Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 19. Februar 2015 (725 14 329)
Unfallversicherung
Anspruch auf Leistungen (Rente und Integritätsentschädigung) der Unfallversicherung betreffend strukturell nicht objektivierbare Unfallfolgen mangels Kausalzusammenhangs verneint; Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die beim Unfall erlittenen somatischen Unfallverletzungen genau feststelle und sodann über den Anspruch neu verfüge
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Thomas Christen, Advokat, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Geschäftsbereich Scha- den, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1952 geborene A.____ arbeitete im Zeitpunkt seines Unfalls als Gärtner bei der B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (Zürich) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. September 2010 stürzte der Versicherte am 20. September 2010 beim Apfelpflü-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cken aus einer Höhe von circa 1,5 Metern von einer Leiter und zog sich dabei Verletzungen an der Wirbelsäule und eine Commotio cerebri zu. Die Zürich erbrachte in der Folge die gesetzli- chen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung/Taggeld). Mit Verfügung vom 20. März 2014 teilte sie A.____ mit, dass sie für die Folgen des Unfalls vom 10. September 2010 und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit nur noch bis Ende Dezember 2013 Leistungen für die Heilbe- handlung und Taggelder erbringen werde; auf die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen werde jedoch verzichtet. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen sei. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Zürich am 26. September 2014 ab.
B. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, am 17. Oktober 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte, es sei der Ein- spracheentscheid vom 26. September 2014 aufzuheben und es seien ihm rückwirkend ab
C. Die Zürich schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2014 unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde des Versicherten ist einzutreten.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 26. September 2014 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen betreffend das Unfallereignis vom
September 2010 per 31. Dezember 2013 (Heilbehandlung/Taggelder) ein. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin Anspruch auf Leis- tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom
März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs- unfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Per- son Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die ver- sicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Ar- beitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Renten- anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfä- higkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent- sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Stö- rungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitli- che Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). An- ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 ff., 115 V 133 E. 6). Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechts- frage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Be- schwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 in fine; vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die na- türliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf ei- nes krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausa- len Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswir- kungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürli- cher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un- fallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 E. 2.2). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzu- sammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgericht vom 10. März 2010, 8C_963/2009, E. 2.1).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztin- nen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversiche- rungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000)
5.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
6.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit sind im Wesentlichen folgende Berichte von Relevanz:
6.2 Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 13. Oktober 2010, wo der Beschwer- deführer nach dem Unfall behandelt wurde, stürzte dieser am 20. September 2010 aus 1,5 Me- tern Höhe von einem Apfelbaum und zog sich dabei (1) multiple Wirbelkörperfrakturen (Wirbel- körperfraktur Th 7 und Th 8 bei vorbestehendem Morbus Scheuermann, eine transpedikuläre Fraktur rechts mit Beteiligung der Lamina Th 9 und eine Fraktur des Processus Costotransver- sus Th 6 bis Th 9), und eine (2) Commotio cerebri zu. Der Hospitalisationsverlauf habe sich ohne Komplikationen gestaltet. Das 3-Punkte-Korsett habe problemlos getragen werden kön-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen und es sei zu keinen Druckstellen gekommen. Unter physiotherapeutischer Anleitung sei die Rückendisziplin erlernt worden. In der klinisch-radiologischen Kontrolle vom 29. September 2010 habe sich eine unveränderte Stellung der Frakturen gezeigt. Der Versicherte sei am 13. Oktober 2010 in gutem Allgemeinzustand und schmerzarm in die Rehabilitation verlegt worden.
6.3 In den Akten findet sich weiter das polydisziplinäre (Innere Medizin, Orthopädie, Neuro- logie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten des D.____ vom 28. November 2013, welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde. Die Begutachtungskommission diagnosti- zierte (1) ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma bei Status nach Unfall (Sturz von einer Leiter) am 20. September 2010 bei milder traumatischer Hirnschädi- gung/Commotio cerebri, Kompressionsfrakturen der Wirbelkörper BWK 7 - BWK 9 rechts sowie der Processus transversi BWK 6 - BWK 9, (2) ein chronisches Zervikalsyndrom bei degenerati- ven Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) inkl. Facettengelenksarthrose C5/6 (MRI 04/2011), (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen Anteilen, (4) ein vorbestehendes leichtgradiges organisches Psychosyndrom bei perinataler Hirnschädigung bei Asphyxie laut Angabe, (5) eine Adipositas, (6) Varizen und eine chronisch-venöse Insuffizienz des rechten Beins sowie (6) einen Status nach Inguinalhernien-Operation in den 80-iger Jahren. In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer seit Geburt eine gewisse psychomotorische Verlangsamung vorhanden sei und eine kognitive Limite bestünde. Dennoch sei er in der Lage gewesen, sich im Beruf zu etablieren. In Bezug auf die beim Unfall zugezo- genen Verletzungen der Wirbelsäule wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer meh- rere Wirbelkörperkompressionsfrakturen im Bereich der BWS zugezogen habe, die konservativ mittels Korsett behandelt worden seien. Anlässlich der Untersuchung beim D.____ habe er an- gegeben, dass er nach dem Weglassen des Korsetts keine Schmerzen mehr verspürt habe. Dies werde im Austrittsbericht der Rehaklinik E.____ vom 12. November 2010 bestätigt, wo ein beschwerdefreier Patient beschrieben werde. Die Gutachter betonten jedoch, es sei trotzdem davon auszugehen, dass einerseits eine verminderte Belastbarkeit der BWS persistiere und andererseits längerfristig mit dem Auftreten verstärkter arthrotischer Veränderungen sowie al- lenfalls auch mit dem Wiederauftreten von Beschwerden zu rechnen sei. Betreffend die geklag- ten Nackenschmerzen ist dem Gutachten sodann zu entnehmen, dass diese bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Rehaklinik E.____ Mitte November 2010 nicht dokumentiert worden seien. Diese Problematik sei erst nach Weglassen des Korsetts manifest geworden, was auch der Beschwerdeführer bestätige. Aufgrund des Unfallmechanismus mit Kopfanschla- gen und der schweren Rückenverletzung mit mehreren Frakturen im Bereich der BWS bestün- den keine Zweifel, dass anlässlich des Unfalls auch eine HWS-Distorsion stattgefunden habe. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass im Zusammenhang mit der veränderten Sta- tik/Beweglichkeit nach Weglassen des thorakalen Korsetts die Nackenbeschwerden indirekt auf das Trauma zurückzuführen seien. Dennoch sei es - da eine traumatische Läsion der HWS auch im MRI der HWS vom 27. April 2011 nicht habe nachgewiesen werden können - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die noch geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzu- führen seien. Vielmehr würden die Nackenschmerzen durch die multiplen degenerativen Ver- änderungen mit Osteochondrosen, Unkovertebralarthrosen und Diskusprotrusionen ohne Neu- rokompressionen verursacht. Diese Beschwerden seien mit einer Facettengelenkinfiltration C5/6 behandelt worden, welche eine deutliche Besserung gebracht habe. Es sei daher in Bezug
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die Nackenbeschwerden von Status quo sine auszugehen. Weiter wird im Gutachten fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, an ei- nem Schwindel, abhängig von der Kopfbewegung, zu leiden. Erst auf Befragung habe er auch Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme seit dem Unfall genannt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen kognitiver Art (Schwindel, Erschöpfung, Schwierigkeiten in der Konzentration und den geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen und eine verminderte Belastbarkeit bei Stress) führten die Gutachter auf das organische Psychosyndrom nach Schä- del-Hirntrauma zurück, welches überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. September 2010 stehe. Die ICD verlange für diese Diagnose keine strukturellen trau- matischen Läsionen in der Bildgebung, wie sie beim Beschwerdeführer ja auch nicht nachweis- bar seien. Es sei aber insgesamt zu konstatieren, dass seit dem Unfall eine Veränderung im Sinne eines „Knicks“ stattgefunden habe, welche dem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma zuzuordnen sei, wobei das Ausmass aber nicht jenes einer organischen Persönlichkeitsstörung erreiche. Prognostisch sei von anhaltenden Beschwerden und Ein- schränkungen auszugehen, deren Intensität jedoch stark vom Umfeld abhängen würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell als optimal integriert beurteilt werden müsse. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aufgrund der unfallfall- bedingten, die BWS betreffenden Rückenproblematik dem Versicherten körperlich schwere Tä- tigkeiten und Arbeiten in der Höhe mit entsprechender Selbstgefährdung (Auftreten von Schwindelattacken) nicht mehr zumutbar seien; Überkopfarbeiten seien wegen der Nacken- problematik ungünstig. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe sich jedoch in erster Linie als Folge des organischen Psychosyndroms und weniger aufgrund der orthopädischen Problematik. Aus Sicht der untersuchenden Gutachter sei der Beschwerdeführer während 2 mal 3 Stunden pro Tag mit reduziertem Rendement arbeitsfähig. Die effektive Leistung liege bei 50%. Diese Einschätzung bestehe für sämtliche Tätigkeiten.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachver- halts auf die Ausführungen im Gutachten des D.____ vom 28. November 2013. Sie ging dem- zufolge davon aus, dass beim Versicherten über den 31. Dezember 2013 hinaus keine Unfall- folgen mehr vorgelegen hätten, die mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. September 2010 zurückgeführt werden könn- ten. Während diese Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das chronische Zervikalsyndrom und das organische Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma nicht zu bean- standen ist und auch nicht bestritten wird, überzeugt sie betreffend die durch die Kompressions- frakturen der Brustwirbelkörper verursachten Rückenbeschwerden nicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Nachfolgend wird zunächst auf die strukturell nicht objektivierbaren Unfallschäden ein- gegangen:
8.1 In Bezug auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen an der Halswirbelsäule und das organische Psychosyndrom beruhen die Ergebnisse, zu denen die Gutachter des D.____ ge- langten, auf einem sorgfältigen Studium der vorhandenen medizinischen Akten und einer ge- wissenhaften und umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie sind daher nicht in
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage zu stellen. Auch die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die daraus ge- zogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich darauf abgestellt werden kann. So wird einleuchtend dargelegt, weshalb das Zervikalsyndrom im Zeit- punkt der Leistungseinstellung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 20. September 2010 zurückzuführen und der Status quo sine erreicht ist. Ebenso plausibel sind die Erläuterungen betreffend das organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma. Diese Er- gebnisse überzeugen auch unter dem Aspekt, dass sich in den übrigen (medizinischen) Akten keine Anhaltspunkte finden, die Anlass geben könnten, die Schlüssigkeit der Beurteilung im Gutachten des D.____ betreffend die medizinische Einschätzung in Frage zu stellen.
8.2 Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass das Gutachten des D.____ vom 28. November 2013 in Bezug auf das chronische Zervikalsyndrom und das organische Psycho- syndrom in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet. Daraus folgt, dass das chronische Zervikalsyndrom degenera- tiver Art und deshalb nicht mehr auf den Unfall vom 20. September 2010 zurückzuführen ist; die Annahme des Status quo sine ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch vorstehend E. 4.3). Das Gutachten stellt sodann zweifelsfrei fest, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Un- fall vom 20. September 2010 und den aufgrund des organischen Psychosyndroms nach Schä- del-Hirntrauma noch geklagten Beschwerden (Schwindel, Erschöpfung, Schwierigkeiten in der Konzentration und den geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen und eine verminderte Be- lastbarkeit bei Stress) zu bejahen ist. In diesem Zusammenhang erübrigen sich somit weiterge- hende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
8.3 Wie vorstehend in Erwägung 4.2 festgehalten, setzt die Leistungspflicht des Unfallver- sicherers im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Scha- den nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Da im Zusammenhang mit dem chronischen Zervikalsyndrom bereits der natürliche Kausalzusam- menhang zu verneinen ist, kann diesbezüglich von weiteren Ausführungen abgesehen werden. Die Adäquanz ist jedoch in Bezug auf das organische Psychosyndrom nach Schädel- Hirntrauma zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die noch geklagten Beschwerden wie Schwindel, Erschöpfung, Schwierigkeiten in der Konzentration und den geistigen Leistungen, Gedächtnisstörungen und verminderte Belastbarkeit bei Stress mangels objektiv ausgewiese- ner organischer Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer struktureller Veränderungen nach den für Schleudertraumen der HWS geltenden Regeln zu erfolgen hat (vgl. oben E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. zum Begriff der organischen Unfallfolgen: BGE 138 V 248 E. 5.1 und die Urteile des Bundesgerichts vom 15. Mai 2012, 8C_ 175/2012, und vom 5. September 2011, 8C_310/2011, E. 4.1, mit Hinweis).
8.4.1 Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleudertrauma- Praxis für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfä- higkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwi- schen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusam- menhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Be- reich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Gemäss BGE 134 V 109 E. 10 gelten als adäquanzrelevanten Kriterien:
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall er- forderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausal- zusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Ar- beitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonde- res beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kri- terien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5).
8.4.2 Die im vorliegenden Verfahren durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifi- kation als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Adäquanz wäre daher zu be- jahen, wenn entweder ein einzelnes Kriterium in ausgeprägter Weise oder aber mehrere in ge- häufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2010, 8C_241/2010, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.1; 117 V 359 E. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2009, 8C_70/2009, E. 3.2.2).
8.5.1 Der Beschwerdeführer stürzte beim Apfelpflücken von einer Leiter aus 1,5 Metern Hö- he auf den Boden. Ein solches Ereignis ist zwar für den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne dieses Kriteriums bezeichnet werden. Das erste Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist in Übereinstimmung mit den Parteien zu verneinen.
8.5.2 Der Beschwerdeführer erachtet das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung unter Hinweis auf die milde traumatische Hirnverletzung/Commotio cerebri als erfüllt. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass eine un- fallbedingte milde traumatische Hirnverletzung nicht zur Bejahung dieses Kriteriums führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 8C_252/2007, E. 9.2). Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma oder einer Hirnverletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Kör- perhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar und werden auch vom Beschwerde- führer nicht konkretisiert. Zwar können auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versi- cherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, im Zusammenhang mit diesem Kriterium be- deutsam sein (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Die beim Unfall erlittenen Wirbelkörperfrakturen verheilten vorliegend jedoch komplikationslos und der Beschwerdeführer war bereits knapp zwei Monate nach dem Unfall beschwerdefrei. Auch das Kriterium der Schwere oder besonde- ren Art der erlittenen Verletzung kann daher nicht bejaht werden.
8.5.3 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss am 31. Dezember 2013. Dieses bedingt, gesamthaft be- trachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Ge- sundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manual-therapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesge- richts vom 11. September 2013, 8C_62/2013, E. 8.3). Von Bedeutung sind auch Art und Intensi- tät der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszu- standes zu erwarten ist. Manual-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heil- methodik in diesem Sinne zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2014, 8C_137/2014, E. 7.3 mit Hinweis auf das Urteil vom 4. April 2013, 8C_729/2012, E. 8.3). Der Beschwerdefüh- rer wurde nach seinem Unfall am 20. September 2010 konservativ behandelt und die Verlet- zungen heilten ohne Komplikationen aus. Knapp 2 Monate nach dem Unfall am 13. November 2010 wurde er beschwerdefrei aus der Rehaklinik E.____ entlassen. Danach hatte er regel- mässig Physiotherapie und war in der F.____ zur halbjährlichen Kontrolle. Unter diesen Um- ständen erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Bejahung dieses Kriteriums jedoch nicht.
8.5.4 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die ver- unfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2013, 8C_62/2013 E. 8.4). Die im Zusammenhang mit dem organischen Psy- chosyndrom auftretenden Beschwerden sind vorliegend nicht als erheblich zu bezeichnen. So treten die Kopfschmerzen und der Schwindel nur sporadisch auf, weshalb ihnen die Dauerhaf- tigkeit fehlt. Die übrigen Beschwerden wie Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeits- probleme seit dem Unfall nannte der Beschwerdeführer erst auf Befragung durch die Gutachter des D.____, womit aber davon auszugehen ist, dass sie nicht zu erheblichen Einschränkungen im Lebensalltag führten. Somit ist auch dieses Kriterium zu verneinen.
8.5.5 Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden.
8.5.6 Ohne weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Hei- lung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistie- ren, genügt nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 8C_1015/2008, E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer macht deshalb zu Recht nicht geltend, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
8.5.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dau- ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher unge- wöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren- gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung rasch möglichst wieder optimal in den Arbeitspro- zess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschrän- kung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche An- strengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist dieses Kriterium grund- sätzlich als erfüllt zu erachten. So war der Beschwerdeführer stets bemüht, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit im angestammten Betrieb umzusetzen. Zu be- achten ist jedoch, dass aufgrund der noch verbliebenen Leistungsfähigkeit von wenigstens 50% das Kriterium nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5.8 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht ausgepräg- ter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz.
8.6. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem organischen Psychosyndrom nach mildem Schädel-Hirntrauma und dem Unfall vom 20. September 2010 zu verneinen ist. In Bezug auf die strukturell nicht nachweisbaren Unfall- folgen durfte die Beschwerdegegnerin daher die Leistungen per 31. Dezember 2013 einstellen (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1).
9.1 Wie in Erwägung 7 festgehalten, kann dem Gutachten des D.____ betreffend die durch die Kompressionsfrakturen der Brustwirbelkörper verursachten Rückenbeschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht telquel gefolgt werden. Zwar resultieren die Ergebnisse, zu denen die Gutachter aus medizinischer Sicht gelangten, auch diesbezüglich auf einer umfassenden medizinischen Abklärung, welche auf einer einge- henden Befunderhebung und einer gründlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten beruht und sich überzeugend mit der Frage der Kausalität der erhobenen Befunde auseinander setzt. Einleuchtend wird dargelegt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der mul- tiplen Wirbelkörperfrakturen auf Dauer eine verminderte Belastbarkeit der BWS persistiere und längerfristig mit dem Auftreten verstärkter arthrotischer Veränderungen sowie mit erneuten Be- schwerden zu rechnen sei. Diese Angaben sind plausibel, weshalb grundsätzlich darauf abge- stellt werden kann, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
9.2 Hingegen mangelt es dem Gutachten des D.____ an einem schlüssigen Ergebnis in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Gutachter gehen davon aus, dass ihm wegen den Rückenbeschwerden keine schweren Arbeiten mehr zumutbar sind. In einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei er aber ganztags einsetzbar, wo- bei er aber aus orthopädischer Sicht monotone das Achsenskelett belastende Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. In der Konsensbesprechung wird weiter festgestellt, dass dem Be- schwerdeführer insgesamt nur noch (leichte bis mittelschwere angepasste) Tätigkeiten während 2 x 3 Stunden täglich mit vermindertem Rendement zumutbar seien, so dass die effektive Leis- tung 50% betrage. Die Gutachter betonen, dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erster Linie durch das organische Psychosyndrom und weniger durch die orthopädische Prob- lematik verursacht werde. In der Folge verzichten sie jedoch auf eine weitere Ausscheidung und Konkretisierung im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Damit bleibt letztlich offen, wie stark sich der organische Befund (Frakturen der BWK und daraus resultierende Ein- schränkungen) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Das Gutachten des D.____ vom 28. November 2013 erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend begründet, um eine verlässliche Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs und des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zu gestatten, weshalb die Beurteilung einer Ergänzung bedarf.
9.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver- sicherungsgerichte zwar nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in ei- nem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 ff. E. 4.4.1 ff). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht alle notwendigen Abklärungen betreffend die verbleiben- de Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. September 2014 an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat das D.____ aufzufordern mitzuteilen, in welchem konkreten Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund der beim Unfall vom 20. September 2010 erlittenen Rückenverletzungen (Wirbelkörperfrakturen der BWS) in der Arbeitsfähigkeit herab- gesetzt ist. Weiter hat sie zu konkretisieren, wie sich diese Einschränkungen auf seine ange- stammte Tätigkeit in der Gärtnerei auswirken, bei welcher er beispielsweise auch auf Bäume steigen musste, was nunmehr offensichtlich nicht mehr möglich ist. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Im Zusammenhang mit dem vorzunehmenden Ein- kommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Si- tuation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - beson- ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleiben- de Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsäch- lich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Von dieser Situation ist auch vorliegend auszugehen. Der 62,5 Jahre alte Beschwerdeführer übt in der Gärtnerei, in welcher er seit vielen Jahren an- gestellt ist, gemäss den Angaben im Gutachten des D.____ (Ziffer 7.7.3 Seite 51) heute im Rahmen seiner 40%igen Erwerbstätigkeit eine seinen Leiden entsprechende angepasste Tätig- keit aus. Die Gutachter betonten, dass keine Arbeit genannt werden könne, in welcher die Ar- beitsfähigkeit höher wäre. Dem Beschwerdeführer ist sodann aufgrund seines Alters und den vorbestehenden kognitiven Beeinträchtigungen kein Berufs- und Stellenwechsel mehr zumut- bar. Zudem handelt es sich um ein langjähriges und stabiles Arbeitsverhältnis, bei welchen der Beschwerdeführer ein Einkommen erzielt, welches nicht als Soziallohn zu betrachten ist. Unter diesen Umständen sind bei der Invaliditätsbemessung weder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) noch die Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2014, 8C_448/2014, E. 5.1).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
11.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist unter Obsiegen im Streit um eine Leistung in der Sozialversicherung nicht nur das materielle Obsiegen in dem Sinne zu verstehen, dass die Be- schwerde führende Person die beantragte Leistung erhält. Vielmehr genügt für den bundes- rechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurtei- lung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (ZAK 1987, S. 266 ff.). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwä- gungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 28. Januar 2015 hat der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 6 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 97.90 geltend gemacht, was angemessen ist. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demnach eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1‘725.75 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einsprache- entscheid vom 26. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1‘725.75 (inkl. Auslagen und 8% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 1. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_476/2015) erhoben.