Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_575/2024
Urteil vom 17. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. September 2024 (VB.2024.00304).
Sachverhalt:
A.
Der georgische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1985) heiratete am 19. Juli 2019 in seiner Heimat eine deutsche Staatsangehörige. Am 24. August 2020 reiste er zu seiner Ehefrau nach Deutschland. Am 1. September 2020 kam der gemeinsame Sohn B.A.________ zur Welt. Am 21. Juli 2021 reiste die Ehefrau von A.A.________ in die Schweiz ein, wo sie um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für sich und B.A.________ ersuchte. Am 20. August 2021 reiste auch A.A.________ in die Schweiz ein, ohne jedoch bei seiner Ehefrau und seinem Sohn Wohnsitz zu nehmen. Am 17. September 2021 leitete A.A.________ beim Bezirksgericht Dietikon ein Eheschutzverfahren ein. Seine Ehefrau reichte am 7. Oktober 2021 in Georgien die Scheidung ein. Das Bezirksgericht Dietikon teilte mit Entscheid vom 18. Februar 2022 die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zu und setzte für A.A.________ eine Besuchsregelung fest. Am 26. April 2022 erteilte das Migrationsamt A.A.________ eine bis am 16. Februar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit" (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 9. September 2022 erteilte es ihm eine ebenfalls bis am 16. Februar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "Berechtigt zur Erwerbstätigkeit". Mit Gesuch vom 23. Januar 2023 beantragte A.A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil vom 9. Januar 2024 verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________ zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 786.-- an B.A.________, wobei es ihm hypothetisch ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- netto anrechnete.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.A.________ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Dagegen erhob A.A.________ Rekurs, welchen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. April 2024 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. November 2024 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil der Vorinstanz vom 25. September 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20. November 2024 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Stellungnahme ein.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die jeweilige Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass ein Bewilligungsanspruch potenziell besteht (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 89 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und leitet einen Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu seinem Sohn ab. Er weist zudem darauf hin, dass die Bewilligung, deren Verlängerung er beantragt, bereits gestützt auf dieses Grundrecht erteilt wurde. Damit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch hinreichend dargetan, weshalb die Beschwerde insoweit zulässig ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2; Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 1.2.4).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat diese form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert (klar und detailliert) begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Davon weicht es nur ab, wenn die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in der Schweiz verneinte. Dieser beruft sich auf die Beziehung zu seinem Sohn. Unstrittig ist hingegen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit aufgelöst wurde und sich der Beschwerdeführer daher nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann. Einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ein solcher ist auch nicht anzunehmen, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat und keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Art. 50 Abs. 2 AIG) ersichtlich sind.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze das Recht auf Achtung des Familienlebens. Dabei macht er auch geltend, das angefochtene Urteil sei nicht verhältnismässig.
4.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei getrennten Eltern eines in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindes ist entscheidend, wer die Sorge und Obhut über das Kind hat. Der weder sorge- noch obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung grundsätzlich nur im beschränkten Rahmen des Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) ausüben. Dazu ist es in der Regel nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Es genügt unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens grundsätzlich, wenn das Kontaktrecht durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder über technische Kommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass zwischen dem ausländischen Elternteil und dem Kind eine besonders enge Beziehung in (1.) affektiver und (2.) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, die (3.) aufgrund der Distanz zum Herkunftsland des ausländischen Elternteils bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und dass (4.) der ausländische Elternteil sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.1 f.; 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.4).
4.2. Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens mit der Begründung, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung. Ob zwischen ihnen eine besonders enge affektive Beziehung besteht - was die Rekursinstanz bejaht hatte -, liess die Vorinstanz offen. Diese Frage kann auch vor Bundesgericht offenbleiben, wenn sich im Folgenden ergibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung besteht und auch eine Gesamtbeurteilung keinen über das einfache Kontaktrecht hinausgehenden Anspruch auf Beziehungspflege ergibt.
4.3. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung liegt vor, wenn gerichtlich angeordnete Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.5.2). Kommt die ausländische Person ihren Pflichten nicht nach, ist danach zu unterscheiden, ob sie aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status nicht arbeiten darf oder ob sie arbeiten dürfte, sich aber aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht. Massgeblich ist, ob die pflichtige Person sich in einer vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das es ihr ermöglicht, ihre Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder ob sie im Gegenteil alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, sie aber aus objektiven Gründen nicht mehr verdienen kann (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteil 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2).
4.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei der vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 9. Januar 2024 festgesetzten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Er habe seine Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausgenützt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei. Namentlich habe er Temporärstellen abgelehnt, weil er eine Festanstellung wolle, und ebenso Stellen, bei denen er trotz langjähriger Erfahrung als Maler und Gipser nur als Hilfsarbeiter behandelt und bezahlt worden wäre. Angesichts seiner Unterhaltspflicht wäre er jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen und dazu auch solche Stellen anzunehmen. Zudem würden seine eingereichten Nachweise zu den Suchbemühungen zum Teil weder belegen, auf welche Stelle er sich beworben habe, noch, dass sich die jeweiligen Eingangsbestätigungen überhaupt auf seine Person bezogen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig seinen Unterhaltspflichten nachkommen und das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen erzielen werde. Auch leiste er keinen Naturalunterhalt im Umfang einer etwa hälftigen Betreuung. Der Sohn werde nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch eine Kita fremdbetreut, soweit sich nicht die Kindsmutter überwiegend um ihn kümmere.
4.5. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er Temporärstellen und sonstige Stellen, die nicht seinen Vorstellungen entsprachen, abgelehnt hat. Auch behauptet er nicht, die angeordneten Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn geleistet oder gleichwertigen Naturalunterhalt in Form von Betreuung erbracht zu haben. Er macht aber geltend, bis zum Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung vom 9. September 2022 sei er nicht zum Arbeiten berechtigt gewesen. Ihm sei deshalb nicht vorzuwerfen, er habe seine Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausgenützt. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Migrationsamt hat am 1. Juni 2022 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihn bereits die Aufenthaltsbewilligung vom 26. April 2022, trotz des Vermerks "ohne Erwerbstätigkeit", zu einer Erwerbstätigkeit berechtige. Dazu benötige er lediglich für die erste Erwerbsaufnahme die vorgängige Zustimmung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit, was eine reine Formsache sei. Warum der Vermerk "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit" trotzdem angebracht wurde, geht weder aus diesem Bestätigungsschreiben noch aus der Bewilligung selbst hervor. Nichtsdestotrotz musste dem Beschwerdeführer spätestens seit der Bestätigung vom 1. Juni 2022 bekannt sein, dass er arbeiten durfte. Soweit er zudem vorbringt, während des Verlängerungsverfahrens sei es ihm faktisch nicht möglich gewesen, das für den Unterhalt erforderliche Einkommen zu erzielen, weil ihn wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus niemand habe anstellen wollen, stützt er sich auf ein von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichendes Tatsachenfundament. Da er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausgehend vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, seine Arbeitskapazität auszuschöpfen, um das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen (vgl. Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.4.2). Das hat er jedoch nicht im möglichen und zumutbaren Umfang getan. Es fehlt somit eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn.
4.6. In der Gesamtbeurteilung ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit und der Grad der Integration der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten, die Qualität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland sowie die Nachteile, die ihr und ihrer Familie im Falle einer Wegweisung drohen (Urteile 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.3).
4.7. Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie erwog, der Beschwerdeführer halte sich erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz auf und sei weder wirtschaftlich noch sprachlich noch gesellschaftlich vertieft integriert. Hingegen sei er mit der Kultur und Sprache Georgiens noch bestens vertraut. Dort habe er den überwiegenden Teil seines Lebens einschliesslich Kindheit und Jugend verbracht und seine Mutter sowie vier seiner Schwestern würden nach wie vor in Georgien leben. Die Beziehung zu seinem Sohn könne er weiterhin durch Kurz- oder längere Ferienaufenthalte sowie durch moderne Kommunikationsmittel vom Ausland her pflegen. Angesichts seines Alters und seiner Gesundheit könne er auch in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wo er zudem nach eigenen Angaben erfolgreich ein Jurastudium absolviert habe. Durch eine Arbeit in diesem Berufsfeld könne er ein mutmasslich höheres Einkommen generieren als in seinem aktuellen Wahlberuf, womit es ihm auch möglich sei, für die Kosten eines aus der Ferne ausgeübten Besuchsrechts aufzukommen.
4.8. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern nur das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung geprüft, trifft demnach nicht zu.
Gegen die Abwägung der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, er sei für seinen Sohn, der sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befinde, eine enge Bezugsperson. Es sei deshalb unerlässlich, dass er sich in der Schweiz aufhalte und mehrmals wöchentlich mit dem Sohn Zeit verbringe. Dieser habe ein gewichtiges Interesse, in jungen Jahren in Anwesenheit seines Vaters aufzuwachsen. Es sei zudem nicht zu erwarten, dass die Kindsmutter einer Ausübung des Besuchsrechts durch Aufenthalte in Georgien zustimmen oder eine Kontaktpflege durch moderne Kommunikationsmittel aktiv unterstützen würde. Ebenso unrealistisch sei die Erwartung, der Beschwerdeführer würde sich mit seinen finanziellen Verhältnissen regelmässige Besuche in der Schweiz leisten.
4.9. Die Einwände des Beschwerdeführers betreffen weitgehend Fragen des Sachverhalts. Da er diesbezüglich keine willkürliche Feststellung rügt (vgl. E. 2.2 hiervor), ist auf seine Kritik an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz nicht einzugehen. In rechtlicher Hinsicht ist die Abwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das Interesse des Sohnes, mit seinem Vater aufzuwachsen, steht zwar ausser Frage, doch ist dies nur ein Kriterium unter mehreren, die zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f.). Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Kontaktrecht zwischen dem in der Schweiz lebenden Kind und seinem nicht sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil im Regelfall nur durch Besuche und technische Kommunikationsmittel ausgeübt wird (E. 4.1 hiervor). Warum das im vorliegenden Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit anders sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein weitergehendes Kontaktrecht nicht erfüllt: Weder bemüht er sich dafür in wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend um den Unterhalt des Sohnes noch vermag er diesen Mangel in affektiver Hinsicht bzw. durch sonstiges Engagement auszugleichen. Namentlich übernimmt er keinen besonders hohen Anteil an der Betreuung des Sohnes (E. 4.4 f. hiervor). Seine mangelhaften Bemühungen in Bezug auf den Unterhalt und die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts sprechen auch nicht für eine hohe Gewichtung seines eigenen Interesses am Verbleib in der Schweiz. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt und die Rückkehr dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
4.10. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens auch nach einer Gesamtbeurteilung und einer umfassenden Interessenabwägung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes mit der Begründung, eine gerichtliche Unterhaltspflicht sei erst durch das bezirksgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2024 festgelegt, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung jedoch bereits am 25. Januar 2024 verfügt worden. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ohne Wissen um das Urteil des Bezirksgerichts vom 9. Januar 2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung dennoch mit der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung in Zusammenhang stehen soll. Soweit er zudem vorbringt, von ihm sei nur erwartet worden, dass er für seinen eigenen Unterhalt selbst aufkommt und nicht auch für denjenigen des Sohnes, macht er zu Recht nicht geltend, seine abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen vom 26. April 2022 und vom 9. September 2022 würden eine entsprechende vertrauensbegründende Zusicherung enthalten (zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vertrauensschutz BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1). Seine Rüge enthält keine hinreichende Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor) und wäre zudem in der Sache unbegründet.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller