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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_166/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_166/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
15.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_166/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.A.________,
  2. B.A.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Herrn Juan Fabian,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2025 (VB.2024.00386).

Sachverhalt:

A.

A.A.________ (geboren 1989) ist chilenische Staatsangehörige. 2020 heiratete sie in Sofia einen bulgarischen Staatsangehörigen, der im September 2021 aus beruflichen Gründen Wohnsitz in U.________ (Kanton Aargau) nahm und in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Am 1. Oktober 2021 folgte A.A.________ ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt am 2. Dezember 2021 eine bis August 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 21. Juni 2022 reiste die voreheliche Tochter von A.A., B.A. (geboren 2009), in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrer Mutter. A.A.________ und ihr Ehemann trennten sich 2023. Am 1. August 2023 zog sie mit ihrer Tochter in den Kanton Zürich. Der Ehemann nahm Wohnsitz in V.________.

B.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen von A.A.________ und ihrer Tochter erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025).

C.

A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025. Sie beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, es sei vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 reichten A.A.________ und ihr Lebenspartner eine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).

Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem EU-Bürger verheiratet und lebte bis Februar 2023 mit diesem zusammen. Vor Bundesgericht beruft sie sich in vertretbarer Weise auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Da auf die entsprechende Bewilligung ein Rechtsanspruch bestünde, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insoweit offen. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Bundesgericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_377/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.3; 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen bringen indessen keine entsprechenden Rügen vor.

1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist, soweit sie nicht durch Art. 83 BGG ausgeschlossen wird.

2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).

2.3. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren wiederholt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Sie setzen sich aber weder konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legen sie dar, inwiefern deren Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigen sie vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Dementsprechend bleiben die Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich.

Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 über einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz verfügt. Unbestritten ist, dass die Ehe mit einem EU-Bürger inzwischen inhaltslos geworden ist und die ursprünglich der Beschwerdeführerin 1 erteilte Aufenthaltsbewilligung insofern ihren Zweck verloren hat. Damit liegt ein Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung vor (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203]; vgl. Urteile 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.6; 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.4).

Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107).

4.1. Art. 50 AIG wurde per 31. Dezember 2024 revidiert. Das angefochtene Urteil erging nach diesem Datum. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 31. Dezember 2024 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn es während dem Rechtsmittelverfahren in Kraft getreten ist (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Wie es sich damit verhält, kann aus zwei Gründen offenbleiben. Zum einen erheben die Beschwerdeführerinnen in diesem Punkt keine Rügen. Zum anderen bleibt es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der Fassung bis 31. Dezember 2024 oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.

4.2. Art. 50 AIG knüpft an einen vorbestehenden, abgeleiteten Aufenthaltstitel an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 31. Dezember 2024 erging, können sich Ehegatten von aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern auf Art. 50 AIG berufen, solange sich der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit in der Schweiz aufhält (BGE 144 II 1 E. 4; Urteile 2C_1000/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor in der Schweiz weilt.

4.3. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis Ende 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

4.4. Unbestritten ist, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Im kantonalen Verfahren war strittig, ob die Beschwerdeführerin 1 eheliche Gewalt erlitt (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die entsprechenden Vorbringen seien unsubstanziiert und unbelegt (angefochtenes Urteil, E. 3). Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz allgemein und zitieren verschiedene Gerichtsurteile, ohne aber einen konkreten Zusammenhang zwischen diesen und den Erwägungen der Vorinstanz herzustellen oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Damit genügen sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2 hiervor). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Rechtsbegriff der häuslichen Gewalt (dazu BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1) falsch ausgelegt und angewendet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

4.5. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wichtige persönliche Gründe für den Verbleib in der Schweiz verneint.

4.5.1. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3).

4.5.2. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1). Bessere ökonomisch-soziale Rahmenbedingungen in der Schweiz vermögen nach der Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Härtefall zu begründen (Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3). Gleiches gilt mit Blick auf die Erwerbssituation. Bei der Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre; der Verlust der erwerblichen Situation in der Schweiz begründet deshalb keinen Härtefall (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3).

4.5.3. Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (vgl. Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.5.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin 1 halte sich im Entscheidzeitpunkt seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf, die Beschwerdeführerin 2 seit rund zweieinhalb Jahren. Eine besonders ausgeprägte Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht sei zu verneinen. Zwar sei die Beschwerdeführerin 1 durchgehend erwerbstätig gewesen und strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. Dies genüge aber nicht (angefochtenes Urteil, E. 4.1). Die Beschwerdeführerinnen seien mit den Verhältnissen in Chile vertraut und würden dort über ein familiäres Umfeld verfügen. Eine zweite Tochter der Beschwerdeführerin 1 lebe bei der Grossmutter in Chile. Zudem sei es für die Beschwerdeführerin 1 möglich, in Chile eine in der Schweiz begonnene Psychotherapie fortzuführen (angefochtenes Urteil, E. 4.3).

4.5.5. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG steht die Frage im Vordergrund, ob die Wiedereingliederung im Herkunftsland zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verbrachten die Beschwerdeführerinnen den Grossteil ihres Lebens in Chile. Dort besteht gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ein familiäres Umfeld. Ebenfalls nicht substanziiert bestritten wird von der Beschwerdeführerin 1, dass sie eine begonnene Psychotherapie in ihrem Heimatland fortsetzen kann. Soweit die Beschwerdeführerinnen sodann auf das Kindeswohl und die Lebenssituation der Beschwerdeführerin 2 hinweisen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 reiste im Alter von knapp 13 Jahren in die Schweiz zu ihrer Mutter. Die schulische und persönliche Sozialisierung fand überwiegend im Ausland statt. In Chile leben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Grossmutter. Damit verfügt die Beschwerdeführerin 2 über einen familiär-sozialen Empfangsraum im Herkunftsland. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, das Kindeswohl zu wenig in die Beurteilung miteinbezogen zu haben.

4.5.6. Die Beschwerdeführerinnen können weder aus den von ihnen angerufenen Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch aus Art. 3 KRK einen über das nationale Recht hinausgehenden Anspruch ableiten. Die Aufenthaltsbeendigung führt zu keiner Trennung der Beschwerdeführerinnen, da die Tochter grundsätzlich das migrationsrechtliche Schicksal der Mutter teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.4.2, mit Hinweisen). Der Schutzbereich des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Schutz des Privatlebens ist vorliegend mit Blick auf die persönlichen Lebensumstände nicht eröffnet, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen, es liege eine über das Übliche hinausgehende Integration vor. Die Kinderrechtskonvention schliesslich verschafft keinen über Art. 8 EMRK hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsanspruch, sondern verpflichtet die Behörden, den Kindesinteressen hinreichend Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 7.4.1, mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz, wie dargelegt, getan.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen tragen die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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