Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_332/2024
Urteil vom 21. Juli 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
gegen
Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand Gesundheitsrecht (Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. Mai 2024 (III 2024 38).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1999) begab sich vom 21. Februar bis am 6. April 2022 in die Klinik B.________ in U.________ in stationäre Behandlung. Während seines Klinikaufenthalts kam im Rahmen seiner Behandlung auch sein Konsum von Kinderpornografie zur Sprache.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangte die Klinik B.________ an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz (AGS) und bat betreffend A.________ um die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den eigenen Anwälten. Es bestehe bei A.________ die Gefahr des weiteren Konsums von Kinderpornografie sowie das Risiko einer Fremdgefährdung.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 entband das Amt für Gesundheit und Soziales den Stellvertreter des Ärztlichen Direktors und leitenden Psychologen der Klinik B., Dr. C., gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz und der Anwaltskanzlei G.________ AG, Rechtsanwalt H., von der beruflichen Schweigepflicht zwecks Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte von A.. Das Amt verzichtete auf die vorgängige Anhörung von A.________ und stellte die Verfügung ausschliesslich der Klinik B.________ zu.
B.b. Am 20. Juli 2022 ersuchte die Klinik B.________ das Amt für Gesundheit und Soziales um Anpassung der Verfügung vom 7. Juni 2022. Die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht sei auf weitere Mitarbeitende der Klinik B.________ auszuweiten und solle auch gegenüber weiteren Strafverfolgungsbehörden sowie weiteren bzw. anderen Juristen der G.________ AG und deren Hilfspersonen gelten.
Mit Verfügung vom 30. August 2022 hob das Amt für Gesundheit und Soziales die Verfügung vom 7. Juni 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte neu. Es entband - neben Dr. C.________ - D., E. und F.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz und Luzern sowie der Anwaltskanzlei G.________ AG, I., Rechtsanwalt J., Rechtsanwalt K.________ und deren Hilfspersonen, von der beruflichen Schweigepflicht zwecks Bekanntgabe der Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte von A.. Das Amt verzichtete erneut auf die vorgängige Anhörung von A. und stellte die Verfügung wiederum ausschliesslich der Klinik B.________ zu.
B.c. Am 7. Oktober 2022 reichte die Klinik B.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A.________ sowie gegen unbekannt Strafanzeige wegen harter Pornografie ein. Anlässlich der Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung erhielt die Rechtsvertreterin von A.________ am 6. Februar 2023 Kenntnis von der Schweigepflichtentbindung. Am 15. Februar 2023 erhob A.________ gegen die Verfügungen vom 7. Juni und 30. August 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 20. Februar 2024 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. Mai 2024 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 7. Juni und 30. August 2022 nichtig sind. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht für Dr. C., D., E.________ und F.________ abzuweisen. Subeventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die Klinik B.________ nahm mit Schreiben vom 21. August 2024 zur Beschwerde Stellung. Das Amt für Gesundheit und Soziales, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Geheimnisherr durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich auf die Verfügung des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2022 bezieht. Diese Verfügung wurde aufgehoben bzw. durch die Verfügung vom 30. August 2022 ersetzt. An der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Juni 2022 besteht damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil 2C_265/2023 vom 9. Juli 2024 E. 1.4.3 mit Hinweisen).
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann dagegen nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis).
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die am 30. August 2022 seitens des Amts für Gesundheit und Soziales verfügte Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu Recht bestätigte.
3.1. Das kantonale Gericht erwog zusammengefasst, die strittige Berufsgeheimnisentbindung richte sich nach Art. 321 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), was zur Folge habe, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Sodann sei die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 aufgrund der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass ihm die besagte Verfügung nicht eröffnet wurde, weder nichtig noch aufzuheben. Beides lasse sich vielmehr gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) rechtfertigen, namentlich mit der Gefahr der Vereitelung der angestrebten Strafuntersuchung durch die Vernichtung von Beweismitteln seitens des Beschwerdeführers (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Des Weiteren sei die durch den Regierungsrat geschützte Interessenabwägung des Amts für Gesundheit und Soziales nicht rechtsfehlerhaft. Zwar bestehe ein erhebliches Interesse daran, dass sich Personen mit pädophilen Neigungen in einem geschützten Rahmen zu dieser sexuellen Präferenz äussern können. Gegen die Geheimnisentbindung spreche ferner, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers, der als Tischtennistrainer mit Minderjährigen arbeitet, zu einem Tätigkeitsverbot führen könnte. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht nur vor und während des Klinikaufenthalts, sondern - wie sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2023 bestätigt habe - auch danach kinderpornografisches Material konsumiert und die ihm empfohlene fachspezifische Hilfe nicht in Anspruch genommen. Kinderpornografie basiere auf unerlaubten Handlungen mit Kindern, deren Integrität und Gesundheit es unbedingt zu schützen gelte, und der Konsum entsprechenden Materials sei zumindest ein Vergehen, sodass kein Raum für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bagatellisierungen bleibe. Sich gegenüber einer Fachkraft zu öffnen, dürfe Strafuntersuchungen nicht ausschliessen, wenn feststehe, dass der Betroffene Hilfestellungen ablehne und weiterdelinquiere. Insgesamt bestehe - nicht zuletzt auch aufgrund diverser beim Beschwerdeführer diagnostizierter Krankheiten bzw. gesundheitlicher Probleme - eine erhöhte Gefahr, dass es zu weiterem Konsum kinderpornografischen Materials und damit zu weiteren Opfern komme. Das öffentliche Interesse an der strittigen Entbindung sei folglich relevant höher einzustufen als das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).
3.2. Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass die vier seitens des kantonalen Amts für Gesundheit und Soziales von der beruflichen Schweigepflicht entbundenen Psychologinnen und Psychologen der Klinik B.________ als anerkannte Psychotherapeutinnen und -therapeuten dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. Art. 27 lit. e des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 [PsyG; SR 935.81]) und dass der Beschwerdeführer ihnen gegenüber persönliche Angaben offenbarte, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Unbestritten ist überdies, dass auf die Entbindung der besagten Personen von der beruflichen Schweigepflicht ausschliesslich Art. 321 Ziff. 2 StGB anwendbar ist und dass sich die erfolgte Preisgabe von Berufsgeheimnissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht auf das Anzeigerecht gemäss § 30 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2002 (GesG/SZ; SRSZ 571.110) abstützte (vgl. Art. 321 Ziff. 3 StGB; vgl. dazu E. 4.3.4 hiernach).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung vom 30. August 2022 sei nichtig. Indem ihn das Amt für Gesundheit und Soziales vor deren Erlass nicht angehört und ihm die Verfügung überdies nicht eröffnet habe, habe es seine Verfahrensrechte in derart eklatanter Weise verletzt, dass Nichtigkeit vorliege.
4.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind sie nach der sog. Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel (1) besonders schwer ist, wenn er sich (2) als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und (3) die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 150 II 505 E. 5.1; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen mit der Sache befassten staatlichen Stellen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1); sie kann folglich auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und festgestellt werden (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2C_450/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2 und 4.1).
4.2. Die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 leidet in dreifacher Hinsicht an einem Mangel.
4.2.1. Erstens wurde der Beschwerdeführer nicht in das Entbindungsverfahren einbezogen, obwohl er in diesem Verfahren - als zur Anfechtung der Entbindungsverfügung legitimierter Geheimnisherr (vgl. E. 1.1 hiervor) - bereits von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG) Parteistellung hatte (vgl. BGE 150 II 123 E. 4.1 mit Hinweisen). Es bestand für den Beschwerdeführer somit insbesondere keine Möglichkeit, sich vorgängig zur Entbindung zu äussern.
4.2.2. Zweitens wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. August 2022 nicht zugestellt.
4.2.3. Drittens kann nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 2 StGB allein der "Täter", d.h. der Geheimnisträger, ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Bd. II, 2021 [Traité], N. 6687; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 321 StGB). Entsprechend kann die zuständige Behörde - von gewissen Ausnahmekonstellationen abgesehen (vgl. namentlich Art. 448 Abs. 2 ZGB) - eine Person nur dann vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn sie dies selber beantragt hat, und ist die Entbindungsverfügung ausschliesslich dieser Person zuzustellen. Im hier zu beurteilenden Fall ersuchte die Arbeitgeberin der Geheimnisträger beim Amt für Gesundheit und Soziales um die Entbindung der Geheimnisträger von ihrer Schweigepflicht und wurde die angefochtene Verfügung nicht den Geheimnisträgern individuell, sondern der Arbeitgeberin zugestellt, die in der Folge gegen den Beschwerdeführer (und gegen unbekannt) Strafanzeige erstattete.
4.3. Fraglich ist, ob die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 mit Blick auf die vorerwähnten Mängel als nichtig zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die fehlende Zustellung und die fehlende Möglichkeit, am Verfahren mitzuwirken.
4.3.1. Nach einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts darf den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids kein Nachteil erwachsen. Dieser Grundsatz konkretisiert das in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Prinzip von Treu und Glauben sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Urteil 2C_646/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Er bedeutet nicht, dass die Unterlassung der Eröffnung in jedem Fall zur Nichtigkeit führt. Dem Schutz der Parteien ist genügend Rechnung getragen, wenn die mangelhafte Eröffnung trotzdem ihren Zweck erfüllt (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 2C_1010/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.3; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 4.1; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 641). Von Nichtigkeit bzw. "rechtlicher Inexistenz" wird in Praxis und Lehre hingegen dann ausgegangen, wenn eine Verfügung überhaupt nicht eröffnet wurde (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; 141 I 97 E. 7.1; 122 I 97 E. 3a/bb; Urteile 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1; KNEUBÜHLER / PEDRETTI, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 38 VwVG; UHLMANN / SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 38 VwVG; YANNICK WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, 2024, N. 24). Wurde sie lediglich einzelnen, aber nicht allen Parteien eröffnet, setzt die Annahme der Nichtigkeit voraus, dass es sich bei der von der Nichteröffnung betroffenen Partei um den bzw. um einen Verfügungsadressaten handelt sowie dass dieser keine Kenntnis vom Verfahren hatte und entsprechend auch nicht daran teilnehmen konnte (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 136 III 571 E. 6.2; 129 I 361 E. 2.1; Urteile 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 5.2; 6B_299/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.1; 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3.2; 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4; WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3493).
4.3.2. Das Gebot, Entscheide allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen, ist ein elementarer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1; 1C_47/2020 et al. vom 17. Juni 2021 E. 4.2; 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5; MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 884). Das besagte Gebot hängt zudem eng mit den in Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK verbürgten Rechtsschutzgarantien zusammen (vgl. Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3.1; Urteil des EGMR Zavodnik gegen Slowenien vom 21. August 2015 [Nr. 53723/13] § 71 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1, wonach der Adressat einer Verfügung von ihr Kenntnis erlangen muss, um sie sachgerecht anfechten zu können). Dies hat zur Konsequenz, dass der behördliche Verzicht darauf, eine Verfügung ihrem Adressaten zur Kenntnis zu bringen, höchstens dann zulässig sein kann, wenn hierfür eine klare formell-gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 29a Satz 2 BV sowie Art. 36 Abs. 1 BV analog; zur sinngemässen Anwendbarkeit der Schrankenregelung nach Art. 36 BV auf Verfahrensgrundrechte BGE 143 I 227 E. 5.1; 132 I 134 E. 2.1; 130 I 312 E. 4.2; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 36 BV; JACQUES DUBEY, in: Commentaire romand, 2021, N. 56 f. zu Art. 36 BV; KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, N. 2025 f.). Liegt keine solche Rechtsgrundlage vor, ist die (bewusste) Nichteröffnung einer Verfügung an einen Adressaten allein schon deshalb als gravierender Verfahrensfehler zu qualifizieren.
4.3.3. Gemäss § 33 VRP/SZ ("Eröffnung") werden Verfügungen und Entscheide "Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zugestellt" (Abs. 1); hiervon kann bei Allgemeinverfügungen sowie dann abgewichen werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt oder die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich ist (vgl. Abs. 2). Aus dem Wortlaut dieser - Art. 29 Abs. 2 BV konkretisierenden (vgl. E. 4.3.2 hiervor) - Gesetzesbestimmung erhellt ohne weiteres, dass die vorliegend strittige Verfügung dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zwingend hätte eröffnet werden müssen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1 betreffend § 20 Abs. 1 des thurgauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG/TG; RB 170.1]). Eine andere Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts muss als unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Dies gilt gerade auch mit Blick auf § 21 Abs. 3 VRP/SZ, der einzig Ausnahmen von der Anhörungspflich t der Behörden vorsieht, d.h. diese in keiner Weise dazu ermächtigt, auf die Eröffnung von Entscheiden zu verzichten. Eine Rechtsgrundlage für die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer lag demnach nicht vor.
Abgesehen davon bewirkte die Nichtzustellung der Verfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer - im Verbund mit seinem gänzlichen Ausschluss vom Entbindungsverfahren, in welchem ihm als Geheimnisherr die Stellung eines Verfügungsadressaten zukam (bzw. zugekommen wäre) -, dass dieser keine Möglichkeit hatte, sich vorgängig gegen die Entbindung zur Wehr zu setzen bzw. zu verhindern, dass es zur Offenbarung der ihn betreffenden Berufsgeheimnisse kommt. Der der Verfügung vom 30. August 2022 anhaftende Eröffnungsmangel erweist sich damit auf jeden Fall als besonders schwer. Der Mangel war darüber hinaus bereits bei Verfügungserlass offensichtlich, setzte sich das Amt für Gesundheit und Soziales doch gezielt über zentrale Vorgaben des Verfahrensrechts hinweg, um die Rahmenbedingungen für eine möglichst effektive Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu schaffen. Indem die dafür erforderliche Preisgabe von Berufsgeheimnissen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schon erfolgt war, als der Beschwerdeführer von der Entbindung erfuhr, erwuchs ihm aus der Nichteröffnung der Entbindungsverfügung im Übrigen ein erheblicher Nachteil (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Zwar konnte der Beschwerdeführer die Verfügung immer noch anfechten und seinen Standpunkt in die Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat und der Vorinstanz einbringen; Ziel des zuständigen Amts war es jedoch, zu verhindern, dass er dies tun kann, bevor es zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen ihn kommt. Das Vorgehen des Amts für Gesundheit und Soziales spricht somit auch unter diesem Blickwinkel für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022.
4.3.4. Bedeutsam ist des Weiteren, dass der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende persönliche Informationen in besonderem Mass schützenswert sind (vgl. Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 27 ff. ZGB und Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG; vgl. auch Urteil des EGMR Bédat gegen Schweiz vom 29. März 2016 [Nr. 56925/08] § 76: "le plus haut degré de protection"). Behördliche Entbindungen von der Schweigepflicht sind demgemäss grundsätzlich als Eingriffe in die Privatsphäre zu qualifizieren, und umso wichtiger ist die Wahrung der Parteirechte der Betroffenen im Entbindungsverfahren (vgl. DONZALLAZ, Traité, N. 6699 f.). Zwar sieht die Rechtsordnung verschiedentlich vor, dass dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen den Behörden gewisse der Schweigepflicht unterliegende Wahrnehmungen direkt, d.h. ohne vorgängiges Entbindungsverfahren, melden dürfen oder sogar müssen (vgl. neben § 30 Abs. 2 GesG/SZ vor allem auch Art. 314c Abs. 2 und Art. 453 Abs. 2 ZGB, jeweils i.V.m. Art. 321 Ziff. 3 StGB). Dies setzt allerdings voraus, das eine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter besteht (in diesem Sinn DONZALLAZ, Traité, N. 6701, 6792; vgl. auch PHILIPPE MEIER, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2024, N. 22 zu Art. 314c-e ZGB). So halten etwa auch die medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) fest, dass selbst bei Personen, die sich im Straf- bzw. Massnahmenvollzug befinden, eine direkte Meldung nur erfolgen darf, "wenn das Leben oder die körperliche Integrität eines Dritten ernsthaft und akut gefährdet ist" (SAMW-Richtlinien "Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen", 2018, S. 10; vgl. zur Rechtsnatur der medizinethischen Richtlinien der SAMW BGE 151 I 19 E. 7.3.2 mit Hinweisen).
Im hier zu beurteilenden Fall geht es - wie gesehen (vgl. E. 3.2 hiervor) - nicht um eine sich auf § 30 Abs. 2 GesG/SZ abstützende Meldung. Auch eine andere Rechtsgrundlage, die eine Meldung zugelassen hätte, ist nicht ersichtlich. In der Sache selbst begründeten die Vorinstanzen die Nichtanhörung des Beschwerdeführers im Entbindungsverfahren und die Nichtzustellung der Entbindungsverfügung an ihn nicht mit dem Vorliegen einer konkreten Gefahr für ein hochwertiges Rechtsgut, etwa die sexuelle Integrität eines bestimmten Kindes, sondern mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vernichtet. Zur Rechtfertigung einer derart gravierenden Gehörsverletzung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, reicht dies vor dem dargelegten verfassungs- und konventionsrechtlichen Hintergrund nicht aus.
4.3.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Nichteröffnung der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 an den Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund setzt. Diesem liegt primär eine äusserst schwerwiegende und zudem offensichtliche Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zugrunde. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung (vgl. dazu BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 146 III 97 E. 3.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile 1C_586/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.1; 2C_146/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 5.1; 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3) fällt in der vorliegenden Konstellation zudem von vornherein ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer nie die Möglichkeit hatte, die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 wirksam anzufechten. In Bezug auf die Nichtigkeit ergibt sich damit, dass die beiden ersten Voraussetzungen gemäss der Evidenztheorie - ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel (vgl. E. 4.1 hiervor) - erfüllt sind.
4.4. Als weitere Voraussetzung der Nichtigkeit darf die Annahme eines nichtigen Rechtsakts die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt nichtig ist, sind alle massgeblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (BGE 132 II 21 E. 3.3; grundlegend BGE 83 I 1 E. 3; vgl. ferner BGE 148 II 564 E. 7.6; DONZALLAZ, Notification, N. 1137; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1098; WEBER, a.a.O., N. 141 f.).
4.4.2. Vorliegend spricht das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bzw. an der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers klar für die Annahme der Nichtigkeit. Rechtssicherheits- bzw. Vertrauensschutzinteressen, welche dieses gewichtige Interesse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geheimnisträger im Wissen um und gestützt auf die Verfügung vom 30. August 2022 Auskunft gaben. Mit Blick auf deren Dahinfallen können sie sich daher auf den Standpunkt stellen, von einer gültigen Entbindung von der Schweigepflicht bzw. aufgrund der vermeintlich gültigen Entbindungsverfügung davon ausgegangen zu sein, rechtskonform zu handeln. Dass das zuständige Amt das Entbindungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hat, ist ihnen allemal nicht anzulasten.
4.4.3. Demzufolge wird die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. August 2022 nicht ernsthaft gefährdet.
4.5. Die Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 vermochte nach dem Gesagten mangels Eröffnung an den Beschwerdeführer keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Sie hat mithin keine rechtliche Existenz erlangt und ist dementsprechend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig. Der Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung ist gutzuheissen. Die Eventualanträge des Beschwerdeführers werden damit gegenstandslos.
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist folglich gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (vgl. Urteil 9C_673/2023 vom 19. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7) und die Nichtigkeit der Entbindungsverfügung vom 30. August 2022 festzustellen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird damit gegenstandslos. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz neu zu regeln haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung Nr. 259/2022 des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz vom 30. August 2022 ("Gesundheitswesen: Wiedererwägung Verfügung Nr. 140/2022; Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht") nichtig ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Schwyz hat Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann