817.022.15
(Kontaminantenverordnung, VHK)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 25. Februar 2026)
Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.
Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Lebensmittel, die der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Anhang 1(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat. 3 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH). Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.
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|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (mg/kg) | Bemerkungen |
| Nitrat | Eisbergsalat | 2500 | unter Glas/Folie angebaut |
| " | " | 2000 | im Freiland angebaut |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 200 | genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung |
| " | Lactuca-Salate | 5000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut |
| " | " | 4000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut |
| " | " | 4000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut |
| " | " | 3000 | frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut |
| " | Rucola | 7000 | Ernte vom 1. Oktober bis 31. März |
| " | " | 6000 | Ernte vom 1. April bis 30. September |
| " | Spinat | 3500 | frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird |
| " | " | 2000 | haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren |
| Perchlorat | Blattgemüse und frische Kräuter | 0,5 | |
| " | Bohnen (Phaseolus vulgaris ) mit Hülsen | 0,15 | |
| " | Gemüse | 0,05 | ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl, Kürbisgewächse und Bohnen (Phaseolus vulgaris ) mit Hülsen |
| " | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,01 | |
| " | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,02 | ausgenommen Getreidebeikost; bezogen auf die genussfertige Zubereitung |
| " | Grünkohl | 0,1 | |
| " | Kräuter- und Früchtetee | 0,75 | getrocknet |
| " | Kürbisgewächse | 0,1 | |
| " | Obst | 0,05 | |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,01 | bezogen auf die genussfertige Zubereitung |
| " | Tee (Camellia sinensis ) | 0,75 | getrocknet |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. 7 Der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide gilt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe oder vor der Abgabe des unverarbeiteten Getreides an Konsumentinnen und Konsumenten. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das ganze Korn intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen. 8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie: 1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; 2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen; 3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf; 4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. 9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen. Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein. 10 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 11 Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (Lower Bound ) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide: – Ergocornin/Ergocorninin; – Ergocristin/Ergocristinin; – Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); – Ergometrin/Ergometrinin; – Ergosin/Ergosinin; – Ergotamin/Ergotaminin. Bei der Untergrenze der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt. 12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten. 14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten. 15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound» ), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
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|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
| Aflatoxin B | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,1 µg/kg | |
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 8 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Feigen | 6 µg/kg | getrocknet |
| " | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 2 µg/kg | übrige |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 µg/kg | |
| " | Hartschalenobst | 5 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Haselnüsse und Paranüsse | 8 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | " | 5 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Mais | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 12 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | " | 8 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 5 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
| " | Reis | 5 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Trockenobst | 5 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 2 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
| Aflatoxine (Summe von B | Erdnüsse und andere Ölsaaten | 15 µg/kg | ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Feigen | 10 µg/kg | getrocknet |
| " | Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse | 4 µg/kg | übrige |
| " | Hartschalenobst | 10 µg/kg | übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Haselnüsse und Paranüsse | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Mais | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne | 15 µg/kg | die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | " | 10 µg/kg | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt |
| " | Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma | 10 µg/kg | einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer |
| " | Reis | 10 µg/kg | der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Trockenobst | 10 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
| " | Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse | 4 µg/kg | ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind |
| Aflatoxin M | Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,025 µg/kg | |
| " | Milch | 0,05 µg/kg | Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,025 µg/kg | auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
| Deoxynivalenol | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 400 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck |
| " | Getreide, unverarbeitet | 1000 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 150 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Hafer, unverarbeitet | 1750 µg/kg | einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
| " | Hartweizen, unverarbeitet | 1500 µg/kg | |
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 150 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); | |
| " | Mais, unverarbeitet | 1500 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
| " | Mahlerzeugnisse aus Getreide | 600 µg/kg | ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 750 µg/kg | die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 1000 µg/kg | die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind |
| " | Polenta, vorgekocht und verzehrfertig | 250 µg/kg | |
| " | Teigwaren | 600 µg/kg | trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn | 750 µg/kg | ausgenommen Reis |
| Ergotalkaloide | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer | 50 µg/kg | mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse |
| " | Mahlerzeugnisse aus Weizen | 100 µg/kg | mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse |
| " | Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g |
| " | Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer | 150 µg/kg | Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Mahlerzeugnisse aus Roggen | 500 µg/kg | |
| " | Roggen | 500 µg/kg | für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | |
| " | Weizengluten | 400 µg/kg | |
| Fumonisine (Summe von B | Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis | 800 µg/kg | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder | 200 µg/kg | |
| " | Mais, unverarbeitet | 4000 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
| " | Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | 1000 µg/kg | ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis |
| " | Maismahlerzeugnisse | 1400 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| " | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 2000 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| Mutterkorn-Sklerotien | Getreide | 0,2 g/kg | unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen |
| " | Roggen | 0,2 g/kg | unverarbeitet |
| Ochratoxin A | alkoholfreie Malzgetränke | 3 µg/kg | |
| " | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 2 µg/kg | |
| " | aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse | 3 µg/kg | ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide |
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 2 µg/kg | |
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten | 4 µg/kg | |
| " | Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten | 3 µg/kg | |
| " | Dattelsirup | 15 µg/kg | |
| " | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 0,5 µg/kg | |
| " | Feigen | 8 µg/kg | getrocknet |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 µg/kg | |
| " | Getreide, unverarbeitet | 5 µg/kg | |
| " | Gewürze und Gewürzmischungen | 15 µg/kg | ausgenommen Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze |
| " | Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten | 20 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz |
| " | Hanfsamen | 5 µg/kg | |
| " | Ingwerwurzeln | 15 µg/kg | zur Verwendung in Kräutertees |
| " | Kaffee, geröstet | 3 µg/kg | ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen |
| " | Kaffee, löslich | 5 µg/kg | |
| " | Kakaopulver | 3 µg/kg | |
| " | Kräuter | 10 µg/kg | getrocknet |
| " | Kürbiskerne | 5 µg/kg | |
| " | Lakritzwaren | 10 µg/kg | übrige |
| " | Lakritzwaren | 50 µg/kg | mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse |
| " | (Wasser-)Melonenkerne | 5 µg/kg | |
| " | Paprika und Chilipulver | 20 µg/kg | getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika |
| " | Pistazien | 10 µg/kg | die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
| " | Pistazien | 5 µg/kg | für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat |
| " | Sojabohnen | 5 µg/kg | |
| " | Sonnenblumenkerne | 5 µg/kg | |
| " | Süssholzextrakt | 80 µg/kg | zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird |
| " | Süssholzwurzel | 20 µg/kg | als Zutat für Kräutertees;Glycyrrhiza glabra ,Glycyrrhiza inflata und andere Sorten |
| " | Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar | 2 µg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat |
| " | Trockenobst | 2 µg/kg | übriges |
| " | Wein | 2 µg/kg | ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein |
| " | Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) | 8 µg/kg | getrocknet |
| " | Weizengluten | 8 µg/kg | das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird |
| Patulin | Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
| " | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 µg/kg | ausgenommen Getreidebeikost |
| " | feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree | 25 µg/kg | ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt |
| " | Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar | 50 µg/kg | |
| " | Obstwein | 50 µg/kg | übriger |
| " | Obstwein, alkoholfrei | 50 µg/kg | |
| " | Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke | 50 µg/kg | |
| Summe der Toxine T-2 und HT-2 | Backwaren | 20 μg/kg | übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % | 100 μg/kg | einschliesslich Kleingebäck |
| " | Braugerste, unverarbeitet | 200 μg/kg | |
| " | Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer | 75 μg/kg | |
| " | Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer | 50 μg/kg | |
| " | Gerste | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| " | Gerste, unverarbeitet | 150 μg/kg | übrige |
| Getreide, unverarbeitet | 50 μg/kg | ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 10 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Getreideerzeugnisse | 20 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis |
| " | Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide | 20 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer |
| " | Hafer | 100 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| " | Hafer, unverarbeitet | 1250 μg/kg | einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden |
| " | Haferflocken | 100 μg/kg | |
| " | Hartweizen | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| " | Hartweizen, unverarbeitet | 100 μg/kg | |
| " | Kleie aus anderem Getreide als Hafer | 50 μg/kg | |
| " | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 10 μg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Mahlerzeugnisse aus Getreide | 20 μg/kg | ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis |
| " | Mahlerzeugnisse aus Hafer | 100 μg/kg | einschliesslich Haferkleie |
| " | Mahlerzeugnisse aus Mais | 50 μg/kg | |
| Mais | 50 μg/kg | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt | |
| " | Mais, unverarbeitet | 100 μg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
| " | Teigwaren | 20 μg/kg | trocken, Wassergehalt ca. 12 % |
| Zearalenon | Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien | 50 µg/kg | ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck |
| " | Getreide, unverarbeitet | 100 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis |
| " | Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Getreidemehl und -griess | 75 µg/kg | ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 20 µg/kg | ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) |
| " | Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis | 100 µg/kg | |
| " | Mais, unverarbeitet | 350 µg/kg | ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist |
| " | Maismahlerzeugnisse | 200 µg/kg | weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
| " | Maisöl | 400 µg/kg | raffiniert |
| " | Maismehl und Maismahlerzeugnisse | 300 µg/kg | mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis. 3 Die Höchstgehalte für Obst und Gemüse geltend für die geniessbaren Teile nach dem Waschen. 4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln. 5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware. 6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner. 8 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 9 Der Höchstgehalt für Schalenfrüchte gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. 10 Der Höchstgehalt für Ölsaaten gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. 11 Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen geniessbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockenmasse
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (mg/kg) | Bemerkungen |
| Arsen (anorganisch) | alkoholfreie Getränke | 0,1 | übrige |
| " | alkoholfreie Getränke auf Reisbasis | 0,03 | |
| " | BraunalgeSargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) | 35 | bezogen auf Trockenmasse |
| " | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,02 | |
| " | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare | 0,02 | |
| " | Gelatine | 1 | |
| " | Kollagen | 1 | |
| " | Margarine | 0,1 | |
| " | Minarine | 0,1 | |
| " | Obstwein, alkoholfrei | 0,2 | |
| " | Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis) | 0,15 | |
| " | Reis, parboiled oder geschält | 0,25 | |
| " | Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis | 0,3 | |
| " | Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 | |
| " | Reismehl | 0,25 | |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,02 | in Pulverform |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,01 | flüssig |
| " | Speisefette und Speiseöle | 0,1 | |
| " | Wein | 0,2 | |
| " | Wermut und Bitter, alkoholfrei | 0,2 | |
| Gesamtarsen (Summe aus As(III)und As(V)) | Speisesalz | 0,5 | |
| Blei | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 0,2 | aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
| " | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 0,15 | aus der Weinlese ab 2016 bis 2021 |
| " | aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails | 0,1 | aus der Weinlese ab 2022 |
| " | Blattkohle | 0,3 | |
| " | Blattgemüse | 0,3 | ausgenommen frische Kräuter |
| " | Blumenkohle | 0,1 | |
| " | Blütenstempelgewürze | 1 | |
| " | Cranbeeren | 0,2 | |
| " | Erdbeerbaumfrüchte | 0,2 | |
| " | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,1 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
| " | Fleur de sel | 2 | das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird |
| " | Fruchtgemüse | 0,05 | ausgenommen Zuckermais |
| " | Fruchtgewürze | 0,6 | |
| " | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst | 0,05 | |
| " | Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare | 0,03 | übrige |
| " | Gärungsessig | 0,2 | |
| " | Gelatine | 5 | |
| " | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 | übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
| " | " | 0,02 | übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden |
| " | Getreide | 0,2 | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,02 | ausgenommen Getränke |
| " | graues Salz | 2 | das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird |
| " | Holunderbeeren | 0,2 | |
| " | Honig | 0,1 | |
| " | Hülsenfrüchte | 0,2 | |
| " | Hülsengemüse | 0,1 | |
| " | Ingwer | 0,8 | frisch |
| " | Johannisbeeren | 0,2 | |
| " | Judasohren (Auricularia auricula-judae ) | 10 | bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht |
| " | Knospengewürze | 1 | |
| " | Kohlrabi | 0,1 | |
| " | Kollagen | 5 | |
| " | Kopffüsser | 0,3 | ohne Eingeweide |
| " | Kopfkohle | 0,1 | |
| " | Krebstiere | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
| " | Kurkuma | 0,8 | frisch |
| " | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 0,02 | vermarktet als Pulver |
| " | " | 0,01 | vermarktet als Flüssigkeit |
| " | Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen | 3 | ausgenommen Getränke |
| " | Likörwein aus Trauben | 0,15 | aus der Weinlese ab 2022 |
| " | Milch | 0,02 | roh, wärmebehandelt oder zur weiteren Verarbeitung |
| " | Muscheln | 1,5 | |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 0,3 | |
| " | Nahrungsergänzungsmittel | 3 | |
| " | Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern und Schafen | 0,2 | |
| " | Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen | 0,15 | |
| " | Nebenprodukte der Schlachtung von Geflügel | 0,1 | |
| " | Obst | 0,1 | ausgenommen Cranbeeren, Erdbeerbaumfrüchte, Hartschalenobst, Holunderbeeren und Johannisbeeren |
| " | Rindengewürze | 2 | |
| " | Samengewürze | 0,9 | |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 0,02 | vermarktet als Pulver |
| " | " | 0,01 | vermarktet als Flüssigkeit |
| " | Schwarzwurzeln | 0,3 | |
| " | Speisefette und Speiseöle | 0,1 | einschliesslich Milchfett |
| " | Speisesalz | 1 | ausgenommen «Fleur de sel» und «graues Salz», die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird |
| " | Stängelgemüse | 0,1 | |
| " | Wein, Obst- und Fruchtwein | 0,2 | aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
| " | " | 0,15 | aus der Weinlese ab 2016 bis 2021 |
| " | " | 0,1 | aus der Weinlese ab 2022 |
| " | wilde Pilze | 0,8 | |
| " | Wurzel- und Knollengemüse | 0,1 | ausgenommen Ingwer, Kurkuma und Schwarzwurzeln |
| " | Wurzel- und Rhizomgewürze | 1,5 | |
| " | Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake | 0,3 | |
| " | Zuckermais | 0,1 | |
| " | Zwiebelgemüse | 0,1 | |
| Cadmium | Agaricus bisporus | 0,05 | |
| " | Ananas | 0,02 | |
| " | Auberginen | 0,03 | |
| " | Bananen | 0,02 | |
| " | Beeren- und Kleinobst | 0,03 | ausgenommen Himbeeren |
| " | Blattgemüse | 0,1 | ausgenommen frische Kräuter, Senfsämlinge, Spinat und verwandte Arten (Blätter) |
| " | Blattkohle | 0,1 | |
| " | Erdmandeln | 0,1 | |
| " | Erdnüsse | 0,2 | |
| " | Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,05 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
| " | Fleisch von Pferden | 0,2 | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung |
| " | frische Kräuter | 0,2 | |
| " | Fruchtgemüse | 0,02 | ausgenommen Auberginen |
| " | Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken | 0,02 | |
| " | Gelatine | 0,5 | |
| " | Gerste | 0,05 | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,04 | |
| " | Getränke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,02 | vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschliesslich Fruchtsäfte |
| " | Getreide | 0,1 | ausgenommen Gerste, Hartweizen, Reis, Roggen, Quinoa, Weizengluten, Weizenkleie und Weizenkeime |
| " | Hartschalenobst | 0,2 | ausgenommen Pinienkerne |
| " | Hartweizen | 0,18 | |
| " | Hülsengemüse | 0,02 | |
| " | Himbeeren | 0,04 | |
| " | Hülsenfrüchte | 0,04 | |
| " | Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse) | 0,6 | für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist |
| " | Kernobst | 0,02 | |
| " | Kiwis | 0,02 | |
| " | Knoblauch | 0,05 | |
| " | Knollensellerie | 0,15 | |
| " | Kohlgemüse | 0,04 | ausgenommen Blattkohle |
| " | Kollagen | 0,5 | |
| " | Kopffüsser | 1 | ohne Eingeweide |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura ) | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten |
| " | Krebstiere | 0,5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
| " | Kulturpilze | 0,15 | übrige |
| " | Lauch | 0,04 | |
| " | Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen | 1 | ausgenommen Getränke und Produkte, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
| " | Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 0,5 | |
| " | Leinsamen | 0,5 | |
| " | Mangos | 0,02 | |
| " | Meerrettich | 0,2 | |
| " | Mohnsamen | 1,2 | |
| " | Muscheln | 1 | |
| " | Muskelfleisch der folgenden Fischart: Unechter Bonito (Auxis species ) | 0,15 | |
| " | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Bichique (Sicyopterus lagocephalus ) Makrele (Scomber species ) Thunfische (Thunnus species Euthynnus species ,Katsuwonus pelamis ) | 0,1 | |
| " | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardelle (ArtEngraulis ) Schwertfisch (Xiphias gladius ) Sardine (Sardina pilchardus ) | 0,25 | |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 0,05 | übrige |
| " | Nahrungsergänzungsmittel | 1 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen |
| " | Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen | 3 | |
| " | Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden | 1 | |
| " | Obst | 0,05 | übriges |
| " | Ölsaaten | 0,1 | ausgenommen Erdnüsse, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfsamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne |
| " | Papayas | 0,02 | |
| " | Pastinaken | 0,2 | |
| " | Petersilienwurzeln | 0,05 | |
| " | Pinienkerne | 0,3 | |
| " | Proteine aus Hülsenfrüchten | 0,1 | |
| " | Rapssamen | 0,15 | |
| " | Randen | 0,06 | |
| " | Reis und Quinoa | 0,15 | |
| " | Rettich | 0,02 | |
| " | Roggen | 0,05 | |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird | 0,01 | in Pulverform |
| " | " | 0,005 | flüssig |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird | 0,02 | in Pulverform |
| " | " | 0,01 | flüssig |
| " | Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,1 | |
| " | Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,3 | |
| " | Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,8 | |
| " | Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse | 0,9 | |
| " | Schwarzwurzeln | 0,2 | |
| " | Senfsamen | 0,3 | |
| " | Senfsämlinge | 0,2 | |
| " | Sojabohnen | 0,2 | |
| " | Sonnenblumenkerne | 0,5 | |
| " | Speisesalz | 0,5 | |
| " | Speiserüben | 0,05 | |
| " | Spinat und verwandte Arten (Blätter) | 0,2 | |
| " | Stangensellerie | 0,1 | |
| " | Stängelgemüse | 0,03 | ausgenommen Lauch und Stangensellerie |
| " | Steinobst | 0,02 | |
| " | Tafeloliven | 0,02 | |
| " | tropisches Wurzel- und Knollengemüse | 0,05 | |
| " | Weizenkeime | 0,2 | |
| " | Weizenkleie | 0,15 | |
| " | Weizengluten | 0,15 | |
| " | wilde Pilze | 0,5 | |
| " | Wurzel- und Knollengemüse | 0,1 | ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse und Erdmandeln |
| " | Zitrusfrüchte | 0,02 | |
| " | Zwiebelgemüse | 0,03 | ausgenommen Knoblauch |
| Chrom | Gelatine | 10 | |
| " | Kollagen | 10 | |
| Kupfer | Gelatine | 30 | |
| " | Kollagen | 30 | |
| Nickel | Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 | ausgenommen Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind |
| " | Blattgemüse | 0,5 | ausgenommen frische Kräuter, bezogen auf Frischgewicht |
| " | Cashewnüsse, Esskastanien, Paranüsse, Pinienkerne und Walnüsse, | 10 | |
| " | Erdnüsse (Ölsaaten) | 12 | |
| " | frische Kräuter | 1,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fruchtgemüse | 0,4 | bezogen auf Frischgewicht |
| Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte | 0,25 | ausgenommen Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten; einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind | |
| Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten | 1 | einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind | |
| " | Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder | 3 | |
| " | getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen | 12 | |
| " | Hartschalenobst | 3,5 | ausgenommen Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Cashewnüsse |
| " | Hülsengemüse | 1 | ausgenommen Sojabohnen/Edamame (Glycine max ) |
| " | Hülsenfrüchte | 4 | ausgenommen getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen |
| " | Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver | 15 | zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in gezuckertem Kakaopulver oder Schokoladepulver bestimmt (Trinkschokoladenpulver) |
| " | Kohlgemüse | 0,5 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,25 | in Pulverform |
| " | " | 0,1 | flüssig |
| " | " | 0,4 | in Pulverform, nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt |
| " | Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse | 2,5 | |
| " | Schokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse | 7 | |
| " | Seetang | 30 | ausgenommen Wakame (Undaria pinnatifida ) |
| " | Sonnenblumenkerne (Ölsaaten) | 8 | |
| " | Sojabohnen (Ölsaaten) | 15 | |
| " | Sojabohnen/Edamame (Glycine max ) | 6 | |
| " | Stängelgemüse | 0,4 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Wakame (Undaria pinnatifida ) | 40 | |
| " | Wurzel- und Knollengemüse | 0,9 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Zwiebelgemüse | 0,9 | bezogen auf Frischgewicht |
| Quecksilber | Alle Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang 1 VPRH | Es gelten die Höchstgehalte für Quecksilber-Verbindungen gemäss Anhang 2 VPRH | |
| " | Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen | 0,5 | übrige |
| Kopffüsser | 0,3 | ohne Eingeweide | |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura) | 0,5 | Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
| " | Krebstiere | 0,5 | Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
| " | Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen | 0,1 | ausgenommen Getränke |
| " | Meerschnecken | 0,3 | |
| " | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Achselfleckbrasse (Pagellus acarne ) Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo ) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo ) Bonito (Sarda sarda ) Rotbrasse (Pagellus erythrinus ) Escolar (Lepidocybium flavobrunneum ) Heilbutt (Hippoglossus species ) Kingklip (Genypterus capensis ) Marlin (Makaira species ) Butten (Lepidorhombus species ) Ölfisch (Ruvettus pretiosus ) Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus ) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes ) Hecht (Esox species ) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor ) Zwergdorsch (Trisopterus species ) Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus ) Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris ) Segelfisch (Istiophorus species ) Degenfisch (Lepidopus caudatus ) Schlangenmakrele (Gempylus serpens ) Stör (Acipenser species ) Streifenbarbe (Mullus surmuletus ) Thunfische (Thunnus species ,Euthynnus species ,Katsuwonus pelamis ) Haie (alle Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius ) | 1 | |
| " | Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis species ) Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus ) Kabeljau (Gadus morhua ) Atlantischer Hering (Clupea harengus ) Haiwelse (Pangasius bocourti ) Karpfen (Cyprinidae ) Kliesche (Limanda limanda ) Makrelen (Scomber species ) Flunder (Platichthys flesus ) Scholle (Pleuronectes platessa ) Sprotte (Sprattus sprattus ) Riesenwels (Pangasianodon gigas ) Pollack (Pollachius pollachius ) Seelachs (Pollachius virens ) Lachs- und Forellenarten (Salmo species undOncorhynchus species , ausserSalmo trutta ) Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species ,Sardina species ,Sardinella species undSardinops species ) Seezunge (Solea solea ) Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus ) Wittling (Merlangius merlangus ) | 0,3 | |
| " | Nahrungsergänzungsmittel | 0,1 | |
| " | Speisesalz | 0,1 | |
| Zinn (anorganisch) | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 50 | in Dosen |
| " | Dosengetränke | 100 | einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 50 | in Dosen |
| " | Lebensmittelkonserven | 200 | ausgenommen Getränke |
| " | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 50 | in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch |
| Zink | Gelatine | 50 | |
| " | Kollagen | 50 |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen |
| Glycidylfettsäureester | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. | 1000 | ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol |
| " | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Ge-treidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 500 | ausgedrückt als Glycidol |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 50 | in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol |
| " | " | 6 | in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol |
| Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3‑MCPD-Fettsäureestern | Speisefette und Speiseöle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) | 1250 | ausgenommen native Olivenöle, pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3‑MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann |
| " | Speisefette und Speiseöle aus anderen Pflanzen (einschliesslich Oliventresterölen), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen | 2500 | ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3- MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann |
| " | pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | 750 | handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung; bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden; ausgedrückt als 3‑MCPD |
| " | Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 80 | in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD |
| " | " | 12 | in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD |
| 3-MCPD | hydrolysiertes Pflanzenprotein | 20 | der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden |
| " | Sojasauce | 20 | der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse; der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. 5 In Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Rohmilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse gelten die Höchstgehalte in Fett nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet: – Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02. 6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt: – Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1 – Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1 – Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180
| 1 Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)] |
|---|
| Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl. |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Parameter | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
| Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) | Fett von Geflügel | 1,75 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Rindern und Schafen | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Schweinen | 1 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse vonCervidae | 3,0 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild | 2 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 1,75 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen | 1 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden | 5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen | 2,5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 1 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa ) | 5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Frischwasserfisch, wild gefangen | 3,5 pg/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
| " | gemischte tierische Fette | 1,5 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Geflügeleier und Eierzeugnisse | 2,5 pg/g | ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett |
| " | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 0,1 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Federwild | 2,5 pg/g | |
| " | Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 0,3 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 1,25 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3,5 pg/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
| " | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla ) sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 3,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 1,75 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | pflanzliche Öle und Fette | 0,75 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 2 pg/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
| Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ) | Fett von Geflügel | 3 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Rindern und Schafen | 4 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Schweinen | 1,25 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 20 pg/g | ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| Fleisch und Fleischerzeugnisse vonCervidae | 7,5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett | |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild | 4 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 3 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen | 1,5 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden | 10 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen | 4 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 1,25 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa ) | 10 pg/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Frischwasserfisch, wild gefangen | 6,5 pg/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
| " | gemischte tierische Fette | 2,5 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Geflügeleier und Eierzeugnisse | 5 pg/g | ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett |
| " | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 0,2 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Federwild | 5 pg/g | |
| " | Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 0,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 2 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 6,5 pg/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
| " | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 6,5 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla ) sowie dessen Erzeugnisse | 10 pg/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 6 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | pflanzliche Öle und Fette | 1,25 pg/g | bezogen auf Fett |
| " | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 4 pg/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
| Summe der iPCB | Fett von Geflügel | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Rindern und Schafen | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | Fett von Schweinen | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 200 ng/g | ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen | 40 ng/g | ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett |
| " | Frischwasserfisch, wild gefangen | 125 ng/g | ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht |
| " | gemischte tierische Fette | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | Geflügeleier und Eierzeugnisse | 40 ng/g | ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett |
| " | Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3,0 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse | 3 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse | 75 ng/g | übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
| " | Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse | 200 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla ) sowie dessen Erzeugnisse | 300 ng/g | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind | 200 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | pflanzliche Öle und Fette | 40 ng/g | bezogen auf Fett |
| " | Rohmilch und Milcherzeugnisse | 40 ng/g | bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. 3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen. 4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.
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|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen |
| Benzo(a)pyren | Bananenchips | 2 | |
| " | diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | in Pulverform |
| " | 1 | flüssig | |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 5 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin |
| " | " | 2 | geräuchert |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | |
| " | Gewürze | 10 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp. |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura* undAnomura) | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
| " | Krebstiere | 2 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
| " | Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse | 5 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett |
| " | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 3 | |
| " | Kokosnussöl | 2 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes |
| " | Kräuter | 10 | getrocknet |
| " | Muscheln | 6 | geräuchert |
| " | " | 5 | frisch, gekühlt oder gefroren |
| " | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 2 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert |
| " | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 10 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind |
| " | Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken | 10 | ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse |
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | in Pulverform | |
| " | 1 | flüssig | |
| " | Sprotten (Sprattus sprattus ) | 5 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 2 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl |
| Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen | Bananenchips | 20 | |
| diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind | 1 | in Pulverform | |
| " | 1 | flüssig | |
| " | Fleisch und Fleischerzeugnisse | 30 | wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin |
| " | " | 12 | geräuchert |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 1 | |
| " | Gewürze | 50 | getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp. |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura* undAnomura) | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten |
| " | Krebstiere | 12 | geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes |
| " | Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse | 30 | ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett |
| " | Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen | 15 | |
| " | Kokosnussöl | 20 | für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes |
| " | Kräuter | 50 | getrocknet |
| " | Muscheln | 35 | geräuchert |
| " | " | 30 | frisch, gekühlt oder gefroren |
| " | Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen | 12 | ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert |
| " | Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten | 50 | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind |
| " | Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken | 50 | ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse |
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 1 | in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch | |
| " | 1 | flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch | |
| " | Sprotten (Sprattus sprattus ) | 30 | einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert |
| " | zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette | 10 | ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt (mg/kg) | Bemerkungen |
| Melamin | Lebensmittel allgemein | 2,5 | ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
| " | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, flüssig | 0,15 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
| " | Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig | 1 | die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich auf: 2.1 die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Stoffe: – Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid; – Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid; – Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid; – Senkirkin; – Europin, Europin-N-Oxid; – Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid; und 2.2 die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermassen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden: – Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin); – Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid); – Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin); – Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid); – Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin); – Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid); – Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin); – Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid); – Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin); – Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid). 2.3 Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen. 3 Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein. 4 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen. 6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.
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|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
| Atropin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
| Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure | Aprikosenkerne | 20 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Brand aus Steinobsttrester | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
| " | Leinsamen | 250 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. |
| " | " | 150 mg/kg | ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Mandeln | 35 mg/kg | unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Maniok (Kassawawurzel) | 50 mg/kg | frisch, geschält |
| " | Maniok-Mehl und Tapiokamehl | 10 mg/kg | |
| " | Steinobstbrände | 70 mg/l | bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN |
| Erucasäure | pflanzliche Öle und Fette | 20 g/kg | ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| " | Leindotteröl, Senföl und Borretschöl | 50 g/kg | mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| " | Senf | 35 g/kg | der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln |
| Opiumalkaloide | Mohnsamen | 20 mg/kg | ganz oder gemahlen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind |
| " | Backwaren, die Mohnsamen oder daraus gewonnenen Erzeugnisse enthalten | 1,5 mg/kg | |
| Pyrrolizidinalkaloide | Kräutertee | 200 µg/kg | ausgenommen Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Kräutertee von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene | 400 µg/kg | einschliesslich Mischungen, die ausschliesslich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen; ausgenommen Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) | 150 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; ausgenommen Tee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder | 75 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; getrocknet |
| " | Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder | 1 µg/kg | einschliesslich aromatisierten Tees; flüssig |
| " | Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschliesslich Extrakten | 400 µg/kg | ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis |
| " | Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis | 500 µg/kg | |
| " | Pollen und Pollenprodukte | 500 µg/kg | |
| " | Borretschblätter | 750 µg/kg | frisch oder gefroren; für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Kräuter | 400 µg/kg | ausgenommen Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano; getrocknet |
| " | Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano | 1000 µg/kg | getrocknet |
| " | Kreuzkümmelsamen | 400 µg/kg | |
| Scopolamin | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten | 1 µg/kg | bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis |
| Tropanalkaloide (Summe aus Atropin und Scopolamin) | Buchweizen | 10 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Hirse | 5 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Kräutertee | 0,2 µg/kg | flüssig |
| " | Kräutertee | 25 µg/kg | getrocknet; ausgenommen Kräutertee aus Anissamen |
| " | Kräutertee aus Anissamen | 50 µg/kg | getrocknet |
| " | Mahlerzeugnisse aus Buchweizen | 10 µg/kg | |
| " | Mahlerzeugnisse aus Hirse, Sorghumhirse und Mais | 5 µg/kg | |
| " | Mais | 15 µg/kg | unverarbeitet; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist und unverarbeiteter Popcorn-Mais |
| " | Mais | 5 µg/kg | für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
| " | Popcorn-Mais | 5 µg/kg | |
| " | Sorghumhirse | 5 µg/kg | unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt |
1 Die Höchstgehalte gelten für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind. 2 Für die Summe aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. 3 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 4 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Parameter | Lebensmittel | Höchstgehalt (µg/kg) | Bemerkungen |
| PFOS | Eier | 1 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ) | 3 | Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krebstiere | 3 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muscheln | 3 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 2 | übrige; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) | 7 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 35 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 2 | sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
| " | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,3 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Schafen | 1 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Wild | 5 | ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 6 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild | 50 | ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| PFOA | Eier | 0,3 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ) | 0,7 | Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krebstiere | 0,7 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muscheln | 0,7 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 0,2 | übrige; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) | 1 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 8 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 0,2 | sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
| " | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,8 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Schafen | 0,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Wild | 3,5 | ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,7 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild | 25 | ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| PFNA | Eier | 0,7 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ) | 1 | Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krebstiere | 1 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muscheln | 1 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 0,5 | übrige; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) | 2,5 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 8 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 0,5 | sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
| " | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Schafen | 0,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Wild | 1,5 | ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,4 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild | 45 | ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| PFHxS | Eier | 0,3 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ) | 1,5 | Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krebstiere | 1,5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muscheln | 1,5 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 0,2 | übrige; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) | 0,2 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 1,5 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 0,2 | sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
| " | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 0,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Schafen | 0,2 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Wild | 0,6 | ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 0,5 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild | 3 | ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS | Eier | 1,7 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ) | 5 | Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Krebstiere | 5 | Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muscheln | 5 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch von Fischen | 2 | übrige; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) | 8 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 45 | ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten) | 2 | sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
| " | Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel | 1,3 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Schafen | 1,6 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Fleisch von Wild | 9 | ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel | 8 | bezogen auf Frischgewicht |
| " | Schlachtnebenerzeugnisse von Wild | 50 | ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht |
1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 3 nd = nicht nachweisbar 4 Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. 5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA). 6 Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschliesslich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.
| 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Höchstgehalt | Bemerkungen |
| weitere mikrobielle Toxine | |||
| Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison) | Muscheln | siehe Domoinsäure | |
| Azaspirosäuren | " | 160 µg/kg | als Azaspirosäuren-Äquivalente |
| Botulinum-Toxin | Lebensmittel allgemein | nd | empfindlichste Methode |
| Dinophysistoxine | Muscheln | siehe Okadainsäure | |
| Domoinsäure | " | 20 mg/kg | |
| Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison) | " | 800 µg/kg | Summe |
| Okadainsäure | " | 160 µg/kg | Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente |
| Pectenotoxine | " | siehe Okadainsäure | |
| Saxitoxin | " | siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine | |
| Yessotoxine | " | 3750 µg/kg | als Yessotoxin-Äquivalente |
| Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen | |||
| Schwefeldioxid (SO | Gelatine | 50 mg/kg | |
| " | Kollagen | 50 mg/kg | |
| Wasserstoffperoxid (H | Gelatine | 10 mg/kg | |
| " | Kollagen | 10 mg/kg | |
| Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken | |||
| Ethylcarbamat | Spirituosen | 1 mg/l | gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation) |
| Methanol | Apfelbrand | 1200 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Aprikosenbrand | 1200 g/hl | " |
| " | Birnenbrand | 1200 g/hl | ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Brand aus Apfel- oder Birnenwein | 1000 g/hl | einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Brand aus Obsttrester | 1500 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Brandy oder Weinbrand | 200 g/hl | " |
| " | Branntwein | 200 g/hl | " |
| " | Brombeerbrand | 1200 g/hl | " |
| " | Elsbeerenbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Enzian | 1500 g/hl | " |
| " | Hagebuttenbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Himbeerbrand | 1200 g/hl | " |
| " | Holunderbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
| " | Johannisbeerenbrand | 1350 g/hl | aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol |
| " | London Gin | 5 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Mirabellenbrand | 1200 g/hl | " |
| " | Obst- oder Gemüsebrand | 1000 g/hl | übrige; bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Pfirsichbrand | 1200 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Pflaumenbrand | 1200 g/hl | " |
| " | Quittenbrand | 1350 g/hl | " |
| " | Speierlingbrand | 1350 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Spirituosen | 1000 g/hl | übrige; bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Tresterbrand oder Trester | 1000 g/hl | bezogen auf reinen Alkohol |
| " | Vogelbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
| " | Wacholderbeerenbrand | 1350 g/hl | " |
| " | Williamsbirnenbrand | 1350 g/hl | " |
| " | Wodka | 10 g/hl | " |
| " | Zwetschgenbrand | 1200 g/hl | " |
| Nitrosamine, flüchtige | Bier | 0.5 µg/kg | Summe |
| Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe | |||
| Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) | gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse | 3 mg/kg | ausgenommen Hanfsamenöl |
| " | Hanfsamen | 3 mg/kg | |
| " | Hanfsamenöl | 7,5 mg/kg |
1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/2005zu berücksichtigen. 2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen ArzneibuchPharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 2018.Anhang 10(Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels. 2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet. 3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten. 4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten. 5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln. 6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.
| Lebensmittel von geringer Bedeutung |
|---|
| Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
| Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
| Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
| Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |
| Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
| Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
| Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
| Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
| Kakaomasse, auch entfettet |
| Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
| Kapern, frisch oder gekühlt |
| Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
| Kaviar |
| Kaviarersatz |
| Knoblauch, frisch oder gekühlt |
| Mate |
| Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum |
| Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
| Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art |
| Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
| Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
| Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt |
| Stärke von Maniok |
| Trüffeln, frisch oder gekühlt |
| Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |
| Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
| Vanille |
| Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |
| Zimt und Zimtblüten |
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|---|---|---|---|
| Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe | Lebensmittel | Höchstgehalt (Bq/kg) | Bemerkungen |
| Iodisotope | flüssige Lebensmittel | 500 | insbesondere I‑131 |
| " | Lebensmittel allgemein | 2000 | übrige; insbesondere I‑131 |
| " | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 20 000 | insbesondere I‑131 |
| " | Milcherzeugnisse | 500 | " |
| " | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 150 | " |
| Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente | flüssige Lebensmittel | 20 | alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
| " | Lebensmittel allgemein | 80 | übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
| " | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 800 | alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
| " | Milcherzeugnisse | 20 | " |
| " | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 1 | " |
| Strontiumisotope | flüssige Lebensmittel | 125 | insbesondere Sr-90 |
| " | Lebensmittel allgemein | 750 | übrige; insbesondere Sr-90 |
| " | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 7500 | insbesondere Sr-90 |
| " | Milcherzeugnisse | 125 | " |
| " | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 75 | " |
| Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40 | flüssige Lebensmittel | 1000 | insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
| " | Lebensmittel allgemein | 1250 | übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
| " | Lebensmittel von geringer Bedeutung | 12 500 | insbesondere Cs-134 und Cs-137 |
| " | Milcherzeugnisse | 1'000 | " |
| " | Säuglingsanfangs- und Folgenahrung | 400 | " |
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|---|---|---|---|---|
| Stoff | Lebensmittel | Lebensmittel-Zusatzinformation | Richtwert (µg/kg) | Bemerkungen |
| Acrylamid | Pommes frites | 500 | genussfertig | |
| " | Kartoffelchips | aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig | 750 | |
| " | Crackers | auf Kartoffelbasis | 750 | |
| " | Kartoffelerzeugnisse | aus Kartoffelteig | 750 | übrige |
| " | Brot | auf Weizenbasis | 50 | |
| " | Brot | 100 | ausgenommen Brot auf Weizenbasis | |
| " | Frühstückscerealien | auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis | 150 | ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie |
| " | Frühstückscerealien | auf Weizen- und Roggenbasis | 300 | ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie |
| " | Frühstückscerealien | aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner | 300 | ausgenommen Porridge |
| " | Biscuits, Kekse und Waffeln | 350 | ||
| " | Crackers | 400 | ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis | |
| " | Knäckebrot | 350 | ||
| " | Lebkuchen | 800 | ||
| " | Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen | 300 | ||
| " | Röstkaffee | 400 | ||
| " | Kaffee-Extrakt | 850 | ||
| " | Kaffee-Ersatzmittel | aus Getreide | 500 | ausschliesslich aus Getreide |
| " | Kaffee-Ersatzmittel | aus Zichorie | 4000 | |
| " | Kaffee-Ersatzmittel | aus einer Mischung von Getreide und Zichorie | für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen | |
| " | Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | 40 | ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder | |
| " | Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder | 150 |
Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158zu untersuchen.