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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_503/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_503/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_503/2024

Urteil vom 6. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte A.A., vormals A.B., Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. September 2024 (100.2024.151U).

Erwägungen:

1.1. A.B.________ (geb. 1974) ist Staatsangehörige von China. Sie heiratete am 25. September 2019 in China den aus Vietnam stammenden Schweizerbürger C.________ (geb. 1951). Am 9. Juni 2022 reiste sie im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde am 24. Mai 2023 geschieden.

1.2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.B.________ und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. September 2024).

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2024 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. September 2024 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern reichten je eine Vernehmlassung zur zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse (Eheschliessung am 24. September 2024) ein. Es wurden keine Akten eingeholt und keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Diese Bestimmung vermittelt grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteil 2C_220/2023 vom 2. Mai 2023 E. 3, wobei Art. 50 AIG in der bis am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anwendbar ist, vgl. dazu 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.1 ff.). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde mit nachfolgender Einschränkung einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dabei handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern eine Ermessensbewilligung (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9), die das Bundesgericht nicht überprüfen kann, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.2).

3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die Beschwerdeführerin vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 3.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.3. Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung bildet die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. hier dem 9. September 2024. Sämtliche seitherigen Entwicklungen der Verhältnisse können nicht in die bundesgerichtliche Beurteilung einfliessen, da es sich dabei um unzulässige echte Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Dementsprechend bleibt die mit Familienausweis belegte Eheschliessung vom 24. September 2024 mit dem chinesischen Staatsangehörigen D.A.________ im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, im Kanton Solothurn ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Ob ihr die neu geschlossene Ehe ein Aufenthaltsrecht vermittelt, wird dann in jenem Verfahren zu beurteilen sein.

3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zwar eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem (neuen) Partner vor. Ihre Rüge genügt dem strengen Begründungserfordernis indes nicht und vermag überdies keine Willkür aufzuzeigen. Das Bundesgericht prüft einzig, ob das kantonale Gericht im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. vorstehend E. 3.3) aufgrund der ihm vorliegenden Tatsachen den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Dies ist hier nicht der Fall: Die Vorinstanz stellte fest, die Beziehung zum (neuen) Partner dauere erst ein Jahr, die beiden lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt und geltend gemachte Hochzeitspläne seien nicht konkret. Die Vorinstanz schloss daraus, es handle sich nicht um eine gefestigte Beziehung (angefochtener Entscheid E. 4.3). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen lediglich vorbringt, sie sei de facto schon vor Mai 2024 mit ihrem (neuen) Partner zusammengezogen, habe sich aber in der Wohnsitzgemeinde nicht abgemeldet, vermag sie keine Willkür aufzuzeigen, sondern schildert bloss ihre eigene Sicht der Dinge. Sie zeigt weder auf, welche Beweismittel die Vorinstanz willkürlich falsch gewürdigt haben soll, noch vermag sie hinreichend zu begründen, dass sie der Vorinstanz genaue Daten betreffend Einzug und Heirat oder anderweitige konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte. Dass sie selbst die Beziehung zu ihrem (neuen) Partner als gefestigt betrachtet und somit anders würdigt als die Vorinstanz, vermag keine Willkür zu begründen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_94/2024 vom 18. Februar 2025 E. 8.2).

Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei infolge gefährdeter Wiedereingliederung im Heimatland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sowie im Rahmen des Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wegen der Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass der Umstand, wonach geschiedene Frauen in China zwar gesellschaftlichen Drucksituationen ausgesetzt sein könnten, nicht allgemein gilt und nicht dazu führt, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in China als stark gefährdet erscheint, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, warum sie als eine unter vielen von systematischer Diskriminierung betroffen sein soll. Auch dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz ihre Beziehungen zur Heimat aufgekündigt haben mag, so die Vorinstanz zutreffend weiter, bedeutet nicht, dass sie diese bei der Rückkehr nicht wieder aufnehmen oder neue Beziehungen schliessen kann. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin erst mit knapp 48 Jahren in die Schweiz eingereist ist, sich hier nur kurze Zeit und primär in ihrem angestammten Kulturkreis aufhält, arbeitet sie doch im Hotelbetrieb ihrer Nichte und betreut dort hauptsächlich chinesische Gäste. Als gut ausgebildete und gesunde Frau wird sich die Beschwerdeführerin gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz auch beruflich wieder integrieren können.

5.3. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen lediglich pauschal vorbringt, ihre Familie lebe in der Schweiz, in China habe sie keine Verwandten und Kontakte mehr, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt und die Knüpfung neuer Kontakte in China sei ihr genauso wenig zuzumuten wie die Wiederaufnahme alter Kontakte, begründet dies keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Entscheidend für den nachehelichen Härtefall ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3, 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3). Dass sie sich in der Schweiz tadellos verhalten und keine Sozialhilfe bezogen habe sowie nie straffällig geworden sei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist ebenfalls unerheblich. Eine in dieser Hinsicht erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG - welcher hier unstrittig nicht anwendbar ist -, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3.3; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Eine konkrete, starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle ihrer Rückkehr nach China legt die Beschwerdeführerin damit nicht dar. Daher hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bundesrechtskonform angewendet und einen Aufenthaltsanspruch gestützt darauf verneint.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK.

6.1. Die Vorinstanz hält in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein gefestigtes Konkubinat einen Aufenthaltsanspruch begründen kann, fest (Art. 8 EMRK; BGE 144 II 1 E. 6.1, 135 I 143 E. 3.1; Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.2. Die Vorinstanz hat prägnant und zutreffend erwogen, dass die Beziehung zum neuen Partner erst seit einem Jahr besteht, kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine konkreten Hochzeitspläne vorhanden waren. Eine gefestigte Beziehung, die seit langem eheähnlich gelebt wird, oder konkrete Hinweise auf eine Hochzeit lagen somit nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids aus der Beziehung zum neuen Partner keinen Aufenthaltsanspruch ableiten konnte.

6.3. Die Beschwerdeführerin setzt dem nichts Substanzielles entgegen. Ihre Kritik erschöpft sich in den appellatorischen Vorbringen am Sachverhalt, mit welchen sie nicht durchdringt (vorne E. 3.4). Dass die Beschwerdeführerin ihren Partner unterdessen geheiratet hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (vorstehend E. 3.3). Dass die beiden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nach einem Jahr Bekanntschaft mit getrennten Wohnsitzen und ohne den Nachweis von Hochzeitsplänen keine eheähnliche Gemeinschaft führen (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; Urteile 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2; 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 5.7), hat die Vorinstanz somit erwogen, ohne Konventionsrecht zu verletzen.

Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als bundes- und konventionsrechtskonform. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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Gesetze

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AIG

  • Art. 30 AIG
  • Art. 50 AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 109 BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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