Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Dokumenttyp
Departmental Ordinance
Status
In Force
Verabschiedet
16.12.2016
In Kraft seit
01.05.2017
Zuletzt aktualisiert
09.04.2026

817.022.15

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten

(Kontaminantenverordnung, VHK)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 25. Februar 2026)

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung regelt:
    1. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln;
    2. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/52;
    3. Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln.
  2. Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
Art. 1a Bedeutung der Richtwerte

Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte
  1. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.
  2. Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:
    1. die Toxizität eines Stoffes;
    2. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
    3. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
    4. die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.
  3. Es ermittelt die Höchstgehalte für:
    1. Nitrat und Perchlorat in Anhang 1;
    2. Mykotoxine in Anhang 2;
    3. Metalle und Metalloide in Anhang 3;
    4. 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4;
    5. Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5;
    6. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6;
    7. Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7;
    8. pflanzeneigene Toxine in Anhang 8;
    hbis. Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a ; i. weitere Kontaminanten in Anhang 9.
Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen
  1. Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.
  2. Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.
Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
  1. Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:
    1. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;
    2. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;
    3. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis;
    4. die analytische Bestimmungsgrenze.
  2. Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.
  3. Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.
  4. Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.
Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung
  1. Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.
  2. Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
  3. Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.
  4. Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.
Art. 5a Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis
  1. Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:
    1. die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis nach Anhang 11 einzuhalten;
    2. den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.
  2. Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.
  3. Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.
Art. 5b Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis
  1. Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.
  2. Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.
  3. Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:
    1. ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
    2. unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.
Art. 6 Nachführung der Anhänge
  1. Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
  2. Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden
  1. Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
  2. Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Art. 8 Übergangsbestimmung

Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 8a
Art. 8b
Art. 8c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 8d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Nitrat und Perchlorat in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat. 3 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH). Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehalt
(mg/kg)
Bemerkungen
NitratEisbergsalat2500unter Glas/Folie angebaut
""2000im Freiland angebaut
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder200genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung
"Lactuca-Salate5000frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März;
unter Glas/Folie angebaut
""4000frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September;
unter Glas/Folie angebaut
""4000frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut
""3000frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut
"Rucola7000Ernte vom 1. Oktober bis 31. März
""6000Ernte vom 1. April bis 30. September
"Spinat3500frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird
""2000haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren
PerchloratBlattgemüse und frische Kräuter0,5
"Bohnen (Phaseolus vulgaris ) mit Hülsen0,15
"Gemüse0,05ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl, Kürbisgewächse und Bohnen (Phaseolus vulgaris ) mit Hülsen
"Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder0,01
"Beikost für Säuglinge und Kleinkinder0,02ausgenommen Getreidebeikost; bezogen auf die genussfertige Zubereitung
"Grünkohl0,1
"Kräuter- und Früchtetee0,75getrocknet
"Kürbisgewächse0,1
"Obst0,05
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder0,01bezogen auf die genussfertige Zubereitung
"Tee (Camellia sinensis )0,75getrocknet

Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. 7 Der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide gilt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe oder vor der Abgabe des unverarbeiteten Getreides an Konsumentinnen und Konsumenten. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das ganze Korn intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen. 8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie: 1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; 2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen; 3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf; 4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. 9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen. Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein. 10 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 11 Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (Lower Bound ) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide: – Ergocornin/Ergocorninin; – Ergocristin/Ergocristinin; – Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); – Ergometrin/Ergometrinin; – Ergosin/Ergosinin; – Ergotamin/Ergotaminin. Bei der Untergrenze der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt. 12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2. 13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten. 14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten. 15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound» ), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehaltBemerkungen
Aflatoxin B1Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind
0,1 µg/kg
"Erdnüsse und andere Ölsaaten8 µg/kgausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
"Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse
2 µg/kgausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Feigen6 µg/kggetrocknet
"Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse2 µg/kgübrige
"Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder
0,1 µg/kg
"Hartschalenobst5 µg/kgübrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
"Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse
2 µg/kgübrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Haselnüsse und Paranüsse8 µg/kgdie vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
""5 µg/kgzum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Mais5 µg/kgder vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne12 µg/kgdie vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
""8 µg/kgzum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma5 µg/kgeinschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer
"Reis5 µg/kgder vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Trockenobst5 µg/kgausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse2 µg/kgausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1und G2)Erdnüsse und andere Ölsaaten15 µg/kgausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
"Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren
Verarbeitungserzeugnisse
4 µg/kgausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Feigen10 µg/kggetrocknet
"Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse4 µg/kgübrige
"Hartschalenobst10 µg/kgübrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
"Hartschalenobst und seine
Verarbeitungserzeugnisse
4 µg/kgübrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Haselnüsse und Paranüsse15 µg/kgdie vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
""10 µg/kgzum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Mais10 µg/kgder vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne15 µg/kgdie vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
""10 µg/kgzum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt
"Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma10 µg/kgeinschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer
"Reis10 µg/kgder vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Trockenobst10 µg/kgausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll
"Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse4 µg/kgausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
Aflatoxin M1Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke, die eigens für
Säuglinge bestimmt sind
0,025 µg/kg
"Milch0,05 µg/kgRohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung
"Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung0,025 µg/kgauch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
DeoxynivalenolBackwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien400 µg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck
"Getreide, unverarbeitet1000 µg/kgausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder150 µg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Hafer, unverarbeitet1750 µg/kgeinschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden
"Hartweizen, unverarbeitet1500 µg/kg
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind150 µg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind);
"Mais, unverarbeitet1500 µg/kgausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
"Mahlerzeugnisse aus Getreide600 µg/kgausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis
"Mahlerzeugnisse aus Mais750 µg/kgdie zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
"Mahlerzeugnisse aus Mais1000 µg/kgdie nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind
"Polenta, vorgekocht und verzehrfertig250 µg/kg
"Teigwaren600 µg/kgtrocken, Wassergehalt ca. 12 %
"zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn750 µg/kgausgenommen Reis
ErgotalkaloideMahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer50 µg/kgmit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse
"Mahlerzeugnisse aus Weizen100 µg/kgmit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse
"Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer150 µg/kgmit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g
"Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer150 µg/kgKörner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
"Mahlerzeugnisse aus Roggen500 µg/kg
"Roggen500 µg/kgfür Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
"Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder20 µg/kg
"Weizengluten400 µg/kg
Fumonisine (Summe von B1und B2)Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis800 µg/kg
"Getreidebeikost und andere Beikost auf
Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder
200 µg/kg
"Mais, unverarbeitet4000 µg/kgausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
"Mais, zum unmittelbaren menschlichen
Verzehr bestimmt
1000 µg/kgausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis
"Maismahlerzeugnisse1400 µg/kgweniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Maismehl und Maismahlerzeugnisse2000 µg/kgmindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
Mutterkorn-SklerotienGetreide0,2 g/kgunverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen
"Roggen0,2 g/kgunverarbeitet
Ochratoxin Aalkoholfreie Malzgetränke3 µg/kg
"aromatisierter Wein, aromatisierte
weinhaltige Getränke und aromatisierte
weinhaltige Cocktails
2 µg/kg
"aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse3 µg/kgausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide
"Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten2 µg/kg
"Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten4 µg/kg
"Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten3 µg/kg
"Dattelsirup15 µg/kg
"Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind0,5 µg/kg
"Feigen8 µg/kggetrocknet
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder0,5 µg/kg
"Getreide, unverarbeitet5 µg/kg
"Gewürze und Gewürzmischungen15 µg/kgausgenommen Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze
"Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten20 µg/kgzur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz
"Hanfsamen5 µg/kg
"Ingwerwurzeln15 µg/kgzur Verwendung in Kräutertees
"Kaffee, geröstet3 µg/kgausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen
"Kaffee, löslich5 µg/kg
"Kakaopulver3 µg/kg
"Kräuter10 µg/kggetrocknet
"Kürbiskerne5 µg/kg
"Lakritzwaren10 µg/kgübrige
"Lakritzwaren50 µg/kgmit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse
"(Wasser-)Melonenkerne5 µg/kg
"Paprika und Chilipulver20 µg/kggetrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver ausCapsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika
"Pistazien10 µg/kgdie vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
"Pistazien5 µg/kgfür den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat
"Sojabohnen5 µg/kg
"Sonnenblumenkerne5 µg/kg
"Süssholzextrakt80 µg/kgzur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird
"Süssholzwurzel20 µg/kgals Zutat für Kräutertees;Glycyrrhiza glabra ,Glycyrrhiza inflata und andere Sorten
"Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar2 µg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat
"Trockenobst2 µg/kgübriges
"Wein2 µg/kgausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein
"Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)8 µg/kggetrocknet
"Weizengluten8 µg/kgdas nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird
PatulinApfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder10 µg/kgdie mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden
"Beikost für Säuglinge und Kleinkinder10 µg/kgausgenommen Getreidebeikost
"feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree25 µg/kgausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt
"Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar50 µg/kg
"Obstwein50 µg/kgübriger
"Obstwein, alkoholfrei50 µg/kg
"Spirituosen, Apfelwein und andere aus
Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke
50 µg/kg
Summe der Toxine T-2 und HT-2Backwaren20 μg/kgübrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %100 μg/kgeinschliesslich Kleingebäck
"Braugerste, unverarbeitet200 μg/kg
"Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer75 μg/kg
"Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer50 μg/kg
"Gerste50 μg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Gerste, unverarbeitet150 μg/kgübrige
Getreide, unverarbeitet50 μg/kgausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder10 μg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Getreideerzeugnisse20 μg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis
"Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide20 μg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer
"Hafer100 μg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Hafer, unverarbeitet1250 μg/kgeinschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden
"Haferflocken100 μg/kg
"Hartweizen50 μg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Hartweizen, unverarbeitet100 μg/kg
"Kleie aus anderem Getreide als Hafer50 μg/kg
"Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind10 μg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Mahlerzeugnisse aus Getreide20 μg/kgausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis
"Mahlerzeugnisse aus Hafer100 μg/kgeinschliesslich Haferkleie
"Mahlerzeugnisse aus Mais50 μg/kg
Mais50 μg/kgzum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Mais, unverarbeitet100 μg/kgausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
"Teigwaren20 μg/kgtrocken, Wassergehalt ca. 12 %
ZearalenonBrot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien50 µg/kgausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck
"Getreide, unverarbeitet100 µg/kgausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis
"Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Getreidemehl und -griess75 µg/kgausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder
20 µg/kgausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)
"Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis100 µg/kg
"Mais, unverarbeitet350 µg/kgausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist
"Maismahlerzeugnisse200 µg/kgweniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt
"Maisöl400 µg/kgraffiniert
"Maismehl und Maismahlerzeugnisse300 µg/kgmindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis. 3 Die Höchstgehalte für Obst und Gemüse geltend für die geniessbaren Teile nach dem Waschen. 4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln. 5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware. 6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner. 8 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 9 Der Höchstgehalt für Schalenfrüchte gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. 10 Der Höchstgehalt für Ölsaaten gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. 11 Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen geniessbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockenmasse

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehalt
(mg/kg)
Bemerkungen
Arsen (anorganisch)alkoholfreie Getränke0,1übrige
"alkoholfreie Getränke auf Reisbasis0,03
"BraunalgeSargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)35bezogen auf Trockenmasse
"Beikost für Säuglinge und Kleinkinder0,02
"Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare0,02
"Gelatine1
"Kollagen1
"Margarine0,1
"Minarine0,1
"Obstwein, alkoholfrei0,2
"Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)0,15
"Reis, parboiled oder geschält0,25
"Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis0,3
"Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder0,1
"Reismehl0,25
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder0,02in Pulverform
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder0,01flüssig
"Speisefette und Speiseöle0,1
"Wein0,2
"Wermut und Bitter, alkoholfrei0,2
Gesamtarsen (Summe aus As(III)und As(V))Speisesalz0,5
Bleiaromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails0,2aus der Weinlese von 2001 bis 2015
"aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails0,15aus der Weinlese ab 2016 bis 2021
"aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails0,1aus der Weinlese ab 2022
"Blattkohle0,3
"Blattgemüse0,3ausgenommen frische Kräuter
"Blumenkohle0,1
"Blütenstempelgewürze1
"Cranbeeren0,2
"Erdbeerbaumfrüchte0,2
"Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,1ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung
"Fleur de sel2das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird
"Fruchtgemüse0,05ausgenommen Zuckermais
"Fruchtgewürze0,6
"Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst0,05
"Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare0,03übrige
"Gärungsessig0,2
"Gelatine5
"Getränke für Säuglinge und Kleinkinder0,5übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden
""0,02übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden
"Getreide0,2
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder0,02ausgenommen Getränke
"graues Salz2das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird
"Holunderbeeren0,2
"Honig0,1
"Hülsenfrüchte0,2
"Hülsengemüse0,1
"Ingwer0,8frisch
"Johannisbeeren0,2
"Judasohren (Auricularia auricula-judae )10bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht
"Knospengewürze1
"Kohlrabi0,1
"Kollagen5
"Kopffüsser0,3ohne Eingeweide
"Kopfkohle0,1
"Krebstiere0,5Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
"Kurkuma0,8frisch
"Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind0,02vermarktet als Pulver
""0,01vermarktet als Flüssigkeit
"Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für
Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen
3ausgenommen Getränke
"Likörwein aus Trauben0,15aus der Weinlese ab 2022
"Milch0,02roh, wärmebehandelt oder zur weiteren Verarbeitung
"Muscheln1,5
"Muskelfleisch von Fischen0,3
"Nahrungsergänzungsmittel3
"Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern und Schafen0,2
"Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen0,15
"Nebenprodukte der Schlachtung von Geflügel0,1
"Obst0,1ausgenommen Cranbeeren, Erdbeerbaumfrüchte, Hartschalenobst, Holunderbeeren und Johannisbeeren
"Rindengewürze2
"Samengewürze0,9
"Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung0,02vermarktet als Pulver
""0,01vermarktet als Flüssigkeit
"Schwarzwurzeln0,3
"Speisefette und Speiseöle0,1einschliesslich Milchfett
"Speisesalz1ausgenommen «Fleur de sel» und «graues Salz», die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird
"Stängelgemüse0,1
"Wein, Obst- und Fruchtwein0,2aus der Weinlese von 2001 bis 2015
""0,15aus der Weinlese ab 2016 bis 2021
""0,1aus der Weinlese ab 2022
"wilde Pilze0,8
"Wurzel- und Knollengemüse0,1ausgenommen Ingwer, Kurkuma und Schwarzwurzeln
"Wurzel- und Rhizomgewürze1,5
"Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake0,3
"Zuckermais0,1
"Zwiebelgemüse0,1
CadmiumAgaricus bisporus0,05
"Ananas0,02
"Auberginen0,03
"Bananen0,02
"Beeren- und Kleinobst0,03ausgenommen Himbeeren
"Blattgemüse0,1ausgenommen frische Kräuter, Senfsämlinge, Spinat und verwandte Arten (Blätter)
"Blattkohle0,1
"Erdmandeln0,1
"Erdnüsse0,2
"Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,05ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung
"Fleisch von Pferden0,2ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung
"frische Kräuter0,2
"Fruchtgemüse0,02ausgenommen Auberginen
"Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken0,02
"Gelatine0,5
"Gerste0,05
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder0,04
"Getränke für Säuglinge und Kleinkinder0,02vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschliesslich Fruchtsäfte
"Getreide0,1ausgenommen Gerste, Hartweizen, Reis, Roggen, Quinoa, Weizengluten, Weizenkleie und Weizenkeime
"Hartschalenobst0,2ausgenommen Pinienkerne
"Hartweizen0,18
"Hülsengemüse0,02
"Himbeeren0,04
"Hülsenfrüchte0,04
"Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse)0,6für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist
"Kernobst0,02
"Kiwis0,02
"Knoblauch0,05
"Knollensellerie0,15
"Kohlgemüse0,04ausgenommen Blattkohle
"Kollagen0,5
"Kopffüsser1ohne Eingeweide
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura )0,5Muskelfleisch der Extremitäten
"Krebstiere0,5Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
"Kulturpilze0,15übrige
"Lauch0,04
"Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen1ausgenommen Getränke und Produkte, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen
"Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden0,5
"Leinsamen0,5
"Mangos0,02
"Meerrettich0,2
"Mohnsamen1,2
"Muscheln1
"Muskelfleisch der folgenden Fischart: Unechter Bonito (Auxis species )0,15
"Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Bichique (Sicyopterus lagocephalus ) Makrele (Scomber species ) Thunfische (Thunnus species Euthynnus species ,Katsuwonus pelamis )0,1
"Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardelle (ArtEngraulis ) Schwertfisch (Xiphias gladius ) Sardine (Sardina pilchardus )0,25
"Muskelfleisch von Fischen0,05übrige
"Nahrungsergänzungsmittel1ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen
"Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen3
"Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden1
"Obst0,05übriges
"Ölsaaten0,1ausgenommen Erdnüsse, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfsamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne
"Papayas0,02
"Pastinaken0,2
"Petersilienwurzeln0,05
"Pinienkerne0,3
"Proteine aus Hülsenfrüchten0,1
"Rapssamen0,15
"Randen0,06
"Reis und Quinoa0,15
"Rettich0,02
"Roggen0,05
"Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird0,01in Pulverform
""0,005flüssig
"Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus
Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen
hergestellt wird
0,02in Pulverform
""0,01flüssig
"Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse0,1
"Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse0,3
"Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse0,8
"Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse0,9
"Schwarzwurzeln0,2
"Senfsamen0,3
"Senfsämlinge0,2
"Sojabohnen0,2
"Sonnenblumenkerne0,5
"Speisesalz0,5
"Speiserüben0,05
"Spinat und verwandte Arten (Blätter)0,2
"Stangensellerie0,1
"Stängelgemüse0,03ausgenommen Lauch und Stangensellerie
"Steinobst0,02
"Tafeloliven0,02
"tropisches Wurzel- und Knollengemüse0,05
"Weizenkeime0,2
"Weizenkleie0,15
"Weizengluten0,15
"wilde Pilze0,5
"Wurzel- und Knollengemüse0,1ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse und Erdmandeln
"Zitrusfrüchte0,02
"Zwiebelgemüse0,03ausgenommen Knoblauch
ChromGelatine10
"Kollagen10
KupferGelatine30
"Kollagen30
NickelBeikost für Säuglinge und Kleinkinder0,5ausgenommen Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind
"Blattgemüse0,5ausgenommen frische Kräuter, bezogen auf Frischgewicht
"Cashewnüsse, Esskastanien, Paranüsse, Pinienkerne und Walnüsse,10
"Erdnüsse (Ölsaaten)12
"frische Kräuter1,2bezogen auf Frischgewicht
"Fruchtgemüse0,4bezogen auf Frischgewicht
Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte0,25ausgenommen Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten; einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind
Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten1einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind
"Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder3
"getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen12
"Hartschalenobst3,5ausgenommen Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Cashewnüsse
"Hülsengemüse1ausgenommen Sojabohnen/Edamame (Glycine max )
"Hülsenfrüchte4ausgenommen getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen
"Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver15zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in gezuckertem Kakaopulver oder Schokoladepulver bestimmt (Trinkschokoladenpulver)
"Kohlgemüse0,5bezogen auf Frischgewicht
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder0,25in Pulverform
""0,1flüssig
""0,4in Pulverform, nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt
"Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse2,5
"Schokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse7
"Seetang30ausgenommen Wakame (Undaria pinnatifida )
"Sonnenblumenkerne (Ölsaaten)8
"Sojabohnen (Ölsaaten)15
"Sojabohnen/Edamame (Glycine max )6
"Stängelgemüse0,4bezogen auf Frischgewicht
"Wakame (Undaria pinnatifida )40
"Wurzel- und Knollengemüse0,9bezogen auf Frischgewicht
"Zwiebelgemüse0,9bezogen auf Frischgewicht
QuecksilberAlle Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang 1 VPRHEs gelten die Höchstgehalte für Quecksilber-Verbindungen gemäss Anhang 2 VPRH
"Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen0,5übrige
Kopffüsser0,3ohne Eingeweide
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)0,5Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten
"Krebstiere0,5Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
"Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für
Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen
0,1ausgenommen Getränke
"Meerschnecken0,3
"Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Achselfleckbrasse (Pagellus acarne ) Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo ) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo ) Bonito (Sarda sarda ) Rotbrasse (Pagellus erythrinus ) Escolar (Lepidocybium flavobrunneum ) Heilbutt (Hippoglossus species ) Kingklip (Genypterus capensis ) Marlin (Makaira species ) Butten (Lepidorhombus species ) Ölfisch (Ruvettus pretiosus ) Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus ) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes ) Hecht (Esox species ) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor ) Zwergdorsch (Trisopterus species ) Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus ) Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris ) Segelfisch (Istiophorus species ) Degenfisch (Lepidopus caudatus ) Schlangenmakrele (Gempylus serpens ) Stör (Acipenser species ) Streifenbarbe (Mullus surmuletus ) Thunfische (Thunnus species ,Euthynnus species ,Katsuwonus pelamis ) Haie (alle Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius )1
"Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis species ) Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus ) Kabeljau (Gadus morhua ) Atlantischer Hering (Clupea harengus ) Haiwelse (Pangasius bocourti ) Karpfen (Cyprinidae ) Kliesche (Limanda limanda ) Makrelen (Scomber species ) Flunder (Platichthys flesus ) Scholle (Pleuronectes platessa ) Sprotte (Sprattus sprattus ) Riesenwels (Pangasianodon gigas ) Pollack (Pollachius pollachius ) Seelachs (Pollachius virens ) Lachs- und Forellenarten (Salmo species undOncorhynchus species , ausserSalmo trutta ) Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species ,Sardina species ,Sardinella species undSardinops species ) Seezunge (Solea solea ) Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus ) Wittling (Merlangius merlangus )0,3
"Nahrungsergänzungsmittel0,1
"Speisesalz0,1
Zinn (anorganisch)diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke,
die eigens für Säuglinge bestimmt sind
50in Dosen
"Dosengetränke100einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder50in Dosen
"Lebensmittelkonserven200ausgenommen Getränke
"Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung50in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
ZinkGelatine50
"Kollagen50

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehalt
(µg/kg)
Bemerkungen
Glycidylfettsäureesterpflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.1000ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol
"pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Ge-treidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind500ausgedrückt als Glycidol
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder50in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol
""6in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol
Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3‑MCPD-FettsäureesternSpeisefette und Speiseöle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl)1250ausgenommen native Olivenöle, pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3‑MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann
"Speisefette und Speiseöle aus anderen Pflanzen (einschliesslich Oliventresterölen), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen2500ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3- MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann
"pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind750handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung; bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden; ausgedrückt als 3‑MCPD
"Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder80in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD
""12in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD
3-MCPDhydrolysiertes Pflanzenprotein20der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden
"Sojasauce20der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse; der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden

Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). 4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. 5 In Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Rohmilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse gelten die Höchstgehalte in Fett nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet: – Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02. 6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt: – Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1 – Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1 – Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180

Teil B: Tabelle 1

1 Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]
Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

Teil C: Tabelle 2

1234
ParameterLebensmittelHöchstgehaltBemerkungen
Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)Fett von Geflügel1,75 pg/gbezogen auf Fett
"Fett von Rindern und Schafen2,5 pg/gbezogen auf Fett
"Fett von Schweinen1 pg/gbezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse vonCervidae3,0 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild2 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel1,75 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen1 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden5 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen2,5 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen1 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa )5 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Frischwasserfisch, wild gefangen3,5 pg/gausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht
"gemischte tierische Fette1,5 pg/gbezogen auf Fett
"Geflügeleier und Eierzeugnisse2,5 pg/gausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett
"Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder0,1 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Federwild2,5 pg/g
"Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse0,3 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse1,25 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse3,5 pg/gübrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
"Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla )
sowie dessen Erzeugnisse
3,5 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse
3,5 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
1,75 pg/gbezogen auf Fett
"pflanzliche Öle und Fette0,75 pg/gbezogen auf Fett
"Rohmilch und Milcherzeugnisse2 pg/gbezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett
Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ)Fett von Geflügel3 pg/gbezogen auf Fett
"Fett von Rindern und Schafen4 pg/gbezogen auf Fett
"Fett von Schweinen1,25 pg/gbezogen auf Fett
"Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse20 pg/gausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
Fleisch und Fleischerzeugnisse vonCervidae7,5 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild4 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel3 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen1,5 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden10 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen4 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen1,25 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa )10 pg/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Frischwasserfisch, wild gefangen6,5 pg/gausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht
"gemischte tierische Fette2,5 pg/gbezogen auf Fett
"Geflügeleier und Eierzeugnisse5 pg/gausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett
"Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder0,2 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Federwild5 pg/g
"Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse0,5 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse2 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse6,5 pg/gübrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
"Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse
6,5 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla )
sowie dessen Erzeugnisse
10 pg/gbezogen auf Frischgewicht
"Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
6 pg/gbezogen auf Fett
"pflanzliche Öle und Fette1,25 pg/gbezogen auf Fett
"Rohmilch und Milcherzeugnisse4 pg/gbezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett
Summe der iPCBFett von Geflügel40 ng/gbezogen auf Fett
"Fett von Rindern und Schafen40 ng/gbezogen auf Fett
"Fett von Schweinen40 ng/gbezogen auf Fett
"Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse200 ng/gausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen40 ng/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel40 ng/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen40 ng/gausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett
"Frischwasserfisch, wild gefangen125 ng/gausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht
"gemischte tierische Fette40 ng/gbezogen auf Fett
"Geflügeleier und Eierzeugnisse40 ng/gausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett
"Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder1 ng/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse3,0 ng/gbezogen auf Frischgewicht
"Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse3 ng/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse75 ng/gübrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura ): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
"Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai
sowie dessen Erzeugnisse
200 ng/gbezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla )
sowie dessen Erzeugnisse
300 ng/gbezogen auf Frischgewicht
"Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl,
Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
200 ng/gbezogen auf Fett
"pflanzliche Öle und Fette40 ng/gbezogen auf Fett
"Rohmilch und Milcherzeugnisse40 ng/gbezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. 3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen. 4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehalt
(µg/kg)
Bemerkungen
Benzo(a)pyrenBananenchips2
"diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind1in Pulverform
"1flüssig
"Fleisch und Fleischerzeugnisse5wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin
""2geräuchert
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge
und Kleinkinder
1
"Gewürze10getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp.
"Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura*
undAnomura)
2geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten
"Krebstiere2geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
"Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse5ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett
"Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte
Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet
werden sollen
3
"Kokosnussöl2für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes
"Kräuter10getrocknet
"Muscheln6geräuchert
""5frisch, gekühlt oder gefroren
"Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen2ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert
"Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe
enthalten
10ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind
"Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken10ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung1in Pulverform
"1flüssig
"Sprotten (Sprattus sprattus )5einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert
"zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle
und Fette
2ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl
Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)
fluoranthen und Chrysen
Bananenchips20
diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind1in Pulverform
"1flüssig
"Fleisch und Fleischerzeugnisse30wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin
""12geräuchert
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder1
"Gewürze50getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherterCapsicum spp.
"Krabben und krabbenartige Krebstiere*(Brachyura* undAnomura)12geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten
"Krebstiere12geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
"Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse30ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett
"Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte
Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet
werden sollen
15
"Kokosnussöl20für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes
"Kräuter50getrocknet
"Muscheln35geräuchert
""30frisch, gekühlt oder gefroren
"Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen12ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert
"Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe
enthalten
50ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind
"Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken50ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung1in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
"1flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
"Sprotten (Sprattus sprattus )30einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert
"zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle
und Fette
10ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehalt
(mg/kg)
Bemerkungen
MelaminLebensmittel allgemein2,5ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen
"Säuglingsnahrung und Folgenahrung, flüssig0,15die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen
"Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig1die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich auf: 2.1 die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Stoffe: – Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid; – Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid; – Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid; – Senkirkin; – Europin, Europin-N-Oxid; – Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid; und 2.2 die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermassen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden: – Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin); – Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid); – Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin); – Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid); – Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin); – Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid); – Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin); – Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid); – Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin); – Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid). 2.3 Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen. 3 Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein. 4 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst. 5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen. 6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

Teil B: Tabelle

1234
StoffLebensmittelHöchstgehaltBemerkungen
AtropinGetreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten1 µg/kgbezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis
Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene BlausäureAprikosenkerne20 mg/kgunverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
"Brand aus Steinobsttrester70 mg/lbezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN
"Leinsamen250 mg/kgunverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.
""150 mg/kgganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
"Mandeln35 mg/kgunverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
"Maniok (Kassawawurzel)50 mg/kgfrisch, geschält
"Maniok-Mehl und Tapiokamehl10 mg/kg
"Steinobstbrände70 mg/lbezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN
Erucasäurepflanzliche Öle und Fette20 g/kgausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
"Leindotteröl, Senföl und Borretschöl50 g/kgmit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
"Senf35 g/kgder Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln
OpiumalkaloideMohnsamen20 mg/kgganz oder gemahlen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind
"Backwaren, die Mohnsamen oder
daraus gewonnenen Erzeugnisse
enthalten
1,5 mg/kg
PyrrolizidinalkaloideKräutertee200 µg/kgausgenommen Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet
"Kräutertee von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum ), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene400 µg/kgeinschliesslich Mischungen, die ausschliesslich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen; ausgenommen Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet
"Tee (Camellia sinensis )150 µg/kgeinschliesslich aromatisierten Tees; ausgenommen Tee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet
"Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder75 µg/kgeinschliesslich aromatisierten Tees; getrocknet
"Tee (Camellia sinensis ) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder1 µg/kgeinschliesslich aromatisierten Tees; flüssig
"Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschliesslich Extrakten400 µg/kgausgenommen Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis
"Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis500 µg/kg
"Pollen und Pollenprodukte500 µg/kg
"Borretschblätter750 µg/kgfrisch oder gefroren; für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
"Kräuter400 µg/kgausgenommen Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano; getrocknet
"Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano1000 µg/kggetrocknet
"Kreuzkümmelsamen400 µg/kg
ScopolaminGetreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten1 µg/kgbezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis
Tropanalkaloide (Summe aus Atropin und Scopolamin)Buchweizen10 µg/kgunverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
"Hirse5 µg/kgunverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
"Kräutertee0,2 µg/kgflüssig
"Kräutertee25 µg/kggetrocknet; ausgenommen Kräutertee aus Anissamen
"Kräutertee aus Anissamen50 µg/kggetrocknet
"Mahlerzeugnisse aus Buchweizen10 µg/kg
"Mahlerzeugnisse aus Hirse, Sorghumhirse und Mais5 µg/kg
"Mais15 µg/kgunverarbeitet; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist und unverarbeiteter Popcorn-Mais
"Mais5 µg/kgfür Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt
"Popcorn-Mais5 µg/kg
"Sorghumhirse5 µg/kgunverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

Höchstgehalte für PFAS

Teil A

1 Die Höchstgehalte gelten für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind. 2 Für die Summe aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. 3 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 4 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

Teil B: Tabelle

1234
ParameterLebensmittelHöchstgehalt
(µg/kg)
Bemerkungen
PFOSEier1bezogen auf Frischgewicht
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura )3Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht
"Krebstiere3Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht
"Muscheln3bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fischen2übrige; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten)7ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten)35ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten)2sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
"Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel0,3bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Schafen1bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Wild5ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel6bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Wild50ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht
PFOAEier0,3bezogen auf Frischgewicht
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura )0,7Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht
"Krebstiere0,7Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht
"Muscheln0,7bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fischen0,2übrige; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten)1ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten)8ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten)0,2sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
"Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel0,8bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Schafen0,2bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Wild3,5ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,7bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Wild25ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht
PFNAEier0,7bezogen auf Frischgewicht
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura )1Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht
"Krebstiere1Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht
"Muscheln1bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fischen0,5übrige; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten)2,5ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten)8ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten)0,5sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
"Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel0,2bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Schafen0,2bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Wild1,5ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,4bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Wild45ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht
PFHxSEier0,3bezogen auf Frischgewicht
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura )1,5Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht
"Krebstiere1,5Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht
"Muscheln1,5bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fischen0,2übrige; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten)0,2ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten)1,5ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten)0,2sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
"Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel0,2bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Schafen0,2bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Wild0,6ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel0,5bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Wild3ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht
Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxSEier1,7bezogen auf Frischgewicht
"Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura undAnomura )5Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht
"Krebstiere5Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht
"Muscheln5bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch von Fischen2übrige; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten)8ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Brasse (Abramis -Arten) Felchen (Coregonus -Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Zander (Sander -Arten)45ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht
"Muskelfleisch folgender Fischarten: Aal (Anguilla -Arten) Barbe (Barbus barbus ) Bastardmakrele (Trachurus trachurus ) Bonito (Sarda - undOrcynopsis -Arten) Brasse (Abramis -Arten) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus ) Felchen (Coregonus -Arten) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus undGlyptocephalus cynoglossus ) Flussbarsch (Perca fluviatilis ) Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus ) Hecht (Esox -Arten) Kleine Maräne (Coregonus albula undCoregonus vandesius ) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus ) Meerneunauge (Petromyzon marinus ) Ostseehering (Clupea harengus membras ) Quappe (Lota lota ) Rotauge (Rutilus rutilus ) Saibling (Salvelinus -Arten) Sardelle (Engraulis -Arten) Sardine und Pilchard (Sardina -Arten) Schleie (Tinca tinca ) Scholle (Pleuronectes - undLepidopsetta -Arten) Seebarsch (Dicentrarchus -Arten) Seewolf (Anarhichas -Arten) Stint (Osmerus -Arten) Wels und Pangasius (Silurus - undPangasius -Arten) Wildlachs und Wildforelle (wildlebendeSalmo - undOncorhynchus -Arten) Zander (Sander -Arten)2sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
"Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel1,3bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Schafen1,6bezogen auf Frischgewicht
"Fleisch von Wild9ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel8bezogen auf Frischgewicht
"Schlachtnebenerzeugnisse von Wild50ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch. 3 nd = nicht nachweisbar 4 Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. 5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA). 6 Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschliesslich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.

Teil B: Tabelle

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StoffLebensmittelHöchstgehaltBemerkungen
weitere mikrobielle Toxine
Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)Muschelnsiehe Domoinsäure
Azaspirosäuren"160 µg/kgals Azaspirosäuren-Äquivalente
Botulinum-ToxinLebensmittel allgemeinndempfindlichste Methode
DinophysistoxineMuschelnsiehe Okadainsäure
Domoinsäure"20 mg/kg
Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)"800 µg/kgSumme
Okadainsäure"160 µg/kgOkadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente
Pectenotoxine"siehe Okadainsäure
Saxitoxin"siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine
Yessotoxine"3750 µg/kgals Yessotoxin-Äquivalente
Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen
Schwefeldioxid (SO2)Gelatine50 mg/kg
"Kollagen50 mg/kg
Wasserstoffperoxid (H2O2)Gelatine10 mg/kg
"Kollagen10 mg/kg
Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken
EthylcarbamatSpirituosen1 mg/lgilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation)
MethanolApfelbrand1200 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Aprikosenbrand1200 g/hl"
"Birnenbrand1200 g/hlausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol
"Brand aus Apfel- oder Birnenwein1000 g/hleinschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol
"Brand aus Obsttrester1500 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Brandy oder Weinbrand200 g/hl"
"Branntwein200 g/hl"
"Brombeerbrand1200 g/hl"
"Elsbeerenbrand1350 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Enzian1500 g/hl"
"Hagebuttenbrand1350 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Himbeerbrand1200 g/hl"
"Holunderbeerenbrand1350 g/hl"
"Johannisbeerenbrand1350 g/hlaus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol
"London Gin5 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Mirabellenbrand1200 g/hl"
"Obst- oder Gemüsebrand1000 g/hlübrige; bezogen auf reinen Alkohol
"Pfirsichbrand1200 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Pflaumenbrand1200 g/hl"
"Quittenbrand1350 g/hl"
"Speierlingbrand1350 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Spirituosen1000 g/hlübrige; bezogen auf reinen Alkohol
"Tresterbrand oder Trester1000 g/hlbezogen auf reinen Alkohol
"Vogelbeerenbrand1350 g/hl"
"Wacholderbeerenbrand1350 g/hl"
"Williamsbirnenbrand1350 g/hl"
"Wodka10 g/hl"
"Zwetschgenbrand1200 g/hl"
Nitrosamine, flüchtigeBier0.5 µg/kgSumme
Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe
Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse3 mg/kgausgenommen Hanfsamenöl
"Hanfsamen3 mg/kg
"Hanfsamenöl7,5 mg/kg

Teil C: Methoden

1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/2005zu berücksichtigen. 2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen ArzneibuchPharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 2018.Anhang 10(Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

Teil A: Erläuterungen

1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels. 2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet. 3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten. 4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten. 5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln. 6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

Teil B: Tabelle 1:

Lebensmittel von geringer Bedeutung
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
Kakaomasse, auch entfettet
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Kapern, frisch oder gekühlt
Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Kaviar
Kaviarersatz
Knoblauch, frisch oder gekühlt
Mate
Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art
Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt
Stärke von Maniok
Trüffeln, frisch oder gekühlt
Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Vanille
Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums
Zimt und Zimtblüten

Teil C: Tabelle 2

1234
Radionuklid bzw.
Radionuklidgruppe
LebensmittelHöchstgehalt
(Bq/kg)
Bemerkungen
Iodisotopeflüssige Lebensmittel500insbesondere I‑131
"Lebensmittel allgemein2000übrige; insbesondere I‑131
"Lebensmittel von geringer Bedeutung20 000insbesondere I‑131
"Milcherzeugnisse500"
"Säuglingsanfangs- und Folgenahrung150"
Plutoniumisotope und Transplutoniumelementeflüssige Lebensmittel20alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241
"Lebensmittel allgemein80übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241
"Lebensmittel von geringer Bedeutung800alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241
"Milcherzeugnisse20"
"Säuglingsanfangs- und Folgenahrung1"
Strontiumisotopeflüssige Lebensmittel125insbesondere Sr-90
"Lebensmittel allgemein750übrige; insbesondere Sr-90
"Lebensmittel von geringer Bedeutung7500insbesondere Sr-90
"Milcherzeugnisse125"
"Säuglingsanfangs- und Folgenahrung75"
Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40flüssige Lebensmittel1000insbesondere Cs-134 und Cs-137
"Lebensmittel allgemein1250übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137
"Lebensmittel von geringer Bedeutung12 500insbesondere Cs-134 und Cs-137
"Milcherzeugnisse1'000"
"Säuglingsanfangs- und Folgenahrung400"

Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

Teil A: Tabelle

12345
StoffLebensmittelLebensmittel-ZusatzinformationRichtwert
(µg/kg)
Bemerkungen
AcrylamidPommes frites500genussfertig
"Kartoffelchipsaus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig750
"Crackersauf Kartoffelbasis750
"Kartoffelerzeugnisseaus Kartoffelteig750übrige
"Brotauf Weizenbasis50
"Brot100ausgenommen Brot auf Weizenbasis
"Frühstückscerealienauf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis150ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie
"Frühstückscerealienauf Weizen- und Roggenbasis300ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie
"Frühstückscerealienaus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner300ausgenommen Porridge
"Biscuits, Kekse und Waffeln350
"Crackers400ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis
"Knäckebrot350
"Lebkuchen800
"Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen300
"Röstkaffee400
"Kaffee-Extrakt850
"Kaffee-Ersatzmittelaus Getreide500ausschliesslich aus Getreide
"Kaffee-Ersatzmittelaus Zichorie4000
"Kaffee-Ersatzmittelaus einer Mischung von Getreide und Zichoriefür den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen
"Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder40ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder
"Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder150

Teil B: Methoden

Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158zu untersuchen.

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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