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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_629/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_629/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
05.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_629/2024

Urteil 5. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 (VWBES.2024.150).

Sachverhalt:

A.

Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. 1984) reiste am 3. Februar 2016 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags eine in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin (geb. 1976), woraufhin er am 3. Mai 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt, welche regelmässig verlängert wurde. Eigenen Angaben zufolge trennten sich die Ehegatten am 24. Mai 2021 und leben seit dem 1. Juni 2021 in getrennten Haushalten. Mit Schreiben vom 2. März 2021 wurde der Antrag von A.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt, weil er zu diesem Zeitpunkt im Betrag von Fr. 279'322.86 verschuldet war. Am 2. August 2021 wurde ihm vom Migrationsamt des Kantons Solothurn (Migrationsamt) telefonisch geraten, sich um eine Arbeitsstelle und die Schuldenrückzahlung zu bemühen. Seitdem hat sich die Schuldenlast gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Januar 2024 um weitere Fr. 94'774.25 auf den Gesamtbetrag von Fr. 374'097.11 erhöht. Am 20. Februar 2019 wurde über den Beschwerdeführer zudem der Konkurs eröffnet.

B.

B.a. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ infolge Trennung mit Verfügung vom 25. April 2024, verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

B.b. Dagegen erhob A.________ am 3. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben, eventualiter unter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und unter Verzicht auf eine Wegweisung. Subeventualiter sei die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige verbunden mit einer Verwarnung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. November 2024 ab und setzte A.________ auf den 31. März 2025 eine neue Ausreisefrist.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 11. Dezember 2024 beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) vom 7. November 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 25. April 2024 seien aufzuheben, es sei von einer Wegweisung abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zum Verbleib in der Schweiz zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz und das Migrationsamt beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein potentieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG), ist auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin mit Rechtsbegehren Ziff. 2 die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Migrationsamts beantragt wird. Dieser Entscheid ist durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten; seine selbständige Beanstandung ist hingegen ausgeschlossen (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen. Auf rein appellatorische Sachverhaltskritik geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 vorne; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA. Er macht geltend, er habe als Familienangehöriger ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit nach wie vor einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das FZA, da seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin nicht geschieden sei. Vielmehr hätten sich die Ehegatten wieder angenähert, weshalb der Beschwerdeführer nicht rechtsmissbräuchlich an der Ehe festhalte.

3.1. Als Ehegatte einer EU-Bürgerin hat der Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen (abgeleiteten) Anspruch auf die Verlängerung seiner Bewilligung, solange die Ehe formell besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1).

3.2. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr; VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2).

3.3. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (Urteile 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E.4.4 mit Hinweisen; 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2). Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die massgeblichen sachverhaltlichen Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteile 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E.4.4; 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.4.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2; jeweils mit Hinweisen).

3.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich nach etwas mehr als fünf Jahren ehelicher Gemeinschaft im Mai 2021 getrennt haben. Die Vorinstanz hat bezüglich des relevanten Sachverhalts erwogen, die Ehefrau habe sich kurz nach der Aufnahme des Getrenntlebens dahingehend geäussert, dass sie sich keine gemeinsame Zukunft mehr vorstellen könne. Der Beschwerdeführer selbst habe die Frage offen gelassen, jedoch erklärt, es sei sehr schwierig. Beide hätten sodann damals übereinstimmend erklärt, dass die Scheidung geplant sei. Gemäss Telefonnotiz vom 29. Januar 2024 habe die Ehefrau das Migrationsamt darüber informiert, dass sie und der Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden geblieben seien und sie sich wünsche, dass er in der Schweiz verbleiben dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich im migrationsrechtlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 25. März 2024 zur Trennungssituation nicht vernehmen lassen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben seiner Ehefrau eingereicht, in welchem sie darum gebeten habe, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Sie würden sich langsam wieder finden, immer noch lieben und er sei wichtig für sie und der Vater ihres jüngeren Sohns. Die Annäherung habe erst angesichts der unmittelbar drohenden, mit Entscheid vom 25. April 2024 verfügten Wegweisung stattgefunden.

Die behauptete Annäherung bzw. Wiederannäherung betrachtet die Vorinstanz als widersprüchlich und unglaubwürdig. Noch im Januar 2024 habe die Ehefrau erklärt, mit dem Beschwerdeführer lediglich befreundet zu sein, während er sich diesbezüglich im März 2024 nicht habe vernehmen lassen. Auch habe er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei (aktuelle) Fotos oder Nachrichten ins Recht gelegt, welche indizieren würden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau noch bzw. wieder beabsichtigt sei. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während zwei Jahren lediglich befreundet gewesen sein sollen, dann aber just nach Erlass des abschlägigen Entscheids des Migrationsamts wieder ein Liebespaar geworden sein sollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Vorinstanz hat deshalb beweiswürdigend in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Weiterführung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mehr bestehen würden und damit die Ehegemeinschaft nicht mehr gewollt sei respektive nicht mehr bestehe.

3.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig respektive willkürlich erscheinen zu lassen: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die ausführliche, vorinstanzliche Beweiswürdigung zu negieren und die Ansicht zu vertreten, ein undatiertes Schreiben der Ehefrau, welches die Wiederannäherung der Ehegatten behaupte, genüge als Indiz für eine nach wie vor gewollte Ehegemeinschaft. Der Beschwerdeführer übt mit anderen Worten appellatorische Sachverhaltskritik, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 oben). Demzufolge ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die Ehegemeinschaft nicht mehr gewollt ist und nicht mehr besteht.

3.4. Wenn die Vorinstanz auf Grundlage dieses Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht den Schluss zieht, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA nicht mehr, weshalb die Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt seitens des Beschwerdeführers ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der inhaltsleer gewordenen, formellen Ehe vor, sodass kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mehr besteht. Das angefochtene Urteil ist demnach diesbezüglich völker- und bundesrechtskonform.

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, wonach Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG haben, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

4.1. Das Kriterium der gelebten dreijährigen ehelichen Gemeinschaft ist wie erwähnt unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Allerdings schliesst die Vorinstanz aus dem nachlässigen Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen Verpflichtungen sowie aufgrund der hohen und anhaltenden Verschuldung auf eine mutwillige Verschuldung und damit auf eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Sie erachtet deshalb die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG als nicht erfüllt, womit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Tatbestand der mutwilligen Verschuldung zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das angefochtene Urteil diesbezüglich ungenügend begründet sei.

Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt allerdings nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. dazu ausführlich BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt allerdings nur vor, wenn die vorinstanzliche Urteilsbegründung auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung setzt sich ausführlich mit dem Tatbestand der mutwilligen Verschuldung auseinander (vgl. E. 5.2 - E. 5.5 angefochtenes Urteil). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt deshalb nicht vor. Die entsprechende Rüge ist unberechtigt.

4.3.

4.3.1. Art. 50 AIG gewährt den Ehegatten bzw. ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Ehe- bzw. Familiengemeinschaft. Dieser Anspruch geht weiter als die abgeleiteten Ansprüche von Familienangehörigen von EU-Angehörigen nach FZA. Art. 50 AIG ist damit günstiger als das FZA und mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG auch vorliegend anwendbar (dazu ausführlich BGE 144 II 1 E. 4.3 ff.).

4.3.2. An der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies verlangt die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Damit ist zugleich auch das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; vgl. Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4 und E. 4.2; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1).

4.3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund der Schuldenhöhe von erheblichen Schulden auszugehen ist, verneint jedoch, fortgesetzt in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft zu haben. Die Anhäufung der Schulden rühre aus verlustreichen selbständigen Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit her. Seit der Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit im Mai 2023 habe er keine neuen Schulden generiert. Mit diversen Gläubigern habe er Abzahlungsvereinbarungen getroffen und unterliege als Angestellter einer monatlichen Lohnpfändung. Dass es ihm vorerst nicht gelungen sei, aus der Schuldenwirtschaft zu kommen und dass einige Ratenzahlungen knapp verspätet geleistet worden seien, genüge für sich alleine betrachtet nicht zur Annahme einer Mutwilligkeit. Er bestreitet demnach, leichtfertig bzw. selbstverschuldet i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE seine entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben.

4.3.4. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zwar am Wirtschaftsleben in der Schweiz teilgenommen, damit jedoch auch sehr hohe Schulden angehäuft habe (Gesamtbetrag von Fr. 374'097.11 gemäss Betreibungsregisterauszug per 8. Januar 2024 sowie eine Konkurseröffnung im Februar 2019; vgl. Bst. A vorne). Dieser Betrag ist beachtlich. Zu seinen Ungunsten spricht auch der Umstand, dass es sich dabei mehrheitlich um Forderungen der öffentlichen Hand handelt (Steuerforderungen sowie Forderungen von Versicherungsgesellschaften, Ausgleichs- und Gerichtskassen; statt vieler Urteil 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge dürfen einer selbständigerwerbenden ausländischen Person nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Wenn die betroffene Person jedoch an einer wirtschaftlich nicht zielführenden Tätigkeit trotz ausländerrechtlicher Verwarnung festhält und weitere Schulden anhäuft, kann daraus auf ein mutwilliges Verhalten geschlossen werden (Urteile 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.3; 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.6.3; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.4).

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verschuldung primär, jedoch nicht ausschliesslich auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer längere Zeit erfolglos versuchte, sein Einkommen durch eine selbständige unternehmerische Tätigkeit zu bestreiten. Ab dem 1. Juli 2021 war er als Koch im Restaurant Freidorf in Muttenz angestellt und hatte gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) damit seine erste selbständige Tätigkeit aufgegeben und unterlag der Lohnpfändung. Er häufte jedoch ab dem 2. März 2021 bzw. ab dem 1. Juli 2021 bis zum 8. Januar 2024 weiter stetig Schulden an, wobei es sich nicht nur um Forderungen aufgrund seiner früheren selbständigen Tätigkeit handelte. Seine Verschuldung erhöhte sich nämlich, ausgehend von einer bereits hohen Verschuldung von Fr. 279'322.86, um weitere Fr. 94'774.25 auf Fr. 374'097.11 (vgl. Bst. A vorne). Die Vorinstanz berücksichtigte sodann auch die seitens des Beschwerdeführers unternommenen Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation, insbesondere die getroffenen Abzahlungsvereinbarungen: Mit den Steuerverwaltungen der Kantone Solothurn und Basel-Landschaft wurden am 26. Februar 2024 Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen, wobei mehrere Raten nicht fristgerecht beglichen wurden sowie eine gänzlich ausblieb. Gegenüber privaten Gläubigern wurden sämtliche Ratenzahlungen entgegen den getroffenen Vereinbarungen zu spät oder teilweise gar nicht getätigt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer erst um eine Sanierung bemüht, nachdem ihm am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung gewährt wurde und obschon er bereits vorher dazu in der Lage gewesen wäre. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sanierungsbemühungen im Ergebnis als unzureichend betrachtete und deshalb davon ausging, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers (weiterhin) eine Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen darstellt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz sodann von einer Mutwilligkeit ausgehen, wenn der Beschwerdeführer nach gescheiterter erstmaliger Selbständigkeit und trotz fortlaufender Schuldenanhäufung seine Anstellung als Koch per 1. Mai 2023 zwecks Übernahme eines (weiteren) Restaurants bzw. zur Aufnahme einer erneuten Selbständigkeit aufgab. Dies, zumal ab diesem Zeitpunkt weitere Schulden generiert wurden, obschon dem Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung bewusst sein mussten, nachdem ihm bereits am 2. März 2021 aufgrunddessen die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und ihm am 2. August 2021 dazu geraten worden war, sich um eine konstante Arbeitsstelle und die Rückzahlung seiner Schulden zu bemühen (vgl. Bst. A vorne). Aufgrund der vorgenannten Umstände ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer vorliegend zugegebenermassen nicht formell verwarnt wurde (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG) : Eine Verwarnung kann im Einzelfall unter anderem ausbleiben, wenn, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (vgl. statt vieler Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.1 mit Hinweisen). Zumindest Letzteres ist vorliegend erfüllt, denn der Beschwerdeführer hat trotz abschlägigem Bescheid bezüglich Niederlassungsbewilligung weitere Schulden im Umfang von Fr. 94'774.25 angehäuft und auch seine Arbeitsstelle für eine erneute selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben.

4.4. Nach dem Gesagten sind die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hat. Das angefochtene Urteil erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform und die entsprechende Rüge als unbegründet.

5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten sind auch der Eventualantrag und der Subeventualantrag (vgl. Bst. C vorne) abzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto

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