Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_640/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_640/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
08.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_640/2025

Urteil vom 8. Dezember 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Zentral- und Hochschulbibliothek, Sempacherstrasse 10, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.

Gegenstand Hausverbot; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Präsident, vom 30. Oktober 2025 (7U 25 35).

Erwägungen:

1.1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern erteilte A.________ mit Verfügung vom 19. Mai 2025 ein Hausverbot. Dieses galt ab diesem Tag für die Dauer eines Jahres und für alle ihre Standorte. Anlass für das Hausverbot waren mutmassliche, wiederholte, massive Belästigungen von Bibliotheksbenutzerinnen am 13. April 2025 und 14. Mai 2025 durch A., welche zur Anzeigeerstattung durch eine Benutzerin wegen sexueller Belästigung und polizeilicher Erfassung von A. am 17. Mai 2025 geführt haben sollen. Im Nachgang soll sich A.________ dann in hoher Frequenz an die Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern gewandt und sie beleidigt haben.

1.2. Die von A.________ gegen das Hausverbot beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. September 2025 abgewiesen. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern. Dieses forderte A.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, woraufhin dieser ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

1.3. Mit Eingaben vom 4. November 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2025 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 7. November 2025 trat die Abteilungspräsidentin auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein, soweit dieses nicht gegenstandslos war. Es wurden die Akten eingeholt, aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.1. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein solcher kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn die Beschwerde auch für den Entscheid in der Hauptsache offen steht (BGE 147 III 451 E. 1.3).

Materiell-rechtlicher Streitgegenstand in der Hauptsache ist das gegen den Beschwerdeführer verfügte Hausverbot für alle Standorte der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt (Urteil 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide wie den vorliegenden ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 149 II 476 E. 1.2.1), was in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, in der Regel bejaht wird (Urteil 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 1.3 mit Hinweisen) und auch vorliegend zutrifft.

2.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen und, wenn möglich, zu belegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege im kantonsgerichtlichen Verfahren zu Recht verweigert hat.

5.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert werden darf, dargestellt (Art. 29 Abs. 3 BV; § 204 des Gesetzes des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL Nr. 40], BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteile 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1; 2C_115/2025 vom 20. August 2025 E. 3.2; 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 3.2). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, nachdem sie im Rahmen der summarischen Prüfung der Akten zum Ergebnis kam, die Risiken, den Prozess in der Hauptsache zu verlieren, überwögen die Erfolgsaussichten erheblich, weshalb sie die Beschwerde als aussichtslos erachtete (angefochtener Entscheid E. 3.4). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung damit, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Eingaben auf pauschale Bestreitungen der ihm angelasteten Verhaltensweisen beschränke. Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern habe sich für die Begründung des Hausverbots auf aktenkundige Einträge im Logbuch zu den betreffenden Vorfällen gestützt. Wenn der Beschwerdeführer die Aussagen der betroffenen Personen lediglich pauschal als Lügen abtue, erscheine dies nach Auffassung der Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände nicht als glaubhaft und begründe keine Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem enthalte die Beschwerde keine schlüssige Begründung, warum das Hausverbot nicht verhältnismässig oder es ihm nicht zumutbar sein soll, an einem anderen Ort zu lernen (angefochtener Entscheid E. 3.3).

5.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV aufzuzeigen. Er setzt sich weder mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach die Beschwerde lediglich pauschale Bestreitungen des Sachverhalts und keine schlüssige Begründung enthalte, noch legt er in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen (vorstehend E. 3.1) genügenden Weise dar, inwiefern die Gewinnaussichten seiner Beschwerde angesichts der Begründung der kantonalen Vorinstanz in etwa gleich hoch wie die Verlustchancen sein sollten. Wenn das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern bereits ausführlich darlegte, weshalb es den geschilderten Sachverhalt als erstellt und das Hausverbot als recht- und verhältnismässig erachtet, genügt es nicht, im Rechtsmittelverfahren die bereits vorgetragene eigene Sicht der Dinge zu wiederholen. Dass seine Kritik darüber hinaus gegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

5.4. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zu verweigern, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Damit erweist sich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als verfassungskonform. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist unberechtigt.

5.5. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, präzise, klar und nachvollziehbar begründet. Damit war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid anzufechten. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern durfte sich auf jene, die für das Ergebnis des Entscheids wesentlich waren, beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 150 V 474 E. 4.1; Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 9.1; je mit Hinweisen). Die Gehörsrüge ist somit unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV) und eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, indem er die Bestimmungen nennt und als verletzt moniert, genügt dies dem qualifizierten Rüge- und Begründungserfordernis für Grundrechte nicht (vorstehend E. 3.1). Darauf ist nicht näher einzugehen (vgl. vorstehend E. 3.2).

6.1. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird einer bedürftigen Partei vor Bundesgericht nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste und die Beschwerde kaum den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren genügte (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha

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