Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_651/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Verletzung der Berufsregeln; unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Oktober 2025 (60/2025/33).
Erwägungen:
1.1. Mit Beschluss vom 26. August 2025 gab die Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen des Kantons Schaffhausen einer Aufsichtsanzeige von A.________ gegen Rechtsanwalt B.________ keine Folge. Dagegen erhob A.________ am 17. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.
Am 19. September 2025 setzte das Obergericht A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Mit Eingabe vom 27. September 2025 ersuchte A.________ um Aufhebung des Kostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
1.2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis spätestens 31. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Obergerichts vom 13. Oktober 2025 aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.1. Die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, mit welcher ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und er - unter Androhung des Nichteintretens - angehalten wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, stellt einen Zwischenentscheid dar.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss entfalten Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.1).
2.2. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Die Vorinstanz hat die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen dargelegt, unter welchen das kantonale Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, d.h. wenn der Betroffene nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SH; SHR 172.200] i.V.m. Art. 117 ZPO [SR 272]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV).
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Obergericht im Wesentlich festgehalten, dass das kantonale Recht dem Anzeiger keine Parteistellung einräume, jedenfalls nicht ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 150 II 308, nicht publ. E. 1.2.2; 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1) ist es gestützt auf eine vorläufige Würdigung zum Schluss gelangt, dass die Aufsichtsbehörde die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint habe, sodass die formelle Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der umstrittenen Legitimation als zweifelhaft erscheine. Zudem hat die Vorinstanz erwogen, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese aufgrund einer summarischen Prüfung ohnehin abgewiesen werden müsste. Denn der von der Anzeige betroffene Rechtsanwalt sei altershalber dauerhaft aus dem Anwaltsregister gelöscht worden und dürfe nicht mehr im Rahmen des Anwaltsmonopols tätig sein, sodass die Anordnung allfälliger Disziplinarmassnahmen an den Voraussetzungen der Eignung und der Erforderlichkeit scheitern würde. Das öffentliche Interesse am Schutz des rechtsuchenden Publikums sei daher nicht beeinträchtigt. In der Folge hat das Obergericht das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als aussichtslos bezeichnet und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abgewiesen. Vor diesem Hintergrund hat es die Frage offengelassen, ob dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen sei, um seiner Mitwirkungsobliegenheit bezüglich seiner Mittellosigkeit nachzukommen.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein Rechtsmittel zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet. Dabei setzt er sich nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Bejahung der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde geführt haben, auseinander, sondern führt einzig aus, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass Aufsichtsbehörden ihre Pflichten wahrnehmen und Verstösse von Anwälten prüfen. Damit vermag er in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde Recht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Soweit er ferner geltend macht, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es auf sein Angebot nicht eingegangen sei, Beweismittel nachzureichen, wohl um seine Mittellosigkeit zu belegen, verkennt er, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der fehlenden Bedürftigkeit, sondern mit der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels begründet wurde. Vor dem Hintergrund, dass beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (vgl. E. 2.3 hiervor), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern das Obergericht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen. Soweit er schliesslich ausführt, angesichts der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung habe, sei er nicht verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten bzw. "der Zugang zu einer funktionierenden Aufsicht" dürfe nicht durch Kostenvorschüsse verhindert werden, gehen seine Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Die geltend gemachten Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels willkürlich seien oder sonstwie Bundesrecht verletzen würden. Folglich tut er auch nicht substanziiert dar, dass das Obergericht die kantonalen Vorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der ZPO (vgl. dazu auch Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2) willkürlich angewendet oder, wie er behauptet, Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.1. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenügender Begründung mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B.________ kein Aufwand entstanden, sodass er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov