Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_453/2024
Urteil vom 20. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
ge gen
Kantonales Laboratorium des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 20, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
Gegenstand Überschreitung Höchstwert für THC in CBD-Ölen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2024 (VG.2023.55/E).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Thurgau den Betrieb einer Dienstleistungsgesellschaft, die sich auf den Support von Drogerien ausrichtet. Die "C.________ Drogerie", die sich ebenfalls in U.________ befindet, wird von der B.________ GmbH betrieben. Mit Entscheid vom 30. Mai 2014 bewilligte das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau den Betrieb der C.________ Drogerie und erteilte A.________ die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogist. Am 10. März 2021 führte das Kantonale Laboratorium bei der C.________ Drogerie eine amtliche Kontrolle durch. Dabei wurden je drei CBD-Öle mit den Konzentrationen 5 und 20 Prozent als amtliche Proben zur Untersuchung mitgenommen. In seinem Untersuchungsbericht vom 20. August 2021 - adressiert an "C.________ Drogerie A.________" - stellte das Kantonale Laboratorium fest, dass der analytisch ermittelte Gehalt von delta-9 Tetrahydrocannabinol (THC) von 288 mg/kg bei den 5 Prozent-CBD-Ölen und 1'702 mg/kg bei den 20 Prozent-CBD-Ölen die in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte von Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK; SR 817.022.15) festgelegten Höchstwerte von 1 mg/kg für "übrige pflanzliche Lebensmittel" resp. von 20 mg/kg für "Hanfsamenöl" zweifelsfrei überschreite. Die Produkte seien nicht verkehrsfähig und zu beanstanden. Bei einer Überschreitung des Höchstwerts von THC sei gemäss der einschlägigen Weisung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in der Regel von einem Risiko für die Gesundheit auszugehen. Ausserdem stelle die Probe mit der CBD-Konzentration von 20 Prozent ein Risiko für die Gesundheit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) dar.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 23. August 2021 verfügte der Kantonschemiker des Kantonalen Laboratorium des Kantons Thurgau unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht vom 20. August 2021, dass sämtliche im Sortiment vorhandenen CBD-Öle (5, 10, 12, 16, 20 und 30 Prozent) sowie allenfalls weitere nicht explizit aufgeführte Konzentrationen ab sofort nicht mehr abgegeben werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner ordnete er an, dass die C.________ Drogerie sofort sämtliche Kunden umgehend zu informieren habe, dass die B.________ CBD-Öle 16 bis 30 Prozent die Gesundheit gefährden können und nicht mehr konsumiert werden dürfen. Zudem habe die C.________ Drogerie für diese CBD-Öle einen Warenrückruf zu veranlassen (Dispositiv-Ziff. 2). Die C.________ Drogerie habe die sichergestellten und zurückgerufenen B.________ CBD-Öle 16 bis 30 Prozent an einem zentralen Ort aufzubewahren und dem Kantonalen Laboratorium in diesem Zusammenhang verschiedene Informationen mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde angeordnet, dass die C.________ Drogerie B.________ sämtliche im Angebot vorhandenen CBD-Öle von der Webseite <www.yyy.ch> sowie allenfalls weiteren von der C.________ Drogerie oder deren Zweigfirmen unterhaltenen Seiten zu löschen habe (Dispositiv-Ziff. 4).
B.b. Die durch die C.________ Drogerie gegen den Entscheid des Kantonschemikers erhobene Einsprache wies das Kantonale Laboratorium am 17. Dezember 2021 ab. Dagegen reichte die C.________ Drogerie am 19. Januar 2022 Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ein, welcher mit Entscheid vom 28. März 2023 abgewiesen wurde.
B.c. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob die C.________ Drogerie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.
Nachdem das Verwaltungsgericht mangels Parteifähigkeit der nicht im Handelsregister eingetragenen "C.________ Drogerie" zunächst die B.________ GmbH als Beschwerdeführerin aufgeführt hatte, gelangte es nach einem diesbezüglichen Schriftenwechsel und einer internen Beratung der Angelegenheit zum Schluss, dass A.________ als lebensmittelrechtlich verantwortliche Person im Sinn von Art. 73 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) als Adressat des Entscheides des Kantonalen Laboratoriums vom 23. August 2021 und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführer zu qualifizieren sei. Dementsprechend nahm das Verwaltungsgericht einen Parteiwechsel vor. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, dass es sich bei den beanstandeten CBD-Ölen um Lebensmittel handle, welche die in der Kontaminantenverordnung festgelegten Höchstwerte für THC überschritten und ab einer Konzentration von 16 Prozent auch als gesundheitsschädlich anzusehen seien. Es beurteilte die vom Kantonalen Laboratorium verfügten Massnahmen zudem als verhältnismässig.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. September 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024, der Entscheid des Departements für Finanzen und Soziales vom 28. März 2023 und die Entscheide des Kantonalen Laboratoriums vom 17. Dezember 2021 bzw. vom 23. August 2021 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss beantragt A.________ zudem die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids des Kantonalen Laboratoriums vom 23. August 2021. Ferner beantragt der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. In ihrer Vernehmlassung beantragen das Verwaltungsgericht und das Departement für Finanzen und Soziales die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonale Laboratorium äussert sich zur Frage des Adressaten der Verfügung vom 23. August 2021, ohne einen Antrag zu stellen. Die B.________ GmbH schliesst sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom Entscheid direkt Betroffener gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. auch Urteil 2C_136/2024 vom 13. September 2024 E. 1). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Der Verweis auf Rechtsschriften aus früheren Verfahren genügt den Anforderungen an die Rügepflicht vor Bundesgericht grundsätzlich nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. zuvor E. 2.1; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ans Bundesgericht seine Sicht des relevanten Sachverhalts wiedergibt, ohne substanziiert darzutun, dass die Voraussetzungen nach Art. 97 Abs. 1 BGG erfüllt wären, sind seine Ausführungen nach dem Gesagten für das bundesgerichtliche Verfahren von vornherein unbeachtlich.
2.3. Schliesslich ist den Beweisanträgen des Beschwerdeführers betreffend Edition der Rezepturen der Cannabis-Öle respektive Vornahme einer Expertise zur Analyse der einzelnen Konzentrationen der CBD-Öle im Sortiment der B.________ GmbH nicht stattzugeben. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (vgl. Art. 55 BGG) an, da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Das Vorliegen solcher ausserordentlichen Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. zur in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gehörsverletzung die nachfolgende E. 3).
Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert («antizipierte Beweiswürdigung»; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3).
Ferner verlangt Art. 29 Abs. 2 BV von den Behörden, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich in der Entscheidbegründung mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Die Behörde kann sich mithin auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).
3.2. In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Beweisabnahme der angebotenen Rezepturen der einzelnen CBD-Öle verzichtet.
Es erscheint nicht willkürlich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum Schluss kam, die THC-Werte der nicht gesondert analysierten CBD-Öle (Konzentration von 10, 12, 16 und 30 Prozent) könnten durch Interpolation der durch den Kantonschemiker für die Konzentrationen von 5 und 20 Prozent gemessenen Werte ermittelt werden. Sie stützte sich dabei auf die Beschreibung auf der Website der B.________ GmbH, wonach für die Herstellung ihrer CBD-Öle das CBD per Extraktion aus der Cannabis sativa Pflanze gewonnen und dieses anschliessend mit Sonnenblumenöl gemischt bzw. verdünnt werde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund der eigenen, öffentlichen Angaben der Herstellerin der Öle schloss, es bestehe kein Anlass, die vom Beschwerdeführer angebotenen Rezepturen der einzelnen Konzentrationsvarianten einzuverlangen. Die Herstellerin muss sich gefallen lassen, dass auf ihre öffentlichen Aussagen zur Herstellung ihrer Produkte abgestellt wird, zumal sie sich andernfalls den Vorwurf der Täuschung ihrer Kundinnen und Kunden entgegenhalten lassen müsste. Hinzu kommt, dass die Beweiskraft der angebotenen Rezepte letztlich in jedem Fall beschränkt geblieben wäre. Schliesslich belegt eine nachträglich eingereichte Rezeptur nicht abschliessend, dass die beanstandeten Öle tatsächlich nach dieser Rezeptur hergestellt worden sind. Insgesamt durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die angebotene Beweisabnahme der Rezepturen nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Entsprechend hat sie die Gehörsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie auf die Beweisabnahme verzichtete.
3.3. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie auf einige seiner Argumente - es handle sich bei den streitgegenständlichen CBD-Ölen um Chemikalien und diese seien nicht gesundheitsgefährdend - nicht bzw. nicht hinreichend eingegangen sei, ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die Vorinstanz nannte in ihrer Begründung die zentralen Indizien, die aus ihrer Sicht für die Qualifikation der streitgegenständlichen CBD-Öle als Lebensmittel sprechen. Zudem hat sie sich mit dem Gegenargument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich auch hinreichend zur Analogie, die der Beschwerdeführer zwischen der Gesundheitsgefährdung durch CBD-haltige Lebensmittel und durch CBD-haltige Tabakprodukte zu ziehen versucht, geäussert. Insgesamt war für den Beschwerdeführer klar erkennbar, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz entschieden hat. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus der vorliegenden Beschwerde. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer eine solche überhaupt hinreichend substanziiert (vgl. vorne E. 2.2).
Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, dass der Entscheid des Kantonschemikers vom 23. August 2021 nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Indem er im vorinstanzlichen Verfahren erstmals als Beschwerdeführer qualifiziert worden sei, habe das Verwaltungsgericht gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen und zudem auch Art. 34 LMG verletzt. In diesem Zusammenhang macht er auch geltend, der erstinstanzliche Entscheid des Kantonalen Laboratoriums vom 23. August 2021 sei mit der nicht im Handelsregister eingetragenen C.________ Drogerie an ein nicht rechtsfähiges Gebilde gerichtet gewesen und deshalb nichtig.
4.1. Verfügungen sind ihren Adressaten zu eröffnen (vgl. u.a. § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau [VRG/TG; RB 170.1]; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 VwVG). Adressat einer Verfügung ist diejenige natürliche oder juristische Person, gegenüber der die Verwaltung Rechte und Pflichten verbindlich im konkreten Einzelfall festlegt (vgl. Urteil 9E_1/2023 vom 12. August 2024 E. 1.5.2, zur Publikation bestimmt; BGE 141 I 201 E. 4.2).
Die Eröffnung einer Verfügung hat konstitutiven Charakter; eine Verfügung kann erst mit der Mitteilung an die Adressaten rechtliche Existenz erlangen (BGE 142 II 411 E. 4.2; 122 I 97 E. 3a/bb). Sie muss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Verpflichtung zur Eröffnung einer Verfügung an diejenige Person, gegenüber der die Verwaltung verbindlich Rechte und Pflichten festlegt, ergibt sich sowohl aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als auch der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 133 I 201 E. 2.1; 122 I 139 E. 1; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt,).
4.2. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 respektive 29a BV (Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt namentlich voraus, dass die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich einen Nachteil erleidet, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (BGE 144 II 401 E. 3.1; 132 I 249 E. 6; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil 2C_87/2025 vom 20. August 2025 E. 3.5.2 f.).
Sogar wenn ein Eröffnungsmangel vorliegt, ergibt sich daraus nicht zwingend die Nichtigkeit der Verfügung. Diese fällt nur bei besonders gravierenden Eröffnungsmängeln in Betracht (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 122 I 97 E. 3b; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des Adressaten in einer Verfügung führt praxisgemäss nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt (BGE 143 V 363 E. 5.3.1 mit Hinweis).
4.3. An wen die vorliegend verfahrensauslösende Verfügung vom 23. August 2021 von Gesetzes wegen hätte gerichtet werden müssen, bestimmt sich nach den anwendbaren Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung:
4.3.1. Ein zentraler Grundpfeiler der Lebensmittelgesetzgebung ist die Pflicht zur Selbstkontrolle gemäss Art. 26 LMG. Mittels der Selbstkontrolle muss jedes Glied in der Wertschöpfungskette - von der Herstellung bis hin zur Abgabe an die Öffentlichkeit - gewährleisten, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Art. 26 Abs. 1 LMG; Urteile 2C_530/2023 vom 23. Juli 2024 E. 3.2; 2C_519/2023 vom 1. März 2024 E. 6.2; vgl. auch Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4.1; Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2011 5616 [zit. Botschaft LMG]), wobei diese Pflicht grundsätzlich in erster Linie das jeweilige Unternehmen bzw. den jeweiligen Betrieb trifft (vgl. Überschrift vor Art. 26 LMG: "Pflichten der Unternehmen"; Legaldefinition des Lebensmittelbetriebs in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Auch die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 26 Abs. 2 LMG). Wer feststellt, dass von ihm in Verkehr gebrachte Lebensmittel die Gesundheit gefährden können, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten nicht geschädigt werden (Art. 27 Abs. 1 LMG). Weiter unterstehen alle Glieder der Wertschöpfungskette einer Unterstützungs- und Auskunftspflicht (Art. 29 Abs. 1 LMG).
4.3.2. Für jeden Lebensmittelbetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 und 4 LMG). Sie ist die "Schlüsselfigur" bei der Umsetzung der Selbstkontrolle innerhalb des Betriebs und die direkte Ansprechpartnerin der Vollzugsbehörden (CHRISTINE LEUCH-SCHERRER, Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, in: Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 152 f. Rz. 8 f.; vgl. auch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Erläuterungen zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, 5. Juni 2019, S. 23). Als verantwortliche Person gilt eine natürliche Person, die in einem Lebensmittelbetrieb im Auftrag der Betriebs- oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel trägt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV). Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV). Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen (Art. 74 Abs. 2 LGV). Sie sorgt auch dafür, dass nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen (Art. 74 Abs. 3 LGV). Zudem treffen sie konkrete Pflichten im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Rückruf von Lebensmitteln bei möglicher Gesundheitsgefährdung (Art. 84 LGV).
Ist in einem Betrieb keine verantwortliche Person bestimmt, so ist gemäss Art. 73 Abs. 2 LGV die Betriebs- oder Unternehmensleitung für die Produktesicherheit verantwortlich. Es handelt sich dabei um eine Auffangregelung für diejenigen Fälle, in welchen nicht ausdrücklich eine verantwortliche Person im Sinn von Art. 73 Abs. 1 LGV bezeichnet worden ist. Da die Bestimmung der Gewährleistung der Produktesicherheit und der Einhaltung der damit zusammenhängenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften dient und zu vermeiden ist, dass in einem Betrieb keine natürliche Person für die Durchsetzung des Lebensmittelrechts verantwortlich gemacht werden kann, ist die Bestimmung nicht zu eng auszulegen.
4.3.3. Anlässlich von risikobasierten amtlichen Kontrollen überprüfen die Vollzugsbehörden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, inklusive der Vorschriften über die Selbstkontrolle (Art. 30 Abs. 1 und 2 LMG). Zuständig sind grundsätzlich die kantonalen Vollzugsbehörden (vgl. Art. 47 i.V.m. 38 ff. LMG). Sie teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit (Art. 32 Abs. 1 LMG).
Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, sprechen sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG; vgl. dazu LEUCH-SCHERRER, A.A.O., S. 168 F. RZ. 57). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 Abs. 1 LMG). Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf, durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss oder auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (Art. 34 Abs. 2 lit. a-c LMG). Ferner können sie die im Betrieb verantwortliche Person verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären, geeignete Massnahmen zu treffen und die Vollzugsbehörden über die getroffenen Massnahmen zu informieren (Art. 34 Abs. 3 lit. a-c LMG; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_530/2023 vom 23. Juli 2024 E. 3.2).
4.3.4. Gemäss der Botschaft obliegen die finanziellen Pflichten nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und c LMG dem Unternehmen und die Handlungspflichten der für den einzelnen Lebensmittelbetrieb verantwortlichen Person oder subsidiär der Unternehmensleitung (Botschaft LMG, BBl 2011 5622). Diese Aufteilung der Pflichten zwischen dem Unternehmen und der verantwortlichen Person ist nicht nur im Wortlaut von Art. 34 LMG angelegt, sondern ergibt sich auch aus dessen Zielsetzung und Systematik: Die gestützt auf Art. 34 LMG von der Vollzugsbehörde angeordneten Massnahmen dienen dazu, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen, also insbesondere dafür zu sorgen, dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 1 lit. a LMG). Solche Massnahmen sind nötig, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht durch die Selbstkontrolle sichergestellt wird (vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5616). Da die verantwortliche Person im Rahmen dieser Selbstkontrolle für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig ist und gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit trägt (vgl. zuvor E. 4.3.2), richten sich auch die Handlungspflichten nach Art. 34 LMG an sie. Entsprechend wird auch ihr das Ergebnis der amtlichen Kontrolle mitgeteilt (Art. 32 Abs. 1 LMG). Demgegenüber sind die finanziellen Folgen regelmässig nicht von der für die Lebensmittelsicherheit verantwortlichen Person zu tragen, sondern vom Unternehmen selber, weshalb mit Kostenfolge verbundene Massnahmen direkt dem Unternehmen aufzuerlegen sind.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die Vornahme von lebensmittelrechtlichen Massnahmen die jeweils verantwortliche Person resp. subsidiär die Betriebs- und Unternehmensleitung ins Recht zu fassen ist, solange es sich nicht um eine der in Art. 34 Abs. 2 lit. b und c LMG genannten und mit Kostenfolgen verbundenen Massnahmen handelt.
4.4. Bei den mit Verfügung vom 23. August 2021 (s. vorne Bst. B) durch das Kantonale Laboratorium in Dispositivziffer 1 und 4 angeordneten Massnahmen - dem Verbot der Abgabe (Dispositivziffer 1) und dem Einstellen der Anpreisung auf der Website (Dispositivziffer 4) der beanstandeten CBD-Öle - handelt es sich um Handlungsanordnungen resp. -pflichten, mit welchen die verantwortliche Person zur Vornahme geeigneter Massnahmen mit Blick auf die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands (Art. 34 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 LMG) verpflichtet wurde. Auch die in Dispositiv-Ziff. 2 auferlegten Pflichten, sämtliche Kunden zu informieren und einen Warenrückruf zu veranlassen, zielen auf die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes durch die Entfernung der beanstandeten Produkte aus dem Verkehr und richten sich ebenfalls an die verantwortliche Person (vgl. Art. 27 Abs. 3 LMG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. b und c LGV). Dasselbe gilt schliesslich für die Verpflichtung nach Dispositiv-Ziff. 3 betreffend die Aufbewahrung der beanstandeten Ware an einem zentralen Ort und damit verbunden die Verpflichtung, dem Kantonalen Laboratorium verschiedene Informationen (Bestand und Lageort der sichergestellten Waren, Identität der Kunden von Wiederverkäufern und rechtmässiger Verwertungsvorschlag) mitzuteilen (vgl. Art. 84 Abs. 3 LGV). Demgegenüber verfügte das Kantonale Laboratorium weder, dass die Produkte durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden, noch dass die Produkte (durch Dritte) auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden mussten (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b und c LMG).
4.5. V orliegend trug der Beschwerdeführer entweder als verantwortliche Person gestützt auf Art. 73 Abs. 1 LGV, mindestens aber subsidiär als Betriebsleiter im Sinn von Art. 73 Abs. 2 LGV die lebensmittelrechtliche Verantwortung für den Betrieb C.________ Drogerie:
Dafür spricht zunächst, dass das Kantonale Laboratorium im selben Entscheid vom 30. Mai 2014 den Betrieb der C.________ Drogerie in U.________ bewilligte und dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogist erteilte (Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 30. Mai 2014). Gleichzeitig wurde die Bewilligung unter anderem mit den Auflagen verbunden, dass der Beschwerdeführer die sanitätspolizeiliche Verantwortung über den Gesamtbetrieb der C.________ Drogerie trägt, und dass jeder Wechsel des verantwortlichen Drogisten oder der Drogistin unverzüglich mit einem neuen Gesuch dem Kantonsapotheker zu melden ist (Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 30. Mai 2014; Art. 105 Abs. 2 BGG). Bereits hieraus ergibt sich die Stellung des Beschwerdeführers als für den Betrieb der C.________ Drogerie verantwortliche Person. Entsprechend richteten sich denn auch sowohl der Untersuchungsbericht vom 20. August 2021 als auch der darauf basierende Entscheid vom 23. August 2021 sowohl in der Adresse als auch in der Anrede namentlich an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer protestierte im kantonalen Verfahren nicht dagegen, dass er in Vertretung der C.________ Drogerie angeschrieben wurde. Im Gegenteil trat er im kantonalen Verfahren als Vertreter des Betriebs C.________ Drogerie gegenüber den Behörden auf (vgl. auch die vom Beschwerdeführer im Namen der "B.________ GmbH, C.________ Drogerie U." unterzeichnete und bei den Akten liegende Anwaltsvollmacht vom 27. August 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer jedenfalls als Betriebsleiter der C. Drogerie U.________ im Sinn von Art. 73 Abs. 2 LGV zu qualifizieren und war er deshalb für die lebensmittelrechtliche Produktesicherheit der dort vertriebenen CBD-Öle verantwortlich, unabhängig von einer expliziten Bezeichnung als verantwortliche Person. Offen bleiben kann, ob die sanitätspolizeiliche Verantwortung nach kantonalem Recht die Rolle als verantwortliche Person nach Art. 73 Abs. 1 LGV einschliesst. Insgesamt durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ins Recht gefasst werden durfte.
4.6. Vor diesem Hintergrund ist auch weder eine Verletzung der angerufenen Verfahrensgrundrechte (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 29a BV) respektive des Willkürverbots (Art. 9 BV) noch die Nichtigkeit der kantonalen Entscheide ersichtlich:
Insbesondere überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus dem konkreten Inhalt der Verfügung vom 23. August 2021 nicht erkennen können, dass die Verfügung an ihn gerichtet gewesen sei. Wie erwähnt trat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren durchgehend als für den Betrieb C.________ Drogerie verantwortliche Person auf. So stand er bereits mit Blick auf die Kontrolle vom 10. März 2021 mit dem Kantonalen Laboratorium in Kontakt (vgl. den bei den Akten des verfahrensbeteiligten Departements liegenden E-Mail-Verkehr vom 10. und 11. März 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG) und wurde er im Rahmen der Zustellung des Untersuchungsberichts vom 20. August 2021 und dem darauf beruhenden Entscheid vom 23. August 2021 betreffend die Beanstandungen der streitgegenständlichen CBD-Öle direkt ins Recht gefasst. In der Folge nahm er denn auch als Verantwortlicher der C.________ Drogerie am Einsprache-, Rekurs- und Verwaltungsgerichtsverfahren teil. Auch wenn im kantonalen Einsprache- und Rechtsmittelverfahren jeweils auf die Rechtsmittel der "C.________ Drogerie" eingetreten und diese trotz fehlender eigener Rechtspersönlichkeit als Verfahrenspartei aufgeführt wurde, ändert dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren als verantwortlicher Vertreter des Betriebs durchwegs zur Sache äussern respektive die jeweiligen Verfahrensrechte wahrnehmen konnte. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die umstrittene Anwendung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch die kantonalen Instanzen umfassend überprüfen lassen. Bezeichnenderweise bringt er vor Bundesgericht nicht vor, dass respektive inwiefern er seine Parteirechte anders wahrgenommen hätte, wenn er im kantonalen Verfahren jeweils ausdrücklich als Verfügungsadressat aufgeführt worden wäre. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz durch die Änderung der Parteibezeichnung weder die Gehörsrechte des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) noch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Erst recht nicht in Frage kommt die Nichtigkeit der Verfügung, nachdem sich der mit dem Entscheid vom 23. August 2021 ins Recht gefasste Adressat - der Beschwerdeführer als nach Art. 73 LGV lebensmittelrechtlich für den Betrieb verantwortliche Person - aus dem Inhalt und Sachzusammenhang der Entscheide jeweils eindeutig ergab.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz die streitgegenständlichen CBD-Öle zu Unrecht als Lebensmittel statt als Chemikalien qualifiziert habe, womit sie Art. 4 Abs. 1 LMG sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG; SR 813.1) verletzt habe.
5.1. Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel oder um ein Produkt aus einer anderen Produktkategorie handelt, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (Urteil 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3.1 mit Hinweis; vgl. zur Abgrenzung von Lebensmitteln und kosmetischen Produkten von Betäubungsmitteln: Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4, insb. E. 4.4.2 und 4.4.4; zur Abgrenzung von Lebensmitteln respektive Gebrauchsgegenständen von Arzneimitteln: Urteile 2C_828/2018 vom 26 Juli 2021 E. 5; 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3 f. mit Hinweisen). Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut darauf abzustellen, ob der Hersteller oder Vertreiber des Produktes dieses explizit für einen lebensmitteltypischen Aufnahmezweck bestimmt hat (vgl. Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4.4.2) oder ob das Produkt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung von Menschen als Lebensmittel aufgenommen werden wird (vgl. auch Botschaft LMG, BBl 2011 5598). Als Massstab dient dabei ein durchschnittlicher Konsument resp. eine durchschnittliche Konsumentin (vgl. Donauer/Hablützel, Abgrenzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Jusletter vom 28. März 2022, insb. Rz. 34).
5.2. Nicht als Lebensmittel im Sinne des LMG gelten insbesondere Arzneimittel, Tabakerzeugnisse sowie Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit. d, f und g LMG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 lit. d LMG); diese unterstehen jeweils der Heilmittel-, Tabakprodukte- und Betäubungsmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 [HMG; SR 812.21]; Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vom 1. Oktober 2021 [TabPG; SR 818.32]; Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 [BetmG; SR 812.121]; vgl. Botschaft LMG, BBl 2011 5598 ff.).
Das ChemG seinerseits regelt den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen (Art. 2 Abs. 2 ChemG). Als Stoffe gelten dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ChemG natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Zubereitungen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ChemG Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Fällt ein Produkt unter den Lebensmittelbegriff und stellt es gleichzeitig aber auch einen Stoff oder eine Zubereitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und c ChemG dar, kommt das Chemikalienrecht grundsätzlich ergänzend zur Anwendung (Botschaft LMG, BBl 2011 5599). Jedoch kann der Bundesrat Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen des ChemG vorsehen, wenn andere Erlasse des Bundes das Leben und die Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen hinreichend schützen (Art. 2 Abs. 4 lit. a ChemG; dazu vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, BBl 2000 744). Gemäss Art. 1 Abs. 5 lit. c Ziff. 1 der das ChemG umsetzenden Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV; SR 813.11) gilt diese Verordnung nicht für Stoffe und Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen, die für private und berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und unter den Lebensmittelbegriff nach Artikel 4 LMG fallen.
5.3. Die Vorinstanz schliesst im angefochtenen Urteil, dass es sich bei den streitgegenständlichen CBD-Ölen um ein mit CBD versetztes Sonnenblumenöl handle und dass die Öle aufgrund einer Gesamtbetrachtung von Aufmachung und Anwendung als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG zu klassifizieren seien. Dieser Schluss erweist sich als bundesrechtskonform. Insbesondere durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung auf die Produktbeschreibung auf der Website <www.yyy.ch> in der vom Kantonalen Laboratorium am 5. März 2021 kurz vor der amtlichen Kontrolle vom 10. März 2021 sichergestellten Version abstellen, wonach das Öl aufgrund der Verwendung von Sonnenblumenöl "nicht ganz so bitter [sei] wie mit Olivenöl als Grundlage" und dass Cannabidiol ein lipophiles Molekül sei, das sich deshalb gut im Körper verteile. Diese Anpreisung zum Geschmack sowie zur Verteilung im menschlichen Körper deutet darauf hin, dass die streitgegenständlichen CBD-Öle für einen lebensmitteltypischen Aufnahmezweck bestimmt waren. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in substanziierter Weise aufzeigt, dass sich in einer Gesamtbetrachtung der Produkte ergibt, dass die Öle nicht für die orale Einnahme bestimmt wären. Insofern er dabei auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist, genügen solche Verweise praxisgemäss den Rügeanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. vorne E. 2.1). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass angesichts der Gesamtumstände der Aufmachung und Anpreisung der streitgegenständlichen CBD-Öle zumindest vernünftigerweise vorherzusehen ist, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie lebensmitteltypisch aufnehmen werden.
Im Übrigen rechtfertigt sich an dieser Stelle der Hinweis, dass CBD-haltige Duftöle gemäss der Allgemeinverfügung vom 29. März 2022 der Anmeldestelle Chemikalien zum Inverkehrbringen von CBD-haltigem Duftöl auch als Chemikalien nicht in Verkehr gebracht oder an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden dürfen, wenn sie kein Vergällungsmittel in geeigneter Konzentration enthalten, um von einer missbräuchlichen oralen Einnahme abzuhalten (vgl. BBl 2022 736).
5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen, dass es sich bei den streitgegenständlichen CBD-Ölen um Lebensmittel handelt.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die streitgegenständlichen CBD-Öle seien in jedem Fall nicht gesundheitsgefährdend. Sinngemäss macht er somit geltend, dass die Öle auch unter den anwendbaren Bestimmungen des Lebensmittelrechts vertriebs- und verkehrsfähig seien.
6.1. Die Lebensmittelgesetzgebung bezweckt insbesondere den Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind (Art. 1 lit. a LMG).
Als Teil der Anforderungen an Lebensmittel regelt Art. 7 LMG die Lebensmittelsicherheit. Abs. 1 dieser Bestimmung sieht insbesondere vor, dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäss Abs. 2 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich (lit. a) oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (lit. b). Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind gemäss Art. 7 Abs. 3 LMG die folgenden Punkte zu berücksichtigen: die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (lit. a); die normalen Bedingungen der Verwendung des Lebensmittels durch die Konsumentinnen und Konsumenten (lit. b); sowie die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie (lit. c). Schliesslich delegiert das Gesetz dem Bundesrat, die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln festzulegen (Art. 7 Abs. 4 LMG). Der Bundesrat hat die Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr von Lebensmitteln in Art. 8 LGV geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigen: Die wahrscheinlichen sofortigen, kurzfristigen und langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf nachfolgende Generationen (lit. a); die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen (lit. b); die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Gruppe von Konsumentinnen und Konsumenten, falls das Lebensmittel für diese Gruppe bestimmt ist (lit. c). Gemäss Abs. 2 ist bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen geeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Schliesslich sind nach Abs. 3 bei den Beurteilungen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 zusätzlich die Kriterien von Art. 7 Abs. 3 LMG zu berücksichtigen.
6.2. Im Zusammenhang mit der Gefährdung von Lebensmitteln durch Kontamination hat das Eidgenössische Departement des Inneren die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK; SR 817.022.15) erlassen. Diese regelt insbesondere die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln (Art. 1 Abs. 1 lit. a VHK), soweit diese nicht Gegenstand spezifischer Verordnungen sind (Art. 1 Abs. 2 VHK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 VHK dürfen Lebensmittel weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1-10 der VHK überschreitet (vgl. auch die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV herausgegebene Weisung 2020/4: Interpretation von Höchstwertüberschreitungen chemischer und physikalischer Parameter in Lebensmitteln S. 2 f. [nachfolgend: Weisung BLV]).
In der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Version der VHK (Stand am 1. Juli 2020) waren in der Rubrik "Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe" unter anderem für bestimmte Lebensmittelkategorien die folgenden THC-Höchstwerte festgelegt: "alkoholfreie Getränke": 200 µg/kg; "Hanfsamenöl": 20 mg/kg; "pflanzliche Lebensmittel": 1 mg/kg (Bemerkung: "übrige"; vgl. Anhang 9 Teil B: Tabelle VHK; vgl. dazu auch das Urteil 2C_348/2022 vom 7. März 2023 E. 4.1 in fine). Im Fall der Überschreitung der geltenden Höchstwerte für die in Anhang 9 der VHK aufgeführten "weiteren pflanzlichen Inhaltsstoffe" ist in der Regel von einem Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten auszugehen (Weisung BLV S. 8).
Im Übrigen hat das BLV in einem Briefing Letter zu Cannabidiol in Lebensmitteln aus dem Jahr 2021 festgehalten, dass zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes jeweils auch zu beachten ist, dass viele Hanfprodukte (insbesondere CBD-Öle) unzulässig hohe THC-Gehalte enthalten, sodass es je nach Ausmass zu Beanstandung und weitergreifenden Massnahmen kommen kann. Um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, sollte die maximale Menge THC, die im Verlauf eines Tages mit der Nahrung aufgenommen wird, maximal 1 µg THC/kg Körpergewicht (70 µg/Person) betragen (BLV, Briefing Letter: Cannabidiol [CBD] in Lebensmitteln und Lebereffekte vom 3. Dezember 2021 S. 2 [nachfolgend: Briefing Letter]; abgerufen von https://www.blv.admin.ch, unter Lebensmittel und Ernährung/Rechts- und Vollzugsgrundlagen/Bewilligung und Meldung/Bewilligung von neuartigen Lebensmitteln/Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide [zuletzt besucht am 2. Oktober 2025]).
6.3. Die streitgegenständlichen CBD-Öle werden von der B.________ GmbH selber hergestellt. Gemäss Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - die auf den Angaben vom 5. März 2021 auf der Website der B.________ GmbH beruhen - wird dafür mit Einsatz von Extraktionsmitteln CBD aus einer Cannabis sativa Pflanze gewonnen. Danach wird das CBD leicht erwärmt und mit Sonnenblumenöl gemischt respektive verdünnt (angefochtenes Urteil E. 3.2.4 und E. 4). Von der Verfügung des Kantonalen Laboratoriums betroffen sind die CBD-Öle in den Konzentrationen 5, 10, 12, 16 und 20 Prozent. Bei der Analyse der CBD-Öle durch das kantonale Labor stellte dieses für die CBD-Öle 5 und 20 Prozent THC-Gehalte von 288 mg/kg respektive 1'702 mg/kg fest. Wie erläutert durften die kantonalen Instanzen die Werte auf die anderen Konzentrationen (10, 12 und 16 Prozent) interpolieren und davon ausgehen, dass sie THC-Gehalte zwischen denjenigen der analysierten CBD-Öle aufweisen (vgl. vorne E. 3.2).
Unter der auf das vorliegende Verfahren zur Anwendung kommenden Version der VHK überschritten die streitgegenständlichen CBD-Öle die in Anhang 9 Teil B VHK festgelegten Grenzwerte für "alkoholfreie Getränke" (200 µg/kg) und übrige "pflanzliche Lebensmittel" (1 mg/kg) bei Weitem. Zudem durfte die Vorinstanz angesichts der gemessenen THC-Gehalte auch davon ausgehen, dass die Einnahme der CBD-Öle die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten gefährden würde, nachdem angesichts der hohen gemessenen Konzentrationen von THC bereits bei der Aufnahme geringfügiger Mengen eine Überschreitung der maximalen Menge THC, welche eine Person pro Tag einnehmen sollte, drohte (vgl. vorne E. 6.2 in fine). Insofern der Beschwerdeführer die für Lebensmittel geltenden Höchstwerte durch einen Vergleich mit demjenigen für Zigaretten in Zweifel zu ziehen sucht, ist ihm von vornherein nicht zu folgen, zumal es sich um eine grundsätzlich andere Produktkategorie mit eigenen, vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen handelt.
Insgesamt ist somit in keiner Weise zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden die streitgegenständlichen CBD-Öle als gesundheitsschädlich und deshalb nicht sicher und folglich auch nicht verkehrsfähig (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. a LMG i.V.m. Art. 8 LGV) einstuften.
6.4. Nach dem Gesagten sind die vorliegend umstrittenen CBD-Öle als Lebensmittel zu qualifizieren und nicht verkehrsfähig. Die Vorinstanz hat sie entsprechend in bundesrechtskonformer Weise beanstandet (Art. 33 LMG) und gestützt auf die Beanstandung die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen (vgl. Art. 34 LMG) angeordnet. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweist sich dieser Schluss nach dem Gesagten auch offensichtlich nicht als willkürlich (Art. 9 BV).
7.1. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler