Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_295/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_295/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_295/2024

Urteil vom 26. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Hongler.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2024 (VG.2023.34/E).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1997) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. April 2019 aus Italien in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau, einer polnischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Am 1. April 2022 ersuchte A.________ letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai 2022 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt des Kantons Thurgau mit, dass eine Trennung erfolgt sei; auf dem in der Folge erhaltenen Fragebogen gab sie an, die Trennung bestehe seit dem 16. März 2022, es bestehe keine emotionale Bindung mehr zwischen ihr und A., und sie beabsichtige die Scheidung. A. gab demgegenüber an, er lebe mit seiner Ehefrau zusammen und es bestehe ein gutes eheliches Verhältnis. Am 2. August 2023 wurde die Ehe geschieden.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs - sowie das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung von Rechtsanwalt Pierre André Rosselet als unentgeltlicher Anwalt - wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Februar 2023 ab. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 27. März 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wo er am 4. Mai 2023 wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ersuchte.

B.b. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zu verschiedenen Ein- und Ausgabeposten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Belege einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nahm A.________ Stellung.

B.c. Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Pierre André Rosselet als unentgeltlicher Anwalt ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20-tägiger Frist ab Rechtskraft des Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

B.d. Am 11. September 2023 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht Thurgau mit, dass er den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 anfechten werde; das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu sistieren.

Am 13. September 2023 wies das Verwaltungsgericht Thurgau A.________ den Sistierungsantrag vom 11. September 2023 ab. Das Verwaltungsgericht begründete dies einerseits damit, dass die Frist von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- erst ab Rechtskraft des Zwischenentscheids laufe; in diesem Zusammenhang sei kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung des Verfahrens auszumachen (Ziff. 1). Andererseits nahm es A.________ die bereits angesetzten Fristen zur Erstattung der Replik respektive zur Stellungnahme zu einer nachträglichen Eingabe des verfahrensbeteiligten Amtes ab und teilte ihm mit, dass diese Fristen nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts über den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 neu angesetzt würden; auch diesbezüglich sei somit kein schützenswertes Interesse an der Sistierung des Verfahrens ersichtlich (Ziff. 2).

B.e. Eine gegen den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 ab.

B.f. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 gewährte das Verwaltungsgericht Thurgau A.________ die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik bis 18. Januar 2024; diese Frist wurde auf entsprechenden Antrag hin bis zum 7. Februar 2024 verlängert.

B.g. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, dass bisher beim Verwaltungsgericht der Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- nicht habe verzeichnet werden können, und dass daher beabsichtigt werde, auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht einzutreten. A.________ wurde Gelegenheit gegeben, hierzu innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 27. Februar 2024 Stellung zu nehmen.

B.h. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei trotz des nicht bezahlten Kostenvorschusses auf die Beschwerde einzutreten beziehungsweise sei die "Kostenvorschuss-Verfügung" in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Aufgrund neuer Entwicklungen - insbesondere einer Heiratsabsicht mit einer italienischen Staatsangehörigen, die von ihm ein Kind erwarte - sei die Beschwerde nicht mehr aussichtslos. Die veränderten Verhältnisse seien im Sinne eines Novums im gegenwärtigen Verfahren mitzuberücksichtigen und es sei im Sinne der Prozessökonomie und unter Berücksichtigung der speziellen Umstände auf die Beschwerde einzutreten. Sollte wider Erwarten auf der Erhebung eines Kostenvorschusses bestanden werden, werde um Erstreckung der Zahlungsfrist um 30 Tage ersucht, subeventualiter um Ansetzung einer Notfrist.

B.i. Mit Entscheid vom 27. März 2024 (Versand: 26. April 2024) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2024 betreffend den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Dispositivziffer 1). Das Gesuch vom 27. Februar 2024 um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bzw. das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde ebenfalls abgewiesen (Dispositivziffer 2). Auf die Beschwerde vom 27. März 2023 trat das Verwaltungsgericht nicht ein (Dispositivziffer 3).

C.

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2024 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 27. März 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses auf die Beschwerde eintrete. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zzgl. MwSt. zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, als dem Beschwerdeführer gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Ebenfalls am 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 2. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Am 4. Juli 2024 nahm das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die auf den 2. Juli 2024 angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2024, mit welchem dieses ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Leistung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor Verwaltungsgericht abgewiesen hat und in der Folge wegen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten ist.

Formell handelt es sich bei den Entscheiden über das Wiedererwägungs- sowie das Fristerstreckungsgesuch um Zwischenentscheide; diese wurden allerdings nicht selbstständig eröffnet (vgl. Art. 92 und 93 BGG), und sind deshalb zusammen mit dem Entscheid über das Eintreten auf die ursprüngliche Beschwerde vom 27. März 2023 zu beurteilen. Bei Letzterem handelt es sich um einen das kantonale Verfahren abschliessenden Endentscheid und damit um ein gültiges Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (vgl. Art. 90 BGG).

1.2. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_927/2022 vom 20. September 2023 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer in der Sache in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) respektive in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (sog. nachehelicher Härtefall) geltend macht (vgl. dazu bereits das Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1). Zudem ist er als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.3. Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.

1.4. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt, geht dieser Antrag über den Streitgegenstand vor Bundesgericht - der lediglich die Frage des Nichteintretens im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren beschlägt - hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c - e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür oder die Verletzung anderer Garantien der Bundesverfassung hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).

Als echtes Novum nicht zu berücksichtigen ist die mit Beschwerde eingereichte ärztliche Bestätigung vom 26. April 2024.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid vom 19. Juli 2023 abgewiesen hat respektive darauf nicht eingetreten ist, obwohl er die Vorinstanz am 27. Februar 2024 über die diesbezüglich veränderten Verhältnisse, namentlich die Scheidung von seiner bisherigen Ehefrau sowie die Aufnahme einer Beziehung zu einer italienischen Staatsangehörigen (religiöse Heirat; Einleitung der standesamtlichen Ehe beim Zivilstandesamt) informiert habe.

3.1. Gemäss § 79 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 79 Abs. 2 VRG/TG).

Gemäss § 22 VRG/TG sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, wobei sie jedoch keinen Anspruch auf Eintreten begründen und den Fristenlauf nicht hemmen. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG/TG kann ein Entscheid durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (Satz 1). Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können (Satz 2). Ist ein Entscheid durch ordentliches Rechtsmittel angefochten, sind Änderung oder Widerruf in allen Fällen möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (§ 23 Abs. 2 VRG/TG).

3.2. Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1; 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.1.2; 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3). Dieser verfassungsrechtliche Anspruch wird für das kantonale Verfahren in § 81 VRG/TG konkretisiert (vgl. auch das Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3).

Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV verlangt nicht, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. schon Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung nur Anspruch besteht, wenn die gesuchstellende Partei erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.1; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1). Anders verhält es sich bei einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse. Dessen Zulässigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Ein neues Gesuch ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteile 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2; 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; Verfügung 6B_569/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2; vgl. auch: MATTHIAS KRADOLFER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Thurgau, 2. Aufl. 2024, Rz. 4 zu § 22). Dies gilt auch bei Vorliegen echter Noven, welche die Frage der Prozessaussichten beschlagen (vgl. Urteil 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 5.3; auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 109 Fn. 267).

3.3. Im angefochtenen Entscheid schliesst die Vorinstanz, dass Wiedererwägungsgesuche nach § 22 VRG/TG zulässig seien, jedoch keinen Anspruch auf Eintreten begründen und den Fristenlauf nicht hemmen würden. Ein Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 bestehe somit grundsätzlich nicht, zumal formell rechtskräftige Verfügungen nicht immer wieder in Frage gestellt werden dürften. Seien aber die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 23 VRG/TG gegeben, so sei auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Vorliegend sei kein wichtiges öffentliches Interesse im Sinn von § 23 VRG/TG auszumachen. Fraglich erscheine zudem, ob sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezüglich der rechtskräftigen Beurteilung des Verwaltungsgerichts betreffend Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit der Beschwerde berufen könne. Für diese Beurteilung seien nämlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgeblich. Die sich nach Gesuchseinreichung zutragenden Umstände seien grundsätzlich unbeachtlich. Insofern könne selbst eine (neue) zivilrechtliche Heirat mit einer aufenthaltsberechtigten Frau keinen Anlass für eine Wiedererwägung des Zwischenentscheids vom 19. Juli 2023 bieten. Die neu geltend gemachte Beziehung ändere somit an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nichts. Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedürftigkeit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend, wovon auch nicht auszugehen sei. Beim Zwischenentscheid VG.2023.34/Z handle es sich um einen Entscheid, der - im Sinne des zweiten Satzes von § 23 Abs. 1 VRG/TG aufgrund der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden könne. Das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2023 sei somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

3.4. Wie dargelegt verlangt Art. 29 Abs. 3 BV, dass bei wesentlicher Veränderung der Umstände seit dem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein neues Gesuch gestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.2). Wird eine wesentliche Veränderung der Tatsachen hinreichend begründet, ist grundsätzlich auf ein erneutes Gesuch einzutreten und ein neuer Entscheid gestützt auf die veränderte Sachlage zu fällen. Dabei ist der Zeitpunkt des neuen Gesuchs für die Beurteilung massgeblich, wobei eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch erst ab dann Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall insofern nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar, als sie davon ausgeht, dass nach der Natur der Sache nicht auf den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 zurückgekommen werden könne. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 - der in Folge des bundesgerichtlichen Urteils 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2024 formell in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG) - nicht mehr abändern oder widerrufen konnte (vgl. auch § 23 Abs. 2 VRG/TG), zumal dieser Umstand einer Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht gestützt auf nach der ersten Verfügung (wesentlich) geänderte Verhältnisse nicht entgegensteht (vgl. auch MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Zürich 2021, S. 67, 162).

3.5. Nichtsdestotrotz ist das Nichteintreten respektive die Abweisung des Gesuchs in der Sache nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz materiell nicht nur von fehlenden Prozessaussichten, sondern auch von der weiterhin fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei seiner Arbeitsstelle eine Teamleitungsfunktion ausübt, weshalb im Vergleich zum ursprünglichen Gesuch von einem höheren Einkommen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz betreffend seine Bedürftigkeit zum Zeitpunkt des neuen Gesuchs vom 27. Februar 2024 vor Bundesgericht nicht substanziiert (vgl. zu den Rügeanforderungen vorne E. 2). Da die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein müssen, fehlt es vorliegend in jedem Fall und ungeachtet allenfalls veränderter Verhältnisse in Bezug auf die Prozessaussichten an einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Februar 2024 nicht ohnehin als verspätet zu gelten hätte, nachdem es erst nach Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gestellt worden ist (vgl. KILIAN MEYER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Thurgau, 2. Aufl. 2024, Rz. 14 zu § 79 und Rz. 14 zu § 81).

Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ihm auf seine Eingabe vom 27. Februar 2024 hin eine Fristerstreckung gewähren oder eine Notfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzen müssen.

4.1. Gemäss den Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts können behördlich angesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird (§ 25 Abs. 2 VRG/TG), wobei im Säumnisfall die angedrohten Folgen eintreten (§ 25 Abs. 3 VRG/TG). Eine versäumte Frist kann auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Solche Gesuche sind innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat (§ 26 VRG/TG).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.1; 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen). Eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses rechtfertigt sich verfassungsrechtlich dagegen nicht generell, sondern nur ausnahmsweise: Ein Anspruch darauf besteht etwa dann, wenn innert Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und dieses in der Folge abgewiesen wurde (Urteil 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2; 1C_206/2014 vom 13. Juni 2014 E. 5.1). Die Kantone sind daher nicht verpflichtet, eine Art. 62 Abs. 3 BGG oder Art. 101 Abs. 3 ZPO analoge Bestimmung ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen (Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2. Bereits in Dispositivziffer 1 ihres Zwischenentscheids vom 19. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unmissverständlich - und unter Androhung des Nichteintretens auf seine Beschwerde im Säumnisfall - auf, den Kostenvorschuss innert einer Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen (vgl. vorne B.c).

Sodann wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Schreiben vom 13. September 2023 erneut ausdrücklich darauf hin, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit der Rechtskraft des Zwischenentscheids am Tag der Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts zu laufen beginnen würde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichzeitig in einer separaten Ziffer desselben Schreibens die Fristen zur Erstattung einer Replik respektive zur Stellungnahme zur nachträglichen Eingabe des Verfahrensbeteiligten Amtes abnahm und ihm ankündigte, diese Frist werde nach Eingang des Urteils des Bundesgerichts über den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2023 neu angesetzt (vorne B.d; Ziff. 2 des Schreibens vom 13. September 2023).

Das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 2C_486/2023 wurde am 12. Dezember 2023 ausgefällt; es ging dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2023 zu. Auch wenn für den Beginn der 20-tägigen Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses auf den Tag nach der Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils betreffend den Zwischenentscheid abgestellt wird (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 4.2), wäre die Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2023 bis und mit 2. Januar 2024 (§ 63 Abs. 1 VRG/TG; vgl. auch E. 2.2 im angefochtenen Urteil) - am 22. Januar 2024 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss weder innert der Frist noch danach bezahlt.

4.3. Vorliegend ergaben sich die Höhe des Vorschusses (Fr. 2'000.--), die Zahlungsfrist (20 Tage ab Rechtskraft) sowie die Säumnisfolge (Nichteintreten) klar und unmissverständlich aus dem Dispositiv des Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Juli 2023. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2023, mit welchem sein Sistierungsgesuch abgewiesen wurde, erneut auf den Kostenvorschuss und die Zahlungsfrist hingewiesen. Damit wurde der - zudem rechtlich vertretene - Beschwerdeführer im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen rechtsgenüglich informiert. Gleichzeitig liegt keine Ausnahmekonstellation im Sinn der Rechtsprechung vor, nachdem die Regelung im Dispositiv des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2023 eine fristgerechte Zahlung nach Abweisung seines Rechtsmittels durch das Bundesgericht ohne Weiteres ermöglicht hätte.

Schliesslich sind die Kantone wie dargelegt nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses vorzusehen. Das VRG/TG enthält denn auch keine solche Bestimmung, sondern verlangt für die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen grundsätzlich, dass vor Ablauf der Frist mit zureichenden Gründen darum nachgesucht wird. Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass im Säumnisfall die angedrohten Folgen eintreten, und dass eine einmal versäumte Frist nur bei fehlendem Verschulden des Säumigen oder seines Vertreters wiederhergestellt werden kann (vgl. vorne E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat vorliegend erst am 27. Februar 2024 und damit nach Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um Erstreckung respektive Wiederherstellung der diesbezüglichen Frist ersucht. Angesichts der klaren und unmissverständlichen Kommunikation der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem Fall fehlenden Verschuldens im Sinne von § 26 VRG/TG ausgegangen ist.

4.4. Ebenso unbegründet ist nach dem Gesagten der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich und deshalb treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV) verhalten, weil sie ihm - trotz gegenteiliger Ankündigung im Schreiben vom 13. September 2023 - keine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt habe. Vielmehr hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer jederzeit klar zwischen der Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts und derjenigen zur Zahlung des Kostenvorschusses unterschieden (vgl. vorne E. 4.2) und nur in Bezug auf erstere die Neuansetzung in Aussicht gestellt. Sogar falls der Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz in Bezug auf die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses als unklar erachtet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er beim Verwaltungsgericht um Klärung ersucht; dafür wäre ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren 2C_486/2023 am 27. Dezember 2023 und bis zum Ablauf der Zahlungsfrist genügend Zeit geblieben.

Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 13 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer auch geltend macht. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten respektive rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - unter Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Februar 2024 sowie des Gesuchs um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist vom selben Datum - auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht eingetreten ist.

6.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Der Gerichtsschreiber: D. Hongler

Zitate

Gesetze

32

Gerichtsentscheide

32

Zitiert in

Gerichtsentscheide

6