Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_999
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_999, SV1 2025 29
Entscheidungsdatum
09.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 9. Juli 2025 ReferenzSV1 25 29 InstanzErste sozialversicherungsrechtliche Kammer BesetzungPedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin ParteienA._____ gegen Gemeinde B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, GegenstandSozialhilfe

2 / 13 Sachverhalt A.A., geb. 1994, befand sich in einem Master-Studium an der Universität Bern, welches sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen aussetzte. Sie wohnte bis im Januar 2025 in C.. B.Daraufhin zog A._____ in die Ferienwohnung ihrer Mutter nach D._____ und meldete sich am 10. Januar 2025 in der Gemeinde B._____ an. Seit dem 23. Februar 2025 hält sie sich nicht mehr in dieser Wohnung auf, da die Mutter ihr eine weitere Nutzung nicht mehr erlaubte. C.Vom 23. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 befand sich A._____ zur stationären Behandlung in der E._____ in F.. Seither hielt sie sich an verschiedenen Orten in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich auf. D.Am 26. Mai 2025 liess A., vertreten durch den Regionalen Sozialdienst G., bei der Gemeinde B. um öffentliche Unterstützung ersuchen. E.Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 trat die Gemeinde B._____ mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch von A._____ ein. Begründend führte sie insbesondere an, es sei offensichtlich, dass die Gesuchstellerin nie die Absicht des dauernden Verbleibs im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde B._____ gehabt habe. Sie habe bis im Januar 2025 in C._____ gewohnt und befinde sich aktuell in einem Master-Studium an der Universität Bern, welches sie letztes Jahr aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ausgesetzt habe und im kommenden Sommer wieder fortzuführen beabsichtige. Sie habe in D._____ nie über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, habe sie doch die Ferienwohnung ihrer Mutter bloss vorübergehend rund 40 Tage bewohnt. Räumliche und persönliche Beziehungen zur Gemeinde B._____ seien inexistent. Ein Unterstützungswohnsitz sei demnach nie begründet worden. Selbst wenn dies angenommen würde, hätte die Gesuchstellerin den Unterstützungswohnsitz mit dem Wegzug am 23. Februar 2025 aus der Gemeinde B._____ bzw. am 31. März 2025 aus dem Kanton Graubünden wieder aufgegeben. Sie wohne seither vermehrt im Grossraum Bern und fokussiere ihre Wohnungssuche aktuell in der Region Jura. Auch treffe die subsidiäre Unterstützungspflicht des Aufenthaltskantons bzw. der Aufenthaltsgemeinde unmöglich den Kanton Graubünden bzw. die Gemeinde B., halte sich die Gesuchstellerin doch nicht mehr im Kanton bzw. in der Gemeinde B. auf. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte in

3 / 13 Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2025, die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, auf ihr Gesuch um Sozialhilfe materiell einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihr sei vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid provisorisch Sozialhilfe in Form einer Nothilfe (Wohn- und Lebensunterhalt) zuzusprechen, da sie sich aktuell in akuter Notlage befinde. Begründend machte sie im Wesentlichen geltend, die Behauptung, sie habe nie Wohnsitz in D._____ begründet, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Sie habe bereits Anfang 2024 zur gesundheitlichen Stabilisierung einen langfristigen Aufenthalt von rund anderthalb Jahren in D._____ geplant gehabt, um danach das Studium weiterzuführen. Sie habe ihren gesamten Haushalt nach D._____ gebracht, ihre Wohnung selbst eingerichtet, einen Internetvertrag abgeschlossen, ihren Briefkasten angeschrieben und sich behördlich angemeldet. Der Vorwurf, es habe sich dabei nur um eine Feriennutzung gehandelt, entbehre jeder Grundlage. Sie sei in D._____ und Umgebung sozial verankert, indem sie namentlich teils enge Kontakte pflege, sich beworben habe, Spaziergänge mit einer Hündin mache und ihre Cousine in D._____ regelmässig besuche. Es sei ihr Plan, in den Bergen von ihrer psychischen Erkrankung zu genesen. Zum Studienstatus führte die Beschwerdeführerin an, sie sei zurzeit exmatrikuliert und könne das Studium erst wieder aufnehmen, wenn sich ihre Gesundheit stabilisiert habe. Ihr Lebensmittelpunkt liege nicht im Grossraum von Bern. Dort halte sie sich nur aus Not bzw. vorübergehend auf. G.Die Beschwerdeführerin reichte aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 13. Juni 2025 gewisse Unterlagen nach und ergänzte ihre Beschwerde punktuell. H.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde bzw. des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin sobald als möglich an der Universität Bern weiterstudieren und in der Nähe wohnen wolle sowie in D._____ nie eine längerfristige Wohngelegenheit gehabt habe, seien die Absicht des dauernden Verbleibens und die Wohnsitzbegründung zu Recht verneint worden. Spätestens aber mit dem Wegzug aus der Gemeinde B._____ am 23. Februar 2025 bzw. am 31. März 2025 aus dem Kanton Graubünden hätte die Beschwerdeführerin den Unterstützungswohnsitz wieder aufgegeben, womit die Beschwerdegegnerin nicht unterstützungspflichtig sei. I.Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Vorsitzende das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer einstweiligen Ausrichtung von Sozialhilfe ab.

4 / 13 J.Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1, Art. 38a Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Unterstützungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 3.1.Gemäss Art. 115 BV werden Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt; der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. Gestützt darauf hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) erlassen. Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Hat die Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird sie vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der eine Bedürftige im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (vgl. BGE 150 V 297 E. 3.1, 149 V

5 / 13 156 E. 4.1, 143 V 451 E. 9.2 in fine und 139 V 433 E. 3.1 mit Hinweis). Mit der Bestimmung des zuständigen Kantons ist noch nichts über die innerkantonale Zuständigkeit gesagt. Die Kantone sind frei, innerhalb ihres Gebietes vom ZUG abweichende Zuständigkeiten vorzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1). Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 ZUG vor, dass der Kanton das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde bezeichnet. 3.2.Im innerkantonalen Verhältnis kommen im Kanton Graubünden das Kantonale Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250), die weiteren kantonalen Bestimmungen wie auch grundsätzlich die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum UG [ABzUG; BR 546.270]) zur Anwendung (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 74 vom 5. März 2024 E. 3.2, U 22 9 vom 17. März 2022 E. 2.4 und U 20 107 vom 13. April 2021 E. 3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 UG ist diejenige politische Gemeinde unterstützungspflichtig, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich Kraft des in Art. 6 Abs. 1 UG normierten Verweises nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 5). Diese gelten damit auch im innerkantonalen Verhältnis, wenn auch als kantonales Recht (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2 und 140 I 320 E. 3.3). 3.3.Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz nach dem ZUG (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (vgl. BGE 150 V 297 E. 3.2, 149 V 156 E. 4.3 und 143 V 451 E. 8.3 mit Hinweis). Ist der

6 / 13 Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 UG). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Art. 11 Abs. 2 ZUG). 4.Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Gemeinde B._____ mit ihrem Zuzug am 10. Januar 2025 einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. 4.1.Vorliegend war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bis im Januar 2025 in C._____ wohnhaft und hatte gemäss ihren eigenen Angaben bereits Anfang 2024 mit der Studienberatung vereinbart, sich zur gesundheitlichen Stabilisierung für anderthalb Jahre nach D._____ zurückzuziehen, um das Studium danach weiterzuführen (vgl. Beschwerde vom 10. Juni 2025 S. 2 [act. A.1]; siehe ferner Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2025 [act. A.2]). Wenn die Beschwerdegegnerin dazu in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdeführerin habe das Master-Studium an der Universität Bern letztes Jahr aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen ausgesetzt und beabsichtige, dieses im kommenden Sommer wieder aufzunehmen (vgl. dortige E. 2.1 [act. C.2]; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1]), ist dies somit nicht zu beanstanden. Auch trifft unbestrittenermassen zu, dass die Beschwerdeführerin ab dem 10. Januar 2025 in der Ferienwohnung ihrer Mutter wohnte (vgl. ebenda). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus folgert, die Beschwerdeführerin habe sich nur vorübergehend in D._____ aufgehalten und offensichtlich nie die Absicht des dauernden Verbleibs in der Gemeinde B._____ bzw. mangels räumlicher und persönlicher Beziehungen eindeutig kein äusserlich erkennbarer Lebensmittelpunkt in D._____ gehabt, vermag dies in dieser Absolutheit jedoch nicht zu überzeugen. Vorab ist anzumerken, dass die polizeiliche Anmeldung und Hinterlegung der Ausweisschriften nicht unwesentlich sind. Denn Art. 4 Abs. 2 ZUG stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass die polizeiliche Anmeldung den Unterstützungswohnsitz am betreffenden Ort begründet (vgl. THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 99 und Rz. 106). Ausserdem beendet wie bereits dargelegt ein

7 / 13 Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung – wie dies vorliegend vom 23. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 mit dem stationären Klinikaufenthalt der Fall war (vgl. angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2025 [act. C.2]; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1] und Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung vom 20. Mai 2025 [act. C.1]) – einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (vgl. Art. 9 Abs. 3 ZUG). Im Weiteren werden rechtsprechungsgemäss weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt. Bei unsteten Personen – wie hier – bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei solchen Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.3, 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.4 und 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1; siehe ferner Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 24 58 vom 10. Dezember 2024 E. 4.3 und U 21 61 vom 24. März 2022 E. 4.2). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, welche gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde keinen festen Wohnsitz hat, obdachlos und auf wechselnde Unterkünfte bzw. Hilfe von Bekannten angewiesen ist sowie kaum über gefestigte Strukturen verfügt (vgl. act. A.1; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1]), weshalb an die Wohnsitzbegründung somit keine strengen Anforderungen zu stellen sind. 4.2.Die Beschwerdeführerin legt denn auch mittels einer entsprechenden Fotodokumentation dar, dass sie mit ihrem Gepäck bzw. Hausrat und ihren persönlichen Effekten in die Ferienwohnung ihrer Mutter in D._____ eingezogen ist (vgl. act. B.3). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ferienwohnung bis zur Untersagung von deren Nutzung durch ihre Mutter letztlich nur rund 40 Tage gedauert hat, ist für sich allein nicht entscheidend, da auch ein kurzer Aufenthalt für eine unterstützungsrechtliche Wohnsitzbegründung sprechen kann, solange sich

8 / 13 der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 100). Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift vom 10. Juni 2025 aus, in D._____ und Umgebung sozial verankert zu sein, indem sie namentlich enge Kontakte zu einer Freundin und deren Eltern pflege, Kontakte in F._____ und H._____ habe, regelmässig ihre Cousine in D._____ besuche, Spaziergänge mit einer Hündin unternehme, ein Autokennzeichen in Graubünden gelöst sowie einen Internetvertrag abgeschlossen habe und offiziell am Briefkasten angeschrieben sei (vgl. act. A.1 S. 2 samt Fotodokumentation [act. B.3]). Diese Umstände können darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug am 10. Januar 2025 bis zum Klinikeintritt eine räumliche und persönliche Beziehung zur Gemeinde B._____ aufwies, welche für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts und eine unterstützungsrechtliche Wohnsitzbegründung in D._____ spräche. Dagegen fällt allerdings ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Ferienwohnung ihrer Mutter wohnte, womit davon auszugehen ist, dass diese bereits möbliert war. Unklar ist zudem, ob überhaupt ein (Unter-)Mietverhältnis eingegangen worden ist. War jederzeit kurzfristig ein Auszug möglich, spräche dies gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Ort des Verweilens. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2025 angibt, seit Anfang 2025 durchgängig obdachlos zu sein (vgl. act. A.2). Wie es sich jedoch im Einzelnen mit der Begründung des Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde B._____ verhält, kann hier angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 5.1.Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug am 10. Januar 2025 einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B._____ begründet hat, welcher auch durch den Klinikaufenthalt bis Ende März 2025 nicht beendet wurde, kann dieser gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZUG bei einem Wegzug aus dem Kanton verloren gehen. 5.2.Dem Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 zugrunde liegt und sich auch aus den Akten ergibt, kann nicht entnommen werden, mit welcher Absicht die Beschwerdeführerin die Ferienwohnung in D._____ verlassen hat. Fraglich ist, ob sie nicht mehr in der Gemeinde B._____ wohnhaft sein wollte und die Unterkunft verlassen hat, was auf einen (unterstützungswohnsitzauflösenden) Wegzug schliessen liesse (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 146). Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Rechtsschrift vom 10. Juni 2025 an, sie sei am 23. Februar 2025 infolge eines eskalierenden familiären Konflikts gewaltsam und gegen ihren Willen von ihrer Mutter aus der

9 / 13 Wohnung gedrängt worden (vgl. act. A.1 S. 2). Aus der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 geht gleichermassen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Ferienwohnung aufhalte, da ihre Mutter ihr eine weitere Nutzung nicht erlaube (vgl. act. C.2; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1] und Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung vom 20. Mai 2025 [act. C.1]). In der Folge befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer psychotischen Symptomatik bei diagnostizierter paranoider Schizophrenie zur stationären Behandlung bis Ende März 2025 in der E._____ in F._____ (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. I._____ und Assistenzärztin J._____ vom 8. April 2025 [act. B.2]; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1] und Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung vom 20. Mai 2025 [act. C.1]). Dass sie nach dem Klinikaustritt wieder in die Gemeinde B._____ zurückgekehrt wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch liegt dies mangels Wohngelegenheit in der Ferienwohnung der Mutter nahe. Vielmehr ist dem Austrittsbericht der E._____ vom 8. April 2025 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Austritts dafür entschieden habe, ein Übergangszimmer in einem Hotel im Raum Bern zu mieten (vgl. act. B.2; siehe auch Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung vom 20. Mai 2025 [act. C.1]). Ferner ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in anderen Unterkünften in der Gemeinde B._____ aus dem Sachverhalt; solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Insoweit ist auch ihr Vorbringen zu relativieren, wonach sie sich nur vorübergehend aus Not im Grossraum von Bern und damit ausserhalb von D._____ aufhalte. Vielmehr ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Klinikaustritt Ende März 2025 nicht mehr in D._____ bzw. in der Gemeinde B._____ wohnt (vgl. Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1]). So gibt sie denn auch in ihrer Beschwerde vom 10. Juni 2025 an, ohne festen Wohnsitz zu sein (vgl. act. A.1 S. 1; siehe ferner Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2025 [act. A.2]). Soweit sie im Weiteren geltend macht, sich in H._____ und Andiast – mithin in der Region bzw. im Kanton Graubünden – für Wohnungen beworben zu haben (vgl. act. A.2 samt Anhang und act. B.3), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gemäss angefochtener Verfügung unwidersprochen eine Wohnung namentlich in der Region Jura sucht (vgl. act. C.2; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1]; vgl. ferner E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2025 [act. C.1]), kann eine Person rechtsprechungsgemäss den die Absicht dauernden Verbleibens äusserlich

10 / 13 erkennbar machenden Lebensmittelpunkt grundsätzlich nur in einer bestimmten Gemeinde haben und nicht in einem Kanton als solchem. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 ZUG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3, 8C_233/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1, 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E. 2, 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E. 2.1 und 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b). Vorliegend ist der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Klinikaustritt an verschiedenen Orten in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich aufhalte (vgl. act. C.2; siehe auch Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes G._____ zum Gesuch um öffentliche Unterstützung vom 26. Mai 2025 [act. C.1] und Fragebogen zur Zuständigkeitsklärung vom 20. Mai 2025 [act. C.1]). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und auch ihr Einwand, wonach der Aufenthalt in Frankreich einzig "dem kurzfristigen Überleben" gedient habe, vermag daran nichts zu ändern, sondern bestätigt vielmehr die Feststellung der Beschwerdegegnerin. Das gilt umso mehr, als sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 13. Juni 2025 angibt, derzeit ohne stabile Unterkunft in Frankreich zu leben (vgl. act. A.2; siehe ferner E-Mails der Beschwerdeführerin vom 27. und 28. Mai 2025 [act. C.1]). Insofern lassen die erkennbaren äusseren Umstände darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin von D._____ weggezogen ist, womit der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B._____ bereits vor der Gesuchseinreichung untergegangen ist. 6.1.Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum ohne fürsorgerechtlichen Unterstützungswohnsitz war, so ist sie vom Aufenthaltskanton zu unterstützen (vgl. Art. 12 Abs. 2 ZUG). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als

11 / 13 Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG; vgl. ferner Art. 5 Abs. 3 UG). Wann und ob ein die kantonale Unterstützungszuständigkeit ändernder Aufenthaltsortwechsel vorliegt, regelt das ZUG, ausser in Art. 11 Abs. 2 ZUG, der jedoch eine eigentliche – hier nicht vorliegende – ärztliche oder behördliche Zuweisung voraussetzt (vgl. Erwägung 3.3 hiervor), nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt insofern eine Gesetzeslücke vor. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass ein Bedürftiger nicht unter allen Umständen an jedem beliebigen Ort der Schweiz, wo er sich gerade aufhält – und sei es auch nur vorübergehend oder sogar auf der Durchreise – Unterstützung verlangen könne. Weder die Verfassung noch Art. 12 Abs. 2 ZUG wollten dem Bettel von Ort zu Ort Vorschub leisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 5a). Der offen gehaltene und nur auf das objektive Element der Anwesenheit an einem Ort abstellende Aufenthaltsbegriff nach Art. 11 Abs. 1 ZUG bewirkt, dass eine Person den Aufenthaltsort häufig wechseln kann. In besonderen Fällen können daher mehrere Orte als Aufenthaltsorte in Betracht kommen. Die Funktion des Aufenthaltsortes, das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb als nicht unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitraum mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, muss an jenem Ort die Unterstützung geleistet werden, zu welchem die engste Beziehung besteht, und an welchen der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt. Es liegt allerdings keine Konkurrenz verschiedener Aufenthaltsorte vor, weil diese im gleichen Zeitraum nicht nebeneinander bestehen, sondern sich ablösen. Dies ist der Fall, wenn jemand umherzieht und den Aufenthaltsort ständig wechselt. Dann können mehrere Kantone, unter Umständen innert kurzer Zeit, nacheinander als Aufenthaltskantone gelten (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168 f.). 6.2.Vorliegend steht – wie dargelegt – unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Klinikaustritt sich an verschiedenen Orten in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich aufgehalten hat (vgl. insb. angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2025 [act. C.2]). Dass sie unter den vielen Aufenthaltsorten die engste Beziehung zur Gemeinde B._____ aufweisen würde und (immer) wieder dorthin zurückgekehrt wäre, liegt nach dem Ausgeführten weder nahe noch ergibt sich dies aus den Akten. Ob sie zu einem anderen Aufenthaltskanton eine engere Beziehung aufweist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Ebenso ist – wie dargelegt – unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Klinikaustritt Ende März 2025 nicht mehr in D._____ bzw. in der Gemeinde B._____ wohnt. Sollte sich die Beschwerdeführerin überhaupt vorübergehend in der Gemeinde B._____

12 / 13 aufgehalten haben, gälte ein anderweitiger Aufenthalt deshalb nicht als unterbrochen (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168 m.H.a. BGE 56 I 454). Insofern gilt der Kanton Graubünden bzw. die Gemeinde B._____ nicht als der nach Art. 11 Abs. 1 ZUG massgebliche Aufenthaltskanton bzw. -ort. 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützungszuständigkeit zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Beweisvorkehren verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_631/2023 vom 18. Februar 2025 E. 4.1 und 1C_522/2022 vom 25. März 2024 E. 1.2 und E. 2.3). 8.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vorliegend erweist sich in Berücksichtigung der Verfügung über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF500.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF296.00 TotalCHF796.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

18

BV

UG

  • Art. 5 UG
  • Art. 6 UG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

ZUG

Gerichtsentscheide

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