ab dem Zeitpunkt der Einreise am 1. Mai 2019 berechnet wird (vgl. Bst. A hiervor).
5.4.2. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Migrationsamt von ihm im "Formular zur Verlängerung" Angaben verlange, die in Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht vorgesehen seien. Diese Rüge geht über die vorliegend zu beurteilende Rechtsverweigerung - mithin den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens - hinaus. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als solche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor). Entsprechend können vorliegend auch nicht die Modalitäten des Verlängerungsverfahrens überprüft werden. Die Sicherheitsdirektion hatte denn auch über die Rechtsverweigerung mit Entscheid vom 21. Mai 2024 befunden, bevor der Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 ein in "Antrag an neuen aktuellen Ausländerausweis" umbenanntes Verlängerungsgesuch einreichte und ihn das Migrationsamt am 3. Juni 2024 aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. E. 5.3 i.f. hiervor).
Der Vollständigkeit halber ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Migrationsamts liegt, ob es im Rahmen des Verlängerungsverfahrens weitere Unterlagen zwecks Überprüfung der im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Bedingungen einverlangt (vgl. E. 5.2.3 i.f. hiervor). Dabei kann selbstredend das Verhalten des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden (vgl. E. 5.3 hiervor; vgl. auch E. 5 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund stossen die im Zusammenhang mit dem "Formular" erhobenen Rügen der Verletzung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der "Rechtssicherheit" sowie des Willkürverbots ins Leere.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger