Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_15/2023
Urteil vom 9. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,
gegen
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner,
B.________,
Gegenstand Entbindung vom Berufsgeheimnis,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 (VG.2022.4/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.A.________ (geb. 1959) lebte zusammen mit ihrer Mutter, A.A.. Am 21. Oktober 2020 wurde C.A. vom gemeinsamen Wohnsitz wegen eines Schlaganfalls notfallmässig per Ambulanz ins Spital D.________ verbracht. Nach einer ersten Behandlung auf der dortigen Notfallstation von weniger als einer Stunde wurde sie zur operativen Weiterbehandlung ins Spital E.________ überführt, wo sie am 22. Oktober 2020 verstarb. Die Familie der Verstorbenen und namentlich A.A.________ ersuchte mit Schreiben vom 7. September 2021 das Spital E.________ und mit Schreiben vom 30. September 2021 das Spital D.________ um Einsicht in die gesamte Krankengeschichte mit sämtlichen dazugehörenden Daten/Unterlagen wie Patientenblatt, Berichte, Befunde etc. sowie um Zustellung des Bildmaterials.
A.b. Die verantwortlichen Ärzte des Spitals E.________ ersuchten daraufhin das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, sie und ihre Hilfspersonen vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu befreien. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 verweigerte das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Auskunftserteilung. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Juni 2022 in dem Sinne gut, dass die gesuchstellenden Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis entbunden und angewiesen wurden, dem Rechtsvertreter von A.A.________ für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren. Zugleich wurde dem Rechtsvertreter untersagt, die Daten an seine Mandantin weiterzugeben. Mit Entscheid vom 5. Januar 2024 hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2022 insoweit auf, als er dem Rechtsvertreter die Berechtigung zur Weitergabe der Daten an seine Mandantin vorenthielt (Urteil 2C_683/2022).
B.
Unter Beilage des Schreibens vom 30. September 2021 ersuchte Prof. Dr. med. B., stellvertretender ärztlicher Direktor des Spitals D. bzw. der Spital F.________ AG, das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau am 12. Oktober 2021 um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für sämtliche behandelnden Ärzte der Medizinischen Klinik des Spitals D.________ betreffend die Behandlung vom 21. Oktober 2020 von C.A.. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies das Departement das Entbindungsgesuch ab. Nachdem A.A. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, das Einsichtsgesuch näher begründete und die Geltendmachung allfälliger Haftpflichtansprüche vorbehielt, wies das Departement das Gesuch um Entbindung mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. August 2022 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2023 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 sei aufzuheben und die Entbindung vom Berufsgeheimnis sei vollumfänglich zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Departement und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Departement des Innern EDI liess sich nicht vernehmen. A.A.________ nahm mit Schreiben vom 16. Februar 2023 erneut Stellung. Das Bundesgericht hat am 9. September 2025 eine öffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis lit. e BGG) kann die Anwendung von kantonalem Recht nur daraufhin geprüft werden, ob sie das übergeordnete Recht und namentlich das Willkürverbot verletzt (BGE 150 I 80 E. 2.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 1.3; 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 2.1; 1C_510/2023 vom 16. April 2024 E. 3.5). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet dem Gericht sodann nicht, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage oder der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3).
3.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Umstände des vorliegenden Falles nicht offensichtlich verkannt und damit willkürlich festgestellt. So ist insbesondere unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer verstorbenen Tochter in familiärer Gemeinschaft zusammenlebte, dass Erstere die Notfallbehandlung veranlasste und im Zusammenhang mit dem hier fraglichen Ereignis gegenüber dem medizinischen Personal Auskünfte erteilte. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich insofern im Vorwurf, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nicht sachgerecht vorgenommen und damit das Recht nicht korrekt angewendet. Darauf wird in der materiellen Beurteilung einzugehen sein (vgl. hinten E. 5).
3.3. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil sodann mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt. Zudem ist unter dem massgeblichen Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht dargetan, dass sich weitere Beweismassnahmen aufgedrängt hätten. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor (vgl. E. 3.1), zumal auch diese Rüge im Wesentlichen auf die rechtliche Würdigung zielt.
Zu klären ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffend die Behandlung im Spital D.________ der verstorbenen Tochter der Beschwerdeführerin verweigert hat.
4.1. Ärzte unterstehen Vertraulichkeitspflichten, die sich sowohl aus dem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht ergeben (vgl. REGINA AEBI-MÜLLER ET AL., Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 1403 ff.; YVES DONZALLAZ, Traité de droit médical, Vol. II., 2021, Rz. 6290). Dabei ist das ärztliche Berufsgeheimnis in erster Linie in Art. 321 StGB verankert.
4.2. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Darüber hinausgehend vermag das kantonale Recht, ausser in ganz spezifischen Ausnahmefällen, den Geheimnisschutz nicht zu derogieren (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 62 zu Art. 321 StGB; vgl. dahingehend BGE 147 I 354 E. 3.4 f. mit Hinweisen).
4.3. Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und dient vor allem dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten. Darüber hinaus schützt das Arztgeheimnis auch die öffentliche Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig behandelt wird (BGE 147 I 354 E. 3.2; Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; Urteil des EGMR M.K. gegen die Ukraine vom 15. September 2022 [Nr. 24867/13] § 34). Gemäss Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod erfahren (Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).
4.4. Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein (vgl. Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 II 256). Dieses Interesse ist unter Umständen verfassungsrechtlich fundiert und kann sich namentlich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; vgl. Urteile 1P.359/2001 vom 1. Oktober 2001 E. 2d; 2P.339/1994 vom 26. April 1995 E. 3a; Urteil des EGMR Mortier gegen Belgien vom 4. Oktober 2022 [Nr. 78017/17] §§ 201 und 204).
4.5. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist der Arzt, der ein Geheimnis offenbart, in zwei Fällen nicht strafbar: Erstens, wenn er aufgrund einer Einwilligung des Patienten handelt (E. 4.5.1), und zweitens, wenn eine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde vorliegt (E. 4.5.2).
4.5.1. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 321 Ziff. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit des Geheimnisträgers, wenn eine Einwilligung des Berechtigten vorliegt. Erforderlich ist, dass der Geheimnisherr urteilsfähig ist und die Einwilligung im Voraus in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig geäussert wird. Eine besondere Form der Einwilligung ist demgegenüber nicht erforderlich; sie kann auch stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (vgl. BGE 98 IV 217 E. 2; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.3.1 mit Hinweisen; DONZALLAZ, a.a.o., Rz. 6659 ff.; FRÉDÉRIC ERARD, Le secret médical, 2021, Rz. 885). Unabhängig von der Form ist eine Einwilligung nicht leichtfertig anzunehmen, um den Geheimnisschutz nicht illusorisch zu machen. Der klare Wille des Geheimnisherrn, auf die Geheimhaltung verzichten zu wollen, muss stets zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.3.1; BENOÎT CHAPPUIS, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 144 zu Art. 321 StGB; DONZALLAZ, a.a.O., Rz. 6659 und 6661). Was eine Person will und wozu eine Person - auch bloss stillschweigend oder konkludent - einwilligt, ist eine Frage des Sachverhalts (vgl. BGE 137 II 222 E. 7.4; Urteile 2C_145/2025 vom 14. Mai 2025 E. 6.1; 2C_872/2021 vom 2. August 2022 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 149 II 74). Die dahingehenden Feststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vorne E. 2.2).
4.5.2. Nebst der Einwilligung des Berechtigten sieht Art. 321 Ziff. 2 StGB eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht durch Bewilligung der zuständigen Behörde vor. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nur ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGE 147 I 354 E. 3.3.2; Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 II 256; vgl. auch Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1; sowie BGE 142 II 307 E. 4.3.3 in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis bzw. die informationelle Selbstbestimmung und die öffentliche Gesundheit, deren Schutz es dient, an sich gewichtige Rechtsgüter sind (vgl. Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1; 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 II 256; vorne E. 4.3). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. die Wahrheitsfindung im Prozess begründet nicht per se ein überwiegendes Interesse (Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1; 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 II 256). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteile 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
4.5.3. Das Bundesgericht hat - unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis - beispielsweise festgehalten, dass eine Entbindung vom Arztgeheimnis je nach konkreten Umständen bewilligt werden könne, wenn es darum gehe, eigene Forderungen gegenüber den Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 II 256). Abgelehnt hat das Bundesgericht hingegen die Entbindung vom Arztgeheimnis im Fall von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (Urteil 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.3). In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis mit der Begründung abgelehnt, dass die Angehörigen kein Verfahren gegen die psychiatrische Klinik, welche die Verstorbene behandelt hatte, eingeleitet hätten oder ein solches demnächst einleiten würden, und sie zudem nicht darlegten, dass sie konkrete Gründe zur Annahme hätten, der Klinik sei ein Kunst- oder Behandlungsfehler unterlaufen (Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4). In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht zudem fest, es könne einzig daraus, dass die Angehörigen und die Verstorbene möglicherweise noch eng verbunden waren und den Kontakt pflegten, nicht ohne Weiteres auf eine Einwilligung der Verstorbenen zur Offenbarung von Gesundheitsdaten geschlossen werden (Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.3.2; vgl. auch Urteil 1P.359/2001 vom 1. Oktober 2001 E. 2d).
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Interessenabwägung verletze Art. 321 StGB, und verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf Art. 377 ZGB sowie § 9 Abs. 3 der Verordnung des Kantons Thurgau vom 25. August 2015 über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen (RB 811.314).
5.1. Gemäss Vorinstanz hat die Verstorbene weder explizit noch stillschweigend oder konkludent eingewilligt, dass medizinische Geheimnisse der Beschwerdeführerin gegenüber offenbart werden (vgl. E. 4.1 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, es liege insofern eine mutmassliche Einwilligung vor, als angesichts der spezifischen Interessenlage vermutet werden müsse, dass die Verstorbene ihre Ärzte vom Berufsgeheimnis entbunden hätte. Dieser Einwand betrifft einerseits die Interessenabwägung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB (vgl. vorne E. 4.5.2), worauf im Folgenden einzugehen sein wird. Soweit die Beschwerdeführerin andererseits vorbringen wollte, es liege eine Einwilligung im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB vor, wirft sie eine Frage auf, die den Sachverhalt betrifft (vgl. vorne E. 4.5.1 i.f.). Der Beschwerde lässt sich in dieser Hinsicht indes keine Rüge entnehmen, die den hierfür geltenden Anforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG, vgl. vorne E. 2.2).
5.2. Liegt demnach keine Einwilligung der Berechtigten vor, ist zu prüfen, ob der Geheimnisträger behördlich zu entbinden ist. Hierfür ist vorab zu klären, ob und in welchem Umfang der stellvertretende ärztliche Direktor des Spitals D.________ bzw. der Spital F.________ AG berechtigt war, die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu beantragen.
5.2.1. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB infolge seines Berufs anvertraut worden sein oder es muss diesem in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (Urteil 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der Täter, d.h. der Geheimnisträger, ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (BGE 142 II 256 E. 1.2.2; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen). Entsprechend kann die zuständige Behörde - von gewissen Ausnahmekonstellationen abgesehen (vgl. namentlich Art. 448 Abs. 2 ZGB) - eine Person nur dann vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn sie dies selbst beantragt hat (Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.3; ERARD, a.a.O., Rz. 948 f.). Möglich ist auch, dass der Geheimnisträger eine Drittperson ausdrücklich ermächtigt, in seinem Namen um Entbindung zu ersuchen.
5.2.2. Vorliegend hat der stellvertretende ärztliche Direktor des Spitals D.________ um Entbindung sämtlicher behandelnder Ärzte aus der Medizinischen Klinik betreffend die Behandlung der Verstorbenen vom 21. Oktober 2020 ersucht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit ersichtlich haben die behandelnden Ärzte den stellvertretenden ärztlichen Direktor nicht dazu ermächtigt, in ihrem Namen um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu ersuchen. Allerdings steht der Gesuchsteller gemäss Entbindungsgesuch als Chefarzt der Medizinischen Klinik des Spitals D.________ vor (Art. 105 Abs. 2 BGG), wobei der Chefarzt kraft seiner Stellung zum Behandlungsteam gehört. Damit hat der Gesuchsteller auch um Entbindung seiner selbst ersucht. Die Ermächtigung hierzu ergibt sich unmittelbar aus dem Gesuch, das er in einer anderen Funktion, nämlich als stellvertretender ärztlicher Direktor, unterzeichnet hat. Demnach liegt betreffend den Chefarzt ein gültiges Entbindungsgesuch vor. Soweit das übrige ärztliche Personal betroffen ist, wäre das Gesuch hingegen bereits mangels persönlicher Anträge abzuweisen gewesen.
5.3. Soweit das Entbindungsgesuch den Chefarzt betrifft, bleibt demnach zu prüfen, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung vor Bundesrecht standhält.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihre Tochter sei fehlerhaft behandelt worden und deshalb verstorben. Um Haftungsansprüche aussergerichtlich geltend zu machen, ersucht sie um die vollständige Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin verfügt daher über ein legitimes Interesse an der Entbindung. Dieses Interesse alleine genügt aber nicht ohne Weiteres, um eine Entbindung zu rechtfertigen, setzt Letztere doch ein klar überwiegendes Interesse voraus (vgl. vorne E. 4.5.2). Gestützt auf die Entbindung der Ärzte des Spitals E.________ hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Überweisungsakten des Spitals D.________ erhalten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2021/240 vom 29. Juni 2022; sowie in derselben Sache - indes ohne Prüfung der Entbindungsfrage - Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024; vorne Sachverhalt lit. A.b). Damit sind ihr die Umstände der Behandlung in Frauenfeld schon weitgehend bekannt. Ihrem Informationsbedürfnis, das im Trauerprozess eine wichtige Rolle spielen kann, wurde damit hinreichend Rechnung getragen. Will die Beschwerdeführerin Haftungsansprüche klären, steht es ihr frei, auf dem Zivilweg eine vorsorgliche Beweisführung zu beantragen und anschliessend allfällige Ansprüche vor Gericht oder aussergerichtlich geltend zu machen. Schliesslich kann zwar das Entbindungsinteresse von nahen Angehörigen dann besonders schwer wiegen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Fehlbehandlung vorliegen (vgl. Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4). Solche Hinweise bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Behauptung, es könnten Behandlungsfehler "ausformuliert [...] eingereicht und nachgewiesen werden" genügt jedenfalls nicht, zumal das Novenverbot (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.3) der Abnahme weiterer Beweise entgegenstünde.
5.3.2. Das Interesse an der Geheimhaltung medizinischer Daten ist über den Tod hinaus und auch gegenüber Angehörigen zu beachten (vgl. vorne E. 4.3). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Spital E.________ verstorben, wohin sie nach einer Behandlung im Spital D.________ verlegt worden ist, die weniger als eine Stunde gedauert hat. Der Umstand, dass zwischen dem Todesfall und der Notfallbehandlung im Spital D.________ ein zeitlicher Bezug besteht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres, das Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Andernfalls würde der Geheimnisschutz regelmässig enden, wenn eine Person im Zusammenhang mit einer spitalärztlichen Behandlung verstirbt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass es dem mutmasslichen Interesse einer verstorbenen Patientin entsprechen kann, ihren Angehörigen die Abklärung der Todesumstände zu ermöglichen. Nach der gesetzlichen Konzeption liegt es jedoch grundsätzlich in der Verantwortung der Patientin, für ihren Todesfall Vorkehrungen zu treffen, sollte sie eine umfassende Information ihrer Angehörigen wünschen. Der blosse Vorwurf von Angehörigen, ein Behandlungsfehler habe zum Tod geführt, führt nicht per se dazu, dass das private Geheimhaltungsinteresse entfällt und das ärztliche Berufsgeheimnis aufzuheben ist. Sodann schliesst ein geringer Umfang der noch verbleibenden Geheimnisse nicht aus, dass sich darunter Tatsachen befinden, an denen ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Auch im Rahmen einer Notfallbehandlung können Informationen anfallen, an deren Geheimhaltung die Patientin ein besonderes Interesse hat. Daher birgt eine vollständige und vorbehaltlose Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis stets die Gefahr, dem Geheimhaltungsinteresse einer verstorbenen Patientin zuwiderzulaufen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin insofern in die Behandlung involviert gewesen ist, als sie die Notfallbehandlung veranlasste und gegenüber dem medizinischen Personal Auskunft erteilte. In diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus Art. 377 ZGB abzuleiten. Der erwachsenenschutzrechtliche Informationsanspruch gemäss Art. 377 Abs. 2 ZGB besteht bezüglich der Behandlung einer urteilsunfähigen Person. Ist die Patientin verstorben, kommt Art. 377 ZGB nicht mehr zur Anwendung (vgl. VALÉRIE JUNOD, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 377 ZGB).
5.3.3. Um zu beurteilen, ob die Offenbarung eines Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB zu bewilligen ist, sind die sich gegenüberstehenden Interessen vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zu bestimmen (vgl. vorne E. 4.5.2). Vorliegend ist nach dem Dargelegten einerseits ein nachvollziehbares Entbindungsinteresse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, das allerdings nicht als besonders qualifiziert erscheint (vgl. vorne E. 5.3.1). Andererseits liegt trotz der Umstände des Einzelfalls weiterhin ein privates und öffentliches Geheimhaltungsinteresse vor (vgl. vorne E. 5.3.2). Damit vermag das Interesse der Beschwerdeführerin an einer vollständigen und vorbehaltlosen Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis das Geheimhaltungsinteresse nicht klar zu überwiegen. Die Interessenabwägung der Vorinstanz erweist sich folglich als bundesrechtskonform. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die kantonale Verordnung über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen im Ergebnis willkürlich angewendet hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1), zumal für eine andere Auslegung des kantonalen Rechts ohnehin nur in Ausnahmefällen Raum bestünde (vgl. E. 4.2).
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet und ist abzuweisen. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BBG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber