100.2012.362-366/368/370/372-379U STE/BER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger 100.2012.362 A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer 1 100.2012.363 B1.________ und B2.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende 2 100.2012.364 C1.________ und C2.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführende 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 2 100.2012.365
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 3 100.2012.372
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 4 100.2012.377 M1.________ und M2.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende 13 100.2012.378 N1.________ und N2.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende 14 100.2012.379 O.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin 15 gegen Regierungsrat des Kantons Bern vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern und als weitere Beteiligte Einwohnergemeinde Wohlen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern betreffend See- und Flussufer; ersatzweiser Erlass der Uferschutzplanung «Wohlensee - Inselrainbucht»; Überbauungsordnung mit Baubewilligung (RRB 1293 vom 5. September 2012)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 5 Sachverhalt: A. Am 17. September 1991 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwoh- nergemeinde (EG) Wohlen den Uferschutzplan Wohlensee, den die dama- lige Baudirektion des Kantons Bern am 13. August 1993 mit gewissen Er- gänzungen genehmigte. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess der Regierungsrat am 9. August 1995 teilweise gut. Er hob die Genehmigungs- verfügung auf, soweit sie den Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt) auf den Parzellen der privaten Beschwerdeführenden sowie im Konflikt- bereich mit Ufervegetation und Wald betraf, und wies die Sache an die EG Wohlen zurück mit dem Auftrag, eine detaillierte Planung des grund- sätzlich dem Wasser entlang führenden Uferwegs auszuarbeiten (Regie- rungsratsbeschluss [RRB] 1990). Mit Urteil vom 28. April 1997 stützte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid grundsätzlich, behielt aber eine um- fassende Interessenabwägung aufgrund des noch auszuarbeitenden Detailprojekts vor. Dementsprechend hiess es die Beschwerden verschie- dener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie mehrerer Ver- einigungen teilweise gut und wies die Akten an die EG Wohlen zurück, mit dem Auftrag, die Uferwegplanung in diesem Sinn neu an die Hand zu nehmen (Verfahren 19596-19601). B. Zwar nahm die Gemeinde die Arbeiten in der Folge wieder auf, führte sie aber nicht erfolgreich zu Ende. Nachdem der Gemeinderat von Wohlen dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 18. Januar 2006 mitgeteilt hatte, er sehe sich ausser Stand, innerhalb der von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) gesetzten Frist (15.3.2006) eine eigene Lösung für die Uferwegführung im Abschnitt Inselrain - Thalmatt zu erarbeiten, sprach der Regierungsrat den für den ersatzweisen Erlass der Uferschutzplanung erforderlichen Kredit und legte die Aufgabenteilung unter den involvierten kantonalen Amts- stellen fest (RRB 1572 vom 23.8.2006). Vom 17. November bis 17. De-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 6 zember 2008 fand die erste öffentliche Auflage der vom Kanton er- arbeiteten Uferschutzplanung statt. Es gingen namentlich Einsprachen der Beschwerdeführenden ein. Nach zusätzlichen Variantenstudien und Kostenabklärungen änderte das federführende AGR die Wegführung leicht ab, sodass insbesondere keine Stufen und Treppen mehr notwendig sind. Im Anschluss an die zweite öffentliche Auflage vom 17. November bis 17. Dezember 2010, in deren Rahmen wiederum zahlreiche Einsprachen eingingen, wurde der Uferschutzplan nochmals geringfügig angepasst. Mit Entscheid vom 5. September 2012 erliess der Regierungsrat ersatzweise für die EG Wohlen eine Ergänzung der kommunalen Uferschutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht. Die Einsprachen der Beschwer- deführenden wies er ab (RRB 1293). C. Gegen den RRB vom 5. September 2012 haben u.a. folgende Personen und hat folgende Vereinigung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben: A.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.362): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 7 6. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand der Bootsplätze und des Bootsstegs seien tatsächlich und rechtlich si- cherzustellen. Alles unter Kostenfolge» B1.________ und B2.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.363): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 8 6. Die Befahrbarkeit des Bootshauses mit Booten sei tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» D1., D2. und D3.________ am 17. Oktober 2012 mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.365): «Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 1293 vom 05. September 2012 sei mit Ausnahme der Ziff. 11 (Parteikosten) aufzuheben. Eventuell:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 9 4. Die im Überbauungsplan vorgesehene Sichtschutzwand sei zu streichen. 5. Die Befahrbarkeit des Sees im Uferbereich und der Bestand der Bootsplätze und des Bootsstegs seien tatsächlich und rechtlich sicherzustellen. Alles unter Kostenfolge» Der Verein F.________ am 16. Oktober 2012 (Postaufgabe: 15.10.2012) mit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.368): «1. Es sei auf jeden Bau und auf Bepflanzungen in der nach nationalem Recht geschützten Seefläche und dem dazugehörigen Seegrund zu verzichten. 2. Es sei auf den Neubau des geplanten Uferweges Teilstück Ey-Insel- rain-Hofenstrasse in unmittelbarer Nähe zum Wasservogelschutz- gebiet von nationaler Bedeutung zu verzichten.» G1.________ sowie die Mitglieder der Erbengemeinschaft G2., d.h. G3., G4., G5., G6.________ und G7., am 17. Oktober 2012 mit dem folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.370): «Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 5. Septem- ber 2012 sei mit Ausnahme der Parteikosten G. in Ziff. C.11a aufzuheben und es seien die kantonale Überbauungsordnung (UeO) ‹Wohlensee-Inselrainbucht› (Ersatzvornahme) und die Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG nicht zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» H1., H2. und H3.________ sowie H4.________ und H5.________ am 17. Oktober 2012 mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.372): «1. Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheides des Regierungsrates vom 5. September 2012 seien aufzuheben. Der Uferschutzplanung ‹Wohlensee-Inselrainbucht› sei die Genehmigung zu verweigern und die Bewilligungen seien nicht zu erteilen. 2. Eventualiter seien Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheids des Regierungsrates vom 5. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zu- rückzuweisen. – unter Kostenfolge –» I.________ am 17. Oktober 2012 mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren 100.2012.373):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 10 «1. Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 (samt den Unterziffern) des Gesamtentschei- des des Regierungsrates vom 5. September 2012 seien aufzu- heben. Der Uferschutzplanung ‹Wohlensee-Inselrainbucht› sei die Genehmigung zu verweigern und die Bewilligungen seien nicht zu erteilen. 2. Eventualiter seien Bst. C. Ziff. 1, 2 und 4 des Gesamtentscheids des Regierungsrates vom 5. September 2012 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der vorgebrachten Rügen an den Regie- rungsrat zurückzuweisen. – unter Kostenfolge –» K1.________ und K2.________ (Verfahren 100.2012.375) sowie ... (verstorben) und L.________ (Verfahren 100.2012.376) am 17. Oktober 2012, J1.________ und J2.________ (Verfahren 100.2012.374), M1.________ und M2.________ (Verfahren 100.2012.377), N1.________ und N2.________ (Verfahren 100.2012.378) sowie O.________ (Verfahren 100.2012.379) am 18. Oktober 2012 je mit folgenden Rechtsbegehren: Sachanträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 11 Mit Ausnahme von I.________ (Verfahren 100.2012.373), die sich nicht mehr hat vernehmen lassen, haben alle Beschwerdeführenden eine Replik eingereicht und an ihren Begehren festgehalten. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 hat die JGK darauf verzichtet, sich zu den Repliken zu äussern. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 haben die Beschwerdeführenden 7 (Verfah- ren 100.2012.370) den Antrag gestellt, der Bericht Ökologie mit Plan- beilage vom 16. November 2010 (nachfolgend: Bericht Ökologie) sei (we- gen Befangenheit des Autors) aus den Akten zu weisen und es sei ein neuer Bericht in Auftrag zu geben. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2013 beantragt die JGK, auf diesen Antrag sei nicht einzutreten. Dazu haben sich die Antragstellenden am 19. August 2013 nochmals geäussert. Mit Verfügungen vom 3. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin den Parteien von verschiedenen Aktenergänzungen Kenntnis gegeben und ihnen Gele- genheit eingeräumt, Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachte- rinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach geltend zu machen so- wie Korrekturwünsche oder Ergänzungsfragen zum Entwurf des den Gut- achterinnen vorzulegenden Fragenkatalogs einzureichen. Weiter hat sie den Antrag der Beschwerdeführenden 7, der Bericht Ökologie sei aus den Akten zu weisen, vorläufig abgewiesen. Mit Verfügungen vom 5. September 2014 hat die Instruktionsrichterin die Expertinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach beauftragt, bis zum 31. Dezember 2014 den (ergänzten) Fragenkatalog zu beantworten. Am 18. Dezember 2014 haben die Gutachterinnen ihr «Gutachten Uferschutz- planung Wohlensee - Inselrainbucht» eingereicht. Dazu haben sämtliche Beschwerdeführenden sowie die JGK Stellung genommen. Eine Delegation des Verwaltungsgerichts hat sodann folgende Augen- scheins- und Instruktionsverhandlungen durchgeführt: Am 22. August 2014 auf der Parzelle Nr. 3___ (Beschwerdeführende 3); am 17. Oktober 2014 auf den Parzellen Nrn. 7___ und 8___ (Beschwerdeführende 11) sowie auf der Parzelle Nr. 9___ (Beschwerdeführerin 12); am 4. März 2015 auf der Parzelle Nr. 6___ (Beschwerdeführende 5) und auf der Parzelle Nr. 10___ (Beschwerdeführende 8); am 24. November 2015 auf der Parzelle Nr. 11___ (Beschwerdeführerin 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 12 Mit Verfügung vom 24. August 2016 hat die Instruktionsrichterin der JGK verschiedene Fragen betreffend die geplanten Schilfschutzlahnungen und seeseitigen Anpflanzungen gestellt, welche diese am 15. November 2016 beantwortet hat. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hat die In- struktionsrichterin die Verfahren 100.2012.374-379 vereinigt. Am 24. April 2017 (Verfahren 100.2012.374-379) und am 5. Mai 2017 (Verfahren 100.2012.372 und 373) haben auf Antrag der entsprechenden beschwerde- führenden Parteien öffentliche mündliche Schlussverhandlungen mit Partei- vorträgen gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) stattgefunden. Schliesslich haben die Beschwerdefüh- renden 7 am 21. April 2017, der Beschwerdeführer 6 am 23. April 2017, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 2-5 am 17. Mai 2017 sowie die JGK am 19. Mai 2017 Schlussbemerkungen eingereicht. Erwägungen: Inhaltsübersicht 1.Eintreten/Kognition/Vereinigung 2.Ausgangslage 3.Ersatzvornahme 3.1Vorgehen des Regierungsrats 3.2Massgebendes Verfahren (Überbauungsordnung als Bau- bewilligung) 3.3Umfang der Ersatzvornahme 3.4Androhung der Ersatzvornahme 4.Formelle Mängel der Überbauungsordnung 4.1Fehlende Unterschriften im Baugesuch 4.2Falsche Profilierung 4.3Fehlende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG 4.4Fehlende Rodungsbewilligung 4.5Ungenügende Schlagbewilligung 5.Anwendbares Recht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 13 6.See- und Flussuferrichtplan 7.Geplante Wegführung 8.Ufernahe Varianten 9.Verzicht auf ufernahe Wegführung 9.1Attraktivere Variante 9.2Topografie 10.Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes 10.1 Befangenheit Berichtverfasser Ökologie 10.2 Geplante Massnahmen 10.3 Beurteilung durch die Fachbehörden 10.4 Wasser- und Zugvögel 10.5 Biotopschutz 10.6 Bauen im Gewässerraum / Beseitigung von Ufervegetation 10.7 Landschaftsschutz 10.8 Zwischenergebnis 11.Rechtsgleichheit 12.Weitere öffentliche Interessen 12.1 Gefahrenkarte 12.2 Nachhaltigkeit 13.Beurteilung der öffentlichen Interessen 14.Private Interessen 14.1Eigentumsgarantie 14.2Umfang des Enteignungsrechts 14.3Verstösse gegen Verhaltensregeln 15.Parzellenspezifische Beeinträchtigungen 15.1Verfahren 100.2012.364 (Parzelle Nr. 3___) 15.2Verfahren 100.2012.372 (Parzelle Nr. 10___) 15.3Verfahren 100.2012.365 (Parzelle Nr. 4___) 15.4Verfahren 100.2012.363 (Parzelle Nr. 2___) 15.5Verfahren 100.2012.366 (Parzelle Nr. 6___) 15.6Verfahren 100.2012.362 (Parzelle Nr. 1___) 15.7Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 12___) 15.8Verfahren 100.2012.374 (Parzelle Nr. 13___) 15.9Verfahren 100.2012.373 (Parzelle Nr. 11___) 15.10 Verfahren 100.2012.377 (Parzelle Nr. 14___) 15.11 Verfahren 100.2012.379 (Parzelle Nr. 15___)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 14 15.12 Verfahren 100.2012.378 (Parzelle Nr. 16___) 15.13 Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 17___) 15.14 Verfahren 100.2012.376 (Parzelle Nr. 9___) 15.15 Verfahren 100.2012.375 (Parzellen Nrn. 7___ und 8___) 16.Zusammenfassung/Gesamtinteressenabwägung 17.Ergebnis und Kosten 1.Eintreten/Kognition/Vereinigung 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Bei Plänen und zuge- hörigen Vorschriften kann grundsätzlich nur Beschwerde erheben, wer im Plangebiet oder daran angrenzend Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken besitzt und durch den Plan in seinen schutzwürdigen Inte- ressen als Eigentümerin bzw. Eigentümer, Nachbarin bzw. Nachbar, Miete- rin bzw. Mieter oder Pächterin bzw. Pächter aktuell betroffen ist. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse darin, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so- dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gespro- chen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab (Art. 61a Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]); zum Ganzen BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.2 f.; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 60 N. 3 Bst. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 15 1.2.1Der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerinnen 9, 12 und 15 sowie die Beschwerdeführenden 2-5, 7, 8, 10, 13 und 14 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner von vom Uferweg be- troffenen Parzellen bzw. Liegenschaften durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung. Auf ihre form- und fristgerecht eingereich- ten Beschwerden ist einzutreten. 1.2.2Die Beschwerdeführerin 11 hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist als Eigentümerin der Parzellen Wohlen Gbbl. Nrn. 7___ und 8___ durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Vater der Beschwerdeführerin 11 ist nicht (mehr) Eigentümer einer vom Uferweg betroffenen Parzelle. Jedoch be- wohnt er angeblich zeitweise den Bungalow (Gebäude Nr. 18___a) auf der Parzelle Nr. 7___. Ob der sporadische Aufenthalt in einer Liegenschaft ausreicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen, ist fraglich, zumal gemäss den Ausführungen der JGK aufgrund der bekannten Akten kein zum Wohnen bewilligter Bungalow auf den Parzellen Nrn. 7___ und 8___ besteht (vgl. Vernehmlassung JGK vom 28.2.2013 Ziff. 2). Da jedenfalls die Beschwerdeführerin 11 zur Beschwerde befugt und diese ohnehin zu be- handeln ist, muss über die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers 11 nicht abschliessend entschieden werden. 1.3Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu er- mächtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG). Im Zeitpunkt der ersten öffentlichen Auflage war noch das Baugesetz in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anwendbar (BAG 94-76; in Kraft vom 1.1.1995 bis 31.8.2009). Danach waren private Organisationen in Form einer juristischen Person zur Einsprache und zur Beschwerde befugt, soweit die Wahrung von Anliegen des BauG nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehörte und soweit sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens min- destens fünf Jahre bestanden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. aArt. 35 Abs. 2 Bst. b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 16 und Art. 61a Abs. 2 Bst. a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 23a). Der Beschwerdeführer 6 ist mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Er ist als Verein organisiert und demnach eine private Organisation in Form einer juristi- schen Person im Sinn von aArt. 35 Abs. 2 Bst. b BauG. Im Zeitpunkt der ersten öffentlichen Auflage des Uferschutzplans vom 17. November bis 17. Dezember 2008 (vorne Bst. B) bestand der Verein seit über fünf Jah- ren. Gemäss Art. 2 seiner Statuten vom 23. Juni 1982 (mit Änderung vom 17.6.1985; vgl. act. 18A in Dossier 100.2012.368) bezweckt der Beschwer- deführer 6 die Erhaltung des Wohlensees als See, dessen Wasserfläche nicht durch weitere grössere Auflandungen beeinträchtigt werden soll (Bst. a), die Erhaltung seiner Fauna und Flora (Bst. b), die Erhaltung seiner natürlichen und naturnahen Ufer, die landschaftsgerechte Gestaltung ge- störter Uferpartien und bestehender Auflandungen sowie den Schutz der Ufer vor Beeinträchtigungen durch private und öffentliche Einrichtungen und Anlagen (Bst. c) und den Schutz des Sees und seiner Umgebung vor übermässigen Luft- und Lärmimmissionen und den Folgen eines über- bordenden Erholungstourismus, der den Erholungswert der Seenlandschaft beeinträchtigt (Bst. d). Der Verein ist bestrebt, den Wohlensee in verant- wortbarem Rahmen für umweltfreundliche Wassersportarten und für die Sportfischerei offen zu halten (Bst. e). Im Rahmen seiner Interessen ver- folgt er die Ziele der schweizerischen Natur- und Landschaftsschutz- gesetze, des bernischen Baugesetzes und des Baureglements der Ge- meinde Wohlen (Bst. f). – Nach Art. 54 BauG i.V.m. dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (SFG; BSG 704.1) zählen Anliegen rund um den Schutz des Wohlensees zu denjenigen des Baugesetzes. Der Beschwerdeführer 6 ist folglich zur Beschwerde befugt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4Soweit der Beschwerdeführer 6 geltend macht, die bloss 30-tägige Beschwerdefrist sei in einer derart umfangreichen Angelegenheit unzumut- bar und der RRB sei absichtlich in der offiziellen Ferienzeit eröffnet worden, ist Folgendes festzuhalten: Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 81 Abs. 1 VRPG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 17 Rechtsmittelbehörde nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art 81 N. 1). Bei gesetzlichen Fristen hat der Gesetzgeber die Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen an einer festen oder variablen Zeitspanne für Prozesshandlungen vorweggenommen und zu- gunsten der Unveränderbarkeit entschieden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 1). Auch wenn diese Frist in Einzelfällen sehr kurz er- scheinen mag, steht es den Behörden nicht zu, sie zu verlängern. Der RRB wurde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 6 nicht wäh- rend der Schulferien, sondern in der Woche davor eröffnet. Im Übrigen wäre auch eine Eröffnung während der Schulferien zulässig gewesen, be- stehen doch diesbezüglich keine entgegenstehenden Vorschriften. 1.5Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei eine volle Überprüfung – d.h. sowohl eine Rechts- als auch eine Angemessenheits- kontrolle – zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Da das Ver- waltungsgericht in Bezug auf Uferschutzpläne gemäss SFG, welche der Regierungsrat als Ersatzvornahme erlässt (vgl. dazu auch hinten E. 3.1.1), einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist, hat es demnach den angefochte- nen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unange- messenheit hin zu überprüfen. Dabei hat es allerdings zu berücksichtigen, dass dem Regierungsrat als Planungsbehörde – wie den Gemeinden bei ihren Planungen – ein erhebliches Planungsermessen zusteht und er sel- ber darüber zu befinden hat, welche von mehreren gesetzmässigen und zweckmässigen Lösungen er wählen will. Es kann auch im Rahmen der vollen Überprüfungsbefugnis nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des recht- mässig ausgeübten Planungsermessens der Planungsbehörde zu stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 327 E. 1.3; BGE 135 II 286 E. 5.2, 127 II 238 E. 3b/aa). Zudem auferlegt sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 18 wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.6Da die Beschwerden den gleichen Gegenstand betreffen, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren – soweit nicht bereits geschehen (vgl. vorne Bst. C) – zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). 2.Ausgangslage 2.1Nach Art. 1 SFG schützen Kanton und Gemeinden die Uferland- schaft und sorgen für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 Bst. c und d BauG). Zu diesem Zweck verlangt das SFG den Erlass von Uferschutzplänen für die vom Gesetz erfassten Gewässer, so u.a. den Wohlensee (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SFG). Ein Kern- stück des SFG ist die Anlage eines Uferwegs (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SFG). Das Gesetz folgt damit dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG, wonach der öffentliche Zugang und die Begehung der See- und Flussufer erleichtert werden sollen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 19). Gemäss Art. 3 Abs. 1 SFG legt der Uferschutzplan nebst dem Uferweg namentlich eine Uferschutzzone im unüberbauten Gebiet und Bau- beschränkungen im überbauten Gebiet, allgemein benützbare Freiflächen für Erholung und Sport sowie Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Ufer- landschaften und zu ihrer Wiederherstellung fest. 2.2Die Gemeindeversammlung der EG Wohlen beschloss am 17. September 1991 den Uferschutzplan Wohlensee und gab im Ufer- abschnitt B (Inselrain - Thalmatt) der Variante «ufernahe Wegführung» den Vorzug vor der Variante «Hofenstrasse» (RRB 1990 vom 9.8.1995 [nach- folgend: RRB 1990] S. 13 f. E. 4b). Der kommunale Uferschutzplan be- zeichnet im Übrigen namentlich die Uferschutzzone, das überbaute Gebiet mit Baubeschränkungen sowie die zur Entfernung vorgesehenen Stör- objekte. Die Genehmigungsverfügung der damaligen Baudirektion (heute: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE]) vom 13. August 1993 hob der Regierungsrat in der Folge auf, soweit sie den Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt) auf den Parzellen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 19 privaten Beschwerdeführenden sowie im Konfliktbereich mit Ufervegetation und Wald betraf (vgl. vorne Bst. A). Er wies die Sache zur Ausarbeitung einer detaillierten Planung des Uferwegs «im Sinne der Erwägungen» an die Gemeinde zurück. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Regierungsrat die ufernahe Wegführung, wie die Gemeinde sie geplant hatte, dem Grundsatz nach für genehmigungsfähig erachtete. Er kam zum Schluss, dass weder die mit dem Uferweg verbundenen Eingriffe in das private Grundeigentum noch die geltend gemachten naturschützerischen Überlegungen die Verlegung des Uferwegs auf die Hofenstrasse und den Kappelenring rechtfertigten. Allerdings sei der Plan insofern mangelhaft und unvollständig, als die Linienführung des Uferwegs nicht genau fest- gelegt werde, weshalb sie auch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Der Regierungsrat wies die Gemeinde an, die Hangrutschgefahr an den kritischen Stellen eingehender zu untersuchen, eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug der Rodung von Ufervegetation und Wald vorzunehmen und den Uferweg detailgenau in den Plan einzu- zeichnen (RRB 1990 S. 42 E. 8). Mit Urteil vom 28. April 1997 stützte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid im Grundsatz. Es bestätigte, dass die Interessen des Vogelschutzes eine ufernahe Wegführung nicht grundsätz- lich ausschlössen und auch sonst keine anderen Gründe ersichtlich seien, die eine solche Wegführung zum vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte aufgrund eines Detailprojekts, verhinder- ten. Allerdings bleibe eine umfassende Interessenabwägung vorbehalten; sollten insgesamt überwiegende Interessen gegen eine ufernahe Weg- führung sprechen, müsste allenfalls doch darauf verzichtet werden (VGE 19596-19601 vom 28.4.1997 E. 3e; vgl. vorne Bst. A). Da die Gemeinde die verbleibenden Planungsarbeiten anschliessend nicht zu Ende führte, erliess der Regierungsrat mit RRB 1293 vom 5. September 2012 ersatzweise die hier umstrittene Ergänzung der kommunalen Ufer- schutzplanung Wohlensee im Bereich der Inselrainbucht (vgl. vorne Bst. B). Er beschränkte sich dabei nicht auf die Detailplanung des Uferwegs im engeren Sinn, sondern ordnete zusätzlich eine Reihe begleitender Mass- nahmen an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 20 3.Ersatzvornahme 3.1Vorgehen des Regierungsrats 3.1.1Gemäss Art. 8 Abs. 1 SFG in der ursprünglichen, bis zum 31. De- zember 2008 geltenden Fassung (GS 1982 S. 182 ff.; nachfolgend: aArt. 8 SFG) war der Regierungsrat zum ersatzweisen Erlass von Uferschutz- plänen zuständig, wenn eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des SFG nachgekommen war. Im Rahmen der am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 21 (vgl. auch Herzog/Daum, a.a.O., S. 28). Dass die Uferwegplanung dadurch dem Beschluss der Stimmberechtigten der EG Wohlen, welche für deren Erlass an sich zuständig gewesen wären (vgl. Art. 5 Abs. 2 SFG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BauG), entzogen wurde, trifft zu, ist aber gesetzlich vorge- sehen und deshalb nicht zu beanstanden. Folglich kann die Gemeinde auch nicht über die mit der Uferwegplanung verbundenen Kosten entschei- den. Da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. vorne E. 1.5), fehlt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Regie- rungsrats zur Ersatzvornahme – entgegen den Ausführungen mehrerer Beschwerdeführender – auch nicht an einer Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis. 3.1.2Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Ersatzvornahme bedeu- tet nicht, dass dessen Mitglieder persönlich hätten Sachverhaltsfeststellun- gen treffen oder an Augenscheinen teilnehmen müssen. Nach Art. 4 Abs. 2 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) handelt in einem koordinierten Verfahren, in dem der Regierungsrat Leitbehörde ist, bis zum Gesamtentscheid vielmehr die in der Sache zuständige Direktion. Gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisations- gesetz, OrG; BSG 152.01) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK; BSG 152.221.131) erfüllt die JGK Aufgaben auf dem Gebiet der Raum- planung und der Baupolizei. Die Geschäfte im Bereich der Raumplanung besorgt das AGR, soweit sie nicht einer andern Verwaltungsstelle über- tragen sind (Art. 12 Bst. d OrV JGK). Anders als etwa die Instruktion von Beschwerdeverfahren für den Regierungsrat oder die Direktion, die dem Rechtsamt JGK übertragen ist (Art. 14 Abs. 1 Bst. a OrV JGK), ist die Vor- bereitung eines RRB über die Ersatzvornahme einer kommunalen Ufer- schutzplanung an keine andere Verwaltungsstelle delegiert. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das AGR im Namen der JGK das Verfahren für den Regierungsrat instruiert und sämtliche für die Entscheidfindung notwendigen Handlungen und Abklärungen vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender war persönliches Handeln des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 22 Vorstehers der JGK im Instruktionsstadium des Verfahrens nicht erforder- lich und wurde durch sein Fehlen an den Augenscheinen ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. BGer 1C_554/2015 vom 2.5.2016 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 81 E. 5c). 3.1.3Soweit Beschwerdeführende geltend machen, es sei nicht be- kannt, welche Unterlagen dem Regierungsrat für den Entscheid vorlagen und deren Edition beantragen, ist Folgendes festzuhalten: Dem Regie- rungsrat standen einerseits die Auflageakten zur Verfügung, welche den Beschwerdeführenden bekannt sind, und andererseits die übrigen Vor- akten, in welche die Beschwerdeführenden jederzeit hätten Einsicht nehmen können. Diese gesamten Vorakten hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 eingeholt. Ob ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde, ist fraglich; ein solches war jedenfalls nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren [VMV; BSG 152.025]). Sollte ein solches stattgefunden haben, wären die Mitberichte der anderen Direktionen – soweit sie nicht ohnehin vertraulich sind (vgl. Art. 25a VMV) – verwaltungsinterne Akten, die dem (verfahrensrechtlichen) Akteneinsichts- recht gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG nicht unterliegen (vgl. BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1, 2012 S. 252 E. 3.3.4; BGer 1C_159/2014 vom 10.10.2014, in ZBl 2015 S. 323 E. 4.3). Die entsprechenden Beweisanträge werden ab- gewiesen. Das Gleiche gilt für die geforderte Herausgabe verwaltungs- interner Besprechungsnotizen betreffend ein Gespräch zwischen Ver- tretungen des Jagdinspektorats (JI) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 14. Dezember 2006, sollten solche Notizen tatsächlich existie- ren (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Die im RRB (S. 23 E. 2.7) erwähnte Stellungnahme des BAFU vom 4. Dezember 2006 bezieht sich auf einen zu Beginn der Planung durch das AGR eingeholten Amtsbericht des JI vom 28. November 2006 (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997- 2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Einzige Grundlage dieses Amtsberichts war noch der «Bericht ökologische Grundlagen zum geplanten Uferweg Inselrainbucht, ARGE Uferweg Inselrain, November 2006», d.h. eine frühere Fassung des letztlich als Entscheidgrundlage dienenden Berichts Ökologie; Überbauungspläne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 23 und -vorschriften waren – anders als für die (definitiven) Amtsberichte vom 3. Juli 2008 (1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/9a f., nachfolgend: Amtsbericht JI 2008) und 30. Oktober 2010 (2. öffentliche Auflage, Ämterkonsultation Fach- und Amtsberichte pag. 30/5, nach- folgend: Amtsbericht JI 2010) – noch nicht vorhanden. Das BAFU nimmt zu diesem Amtsbericht in zwei Sätzen kurz Stellung. Anschliessend hat das JI die in Zusammenarbeit mit dem BAFU definierten Schutzmassnahmen im Amtsbericht vom 14. Dezember 2006 aufgelistet (vgl. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A], Register Ökologie [JI, BAFU] BehiG). Sowohl die Amtsberichte des JI als auch die Stellung- nahme des BAFU befinden sich in den Vorakten. Öffentlich aufgelegt wur- den hingegen nur die für das letztlich aufgelegte Projekt relevanten (defini- tiven) Amtsberichte des JI (2008 bzw. 2010). Die Zustimmung des BAFU war weder erforderlich (vgl. hinten E. 10.4.13) noch Grundlage des RRB. Anders als verschiedene Beschwerdeführende meinen, musste die Stel- lungnahme des BAFU folglich weder öffentlich aufgelegt noch den nach- maligen Einsprechenden zugestellt werden. Im Übrigen hätten diese die Akten und damit auch die Stellungnahme jederzeit einsehen können. Der Regierungsrat hat ihr rechtliches Gehör nach dem Gesagten nicht verletzt. Aber selbst wenn man eine Gehörsverletzung bejahen wollte, würde es sich nicht rechtfertigen, den Regierungsratsbeschluss deshalb aufzuheben, da diese jedenfalls nicht besonders schwer wäre und praxisgemäss geheilt werden könnte, zumal dem Verwaltungsgericht die gleiche Überprüfungs- befugnis zukommt wie dem Regierungsrat (vgl. vorne E. 1.5) und die Be- schwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnten (vgl. statt vieler BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 3.1.4Der Regierungsrat berät Geschäfte auf der Grundlage des Antrags der Vorsteherin oder des Vorstehers der Fachdirektion (Art. 50 Abs. 1 Bst. a OrG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungsrates [Organisationsverordnung RR, OrV RR; BSG 152.11]); es ist nicht möglich, dass ein Amt direkt dem Regie- rungsrat als Kollegialbehörde Antrag stellt. Die Vermutung mehrerer Be- schwerdeführender, der Regierungsrat habe seinen Entscheid lediglich gestützt auf eine Zusammenfassung des vorbereitenden Amtes getroffen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 24 ist zudem durch nichts belegt. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Soweit Beschwerdeführende weiter in allgemeiner Form geltend machen, es sei klar, dass die kantonsinternen Stellen und die vom Kanton beauf- tragten und bezahlten externen Fachleute ihre Berichte und Stellung- nahmen im Sinn des ausgearbeiteten Projekts abgegeben hätten, und eine Beurteilung von unabhängiger Seite verlangen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist systemimmanent, dass sich kantonale Ämter zu An- gelegenheiten anderer kantonaler Verwaltungsbehörden äussern müssen. Für eine funktionierende Verwaltung ist es unabdingbar, dass Ämter in der Lage sind, aus ihrer jeweiligen fachlichen Optik unabhängig von anderen Verwaltungsbehörden zu handeln. Allein aus dem Umstand, dass sich ver- waltungsinterne Stellen zum Projekt geäussert haben, kann demnach nicht auf eine voreingenommene oder unrichtige Beurteilung geschlossen wer- den. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Externe Gutachterin- nen und Gutachter können im Übrigen für ein falsches Gutachten bestraft werden (vgl. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass sie ihre Gutachten, gleichgültig von wem sie bezahlt werden, nach bestem Wissen und Gewis- sen verfassen. 3.2Massgebendes Verfahren (Überbauungsordnung als Bau- bewilligung) 3.2.1Einige Beschwerdeführende machen geltend, der Regierungsrat hätte den Uferschutzplan nicht im Verfahren der kantonalen Überbauungs- ordnung (ÜO) erlassen dürfen, da die Voraussetzungen nach Art. 102 BauG nicht erfüllt seien. Im Weiteren dürfe der Uferschutzplan den Uferweg nicht mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegen. Es fehle eine ent- sprechende gesetzliche Grundlage. Das Vorgehen des Regierungsrats bedeute zudem eine Verletzung der Gemeindeautonomie. 3.2.2Der Regierungsrat erlässt den Uferschutzplan ersatzweise im Ver- fahren der kantonalen ÜO (aArt. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 SFG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der See- und Flussuferverordnung vom 29. Juni 1983 [SFV; BSG 704.111]). Dieses Verfahren ist somit spezialgesetzlich vorgeschrie- ben. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen ansonsten eine kanto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 25 nale ÜO erlassen werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 BauG sowie Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 102 N. 2), ist für das vorliegende Planungsverfahren nicht von Bedeutung (BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.2). 3.2.3Das Verwaltungsgericht hat die Frage regelmässig offengelassen, ob sich private Beschwerdeführende überhaupt auf die Gemeindeautono- mie berufen dürfen (vgl. BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3, 2001 S. 168 E. 6b mit Hinweisen; anders JTA 2010/114 vom 19.11.2012 E. 1.3; zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung vgl. BGE 134 II 217 nicht publ. E. 8.2; BGer 1C_247/2007 vom 11.3.2008 E. 3.2, 1A.194/1P.572/1P.576/1P.578/2006 vom 14.3.2007, in ZBl 2008 S. 284 E. 2.3; neuerdings auch BGE 143 II 120 E. 7.1, 141 I 36 E. 1.2.4). Auch vorliegend besteht kein Anlass, diese Frage abschliessend zu beantworten, da die Beschwerdeführenden ohnehin nichts aus dieser Rüge ableiten könnten: Gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG gilt die ÜO als Bau- bewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewil- ligung festlegt. Dasselbe bestimmte Art. 1 Abs. 4 BauG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (BAG 94-76; nachfolgend: aArt. 1 Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 45 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Art. 122b der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]). Die Baubewilligung kann somit im Verfahren der (kommunalen) ÜO erteilt wer- den (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1 N. 30 und Art. 88/89 N. 7a). Der Re- gierungsrat erlässt den Uferschutzplan wie dargelegt ersatzweise im Ver- fahren der kantonalen ÜO. Eine kantonale ÜO hat dieselben Rechts- wirkungen wie eine kommunale ÜO (Art. 102 Abs. 2 BauG); sie gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen somit ebenfalls als Baubewilligung (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 102 N. 4). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der hier umstrittenen Planung um eine kantonale oder kommunale ÜO handelt, war der Regierungsrat somit befugt, die Uferschutzplanung im Rahmen der Ersatzvornahme mit der Genauigkeit einer Baubewilligung zu erlassen. Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender hat er die bestehende kommunale Uferschutzplanung aus dem Jahr 1991 auch nicht aufgehoben, sondern lediglich ergänzt. Diese Ergänzung war notwendig, weil die Gemeinde dem gesetzlichen Auftrag, im Rahmen der Uferschutz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 26 planung einen Uferweg festzulegen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SFG), nicht rechtsgenüglich nachgekommen war (vgl. vorne Bst. B und E. 2.2). Abge- sehen davon, dass die Motive des Gemeinderats der EG Wohlen für die Einstellung der Planungsarbeiten nicht relevant sind, trifft es entgegen den Ausführungen verschiedener Beschwerdeführender nicht zu, dass er die Uferwegplanung deshalb nicht weiter führte, weil er zur Überzeugung ge- langt war, dass keine verfassungs- und gesetzeskonforme Lösung möglich sei. Vielmehr erachtete er die Realisierung der damals zur Diskussion ste- henden Uferwegvarianten – insbesondere aufgrund der berührten Privat- interessen – letztlich als unrealistisch bzw. nicht sinnvoll (vgl. Schreiben des Gemeinderats an die JGK vom 20.9.2005 und 18.1.2006, in unpag. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A]). Der Regierungsrat war somit ohne weiteres befugt, anstelle der Gemeinde zu planen und die ÜO mit der Wirkung einer Baubewilligung auszustatten. Sein Vorgehen verletzt die Gemeindeautonomie demnach nicht. Dass so- wohl aArt. 1 Abs. 4 BauG als auch Art. 88 Abs. 6 BauG später als die See- und Flussufergesetzgebung in Kraft getreten sind (vgl. BAG 94-76 bzw. 09- 64), ändert nichts an diesem Ergebnis. Aus dem SFG und der SFV geht hervor, dass die Uferschutzplanung mit den planungsrechtlichen Instru- menten der Baugesetzgebung erfolgt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die aus der Verweisung in Art. 20 Abs. 3 SFV folgende Anwendbarkeit der genannten, später in Kraft getretenen Bestimmungen des Baugesetzes ausgeschlossen werden sollte. Es handelt sich vielmehr um einen sog. dynamischen Verweis, also einen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der entsprechenden Bestimmungen der Baugesetzgebung (BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 3.3; BGer 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 2.3; vgl. zum Begriff BVR 2013 S. 151 E. 5.2, 2010 S. 507 E. 2.1). 3.3Umfang der Ersatzvornahme 3.3.1Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, die Ersatz- vornahme des Regierungsrats gehe über die Festlegung des Uferwegs hinaus und sei in diesem Umfang unzulässig. Denn die Uferschutzplanung der Gemeinde sei, abgesehen von der detaillierten Planung des Uferwegs, abschliessend und rechtskräftig genehmigt. Jedenfalls dürften mit der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 27 satzvornahme nur Gegenstände geregelt werden, welche ihre Grundlage im SFG hätten. Nicht darunter fielen beispielsweise Massnahmen für den Vogelschutz, ein Fahrverbot für die Schifffahrt oder die Kündigung von Schiffsliegeplätzen. Zudem müsse sich die Ersatzvornahme auf den Erlass von Uferschutzplänen beschränken; die Realisierung von Massnahmen aus dem Uferschutzplan falle nicht darunter. 3.3.2Gegenstand der vom Regierungsrat anstelle der Gemeinde vorzu- nehmenden Ergänzung der Uferschutzplanung bildete der im Detail und unter Abklärung sowie Abwägung aller Interessen festzulegende Uferweg im Abschnitt B (Inselrain - Thalmatt). Umstritten ist, ob und inwieweit der Regierungsrat befugt war, mittels der Ersatzvornahme nicht nur die Linien- führung des Uferwegs festzulegen, sondern zusätzlich Massnahmen anzu- ordnen. 3.3.3Uferschutzpläne werden in einem koordinierten Verfahren (für ÜO) erlassen und beinhalten mindestens die in Art. 3 Abs. 1 SFG genannten Gegenstände. Art. 3 Abs. 1 SFG regelt den Inhalt der Uferschutzpläne je- doch nicht abschliessend. Diese können vielmehr alles enthalten, was Ge- genstand einer ÜO sein kann (VGE 2010/428 vom 18.9.2013 E. 8.3, 21284 vom 3.12.2001 E. 3a; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 20). Der Regie- rungsrat war für die hier umstrittene Ersatzvornahme jedoch beschränkt auf die Ergänzung der kommunalen Planung, die keine verbindliche Regelung des Uferwegs enthielt (vgl. vorne E. 2.2). In diesem Rahmen durfte er sämtliche Festlegungen treffen, welche die Gemeinde auch hätte treffen dürfen. Da die konkrete Wegführung einer umfassenden Interessenabwä- gung standhalten muss, ist eine möglichst schonende Planung erforderlich, die so weit möglich Rücksicht auf entgegenstehende öffentliche und private Interessen nimmt (Interessenausgleich) oder allenfalls Ersatz bietet. Flan- kierende Massnahmen, die in direktem Zusammenhang mit Beeinträchti- gungen durch den Weg stehen, können helfen, diesen Ausgleich zu reali- sieren. So ist es möglich, dass eine Uferwegführung ohne begleitende Massnahmen unzulässig, dieselbe Uferwegführung mit Massnahmen je- doch zulässig ist. Es trifft deshalb – entgegen der Ansicht verschiedener Beschwerdeführender – nicht zu, dass der Regierungsrat mit der Ersatz- vornahme nur noch die genaue Uferwegführung festlegen durfte. Vielmehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 28 war er gehalten, mit der Wegführung einhergehende Beeinträchtigungen mit ausgleichenden Massnahmen zu mildern. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb nur Massnahmen auf der Grundlage des SFG erlaubt sein sollten, zumal dort die möglichen Massnahmen nicht abschliessend genannt wer- den. Ob die angeordneten Massnahmen im Einzelnen rechtmässig sind, bleibt zu klären; im Grundsatz ist nichts gegen sie einzuwenden. 3.3.4Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender hat der Re- gierungsrat nicht bereits über die Planung hinaus Massnahmen des Ufer- schutzplans verwirklicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 SFG). Keine der geplanten Massnahmen ist bereits ausgeführt. Der Widerruf der Bewil- ligungen für die Schiffsliegeplätze muss von der zuständigen Stelle unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erst noch angeordnet werden (vgl. RRB S. 234 Auflage Ziff. 2.1.2; hinten E. 10.4.8 f.). Er kann anschliessend auf dem vorgesehenen Rechtsmittelweg angefochten werden. Dass den Be- schwerdeführenden eine Beschwerdeinstanz und die erste verfügende In- stanz «entzogen» würden, trifft demnach ebenso wenig zu wie die Behauptung, dass der Regierungsrat in diesem Punkt das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Welche Schiffsliegeplätze bei Rechtskraft der Planung aufgehoben werden sollen, kann den Plänen ent- nommen werden, und die Gründe werden im Erläuterungsbericht dargelegt (S. 21 Ziff. 6.1.3 und S. 29 Ziff. 6.6.2). 3.3.5Die Frage, wie die Verwirklichung des Uferschutzplans finanziert wird, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 7 nicht Gegen- stand des Planungsverfahrens (vgl. auch VGE 19596-19601 vom 28.4.1997 E. 2b). Ob eine Finanzierung der geplanten Massnahmen über den Renaturierungsfonds zulässig ist oder nicht, spielt demnach für die Rechtmässigkeit der Planung keine Rolle. Der Regierungsrat hat, indem er sich mit diesem Argument der Beschwerdeführenden 7 nicht auseinander- gesetzt hat, ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. 3.4Androhung der Ersatzvornahme 3.4.1Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, der Regierungsrat hätte der Gemeinde die Ersatzvornahme vorgängig androhen müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 29 3.4.2Nach Art. 8 Abs. 1 SFG sind die Uferschutzpläne innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes von den Gemeinden zu erlassen. Andernfalls erlässt sie ersatzweise der Regierungsrat (aArt. 8 Abs. 1 SFG). Diese gesetzliche Frist ist im Juni 1987 abgelaufen. Für die Ersatzvor- nahme bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen. Namentlich sah aArt. 8 Abs. 1 SFG nicht vor, dass der Ersatzvornahme eine Androhung voraus- gehen müsste (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 SFG). Eine solche wäre auch nur dann sinnvoll, wenn die Gemeinde – innerhalb einer behördlich festzu- setzenden Frist – noch selber handeln könnte, wie das für die Ersatzvor- nahme bei Nicht-Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplans nach Art. 8 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 SFV oder bei Nicht- Anpassung von Vorschriften oder Plänen nach Art. 65 Abs. 2 Bst. b und c BauG der Fall ist. Bei einer abgelaufenen gesetzlichen Frist besteht diese Möglichkeit nicht. 3.4.3Im Übrigen ist der Regierungsrat nicht unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Ersatzvornahme geschritten. Vielmehr hat die JGK der Gemeinde mit Schreiben vom 1. Februar 2005 mitgeteilt, sie erwarte bis Anfang 2006 einen vollständigen, von der Gemeinde beschlossenen und genehmigungsfähigen Uferschutzplan. Am 23. Dezember 2005 hat sie der Gemeinde sodann Frist zum Einreichen eines vorprüfungsreifen Ufer- wegprojekts bis zum 15. März bzw. 28. April 2006 gesetzt und ihr mitgeteilt, falls ein solches bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliege, werde sie dem Re- gierungsrat die Ersatzvornahme für die Uferwegplanung im Inselrain be- antragen. Am 18. Januar 2006 liess der Gemeinderat der EG Wohlen die JGK wissen, er lehne eine ufernahe Wegführung weiterhin ab und erachte auch die Aufarbeitung der zusätzlichen Variante «Wald - Hofenstrasse» nicht als sinnvoll, sei sich jedoch bewusst, dass der Vorsteher der JGK dem Regierungsrat die Ersatzvornahme für die Uferwegplanung beantra- gen werde (sämtliche Schreiben in unpag. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A]). Entgegen den Behauptungen mehrerer Beschwerdeführender wurde die Ersatzvornahme somit unter Fristansetzung angedroht und war sich die Gemeinde bewusst, dass der Regierungsrat aufgrund des Scheiterns ihrer Planung zur Ersatzvornahme schreiten würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 30 4.Formelle Mängel der Überbauungsordnung 4.1Fehlende Unterschriften im Baugesuch Soweit mehrere Beschwerdeführende geltend machen, das Baugesuchs- formular hätte nicht allein durch Mitarbeitende des AGR unterzeichnet wer- den dürfen und es fehle die Zustimmung der betroffenen Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer sowie der BKW als Konzessionärin für die Wasserkraftnutzung am Wohlensee, kann ihnen nicht gefolgt werden. Beim Entscheid des Regierungsrats handelt es sich um eine Planung in der Form einer ÜO (vgl. vorne E. 3.2.3). Dafür ist weder ein unterzeichnetes Bau- gesuch noch die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Konzessionärinnen und Konzessionäre erforderlich. Dass sich in den Auflageakten dennoch ein Baugesuchsformular befindet, steht im Zusammenhang mit Art. 122b Bst. a BauV, welcher vorschreibt, dass die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, soweit nötig vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen sind (amtliches Formular, Projektpläne, weitere Unterlagen). Obwohl für die Darstellung mithin die Genauigkeit eines Bau- gesuchs verlangt wird, ist ein förmliches Baugesuch nicht erforderlich. 4.2Falsche Profilierung In welchen Teilstücken der Weg nach den genehmigten Plänen 2 m breit werden soll anstelle der profilierten 1,2 m, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden, soweit sie diese Rüge vorbringen, auch nicht näher dargelegt. Die Wegbreite beträgt nach den genehmigten Plänen überall 1,2 m. Der Weg wurde demnach richtig profiliert. 4.3Fehlende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG 4.3.1Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, für die im Wald verlaufenden Teile des Uferwegs hätte es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedurft (Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen). 4.3.2Für die Ufer des Wohlensees sind Uferschutzpläne zu erstellen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a SFG), welche namentlich einen Uferweg festlegen. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 31 besteht mithin eine gesetzliche Planungspflicht. Im Rahmen der erforderli- chen (Sonder-)Nutzungsplanung ist zu berücksichtigen, dass der Uferweg streckenweise durch Wald führt und dort nicht zonenkonform ist. Wird für ein Vorhaben – wie hier – ein Sondernutzungsplan erlassen, bedarf es da- für nicht einer separaten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die er- forderliche Interessenabwägung hat vielmehr im Planerlassverfahren statt- zufinden (vgl. BGE 113 Ib 371 E. 5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 81 N. 6; Ludwig/Stalder, Öffentliches Baurecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 473 ff., 507 N. 103). Der Regierungsrat war somit nicht verpflichtet, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG einzuholen. 4.4Fehlende Rodungsbewilligung 4.4.1Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, es fehle die erforderliche Rodungsbewilligung für die im Wald geplanten Teile des Uferwegs. 4.4.2Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) gilt als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen so- wie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]). Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen (Art. 52 Abs. 2 Bst. i des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 [KWaG; BSG 921.11] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 [KWaV; BSG 921.111]). Als nichtforstliche Kleinbauten gelten namentlich Sport- und Lehrpfade (Art. 35 Abs. 2 Bst. a KWaV). Der Regierungsrat hat den Uferweg mit Sport- und Lehrpfaden verglichen und festgehalten, das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) als zuständige Fachbehörde er- achte die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten als erfüllt (vgl. RRB S. 22 E. 2.5). Damit sind verschiedene Beschwerdeführende nicht einverstanden. Sie machen gel- tend, anders als bei Sport- und Lehrpfaden bestehe der Uferweg nicht nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 32 aus einem befestigten Boden, sondern müssten Holz- und Metallkonstruk- tionen, teilweise mit Unterboden, gebaut werden. Zudem würden neben dem eigentlichen Uferweg Abschrankungen, Abfalleimer, Tafeln usw. er- stellt, wodurch Waldboden dauerhaft zweckentfremdet werde. 4.4.3Der Regierungsrat hat sich für seine Beurteilung auf die Amts- berichte des KAWA gestützt, das den Uferweg als nichtforstliche Klein- baute im Sinn von Art. 35 KWaV einstufte, die im öffentlichen Interesse liege und standortgebunden sei (vgl. Amtsbericht vom 5.7.2008, 1. öffent- liche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/12a f., 12b, nachfolgend: Amtsbericht KAWA 2008; Amtsbericht vom 28.10.2010, 2. öffentliche Auf- lage, Ämterkonsultation Fach- und Amtsberichte pag. 30/2, nachfolgend: Amtsbericht KAWA 2010). Es gibt keinen Grund, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln, zumal die dagegen erhobenen Argumente der Beschwerdeführenden nicht überzeugen. Entgegen ihrer Ansicht be- stehen auch Sportpfade nicht nur aus einem befestigten Boden, sondern enthalten in der Regel ebenfalls feste Einrichtungen wie z.B. Balken, Turn- stangen, Tafeln und Abfalleimer. Ein Uferweg ist insoweit mit ihnen ver- gleichbar; es handelt sich um eine vergleichsweise geringe Beanspruchung von Waldboden, sodass nichts gegen die Qualifizierung als nichtforstliche Kleinbaute spricht (vgl. BVR 2014 S. 451 E. 5 mit Hinweisen). 4.4.4Dass der Uferweg selbst als nichtforstliche Kleinbaute nicht bewilligt werden kann, wie verschiedene Beschwerdeführende geltend machen, trifft ebenfalls nicht zu. Sofern sich der geplante Uferweg als SFG- konform erweist, was zu prüfen bleibt, ist er dort, wo er durch Waldareal führt, auf diesen Standort angewiesen, damit eine durchgehende Uferweg- führung sichergestellt werden kann, und somit standortgebunden im Sinn von Art. 35 Abs. 1 KWaV (vgl. Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12b; Amtsbericht KAWA 2010; BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 4.2.2; VGE 2010/428 vom 18.9.2013 E. 6.3.3). Bei der Uferwegführung wurde darauf geachtet, dass grosse Bäume, welche das Gelände stabilisieren, nach Möglichkeit umgangen werden und insge- samt möglichst wenig Bäume gefällt werden müssen (vgl. hinten E. 4.5.3), sodass der Wald seine Schutzfunktion weiterhin erfüllen kann. Im Bereich des Uferwegs wird der Wald als Erholungsraum erhalten bzw. einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 33 weiteren Personenkreis zugänglich gemacht. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere bleibt er auch mit dem Uferweg bestehen, nimmt dieser doch nur eine geringe Fläche in Anspruch und verläuft zum grossen Teil auf be- stehenden Trampelpfaden und Wegen. Zudem wurde darauf geachtet, dass der Weg keine Barriere für Kleintiere bildet (vgl. Bericht Ökologie S. 9 f.). Die Wohlfahrtsfunktion wird somit ebenfalls kaum beeinträchtigt. Das Holzen wird teilweise zwar etwas komplizierter, die Leistungsfähigkeit des Waldes ist aber nicht eingeschränkt, sodass auch die Nutzfunktion des Waldes höchstens unwesentlich beeinträchtigt wird. Davon geht auch das KAWA als zuständige Fachbehörde aus, hat es doch die Bewilligung für das Erstellen des Uferwegs im Wald erteilt (vgl. Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12c; Amtsbericht KAWA 2010). Folglich beeinträchtigt der Uferweg die grundlegenden Waldfunktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG) höchstens unwesentlich (vgl. BVR 2014 S. 451 E. 6). 4.5Ungenügende Schlagbewilligung 4.5.1Das KAWA hat eine generelle Schlagbewilligung für das im Zu- sammenhang mit dem Uferwegbau notwendige Fällen von einzelnen Bäumen erteilt (Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12b f.; Amtsbericht KAWA 2010). Es hat festgehalten, dass vor Baubeginn die zu fällenden Bäume durch eine Vertretung der Waldabteilung 7 zusammen mit der Bauherr- schaft und der betroffenen Grundeigentümerschaft bezeichnet werden müssen und im Anschluss die (definitive) Schlagbewilligung erteilt werden könne (vgl. RRB S. 235 Auflage Ziff. 2.1.14). 4.5.2Mehrere Beschwerdeführende machen geltend, diese Schlag- bewilligung sei zu undifferenziert und deshalb nicht zulässig. 4.5.3Gemäss Art. 21 WaG braucht, wer im Wald Bäume fällen will, eine Bewilligung des Forstdienstes; die Kantone können Ausnahmen vorsehen (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 KWaG und Art. 15 KWaV). Das KAWA hat als zuständige Behörde das Schlagen einzelner Bäume für den Bau des Ufer- wegs grundsätzlich bewilligt. Dadurch, dass der Weg soweit möglich auf bestehenden Trampelpfaden geführt werden soll, müssen nur einzelne Bäume gefällt werden (vgl. Erläuterungsbericht S. 28 Ziff. 6.5; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 34 S. 19 Ziff. 5.4.1 und S. 29 Ziff. 6.7). Die markanten Bäume im Bereich des geplanten Wegs sind in den Plänen eingezeichnet, auch die wenigen, die voraussichtlich gefällt werden müssen (vgl. auch Liste im Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12e). Da sich auch in Bezug auf den Baumbestand die Verhältnisse auf den Parzellen laufend ändern (Bäume werden abgeholzt oder durch Winde umgerissen) und vorhersehbar war, dass es bis zum Wegbau geraume Zeit dauern würde, konnte das KAWA zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht abschliessend beurteilen, welche Bäume namentlich aus Sicherheitsgründen letztendlich tatsächlich gefällt werden müssen. Es hat deshalb die Schlagbewilligung nur generell erteilt unter dem Vorbehalt, dass die zu fällenden Bäume im Ausführungszeitpunkt noch konkret bezeichnet werden müssen (sog. Schlaganzeichnung; vgl. Amtsbericht KAWA 2010). An verschiedenen Augenscheinen wurde erläu- tert und gezeigt, dass die Wegführung mit grösstmöglicher Schonung gros- ser Bäume geplant wurde. Das Interesse an der Walderhaltung mit dem Ziel, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG), ist mit diesem Vorgehen grundsätzlich gewahrt. Es ist nicht ersicht- lich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, in- wiefern der so verstandene Vorbehalt bezüglich der konkreten Situation im Ausführungszeitpunkt nicht zulässig sein sollte. Die konkrete Schlag- anzeichnung ist als Bewilligung (Verfügung) anfechtbar, sodass der Rechtsschutz bezüglich der einzelnen zu fällenden Bäume gewährleistet ist (vgl. Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, in Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, 1993, S. 63). 5.Anwendbares Recht 5.1Art. 4 SFG sieht für die Linienführung des Uferwegs Folgendes vor: 1 [...] 2 Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen. 3 Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 35 wiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden. 4 Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten. 5 Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende die- ser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Ab- sätzen 2 und 3 sicherzustellen. 6 [...] Diese Bestimmungen wurden mit der Revision des SFG vom 5. September 2000 (BAG 01-18) eingeführt (in Kraft seit 1.5.2001). Vorher lautete Art. 4 Abs. 2 SFG (GS 1982 S. 182 ff., 183; nachfolgend: aArt. 4 Abs. 2 SFG) wie folgt: Der Uferweg muss durchgehend sein und unmittelbar dem Ufer ent- lang führen, soweit nicht die Topographie oder bestehende Bauten es verunmöglichen, überwiegende Interessen des Natur- und Ortsbild- schutzes entgegenstehen oder eine andere Linienführung attraktiver ist. [ ...] Unter der Geltung von aArt. 4 Abs. 2 SFG konnte von einer Wegführung unmittelbar dem Ufer entlang somit nur unter sehr strengen Voraussetzun- gen abgewichen werden. Diese entsprechen den heute in Art. 4 Abs. 5 SFG festgeschriebenen. Mit der Änderung des SFG war eine Flexibilisie- rung beabsichtigt, um die blockierten Planungen fertig zu stellen, öffentli- che, private und Uferweginteressen ausgewogen zu berücksichtigen und den Realisierungskosten ein höheres Gewicht beizumessen. Insbesondere dort, wo das Ufer überbaut ist, sollte der Spielraum für die Wegführung vergrössert werden. Auch nach der neuen Regelung von Art. 4 SFG gilt jedoch der Grundsatz, dass der Uferweg direkt dem Seeufer entlang führen muss. Den Gemeinden sollte es allerdings ermöglicht werden, die Linien- führung innerhalb eines als «ufernah» geltenden Abstands zum See freier zu bestimmen, wenn besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG gegeben sind. Insoweit verfügen die Gemeinden somit über Pla- nungsermessen, wobei sie dieses pflichtgemäss, namentlich unter Wah- rung der öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Verhält- nismässigkeitsprinzips auszuüben haben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 36 Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N. 11; zum Ganzen BVR 2014 S. 327 E. 6.1 mit Hinweisen insb. auf die Materialien). 5.2Die EG Wohlen beschloss den Uferschutzplan Wohlensee am 17. September 1991 (vgl. vorne Bst. A) und damit unter der Geltung des aArt. 4 Abs. 2 SFG. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des SFG vom 5. September 2000 werden vom zuständigen Organ der Gemeinde beschlossene Uferschutzpläne, deren Verfahren noch hängig sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. T1-1 Abs. 2). Ob diese Bestimmung auch in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung findet, in dem Teile einer Uferschutzplanung noch unter der Geltung des alten Rechts aufgehoben und erst viele Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts von der zuständigen Planungsbehörde (hier ersatzweise vom Re- gierungsrat) neu beschlossen wurden, ist fraglich, kann jedoch mit Blick auf das Folgende offenbleiben: Mit den Übergangsbestimmungen soll vermie- den werden, dass Gemeinden entgegen ihrem Willen bereits beschlossene Uferschutzplanungen überarbeiten müssen. Es steht ihnen jedoch frei, die Revision einer bereits genehmigten Uferschutzplanung einzuleiten (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über See- und Flussufer [Ände- rung; nachfolgend: Vortrag SFG], in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 39, S. 5 Ziff. 3.7). Ist es den Gemeinden erlaubt, eine in Anwen- dung des alten Rechts beschlossene Uferschutzplanung gestützt auf das neue Recht zu revidieren, kann es ihnen nicht verwehrt sein, das neue Recht auf eine bei Inkrafttreten der Rechtsänderung noch nicht abge- schlossene Planung anzuwenden, zumal das neue Recht den Gemeinden mehr Spielraum für die Planung der Uferwege einräumt. Dasselbe muss für den Regierungsrat gelten, welcher ersatzweise für die Gemeinde geplant hat. 6.See- und Flussuferrichtplan Nach Art. 5 Abs. 1 SFG erlässt der Regierungsrat einen Richtplan, der für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne wegleitend ist, wo- bei er die Gemeinden sowie die Natur- und Uferschutzorganisationen an- hört. Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 37 Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer und für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen (Art. 3 SFV). Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Regierungsrat am 26. Februar 1986 den See- und Flussuferrichtplan für das Teilgebiet der Region Bern vom November 1985 genehmigt (nachfolgend: See- und Flussuferrichtplan). Er sieht im hier interessierenden Bereich der Inselrainbucht einen grundsätz- lich dem Wasser entlang führenden Uferweg vor, wobei die detaillierte Wegführung unter Berücksichtigung der Abrutschgefahr, der Laichgebiete, des Naturschutzes, der Bootshäuser usw. festzulegen ist (vgl. Plan Nr. 6, Uferabschnitt: 5 R. 35 Inselrain). Der Richtplan wurde nach der am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Änderung des SFG (vgl. vorne E. 5.1) nicht über- arbeitet. Eine Überarbeitung war jedoch auch nicht erforderlich. Ob ein Uferweg aufgrund einer wesentlichen Kosteneinsparung oder überwiegen- der privater Interessen (teilweise) anstatt unmittelbar dem Ufer entlang ufernah geführt werden kann, ist ohnehin im Rahmen der Uferschutz- planung (Erlass des Nutzungsplans) zu prüfen; der Richtplan wäre dazu vom Detaillierungsgrad wie auch vom Inhalt her nicht das geeignete Pla- nungsinstrument. Die Möglichkeit, auf einen unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg aufgrund der Topografie, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes oder weil eine attraktivere Linienführung möglich ist, zu verzichten, sah allerdings schon aArt. 4 Abs. 2 SFG vor (vgl. vorne E. 5.1) und wurde bei der Erarbeitung der kantonalen See- und Flussuferrichtpläne berücksichtigt (vgl. Vortrag SFG S. 4 f. Ziff. 3.4). Nebst den topografischen Verhältnissen floss folglich namentlich der Vogelschutz als Interesse des Naturschutzes in die Richtplanung ein. Da der Richtplan nach der Aufnahme des Wohlensees (Halenbrücke bis Wohleibrücke) in das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationa- ler und nationaler Bedeutung im Jahr 2001 (vgl. Art. 11 des Bundesgeset- zes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge- tiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG; SR 922.0] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [WZVV; SR 922.32]) nicht überarbeitet wurde, trägt er dem daraus fliessenden ver- stärkten Schutz der Vögel jedoch nicht Rechnung. Dies entgegen Art. 6 Abs. 2 WZVV, welcher bestimmt, dass die Wasser- und Zugvogelreservate bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind. Diesem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 38 stand ist im Rahmen der vorliegenden Uferschutzplanung Rechnung zu tragen. Sollte sich herausstellen, dass die Uferwegführung gemäss Richt- plan mit dem verstärkten Schutz der Wasser- und Zugvögel nicht vereinbar ist, wäre zu klären, ob und inwieweit vom Richtplan abgewichen werden kann bzw. muss. Dabei gälte es zu berücksichtigen, dass der Richtplan zwar grundsätzlich behördenverbindlich und damit bei der Nutzungs- planung zu beachten ist (Art. 9 RPG; BVR 2011 S. 411 E. 6.8, 1999 S. 301 E. 5e, auch zum Folgenden), eine umfassende Interessenabwägung aber ein Abweichen vom Richtplan gebieten kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 SFV). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a S. 368). Grössere Ab- weichungen erfordern eine Anpassung des Richtplans (vgl. Art. 7 Abs. 1 SFV; BGer vom 17.12.1986, in BVR 1987 S. 165 E. 3f/bb mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 11 N. 20 und Art. 57 N. 5; vgl. auch See- und Flussuferrichtplan S. 5 Ziff. 4). Erwiese sich der Richt- planinhalt im vorliegenden Nutzungsplanverfahren jedoch als rechtswidrig oder unmöglich, würde sich ein Planänderungsverfahren erübrigen. 7.Geplante Wegführung 7.1Der Verlauf des geplanten Uferwegs lässt sich, beginnend im Süd- osten, wie folgt beschreiben: Der Weg führt, im Anschluss an den rechts- kräftig festgelegten und teilweise realisierten Uferweg, über die Parzellen Wohlen Gbbl. Nrn. ... auf die Parzelle Nr. 3___ der Beschwerdeführenden 3. Dort verläuft er über einen Steg mit rund 2 m Abstand seeseitig um das Bootshaus (Gebäude Nr. 19___a) herum und anschliessend weiter auf diesem Steg über bewaldetes Festland mit einem gegen Norden hin grösser werdenden Abstand zum See (mittlere Som- merwasserlinie) von ca. 0,5-7 m. Die Distanz zum östlich des Wegs liegen- den Wohngebäude (Nr. 19___) beträgt mindestens 15 m. Danach überquert der Weg, teilweise auf einem Steg und durchgehend im Wald, die Parzelle Nr. 10___ der Beschwerdeführenden 8 mit einer Distanz zum Wasser von ca. 2-11 m. Die Distanz zu den östlich des Wegs gelegenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 39 Wohnhäusern auf den Parzellen Nrn. 20___ (Gebäude Nr. 21a___), 22___ (Gebäude Nr. 21b___) und 23___ (Gebäude Nr. 24b___) beträgt mindestens 18 m. Über das anschliessende Grundstück Nr. 4___ der Beschwerdeführenden 4 verläuft der Uferweg mit einer Entfernung zum See von zurzeit ca. 0-2 m. Nach der vorgesehenen Renaturierung des Ufers (Auflandung) wird der Abstand ca. 1,5-3 m betragen. Im südlichsten Parzellenteil ist ein kurzer Steg geplant. Die Distanz zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 25___) östlich des Wegs beträgt rund 26 m. Anschliessend führt der Weg auf die Parzelle Nr. 2___ der Beschwerdeführenden 2. Dort beträgt die Entfernung zum See ca. 1,5-2 m (nach der Auflandung bis 2,5 m), diejenige zum Wohnhaus gut 36 m. Weiter führt der Uferweg, mit einer Distanz zum See von ca. 2-7,5 m und einer solchen zum Wohngebäude von rund 23 m, über die Parzelle Nr. 6___ der Beschwerdeführenden 5. Auf der daran angrenzenden Parzelle Nr. 1___ des Beschwerdeführers 1 beträgt der Abstand zum See ca. 4,5-7 m und derjenige zum Wohngebäude östlich des Wegs mindestens 16,5 m. Bei der anschliessenden Parzelle Nr. 12___ der Beschwerdeführenden 7 liegt der Uferweg ca. 2-6 m vom Wasser und ca. 13 m vom geplanten Wohnhaus entfernt. Im nördlichsten Teil der Parzelle ist ein kurzer Steg geplant. Der Weg quert anschliessend die Parzelle Nr. ... und kommt auf die Parzelle Nr. 13___ der Beschwerdeführenden 10. Dort beträgt die Entfernung zum See ca. 2-11 m und diejenige zum Wohnhaus 8,5 m. Über die Parzellen Nrn. ... führt der Weg sodann auf die Parzelle Nr. 11___ der Beschwerdeführerin 9. Der Abstand zum See beträgt beim Eintritt auf die Parzelle rund 1 m, vergrössert sich gegen Nordwesten hin bis auf 20 m und nimmt im westlichsten Parzellenteil, auf der Höhe des Wohnhauses, wieder ab bis auf 11,5 m. Das südwestlich des Wegs (seeseitig) gelegene Wohnhaus (Gebäude Nr. 26___) befindet sich in einer Distanz von gut 5 m zum Weg. Anschliessend quert der Weg die Parzelle Nr. ... und führt auf die Parzelle Nr. 14___ der Beschwerdeführenden 13. Dort beträgt die Entfernung zum See etwa 7,5-8 m und diejenige zum Haus (Gebäude Nr. 27___a) mindestens 14 m. Auf der anschliessenden Parzelle Nr. 15___ der Beschwerdeführerin 15 führt der Uferweg mit einer Distanz von 8-9 m zum See und mindestens 12 m zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 27___c) grösstenteils über einen Steg. Dieser Steg führt weiter 9-12 m vom See und mindestens 11 m vom Wohngebäude entfernt über die Parzelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 40 Nr. 16___ der Beschwerdeführenden 14. Die Parzelle Nr. 17___ der Be- schwerdeführenden 7 quert der Uferweg wiederum auf dem Steg, mit einem Abstand zum See von ca. 12-15 m und einer Distanz zum nördlich gelegenen Wohnhaus von mindestens 12 m. Anschliessend verläuft der Uferweg über die Parzellen Nrn. ... auf die Parzelle Nr. 9___ der Beschwerdeführerin 12. Auch dort wird der Uferweg teilweise über einen Steg geführt. Der Abstand zum See beträgt 7,5 bis etwa 19 m, derjenige zum Wohnhaus (Gebäude Nr. 28___) nördlich des Wegs mindestens 11 m. Schliesslich verläuft der Uferweg über die Parzellen Nrn. 7___ und 8___ der Beschwerdeführenden 11 hinauf auf die Hofenstrasse. Der Abstand zum See beträgt eingangs der Parzelle Nr. 7___ knapp 15 m, wird danach etwas kleiner (knapp 11 m) und nimmt später Richtung Hofenstrasse zu. Dort, wo der Uferweg auf die Hofenstrasse trifft, beträgt die Distanz zum See 32 m. Zum südlich des Wegs seeseitig gelegenen Wohnhaus liegt die Distanz bei mindestens 15 m. 7.2Der geplante Uferweg verläuft somit entweder direkt am Wasser oder zumindest ufernah, d.h. innerhalb eines Bereichs von 50 m vom Ufer. Der Regierungsrat war bestrebt, mit dieser Wegführung einen Kompromiss zwischen den Zielen des SFG (Zugang zum Ufer), den Anliegen des Natur- schutzes (insb. Vogelschutz), den Bedürfnissen der Anwohnerinnen und Anwohner (Schutz der Privatsphäre) und dem Naherholungswert (attraktive Naturlandschaft und Seeblick) zu finden (vgl. Erläuterungsbericht S. 19 Ziff. 5.4.1). Er hat sich auch bemüht, den Weg möglichst behinderten- gerecht, insbesondere rollstuhlgängig, zu planen. Im Lauf der Planung wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, um ein möglichst ausge- glichenes Längsgefälle zu erhalten, ohne Treppen und Stufen (vgl. Über- bauungspläne der 1. und 2. öffentlichen Auflage). Trotzdem weist der Weg an mehreren Stellen ein Längsgefälle von über 10 % auf (zweimal zwi- schen 10 und 12 %, dreimal zwischen 13 und 15 %; vgl. Erläuterungs- bericht S. 18). Dies hat zur Folge, dass er von Personen in Elektroroll- stühlen benützt werden kann, jedoch nicht ohne weiteres von Personen in herkömmlichen Rollstühlen ohne Begleitung. Da jedoch weder die Stras- sengesetzgebung noch die Baugesetzgebung oder das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 41 SR 151.3) vollständig behindertengerechte Uferwege verlangen, sondern es genügt, wenn diese nach Möglichkeit von Menschen mit Behinderungen benutzt werden können (Art. 22 Abs. 1 BauG und Art. 88 Abs. 1 BauV; BVR 2014 S. 327 E. 6.6), erweist sich die Planung insoweit als gesetzes- konform (vgl. auch RRB S. 69 ff. E. 6). Soweit sich Besprechungsnotizen der Sitzungen mit den Behindertenorganisationen und Stellungnahmen dieser Organisationen nicht bereits in den Vorakten befinden, besteht kein Anlass, diese einzuholen. Die entsprechenden Beweisanträge werden ab- gewiesen. 7.3Bei der Wegführung hat der Regierungsrat zudem den Prozess der natürlichen Verlandung berücksichtigt, welcher gemäss der «Verlan- dungsstudie Wohlensee Kurzfassung» des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), des Tiefbauamts des Kantons Bern, OlK II, sowie der BKW vom 21. März 2011 (nachfolgend: Verlandungsstudie; einsehbar unter: http://www.rowing.ch, Rubriken «Ruderbetrieb/Wohlensee/Ver- landungsstudie Wohlensee») im Bereich der Inselrainbucht als abge- schlossen betrachtet werden kann. Das heisst, dass der weitaus grösste Teil der in den See eingetragenen Sedimente durch diesen Abschnitt hin- durch transportiert und in tieferen Bereichen des Sees abgelagert wird (Verlandungsstudie S. 6 sowie Anhang B; RRB S. 28). Dass Beschwerde- führende andere Feststellungen machen, welche auf eine (weiterhin) zu- nehmende Verlandung hindeuten, könnte damit zusammenhängen, dass sich trotz grundsätzlich abgeschlossener Verlandung ein kleiner Teil der eingetragenen Sedimente als Folge des Längenwachstums des Verlan- dungskörpers immer noch auf diesem Abschnitt ablagert und die Sohlen- lage sich langsam aber stetig erhöht. Ausserdem ändert sich die Geometrie der Sohle laufend, etwa wenn bei Hochwasser Sedimente umgelagert wer- den und neue Sandbänke und Teilgerinne entstehen (Verlandungsstudie S. 6). Ansonsten verschiebt sich aber die Verlandungsfront der Fein- sedimentablagerungen, die zurzeit unterhalb der Wohleibrücke liegt, weiter seeabwärts bis zum Wehr Mühleberg. Ist sie einmal dort angekommen, werden im Stauraum keine Feinsedimente mehr abgelagert, sondern in den Unterlauf der Aare weitertransportiert. Weiterhin möglich bleiben dann noch Sedimentumlagerungen. Die Kiesablagerungen bis zum Staubereich ober- halb des hier interessierenden Abschnitts werden auch dann weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 42 wachsen (Verlandungsstudie S. 7 ff.). Es besteht kein begründeter Anlass, an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen in der Verlandungsstudie zu zweifeln bzw. die ergänzenden «detaillierten Dokumente zur wissenschaft- lichen Studie» (vgl. Verlandungsstudie S. 1) zu konsultieren, zumal deren Interpretation nicht Sache des Gerichts ist und das Fazit der Fachleute kaum widerlegen könnte (vorne E. 1.5). Die entsprechenden Beweis- anträge werden abgewiesen (vgl. auch hinten E. 10.5.8). Aus demselben Grund durfte auch der Regierungsrat auf den Beizug der Unterlagen ver- zichten. 7.4Beschwerdeführende machen weiter geltend, im Rahmen der Urteilsberatung vor Bundesgericht über die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg sei auch die Frage erörtert worden, ob nicht aus Sicherheitsgründen der Pegel des Wohlensees abgesenkt werden könnte. Diese Massnahme würde den Uferverlauf in massivster Weise verändern. Sie beantragen, es sei bei der BKW ein Bericht über eine allfällige Ab- senkung des Wohlensees einzuholen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass konkrete Pläne für die Absenkung des Wohlensees bestehen, welche den Uferverlauf in naher Zukunft verändern könnten. Es besteht daher kein Anlass, eine Stellung- nahme der BKW zu dieser Frage einzuholen. Dies umso weniger, als die BKW den Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg voraussichtlich Ende 2019 definitiv einstellen wird, sodass ab diesem Zeitpunkt kein Grund für eine Pegelabsenkung mehr besteht. Die entsprechenden Beweisanträge wer- den abgewiesen. 8.Ufernahe Varianten Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, die Voraussetzungen für eine (andere) ufernahe Wegführung seien erfüllt. Zum einen könnten Kosten von über 500'000 Franken pro Kilometer Uferweg gespart werden und zum anderen sprächen auch wichtige öffentliche und überwiegende private Interessen dafür. 8.1Gemäss Art. 4 Abs. 3 SFG kann der Weg ufernah geführt werden, wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 43 einsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder überwiegende pri- vate Interessen es rechtfertigen. Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten (Art. 4 Abs. 4 SFG). Nach Art. 2a SFV gilt als ufernah ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer (Abs. 1). Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen (Abs. 2). Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500'000 Franken pro Kilometer Ufer- weg (Abs. 3). Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere die- jenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege (Abs. 4). Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschafts- freiheit ableiten (Abs. 5). 8.2Mit Blick auf mögliche Kosteneinsparungen sind die zwei meist ge- nannten Wegvarianten (mit je drei Untervarianten) genauer geprüft worden (vgl. RRB S. 51 E. 5.2.3). Es handelt sich dabei zum einen um einen Weg über den Inselrain und die Hofenstrasse (Variante 1) und zum anderen um einen solchen über den Eyweg, den Kappelenring und die Hofenstrasse (Variante 2; vgl. «Kostenvergleich Auflageprojekt 14.11.08 mit Varianten Wegführung via Inselrain und Wegführung via Eyweg» der Emch+Berger AG vom 25.5.2010 [nachfolgend: Kostenvergleich], in Vorakten, Mappe Kostenvergleich Auflageprojekt – Andere Varianten [act. 6G]). Bei den je- weiligen Untervarianten wird unter Optimierung der Baukosten von der- selben Wegführung ausgegangen wie bei der entsprechenden Haupt- variante (vgl. Kostenvergleich S. 9). Bei der Variante 1 führt der Weg zuerst – unter landseitiger Umgehung des Bootshauses auf Parzelle Nr. 3___ – ca. 180 m am Ufer entlang, verlässt dann etwa in der Mitte der Parzelle Nr. 10___ das Ufer, führt ab Parzelle Nr. 4___ hinter den Häusern hindurch und mündet anfangs Parzelle Nr. 13___ in den Inselrain, der seinerseits auf die Hofenstrasse hinauf führt, auf der der Weg weiter Richtung Nordwesten verläuft. Ab Mitte der Parzelle Nr. 4___ bis zum nördlichen Ende der Par- zelle Nr. 1___, also über rund 100 m, befindet sich dieser Weg knapp nicht mehr innerhalb einer Entfernung von 50 m zum Ufer. Auf Höhe der Parzel- len Nrn. ... bis auf die Höhe der Liegenschaft auf Parzelle Nr. ..., also einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 44 Strecke von rund 300 m, liegt der Weg auf dem Inselrain und auf der Hofenstrasse sodann wesentlich weiter als 50 m vom Ufer entfernt, d.h. zwischen ca. 60 m bis über 80 m. Die Variante 2 führt über den Kappelenring und die Hofenstrasse und entspricht der von der Interes- sengemeinschaft (IG) Pro Wohlensee vorgeschlagenen Wegführung (vgl. zur detaillierten Route den Überbauungsplan Übersicht Variante Kappelen- ring/Hofenstrasse, in Vorakten, Mappe Kostenvergleich Auflageprojekt – Andere Varianten [act. 6G]; RRB S. 35 E. 3.3.2). Der Weg über den Kappelenring und die Hofenstrasse verläuft mehrheitlich mit einer Distanz zum Ufer von deutlich mehr als 50 m. Nur ein kurzer Abschnitt auf der Hofenstrasse liegt innerhalb der 50 m, welche nach Art. 2a Abs. 1 SFV noch als ufernaher Bereich gelten. Insgesamt handelt es sich bei dieser Wegführung somit um eine uferferne im Sinn von Art. 4 Abs. 5 SFG (vgl. hinten E. 9). Näher zu prüfen ist hingegen, ob es sich beim Weg gemäss Variante 1 noch um einen ufernahen handelt. 8.3Die Umschreibung von Art. 2a Abs. 1 SFV, wonach als ufernah ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer gilt, eröffnet einen gewissen Spiel- raum. Es liegt auf der Hand, dass eine starre Definition des ufernahen Be- reichs nicht sinnvoll ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Fest- legung des ufernahen Bereichs in keiner Weise an den von Art. 2a Abs. 1 SFV vorgegebenen 50 m zu orientieren hätte; dieser Abstand ist vielmehr als Grundsatz zu beachten. Der Zusatz «etwa» führt folglich nicht zur Un- verbindlichkeit der Distanz von 50 m, sondern soll den Planungsbehörden ermöglichen, aufgrund der konkreten Verhältnisse in beschränktem Mass davon abzuweichen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass das SFG (auch nach der Revision) grundsätzlich einen direkt dem Ufer entlang füh- renden Weg verlangt. Wie Letzterer soll auch der ufernahe Weg die Ziel- setzung des SFG erfüllen, See- und Flussufer der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Bereits eine Distanz von 50 m zum See schränkt die Zugäng- lichkeit des Ufers jedoch ein, weshalb Art. 4 Abs. 4 SFG für den ufernahen Weg vorschreibt, dass mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu er- schliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten sind. Ein wesentlich weiter als 50 m vom Ufer entfernter Weg würde der Ziel- setzung des SFG nicht mehr entsprechen (BVR 2014 S. 327 E. 6.2; VGE 2010/425 vom 18.9.2013 E. 4.3; ausführlicher VGE 2010/424/429
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 45 vom 18.9.2013 E. 4.3 f.). Der Weg gemäss Variante 1 verläuft über rund 100 m in einer Entfernung von etwas mehr als 50 m zum Ufer und über weitere ca. 300 m mit einem Abstand zum Ufer von 60 bis über 80 m. Er überschreitet den Richtwert von 50 m im noch umstrittenen Uferabschnitt folglich auf insgesamt rund 400 m und damit nicht mehr in beschränktem Mass (vgl. BGer 1C_831/2013 und 1C_833/2013 vom 1.5.2014, in BVR 2014 S. 347 E. 4.5; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 4.5). Die Wegvariante über den Inselrain und die Hofenstrasse ist demnach eben- falls nicht mehr ufernah im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 SFV. 8.4Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob beson- dere Verhältnisse im Sinn von Art. 4 Abs. 3 SFG, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, vorliegen (vgl. BGer 1C_831/2013 und 1C_833/2013 vom 1.5.2014, in BVR 2014 S. 347 E. 5; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 4.6). Es erübrigt sich somit auch, ein Obergutachten zu den Kosten des Projekts bzw. von Varianten einzuholen. Die entsprechen- den Beweisanträge werden abgewiesen. 8.5Andere Wegvarianten werden nicht vorgeschlagen und wurden auch nicht ausgearbeitet und auf mögliche Kosteneinsparungen geprüft. Mit Blick auf das Gelände und die Bauten sind Alternativen für ufernahe Wegführungen mit einer wesentlichen Kosteneinsparung im Sinn des Ge- setzes auch nicht ersichtlich. Eine solche liesse sich vorab erzielen, wenn der Weg, wie bei den geprüften Varianten 1 und 2, hauptsächlich über be- stehende Wege und Strassen geführt werden könnte und sich die Kosten für den Wegbau und allenfalls den Landerwerb dadurch reduzieren liessen. Soweit die vorhandenen Wege und Strassen jedoch in einer Entfernung von mehr als 50 m zum Ufer liegen, kommen sie für eine ufernahe Weg- führung nicht in Betracht. Der Eyweg und der Kappelenring liegen im Be- reich des geplanten Uferwegs gänzlich in einer Entfernung von mehr als 50 m zum Ufer (vgl. Überbauungsplan Übersicht). Die Hofenstrasse befin- det sich, von Osten her betrachtet, erst ab Parzelle Nr. ... weniger als 50 m vom Ufer entfernt. Da die oberhalb der Parzelle Nr. ... liegenden und westlich daran anschliessenden Grundstücke bis zur Parzelle Nr. 17___ stark überbaut sind, besteht keine Möglichkeit, den Weg bereits in diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 46 Bereich oder kurz davor auf die Hofenstrasse hinauf zu führen, jedenfalls nicht ohne sehr grosses Gefälle und Treppen, was wiederum dem Ziel wi- dersprechen würde, den Weg möglichst behindertengerecht zu gestalten (vgl. Überbauungspläne Blätter 3 und 4). Zudem würde sich, selbst wenn sich eine solche Wegführung realisieren liesse, daraus keine Kosten- einsparung von mindestens 500'000 Franken pro Kilometer Uferweg er- geben, wäre das Hinaufführen des Wegs auf die Hofenstrasse an dieser Stelle doch mit aufwändigen Bauarbeiten verbunden und die Ersparnis für das doch relativ kurze (zusätzliche) Teilstück auf der Hofenstrasse nicht allzu gross. Ab der Parzelle Nr. ..., also anschliessend an die stark überbauten Parzellen, ist es möglich, den Uferweg behindertengerecht auf die Hofenstrasse hinauf zu leiten, was auch so geplant ist (vgl. Überbau- ungsplan Blatt 5). 8.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Regierungsrat geprüften Wegvarianten 1 und 2 (inkl. Untervarianten) nicht ufernah sind und keine anderen Varianten vorgeschlagen wurden oder ersichtlich sind, die eine zusammenhängende, möglichst behindertengerechte Wegführung im ufernahen Bereich erlauben. Ob der vom Regierungsrat projektierte Uferweg aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen un- zulässig und der Weg deshalb über den Kappelenring und die Hofen- strasse zu führen ist, wie verschiedene Beschwerdeführende vorbringen, ist im Folgenden im Licht von Art. 4 Abs. 5 SFG zu prüfen. 9.Verzicht auf ufernahe Wegführung Beschwerdeführende machen weiter geltend, die geplante Wegführung sei auch deshalb zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen ufernahen Weg erfüllt seien. Nach Art. 4 Abs. 5 SFG kann auf einen ufernahen Weg nach Abs. 3 für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist (E. 9.1), wenn dies aus topografischen Gründen nötig ist (E. 9.2) oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert (E. 10). Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Abs. 2 und 3 sicherzu- stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 47 9.1Attraktivere Variante 9.1.1Verschiedene Beschwerdeführende bringen vor, eine Wegführung über den Kappelenring und die Hofenstrasse, wie sie die IG Pro Wohlen- see vorgeschlagen habe (vgl. vorne E. 8.2), wäre attraktiver als die ge- plante Route über ihre Grundstücke. Von der höher liegenden Hofen- strasse aus wäre die Sicht auf den See gewährleistet, währenddem der geplante Weg zwischen Sichtschutzvorrichtungen zugunsten der Vögel auf dem Wohlensee und solchen zum Schutz der Privatsphäre verlaufe und das Erleben der Uferlandschaft nur in sehr beschränktem Mass zulasse. 9.1.2Der Weg über den Kappelenring und die Hofenstrasse ist, wie vorne ausgeführt (vgl. E. 8.2), uferfern. Das SFG geht weiterhin davon aus, dass eine Wegführung unmittelbar am Ufer wegen der Nähe zum Wasser und des freien Ausblicks über den entsprechenden Seeabschnitt grund- sätzlich attraktiv ist. Damit aus Attraktivitätsgründen gemäss Art. 4 Abs. 5 SFG vom direkt dem Ufer entlang führenden Weg abgewichen werden kann, muss eine Alternative deshalb ein landschaftliches oder ein Natur- bzw. Erholungserlebnis bieten, welches dasjenige im konkreten Uferab- schnitt übertrifft. Solches ist am ehesten dort denkbar, wo anstelle eines unmittelbar an einer (vielbefahrenen) Strasse entlangführenden Uferwegs eine etwas abseits, allenfalls erhöht liegende Wegführung mit freiem Aus- blick auf das Wasser gewählt würde. Hingegen kann ein rückwärtiger, ausserhalb des ufernahen Bereichs liegender Weg, der vom Ufer durch Häuser abgetrennt ist, nicht als Uferweg gelten, auch wenn er an sich als Wanderweg attraktiv sein mag (BVR 2014 S. 327 E. 6.3; VGE 21831 vom 11.3.2004 E. 5.5.2; BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4c). Der uferferne Weg über den Kappelenring und die Hofenstrasse verläuft im Bereich des Kappelenrings durch ein dicht überbautes Quartier. Die Sicht auf den See ist nur sehr beschränkt zwischen Bauten hindurch möglich. Im Bereich der Hofenstrasse besteht ebenfalls keine freie Sicht auf den See. Wie das Verwaltungsgericht am Augenschein auf den Parzellen der Be- schwerdeführenden 11 selber feststellen konnte, wird die Hofenstrasse durch Häuser, Garagenvorplätze, Zäune und hohe Bepflanzungen vom See abgetrennt und tritt der See trotz erhöhter Lage der Strasse nur spora- disch in Erscheinung (vgl. Protokoll der Augenscheins- und Instruktions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 48 verhandlung vom 17.10.2014 S. 9 f. sowie Fotodossier zum Augenschein, Fotos Nrn. 28 ff. [act. 19A1 und 2 im Dossier 100.2012.375]). Insoweit fehlt es einem Weg über den Kappelenring und die Hofenstrasse bereits an den Merkmalen eines Uferwegs. Im Weiteren ist dieser Weg, anders als der geplante Uferweg, geteert, nicht verkehrsfrei, und bietet kaum Möglich- keiten, den See zu erleben. Auch wenn der geplante Uferweg im Bereich der Bucht durch Sichtschutzbepflanzungen vom offenen Wasser abge- schirmt wird, verläuft er doch in dessen Nähe und lässt ein unmittelbares Erleben des Sees und der Uferlandschaft zu. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Weg über den Kappelenring und die Hofen- strasse weit weniger attraktiv wäre als der geplante Uferweg (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen im RRB S. 36 f. E. 3.3.4). 9.1.3Entgegen der Ansicht mehrerer Beschwerdeführender müssen die Kosten für die Realisierung des geplanten Uferwegs nicht mit denjenigen für einen uferfernen Weg verglichen werden. Wesentliche Kosteneinspa- rungen sind nach Art. 4 Abs. 5 SFG kein Grund, um einer uferfernen Vari- ante den Vorzug zu geben (BGer 1C_831/2013 und 1C_833/2013 vom 1.5.2014, in BVR 2014 S. 347 E. 4.3, 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 5.2). Der Regierungsrat hat die Kosten für einen Uferweg über den Kappelenring und die Hofenstrasse zwar ermittelt, ist aber in seinem Entscheid nicht näher darauf eingegangen, mit der zutreffenden Begründung, diese Weg- führung sei nicht ufernah (vgl. RRB S. 52). 9.1.4Soweit Beschwerdeführende geltend machen, eine Uferweg- führung über das Gemeindegebiet von Frauenkappelen sei nie ernsthaft in Betracht gezogen worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Variante sehr wohl geprüft, jedoch aus Gründen des Natur-, Heimat- und Arten- schutzes nicht weiterverfolgt wurde (vgl. RRB S. 69 E. 6.1 und S. 155 E. 22.4.12). 9.2Topografie Topografische Verhältnisse, die sowohl einen unmittelbar dem Ufer entlang führenden als auch einen ufernahen Weg ausschliessen würden, liegen nicht vor. Die «Geotechnisches Institut AG» (nachfolgend: GTI), welche im Auftrag des AGR die geologischen Abklärungen vorgenommen hat, hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 49 Empfehlungen zum Wegbau in verschiedenen Bereichen des Uferwegs abgegeben und darauf hingewiesen, dass z.T. auch Stabilisierungen not- wendig sein werden. Sie ist jedoch nicht zum Schluss gekommen, die topografischen oder geologischen Verhältnisse würden einen direkt dem Ufer entlang führenden oder einen ufernahen Weg ausschliessen (vgl. Baugrunduntersuchung der GTI vom 14.9.2007, in Vorakten Uferweg- planung Wohlen Inselrain Geologie-Gutachten [act. 6F]). Auch die von der IG Pro Wohlensee beauftragte Kellerhals+Häfeli AG hat in ihrem «Kosten- vergleich Uferweg Wohlensee, Geologische Aspekte» vom 7. Oktober 2011 nirgends Bedenken zur Realisierbarkeit des Uferwegs geäussert (vgl. auch RRB S. 33 f. E. 3.1). Soweit Beschwerdeführende geltend machen, die topografischen Verhältnisse würden einen direkt dem Ufer entlang führen- den oder ufernahen Weg ausschliessen, welcher der gesamten Öffentlich- keit, also auch behinderten und älteren Personen zugänglich sei, weshalb auf einen solchen Weg verzichtet werden müsse, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie in E. 7.2 ausgeführt, muss der Weg nicht zwin- gend, sondern nur nach Möglichkeit behindertengerecht ausgestaltet wer- den. Ist ein direkt dem Ufer entlang führender oder ufernaher Weg möglich und fehlt es lediglich an der durchgehend behindertengerechten Ausge- staltung, ist diesem Umstand im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 16.3 f. sowie E. 13); ein Verzicht allein aus diesem Grund rechtfertigt sich jedoch nicht. 10.Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes Auf einen ufernahen Weg kann für Streckenabschnitte auch verzichtet wer- den, wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert (Art. 4 Abs. 5 SFG i.V.m. Art. 2a Abs. 4 SFV). Verschiedene Beschwerde- führende machen geltend, die Auswirkungen auf Fauna und Flora seien derart gravierend, dass die vorgesehene ufernahe Wegführung nicht in Betracht komme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 50 10.1Befangenheit Berichtverfasser Ökologie 10.1.1 Der Regierungsrat hat für die Beurteilung der Naturschutzinteres- sen auf den Bericht Ökologie abgestellt. Dieser stützte sich seinerseits für die Vogelschutzaspekte insbesondere auf das Gutachten der Schweizeri- schen Vogelwarte Sempach (Dr. P.) vom 17. Oktober 1996 (nachfolgend: Gutachten P., in unpag. Vorakten, Ordner 1 Vorakten 1997-2006 Ersatzvornahme – MW [act. 6A]), die Jahresberichte der Vogelwarte Sempach zum Monitoring der überwinternden Wasservögel, die Resultate der Wasservogelzählungen der vergangenen Jahre, Hinweise von lokalen Kennerinnen und Kennern sowie Fachleuten und die bei mehreren Begehungen notierten Beobachtungen (Bericht Ökologie S. 6 Ziff. 6.1). Der Beschwerdeführer 6 macht mit Eingabe vom 7. April 2013 geltend, er habe der Vernehmlassung der JGK vom 28. Februar 2013 entnehmen können, dass der Bericht Ökologie aus dem Jahr 2008 (überarbeitet im Jahr 2010) durch Q.________ verfasst worden sei. Dieser sei nicht unabhängig. Er sei Vorstandsmitglied des lokalen Natur- und Vogelschutzvereins Hinterkappelen Wohlen, welcher einen direkt dem Ufer entlang führenden Weg befürworte. Zudem habe er die Präsidentin des Beschwerdeführers 6 an einer Begehung der vom Uferweg betroffenen Grundstücke und bei seinen Erhebungen zu den ökologischen Grundlagen nicht befragt, obwohl diese über grosse Fachkompetenz verfüge. Und schliesslich sei Q.________ Angestellter des Unternehmens Emch+Berger AG, welches für die Planung und den Bau des Uferwegs zuständig sei. Der Bericht Ökologie sei deshalb wegen Befangenheit des Verfassers aus den Akten zu weisen. Die Beschwerdeführenden 7 beantragen mit Eingabe vom 16. Mai 2013 ebenfalls, der Bericht Ökologie sei wegen Befangenheit des Verfassers aus den Akten zu weisen und es sei ein neuer Bericht in Auftrag zu geben. Auch sie machen geltend, nach neusten Informationen sei dieser Bericht offensichtlich nicht von einer unabhängigen Person verfasst worden. 10.1.2 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn einer der in Art. 9 Abs. 1 VRPG genannten Befangenheits- gründe auf sie zutrifft. Das Mitwirkungsverbot bezieht sich auf alle Perso-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 51 nen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes Einfluss nehmen können (BVR 2006 S. 193 E. 3.5.3, 2001 S. 284 E. 3a). Von der Aus- standsverpflichtung erfasst werden auch beigezogene Sachverständige (VGE 2016/174 vom 1.2.2017 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7). In den Ausstand zu treten hat namentlich, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst beispielsweise Eigeninteressen, Vorbefassung, enge Bezie- hungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände kön- nen entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewis- sen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, 2011 S. 128 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Ausstandsgründe sind so früh wie möglich geltend zu machen. Untätigbleiben bzw. die Einlassung auf ein Verfahren gilt als Ver- zicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsakts be- wirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben. Erhält eine Partei erst mit der Verfügung bzw. dem Entscheid Kenntnis von den Um- ständen, welche die Ablehnung gerechtfertigt hätten, so kann sie die Ver- letzung der Ausstandsregeln auch noch im Rechtsmittelverfahren rügen; vorausgesetzt ist freilich, dass ihr nicht mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; vgl. auch BVR 2007 S. 433 E. 3.2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5 mit Hinweisen). 10.1.3 Ob Q.________ ausstandspflichtig gewesen wäre, kann aus fol- genden Gründen offenbleiben: Bereits mit verschiedenen Einsprachen war gerügt worden, die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Inselrain, welche mit der Erarbeitung der Uferschutzplanung betraut worden war, sei vorbefasst und werde als befangen abgelehnt. Die Zusammensetzung der ARGE Inselrain (vgl. RRB S. 17 E. 12c) und damit die Tatsache, dass Q.________ darin als verantwortlicher Ökologe tätig war, war somit im Zeitpunkt der öffent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 52 lichen Auflagen bekannt. Sowohl im Amtsbericht JI 2008 (vgl. Ziff. 1) als auch im Amtsbericht JI 2010 (vgl. Ziff. 2), welche Bestandteil der ersten bzw. zweiten öffentlichen Auflage bildeten, ist zudem vom «Bericht Q.» und nicht vom Bericht Ökologie die Rede. Dass der Bericht Ökologie, welcher dem Regierungsrat als Entscheidgrundlage diente, von Q. (mit)verfasst worden war, hätten der Beschwerdeführer 6 und die Beschwerdeführenden 7 somit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits vor dem Entscheid des Regierungsrats wissen müssen. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis hatten, erscheint zudem wahrscheinlich. So hat der Beschwerdeführer 6, dessen Präsidentin als Privatperson Beschwerde führt (Beschwerdeführende 7), in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Bericht Ökologie u.a. Folgendes ausgeführt (vgl. S. 2): «Die Verfasser sind Leute, die über keinerlei fundierte Ortskenntnisse verfügen und durch ihre örtliche Vernetzung lokalpolitische Interessen in den Vordergrund stellen.» In seiner Eingabe vom 7. April 2013 schreibt er zum Bericht Ökologie (vgl. S. 2): «Zu Beginn der Erarbeitung ökologischer Grundlagen wurde uns mit- geteilt, dass Q.________ eine Begehung und Erhebungen zum Vor- kommen von Tier- und Pflanzenarten bei den vom Uferweg betroffe- nen Anwohnern durchführen werde und wir uns an dem bestimmten Tag zur vorgegebenen Zeit für die Befragung bereit halten sollten.» Es erscheint unglaubwürdig, wenn sich der Beschwerdeführer 6 in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den Verfassern des Berichts Ökologie äussert und später geltend macht, er habe soeben erst erfahren, wer den Bericht verfasst habe. Ebenfalls nicht glaubhaft ist, wenn er schreibt, Q.________ habe zu Beginn der Erarbeitung ökologischer Grundlagen eine Begehung und Erhebungen gemacht, dann aber nicht wissen will, dass der Bericht Ökologie, welcher sich eben mit diesen ökologischen Grundlagen auseinandersetzt, auch von ihm stammt. 10.1.4 Für das Verwaltungsgericht steht deshalb fest, dass sowohl der Beschwerdeführer 6 als auch die Beschwerdeführenden 7 schon vor dem Entscheid des Regierungsrats davon Kenntnis hatten oder jedenfalls hätten haben müssen, dass Q.________ den Bericht Ökologie (mit)verfasst hat. Es besteht somit kein Anlass, den Bericht Ökologie aus den Akten zu wei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 53 sen. Die entsprechenden Beweisanträge werden (definitiv) abgewiesen. Dass die angebliche Befangenheit von Q.________ derart schwer wiegen könnte, dass sie die Nichtigkeit des Regierungsratsbeschlusses bewirken oder Anlass zur Kassation des Verfahrens von Amtes wegen geben könnte, ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 10.2Geplante Massnahmen Da der Weg Auswirkungen auf Fauna und Flora haben wird, sind im hier umstrittenen, besonders empfindlichen Abschnitt verschiedene Schutz- und Aufwertungsmassnahmen geplant. Vorgesehen sind Massnahmen für die Besucherlenkung und -information (Eingangstore mit Informationstafeln, Leinenpflicht, Weggebot und Fahrverbot), eine vom Ufer zurückgesetzte Wegführung möglichst auf bestehenden Wegen oder Trampelpfaden, tem- poräre Störungsschutzmassnahmen (Zäune aus Schilfmatten, Weideflecht- zäune; vgl. Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 4), Uferauf- wertungen mit Ufergehölz, Röhricht und Grossseggen als Störungsschutz sowie eine Schifffahrverbotszone. Damit die Schutzmassnahmen ohne permanente künstliche Bauten realisiert werden können, sind umfassende Uferaufwertungen vorgesehen. Namentlich soll in den ufernahen Flach- wasserzonen eine naturnahe Zonation erreicht werden, indem Ufergehölz, Grossseggen und Röhricht gezielt gefördert werden. Landseitig sollen ver- baute Uferbereiche renaturiert und «entprivatisiert» werden. Im Ergebnis sollen diese Massnahmen einen natürlichen Störungsschutz bilden und wertvollen Lebensraum für Fauna und Flora schaffen (vgl. Bericht Ökologie S. 12 ff.). Die meisten der geplanten Schutzmassnahmen kommen auch der geplanten Uferaufwertung zugute (z.B. Uferrenaturierungen, Förderung Ufergehölz). Zusätzlich sollen Schiffsliegeplätze aufgehoben, Störobjekte entfernt, Hecken gepflanzt sowie Grünflächen aufgewertet und Klein- strukturen gefördert werden (Bericht Ökologie S. 15 f.). 10.3Beurteilung durch die Fachbehörden Sämtliche Fachbehörden haben dieser Planung zugestimmt bzw. die erfor- derlichen Bewilligungen erteilt. Namentlich haben das Naturschutzinspekto- rat des Kantons Bern (NSI; heute: Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern [LANAT], Abteilung Naturförderung [ANF]) mit Amtsberichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 54 vom 25. Juni 2008 (1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/6a ff., nachfolgend: Amtsbericht Naturschutz 2008; RRB S. 38 E. 4.2.1) bzw. 27. Oktober 2010 (2. öffentliche Auflage, Ämterkonsultation Fach- und Amtsberichte pag. 30/1, nachfolgend: Amtsbericht Naturschutz 2010; RRB S. 41 E. 4.5.1) und das JI mit Amtsbericht 2008 (vgl. RRB S. 39 E. 4.2.2) und Amtsbericht 2010 (vgl. RRB S. 41 E. 4.5.2) dem Vorhaben unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt und hat das Regierungsstatt- halteramt Bern (RSA) am 23. September 2008, ebenfalls unter Bedingun- gen und Auflagen, die Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Hecken erteilt (1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/6g f.; RRB S. 39 E. 4.2.3). Der Regierungsrat hat die Bedingungen und Auflagen der Fachbehörden in den Entscheid übernommen. Soweit Beschwerde- führende geltend machen, die Ausnahmebewilligung der Regierungsstatt- halterin vom 23. September 2008 für die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen sei nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen und eine Interessenabwägung fehle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Ausnah- mebewilligung wurde für die Durchquerung von vier Hecken ausgestellt, wofür jeweils rund eine Breite von 2 m gerodet werden muss. Es trifft auch nicht zu, dass die Interessenabwägung fehlt. Die Regierungsstatthalterin führt vielmehr aus, dass das öffentliche Interesse an der Wegführung klar gegeben sei und die zu rodenden Heckenbereiche mit der Pflanzung neuer Hecken vollständig ersetzt und mehr als kompensiert würden. Zudem stützt sie sich auf den Amtsbericht Naturschutz 2008, der empfiehlt, die Ausnah- mebewilligung unter Vorbehalt von Auflagen zu erteilen (vgl. Amtsbericht RSA vom 23.9.2008, 1. öffentlichen Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/6g ff. Ziff. 1 f.). Inwieweit Amts- und Fachberichte ungenügend sein sollen, was von Beschwerdeführenden behauptet, jedoch nicht näher be- gründet wird, ist nicht ersichtlich. 10.4Wasser- und Zugvögel Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bericht Ökologie sei ver- altet und in seinen Aussagen teilweise unzutreffend. Durch den Uferweg würden die Wasser- und Zugvögel auf dem Wohlensee übermässig gestört und teilweise vertrieben. Ob die geplanten Schutzmassnahmen greifen würden, sei ungewiss und fraglich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 55 10.4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 JSG scheidet der Bundesrat nach An- hören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung und im Einvernehmen mit den Kantonen Wasser- und Zug- vogelreservate von nationaler Bedeutung aus. Gemäss Art. 1 WZVV die- nen Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel. In den Wasser- und Zugvogelreser- vaten sind die in Art. 5 WZVV genannten allgemeinen Bestimmungen zum Artenschutz einzuhalten. So ist namentlich die Jagd verboten (Bst. a), dür- fen Tiere nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden (Bst. b) und sind Hunde an der Leine zu führen (Bst. c). Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutz- zielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird; liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden (Art. 6 Abs. 1 WZVV). Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 WZVV; vgl. dazu auch vorne E. 6). 10.4.2 Die Inselrainbucht ist Teil des im Jahr 2001 ins Inventar aufge- nommenen Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung Nr. 109 Wohlensee (Halenbrücke bis Wohleibrücke; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 WZVV). Das Inventar enthält für den Wohlensee folgende Ge- bietsbeschreibung (einsehbar unter: http://www.bafu.admin.ch, Rubriken «Themen/Schutzgebiete/Wasser- und Zugvogelreservate/Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Be- deutung»): «Das Schutzgebiet umfasst den oberen Teil des Wohlensees, von der Halenbrücke bis zur Wohleibrücke. Es ist ein wichtiger Rastplatz für Watvögel, Schwimm- und Tauchenten. Ausserdem bietet es einen ge- eigneten Überwinterungsort für gewisse Wasservögel und zeichnet sich durch eine überdurchschnittlich hohe Artenzahl aus.» Das Schutzziel lautet folgendermassen: «Erhalten des Gebiets als Rastplatz für Watvögel und als Überwinte- rungsort für Schwimm- und Tauchenten.» Als besondere Artenschutzmassnahme wird ein Jagdverbot genannt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 56 10.4.3 Zu beurteilen ist, ob eine Beeinträchtigung des Schutzziels des Reservats vorliegt und falls ja, ob sich diese aufgrund einer Interessenab- wägung nach Art. 6 Abs. 1 WZVV als zulässig erweist. Da das Gutachten P.________ (vgl. vorne E. 10.1.1) vor der Aufnahme des Wohlensees in das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate verfasst wurde und von Seiten verschiedener Beschwerdeführender geltend gemacht wird, der Bericht Ökologie sei in Bezug auf die Vogelschutzaspekte einerseits veraltet und andererseits teilweise unzutreffend, hat die Instruktionsrichterin zwei Expertinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach beauftragt, verschiedene Fragen zu beantworten. Diese haben am 18. Dezember 2014 das «Gutachten Uferschutzplanung Wohlensee-Inselrainbucht» (nachfol- gend: Gutachten Vogelwarte) eingereicht. Dieses Gutachten wird von ver- schiedenen Beschwerdeführenden in mehrfacher Hinsicht bemängelt. Es wird geltend gemacht, die Gutachterinnen hätten den im Rahmen ihres Gutachtensauftrags gemachten Augenschein vom See aus in einem sehr ungünstigen Zeitpunkt durchgeführt. Fünf Tage zuvor habe die «Wohlen- see Armada» stattgefunden, ein Bootsrennen mit weit über hundert Ruder- booten und mehreren hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Dadurch und durch die Vorbereitungen seien die Vögel für mehrere Tage und z.T. für Wochen vertrieben worden. Mit diesem einmaligen Augenschein hätten die Gutachterinnen auch die Unterschiede in der Vogelpopulation im Winter und im Sommer nicht feststellen können. Zudem hätten sie den geplanten Weg auch landseitig anschauen müssen. Weiter werden diverse Aus- führungen der Gutachterinnen hinterfragt bzw. als falsch bezeichnet und es wird beantragt, ihnen verschiedene Ergänzungsfragen zu stellen. – Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Augenschein vom See aus den Gutachte- rinnen dazu diente, sich ein Bild von der Gesamtsituation in der Inselrain- bucht zu verschaffen. Dabei ging es weder um den aktuellen Vogelbestand noch um den genauen Wegverlauf. Bezüglich der Anzahl Wasser- und Zugvögel standen den Gutachterinnen vielmehr ihre eigenen Datenbanken zur Verfügung, den genauen Wegverlauf konnten sie den ihnen vom Ver- waltungsgericht zur Verfügung gestellten Überbauungsplänen entnehmen. Die Gutachterinnen haben zu sämtlichen ihnen gestellten Fragen nachvoll- ziehbar Stellung genommen. Die Beantwortung weiterer Fragen ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Planung nicht erforderlich. Die ent- sprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 57 Die Gutachterinnen halten zunächst fest, die im Bericht Ökologie berück- sichtigte Datenlage, auf die sich der Regierungsrat für seinen Entscheid gestützt hat, könne in Bezug auf die Bedeutung der Inselrainbucht und als Grundlage für die Planung des Uferwegs als genügend erachtet werden. Die Einstufung eines Gebiets als für Wasser- und Zugvögel international oder national bedeutend stütze sich zwar auf die relative Abundanz von Arten (Anteil am Gesamtbestand), berücksichtige aber auch den Arten- reichtum sowie das Potenzial eines Gebiets. Die Erfahrung aus dem seit 1992/93 laufenden Überwachungsprogramm der WZVV-Reservate, mit dem die überwinternden Wasservogelbestände in den Reservaten erfasst würden, habe gezeigt, dass sich die Vogelgemeinschaft zwar unter Um- ständen stark verändert habe, die Einstufung als international oder national bedeutend in fast allen Reservaten aber gleich geblieben sei. Eine Aus- wertung der neusten Daten, die ja auch wieder nur einen bestimmten Zeit- raum abgedeckt hätten, hätte vermutlich auch für die Inselrainbucht keine wesentlichen neueren Erkenntnisse gebracht, was durch die Sichtung der in den Datenbanken der Vogelwarte vorhandenen Daten bestätigt werde (Gutachten Vogelwarte S. 4). Dass, wie verschiedene Beschwerdeführende geltend machen, im Bericht Ökologie möglicherweise nicht alle Vögel be- rücksichtigt wurden, welche im Perimeter brüten oder die Inselrainbucht bewohnen, und der Vogelbestand in der Inselrainbucht, bei den neu ent- standenen Inseln und am Südufer nie umfassend, also über einen längeren Zeitraum und für alle Jahreszeiten, kartiert worden ist, spielt demnach keine Rolle, da auch weitere umfassende Datenerhebungen nach Ansicht der Gutachterinnen voraussichtlich keine massgebenden neuen Erkennt- nisse für die Inselrainbucht gebracht hätten. Es erübrigt sich daher auch, einen im Gebiet der Inselrainbucht als Vogelzähler tätigen Ornithologen als Zeugen einzuvernehmen. Der entsprechende Beweisantrag wird ebenfalls abgewiesen. 10.4.4 Das Schutzgebiet umfasst im hier interessierenden Bereich der Inselrainbucht nur die Wasserfläche. Das Nordufer der Bucht liegt, anders als Teile des Südufers, ausserhalb des Reservats (vgl. die Karte zur Ob- jektbeschreibung im Inventar). Der Uferweg verläuft somit ausserhalb des Schutzgebiets, mit Ausnahme eines kurzen, auf einem Steg über das Wasser geführten Teilstücks um das Bootshaus auf Parzelle Nr. 3___. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 58 Schutzbestimmungen nach Art. 5 Abs. 1 WZVV entfalten ihre Wirkung nach dem Wortlaut nur innerhalb des Reservats. Weder im JSG noch in der WZVV sind sog. Pufferzonen vorgesehen (BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 5.1.2). Die Kantone haben jedoch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür zu sorgen, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird (vgl. dazu BGE 115 Ib 311 E. 5e; BGer 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 4.4). Zudem verweist Art. 6 Abs. 3 WZVV auf weitergehende Biotopschutz- bestimmungen nach Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Da das Reservat Nr. 109 geschützten Vogelarten als Lebensraum dient, handelt es sich dabei um ein schützenswertes Biotop (Art. 14 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Hei- matschutz [NHV; SR 451.1] sowie Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 und 2 JSG). Biotope werden u.a. durch das Ausscheiden ökologisch ausreichender Pufferzonen geschützt (Art. 14 Abs. 2 Bst. d NHV). Aus dem Umstand, dass von der Inselrainbucht nur die Wasser- fläche und Teile des Südufers im Perimeter des Reservats liegen, nicht jedoch das Nordufer, kann immerhin geschlossen werden, dass dem Nord- ufer als Rastplatz für Watvögel und als Überwinterungsort für Schwimm- und Tauchenten eine geringere Bedeutung zukommt als der Wasserfläche und dem Südufer. Dies wird durch das Gutachten Vogelwarte bestätigt, welches das linke Flussufer (der Wohlensee entspricht im Abschnitt zwi- schen Ey und Wohleibrücke eher einer Flusslandschaft denn einem See [vgl. Bericht Ökologie, S. 3 Ziff. 4]) mit seinen Schilfflächen und der be- stockten Insel sowie die Verlandungszone nördlich der Flussrinne als für die Vogelwelt besonders wertvoll heraushebt (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 6; vgl. für eine solche differenzierte Betrachtung auch BGer 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 4.3). 10.4.5 Es ist unbestritten, dass der Uferweg zu einer erhöhten Besucher- frequenz und damit zu einem grösseren Störungspotenzial führt. Die Gut- achterinnen gehen davon aus, dass die Vögel ohne Schutzmassnahmen bis zu einer Distanz von etwa 50 m durch die Besucherinnen und Besucher des Uferwegs gestört würden (Gutachten Vogelwarte S. 8 Ziff. 2a; so be- reits das Gutachten P.________ S. 18 und Abb. 6). Die Planung sieht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 59 jedoch dort, wo vom Uferweg her Störungen der Vögel zu erwarten sind, verschiedene Schutzmassnahmen vor. So wird das Land zwischen Weg und Ufer der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» zugewiesen, soweit es sich nicht um Wald handelt. Dort gilt ein grundsätzliches Betretungsverbot. Weiter soll land- und wasserseitig das Ufergehölz gefördert und sollen Grossseggen und Röhricht angepflanzt werden, um möglichst bald einen natürlichen Sichtschutz gegenüber den Vögeln auf dem See zu erlangen (Art. 7 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften vom 15. Juni 2012 [ÜV]; Realisierungsprogramm Massnahmeblätter Nrn. 11 und 13). An empfindlichen Stellen sind Sichtschutzzäune (aus Weiden oder Schilf) geplant, welche vorübergehend die Schutzfunktion der noch auszubildenden Ufervegetation übernehmen sollen (Art. 8 Abs. 4 ÜV; Erläuterungsbericht S. 24; Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 4). Da Vögel in erster Linie auf sichtbare Störungsquellen reagieren (vgl. Gutachten P.________ S. 19 sowie Gutachten Vogelwarte S. 9), sollten mit diesen Massnahmen die Störungen bereits stark reduziert werden können. Die Gutachterinnen fordern – entgegen den Ausführungen mehrerer Beschwerdeführender – keine permanenten Sichtschutzzäune. Sie werfen die Frage nach Sichtschutzzäunen als permanente Massnahme nur auf, weil sie festgestellt haben, dass sich das Schilfröhricht entlang des Ufers (bis anhin) weniger stark ausgebreitet hat als im Bereich der Inseln. Falls das geringe Wachstum des Schilfröhrichts mit schlechten Wachstumsbedingungen im Zusammenhang stünde, weisen die Gutachterinnen darauf hin, dass die Sichtschutzwände wohl längere Zeit (und nicht bloss vorübergehend) erforderlich wären (vgl. zum Ganzen Gutachten Vogelwarte S. 10 Ziff. 2b). Ob dies tatsächlich der Fall ist oder ob die Ausdehnung des Schilfröhrichts bis anhin vorab durch Eingriffe der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gehemmt wurde (so der Be- richt Ökologie S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 5.3), kann offenbleiben, da so oder anders keine durchgehenden permanenten Sichtschutzzäune nötig sein werden, selbst wenn das Wachstum der Ufervegetation stellenweise lang- samer voranschreiten sollte. Ob permanente Sichtschutzwände mit spora- dischen Öffnungen, welche den Durchblick auf den See gewährleisten, für Spaziergängerinnen oder Spaziergänger attraktiver sind, oder natürliche Ufervegetation, welche sich in einiger Entfernung zum Weg befindet, dafür möglicherweise den Ausblick auf das offene Wasser teilweise einschränkt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 60 ist Empfindungssache und lässt sich nicht generell beantworten. Der Stö- rungsschutz für die Vögel kann jedenfalls gewährleistet werden. Mit den geplanten Schutzmassnahmen bleibt der Seebezug gewahrt und wird die Sicht auf das Wasser nicht vollständig versperrt. 10.4.6 Dass mit den geplanten Anpflanzungen die Bucht zerstört wird und bereits zu grosse Wasservogelpopulationen gefördert bzw. andere wert- vollere Leitarten zurückgedrängt werden, trifft nicht zu. Mit der Anpflanzung von Grossseggen und Wasserröhricht soll die natürliche Zonation des See- ufers erhalten und gefördert werden (vgl. Realisierungsprogramm Mass- nahmeblatt Nr. 13; Erläuterungsbericht S. 29 Ziff. 6.6.2; vorne E. 10.2). Die Bucht wird damit nicht zerstört, sondern in einen natürlichen Zustand zu- rück- bzw. übergeführt. Dass sich dadurch die Wasservogelgemeinschaft verändern wird, ist möglich, schadet dem Reservat jedoch nicht. Wie die Gutachterinnen in Bezug auf die sich ausdehnenden Schilfflächen dar- legen, kann bei einer Veränderung der Wasservogelgemeinschaft infolge Verlandung nicht von einer «Verdrängung von Leitarten» gesprochen wer- den, da eine zu enge Fokussierung auf bestimmte Arten dem Gedanken der WZVV widerspricht. Gemäss ihren Ausführungen sollte gerade in einem so dynamischen Gebiet wie dem Wohlensee nicht der Schutz ein- zelner Arten, sondern der Erhalt des Potenzials des Gebiets für Wasser- und Zugvögel im Vordergrund stehen. Dieses Potenzial soll mit den vorge- sehenen Anpflanzungen, welche als Störungsschutz gegenüber dem Ufer- weg dienen, erhalten werden. Die Anpflanzungen stehen in direktem Zu- sammenhang mit dem Uferweg, sind nach dem Gesagten erforderlich und daher im Rahmen der Ersatzvornahme zulässig (vgl. vorne E. 3.3.3). Dass sie, wie verschiedene Beschwerdeführende geltend machen, weit über eine rechtmässige Uferwegplanung hinausgehen, trifft demnach nicht zu. 10.4.7 Als weitere Störungsschutzmassnahmen sind auf dem Uferweg ein Fahrverbot und eine Hundeleinepflicht vorgesehen und werden bei den Eingangstoren Besucherinformationen angebracht, welche darauf aufmerk- sam machen, dass der Weg nicht verlassen werden darf und Rücksicht auf die Natur und das Vogelreservat zu nehmen ist (Art. 11 Abs. 4 ÜV; Reali- sierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 8). Und schliesslich soll mit see- seitigen Geländern und Zäunen entlang des Wegs das Verlassen dessel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 61 ben verhindert werden (vgl. Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 8; Erläuterungsbericht S. 24; vgl. auch vorne E. 10.2). Mit diesen Massnah- men, welche die Gutachterinnen als ausreichend erachten, können die vom Weg ausgehenden Störungen gemindert werden (vgl. Gutachten Vogel- warte S. 10 Ziff. 2c). Die Vögel im Reservat sollten nach der Verwirklichung der Massnahmen vom Uferweg aus kaum mehr oder höchstens noch leicht beeinträchtigt werden. Dies auch deshalb, weil – wie ausgeführt (vorne E. 10.4.4) – für die Mehrheit der Wasser- und Zugvögel im Reservat nicht in erster Linie das Nordufer wichtig ist, sondern das Südufer (für Brutvögel) und die Verlandungszone nördlich der Flussrinne (für Durchzügler), welche sich in beträchtlicher Distanz zum Uferweg befinden (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 6). Sich dort aufhaltende Vögel werden durch Aktivitäten auf dem Weg, abgesehen von dessen südlichstem Abschnitt, kaum gestört werden (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 8 Ziff. 2a). Das Nordufer der Bucht, und hier vorab der östliche Teil, scheint hauptsächlich bei Bisenlage in den kalten Monaten (November bis Februar) grössere Bedeutung zu haben (vgl. Gutachten P.________ S. 20 Ziff. 8), in einer Zeit also, in welcher der Uferweg voraussichtlich weniger stark frequentiert sein wird als in der war- men Jahreszeit und nachts kaum begangen werden wird. Bezüglich der Bedeutung der verschiedenen Teile der Inselrainbucht hat sich – entgegen den Ausführungen verschiedener Beschwerdeführender – somit gegenüber dem Jahr 1996 kaum etwas geändert (vgl. Gutachten P.________ S. 20 Ziff. 8 sowie Bericht Ökologie S. 7). Zudem gilt es zu beachten, dass die vom Uferweg betroffene Inselrainbucht nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Reservats ausmacht (vgl. Karte S. 63 des Bundesinventars der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeu- tung), für die Wasservögel nur einen Teil ihres Lebensraums darstellt, und dass die Vögel zwischen Nahrungs- und Ruheplätzen wechseln und sich je nach Bedingungen die geeignetsten Gebiete aussuchen (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 13). Entgegen den Behauptungen mehrerer Beschwerde- führender trifft es im Übrigen auch nicht zu, dass der Lebensraum in der Inselrainbucht bisher weitgehend ungestört ist. Störungen gehen einerseits von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aus, welche das Ufer und den See unterschiedlich intensiv nutzen, andererseits von Perso- nen, welche im See baden, fischen oder diesen mit Wasserfahrzeugen befahren. Weitere landseitige Störungsschutzmassnahmen, wie die von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362-
366/368/370/372-379U, Seite 62
Beschwerdeführenden geforderte Sperrung des Uferwegs im Winter, sind
nach dem Gesagten nicht erforderlich.
10.4.8 Um Störungen der Vögel innerhalb des Reservats zusätzlich zu
verringern und das Reservat aufzuwerten, hat das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt (SVSA) auf Ersuchen der JGK im besonders empfindlichen
Bereich der Bucht eine Verkehrsbeschränkung für die Schifffahrt verfügt
(Schifffahrverbotszone; vgl. 1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte
pag. 3a; vgl. auch Signalisationsplan Situation 1:2000; Art. 8 Abs. 3 ÜV;
Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 8). Die Anordnung erging
gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die
Schiffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schiffahrtsgesetz; BSG 767.1).
Danach kann die Schifffahrtsbehörde im Rahmen des Bundesrechts für
bestimmte Gewässerabschnitte Verkehrsbeschränkungen und Anordnun-
gen erlassen, soweit unter anderem der Schutz der Ufer, der Pflanzen- und
Tierwelt oder der Gewässer dies erfordern (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt [BSG;
SR 747.201]; Art. 17 Abs. 1 Bst. d RPG; BGE 108 Ia 59 E. 4b/aa). Da als
Folge des Schifffahrverbots die Schiffsliegeplätze im Bereich der gesperr-
ten Wasserfläche nicht mehr benutzt werden können, hat der Regierungs-
rat festgehalten, nach Rechtskraft des Entscheids seien alle bestehenden
Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 8 Abs. 1
Schiffahrtsgesetz auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen (RRB
hebung der Schiffsliegeplätze und das Schifffahrverbot entfielen die see-
seitigen Störungen. Würden auch alle weiteren vorgesehenen Mass-
nahmen umgesetzt, falle die Bilanz für die Wasservögel deutlich positiv aus
(Bericht Ökologie S. 17 Ziff. 10). Die Gutachterinnen der Vogelwarte halten
fest, die Schifffahrverbotszone sei grundsätzlich eine gute Massnahme, um
die Situation in der Inselrainbucht zu beruhigen. Gegenüber der heutigen
Situation ergäbe sich mit dieser Massnahme seeseitig eine Verbesserung
und die zu erwartenden Störungen vom Ufer her würden damit teilweise
kompensiert. Die Schifffahrverbotszone könne jedoch in der geplanten
Grösse und Form den hinteren (nordwestlichen) Teil der Inselrainbucht zu
wenig beruhigen, um effektiv von einer positiven Gesamtbilanz zu sprechen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 63 (Gutachten Vogelwarte S. 12). Bei der Festlegung der Grösse von Schutz- zonen müsse berücksichtigt werden, dass Boote auf eine Distanz bis 100 m Fluchtreaktionen auslösen (Gutachten Vogelwarte S. 8 f. Ziff. 2a und S. 10 Ziff. 2c). Ein Boot, das am Rand einer Verbotszone vorbeifahre, löse auch innerhalb der Zone noch Fluchtreaktionen aus. Deshalb müsse bei der Abgrenzung einer Schutzzone zusätzlich zur Kernzone, in der Störun- gen verhindert werden sollen, auch eine Pufferzone berücksichtigt werden. Der in die Schifffahrverbotszone hineinragende 50 m breite Korridor, wel- cher mit Wasserfahrzeugen weiterhin befahren werden dürfe, beeinträch- tige die Inselrainbucht in dreifacher Weise: Erstens würden Wasservögel innerhalb des Korridors nicht vor Störungen geschützt, zweitens läge auch ein recht grosser Teil der übrigen Wasserfläche im potenziellen Störungs- bereich und drittens wären Vögel auf den Sandbänken im Nordteil der Bucht nicht nur Wasserfahrzeugen auf der Strömungsrinne, sondern auch solchen im befahrbaren 50 m-Korridor ausgesetzt. Mit einer Abgrenzung der Schifffahrverbotszone von der oberen Ecke der Sandbank hinüber ans Ufer könnte der effektiv geschützte Bereich deutlich vergrössert und sinn- voll abgegrenzt werden. Im Weiteren wäre es aufgrund der zunehmenden Freizeitnutzung angebracht, ein Betretungsverbot für die Inseln und Ver- landungsflächen zu erlassen (Gutachten Vogelwarte S. 10 f. Ziff. 2c und S. 13). 10.4.9 Das Verwaltungsgericht geht mit den Gutachterinnen einig, dass die Situation für die Vögel im Reservat mit den zusätzlich vorgeschlagenen Massnahmen (Erweiterung der Schifffahrverbotszone, Betretungsverbot für die Inseln und Verlandungsflächen) noch weiter verbessert werden könnte. Jedoch war es nicht Aufgabe des Regierungsrats, im Rahmen der Ersatz- vornahme für die Vögel auf dem Wohlensee einen optimalen oder auch nur besseren Zustand als den bestehenden zu schaffen bzw. bis anhin feh- lende Ruhezonen einzurichten, sondern einen detaillierten Uferweg fest- zulegen unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Interessen, da- runter auch derjenigen der Wasser- und Zugvögel. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 10.4.7), sollten die Vögel im Reservat nach der Verwirklichung der vorgesehenen Massnahmen vom Uferweg aus kaum mehr oder höchstens noch leicht gestört werden. Dieser allfälligen leichten Beeinträchtigung vom Uferweg her steht die Aufwertung des seeseitigen Lebensraums durch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 64 vorgesehene Renaturierung und Bepflanzung des Uferbereichs gegenüber. Mit der geplanten Schifffahrverbotszone erhalten die Vögel zudem im östli- chen, bisengeschützten und daher wichtigeren Teil der Inselrainbucht eine bislang nicht vorhandene Ruhezone. Auch wenn im westlichen Teil der Bucht ein Korridor bestehen bleibt, welcher mit Wasserfahrzeugen befah- ren werden darf, und sich die am Rand dieses Korridors verursachten Stö- rungen über eine Distanz von rund 100 m in die Schifffahrverbotszone hinein auswirken (vgl. hiervor E. 10.4.8), verbleibt den Wasservögeln doch eine beträchtliche neue Ruhezone. Dadurch wird ihre seeseitige Situation, verglichen mit dem heutigen Zustand, klar verbessert, gibt es doch zurzeit auf dem Wohlensee keine störungsfreien Zonen (Gutachten Vogelwarte S. 13). Die Schifffahrverbotszone wirkt sich auch deshalb zugunsten der Vögel aus, weil der Bootsverkehr ein bedeutend grösseres Störungspoten- zial aufweist als Spaziergängerinnen und Spaziergänger am Ufer (vgl. Be- richt Ökologie S. 11 Ziff. 7.2.1). Soweit Beschwerdeführende dies be- streiten und geltend machen, die Fussgängerinnen und Fussgänger störten mehr, da sie den Weg zu jeder Tages- und Nachtzeit begehen würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Bei Dunkelheit wird der Uferweg höchs- tens durch einige wenige Personen begangen werden und werden diese Personen die Vögel weniger stören als tagsüber, da die Vögel in erster Linie auf sichtbare Störungsquellen reagieren (vgl. vorne E. 10.4.5). Soweit die Gutachterinnen der Vogelwarte Sempach ein Betretungsverbot für die Sandbänke und Inseln empfehlen, ist festzuhalten, dass diese zukünftig aufgrund der Schifffahrverbotszone von Personen mit Booten nur noch von der Strömungsrinne her betreten werden können bzw. dürfen und damit an Attraktivität verlieren. Von Badenden und Hunden können sie zwar weiter- hin vom Ufer her erreicht werden, dies dürfte sich aber auf warme Sommertage beschränken. In der kalten Jahreszeit, in welcher die über- winternden Vögel besonders auf Ruhezonen angewiesen sind, werden die Inseln kaum aufgesucht werden, sodass die Vögel im östlichen, bisen- geschützten Teil der Bucht ungestört ruhen können. Die Schifffahrverbots- zone dient zusammen mit den anderen Massnahmen dazu, die vom Ufer- weg ausgehenden Störungen zu verringern bzw. auszugleichen. Das Ver- bot hat folglich einen direkten Zusammenhang mit der Wegplanung, sodass der Regierungsrat befugt war, dieses anzuordnen (vgl. zu den Rechts- grundlagen E. 10.4.8 hiervor). In direkter Verbindung damit steht die An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 65 ordnung des Regierungsrats, nach Rechtskraft des Entscheids sämtliche Bewilligungen nach Art. 8 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz für die in den Überbau- ungsplänen als aufzuhebend bezeichneten Schiffsliegeplätze auf den nächstmöglichen Termin zu widerrufen (RRB S. 234 Auflage Ziff. 2.1.2; vgl. vorne E. 3.3.4 und 10.4.8). Diese Anweisung an das für die Bewilligungen zuständige Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG, vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Ge- meingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern [AGSGV; BSG 767.25]) sprengt den zulässigen Rahmen der Ersatzvornahme eben- falls nicht. Schiffsliegeplätze sind Benutzungsarten im Rahmen des gestei- gerten Gemeingebrauchs (Art. 4 Abs. 2 AGSGV). Nur wo ortsfeste Anlagen aufgrund einer Baubewilligung errichtet wurden, ist die Bewilligung für ge- steigerten Gemeingebrauch nach Art. 8 Abs. 4 Schiffahrtsgesetz unbe- fristet; alle übrigen Bewilligungen sind auf eine Dauer von längstens fünf Jahren befristet. Ob und auf welchen Zeitpunkt namentlich unbefristete Bewilligungen widerrufen werden können, ist nicht hier, sondern in den entsprechenden Verfahren zu klären. Aber selbst wenn ein Widerruf nicht (sofort) möglich wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Beschwer- deführenden nach Rechtskraft der Planung im Bereich des Schifffahrver- bots den See mit ihren Booten nicht mehr befahren dürfen. Die Bewilligun- gen für gesteigerten Gemeingebrauch bzw. Sondernutzung beinhalten lediglich das Recht, das Gewässer im Bereich des Schiffsliegeplatzes oder Bootshauses über den Gemeingebrauch hinaus, d.h. ausschliesslich zu nutzen; sie enthalten jedoch keine weitergehenden Rechte. Namentlich vermitteln sie keinen Rechtsanspruch, das Gewässer zu befahren, an dem sich die Bootshäuser und Schiffsliegeplätze befinden. Daraus, dass an- dernorts am Wohlensee die Schiffsliegeplätze trotz Uferweg belassen wur- den, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Aufhebung der Schiffsliegeplätze hier Folge des zum Schutz der Vögel erforderlichen Schifffahrverbots ist. 10.4.10 Art. 5 Abs. 1 Bst. c WZVV (vgl. vorne E. 10.4.1) wird Rechnung getragen, da eine Hundeleinenpflicht vorgesehen ist, auf welche die Be- sucherinformation bei den Eingangstoren aufmerksam macht (Art. 11 Abs. 4 ÜV). Soweit Beschwerdeführende geltend machen, die vorgesehene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 66 Leinenpflicht für Hunde sei zwar zu begrüssen, werde aber keine Wirkung zeigen, da die Polizei sie nicht durchsetzen werde, ist ihnen entgegen- zuhalten, dass ein allfälliges rechtswidriges Verhalten von Hundehalterin- nen und -haltern die Eignung der Massnahme zum Vogelschutz grundsätz- lich nicht in Frage stellt. Sollte die Leinenpflicht nicht beachtet werden, wäre es Sache der Gemeinde, im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse gegen solche Verstösse vorzugehen (vgl. BVR 1987 S. 456 E. 6b; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 5.1.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 19); Zuwiderhandlungen sind gegebenenfalls zu bestrafen (vgl. Art. 15 des kantonalen Hundegesetzes vom 27. März 2012 [BSG 916.31]). Sollte es dennoch zu Konflikten zwischen Hunden und Wasservögeln kommen, müssten zusätzliche Schutzvorkehrungen getroffen werden (vgl. BGer 1C_64/2012 vom 22.8.2012 E. 7.4 betr. Moorgebiet; VGE 2012/463 vom 7.7.2014, in URP 2014 S. 668 E. 2.3 betr. Auengebiet). 10.4.11 Entgegen den Befürchtungen verschiedener Beschwerdeführender ist nicht anzunehmen, dass die Vögel beim Bau des Uferwegs durch den entstehenden Lärm übermässig gestört oder vertrieben werden. Es ist mit keinen grösseren Lärmimmissionen zu rechnen. Durch die Wahl eines günstigen Bauzeitpunkts lassen sich die Störungen weiter reduzieren. 10.4.12 Wie bereits der Regierungsrat festgehalten hat (RRB S. 42), kann das allgemeine Störungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b WZVV keine absolute Geltung beanspruchen, da auch Tiere in Wasser- und Zug- vogelreservaten immer gewissen Störungen unterworfen sind. Mit den ge- planten Störungsschutzmassnahmen wird das Ziel erreicht, Störungen der Tiere möglichst zu vermeiden. Allenfalls verbleibenden landseitigen Stö- rungen wird seeseitig mit einer Aufwertung des Lebensraums und einem neuen Schifffahrverbot begegnet. Auch wenn die Gesamtbilanz für den Lebensraum der Wasser- und Zugvögel insgesamt nicht deutlich positiv ausfallen sollte, werden die Beeinträchtigungen, die der Uferweg mit sich bringt, doch so weit ausgeglichen, dass das spezifische Schutzziel des Reservats, das Gebiet als Rastplatz für Watvögel und als Überwinterungs- ort für Schwimm- und Tauchenten zu erhalten (vgl. vorne E. 10.4.2), nicht beeinträchtigt ist. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen von einer verbleibenden geringfügigen Beeinträchtigung der Schutzziele
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 67 des Wasser- und Zugvogelreservats ausgegangen würde, läge darin keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 WZVV. Nach ständiger Rechtsprechung be- steht ein allgemeines öffentliches Interesse an einem direkt dem Ufer ent- lang führenden Weg, welches grundsätzlich schwer wiegt (BGE 118 Ia 394 E. 3a; BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4b; BVR 1995 S. 286 E. 4a und 5c/aa; VGE 22978 vom 27.3.2008 E. 3.4.1 [bestätigt durch BGer 1C_210/2008 vom 26.6.2008]). Dieses Interesse wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 WZVV höher zu gewichten als das Interesse an der Vermeidung einer höchstens geringfügigen Be- einträchtigung der Schutzziele des Reservats. Die Grundlagen für diese Beurteilung ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den vorhandenen Akten und den durchgeführten Beweismassnahmen (vgl. vorne Bst. C). Inwiefern weitere Augenscheine zusätzliche Erkenntnisse bringen sollten, ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Beweisanträge werden abge- wiesen. Im vorinstanzlichen Verfahren haben zahlreiche Begehungen und Augenscheine stattgefunden. Dass der Regierungsrat aus zusätzlichen Augenscheinen neue wesentliche Erkenntnisse hätte gewinnen können, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Indem darauf verzichtet wurde, hat er das rechtliche Gehör der betroffenen Beschwerdeführenden nicht verletzt. So- weit Beschwerdeführende sodann fordern, es sei ein Bericht über die Aus- wirkungen des Holzstegs im Tierpark Dählhölzli auf die Tierwelt einzuholen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser Steg sowohl bezüglich Bauart als auch bezüglich Frequentierung mit dem geplanten Uferweg bzw. den vor- gesehenen Stegabschnitten nicht vergleichbar ist (vgl. auch die ausführ- lichen Erwägungen im RRB S. 128 f.). Aus einem solchen Bericht liesse sich in Bezug auf die vom Uferweg zu erwartenden Auswirkungen auf die Fauna nichts ableiten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wird der Beweisantrag, es seien Lärmversuche mit Holzstegen anzuordnen, da auch aus solchen Versuchen bezüglich des geplanten Uferwegs keine nützlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 10.4.13 Soweit Beschwerdeführende schliesslich gelten machen, das BAFU hätte zur Planung Stellung nehmen müssen, ist Folgendes festzu- halten: Nach Art. 7 Abs. 6 JSG hört der Bund bei der Planung und Ausfüh- rung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, die Kantone an; für Vorhaben, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 68 Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchti- gen, ist die Stellungnahme des Bundesamts einzuholen. Das Bundes- gericht erachtet es als fraglich, ob Satz 2 überhaupt auf kantonale Vor- haben anwendbar ist, oder sich (wie der Zusammenhang mit Satz 1 nahe- legt) nur auf Bauten und Anlagen des Bundes bezieht. Nach der Praxis des BAFU ist eine Stellungnahme nach Art. 7 Abs. 6 Satz 2 JSG jedenfalls nur obligatorisch, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Schutz- gebiets droht, entsprechend der Regelung in Art. 7 Abs. 2 NHG (Frage offengelassen in BGer 1C_829/2013 vom 1.5.2014 E. 4.5). – Eine schwer- wiegende Beeinträchtigung des Wasser- und Zugvogelreservats kann mit Blick auf das Gutachten der Vogelwarte Sempach ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 10.4.7). Der Regierungsrat war deshalb nicht verpflichtet, das BAFU anzuhören. Dennoch war das BAFU (freiwillig) in die Planung einbe- zogen (vgl. vorne E. 3.1.3). Nachdem dessen Einschätzung in den Amts- bericht des JI eingeflossen war, bestand kein Anlass für eine erneute An- hörung; eine Verpflichtung bestand nach dem Gesagten ohnehin nicht. Auch für das Verwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, beim BAFU eine (weitere) Stellungnahme einzuholen. Die entspre- chenden Beweisanträge werden abgewiesen. 10.5Biotopschutz 10.5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebens- räume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften auf- weisen (Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1 bis
i.V.m. Art. 18b Abs. 1 NHG handelt, entscheidet sich in erster Linie nach Art. 14 Abs. 3 NHV und den dort angeführten Artenlisten (vgl. auch Art. 20
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 69 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992 [NSchG; BSG 426.11] i.V.m. Art. 2 der Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 [NSchV; BSG 426.111] sowie Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG i.V.m. Art. 20 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz [JWG; BSG 922.11]). Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV sowie der vom BAFU erlassenen oder anerkannten sog. Roten Listen der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 Bst. a, b und d NHV). Da die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops spezifisches Fachwissen voraussetzt, muss für die Bewertung eines Lebensraums darüber hinaus auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden (vgl. BGer 1A.173/2001 vom 26.4.2002, in ZBl 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9.7.2003 E. 5.2; VGE 2012/342 vom 19.5.2014 E. 5.2.1; Rausch/Marti/Griffel, Um- weltrecht, 2004, N. 581; Christoph Fisch, Neuerungen im Natur- und Heimatschutz, in URP 2001 S. 1117 ff., 1118 f.; Hans Maurer, in Kom- mentar NHG, 1997, Art. 18b N. 16 ff., je mit Hinweisen). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürf- nis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Art. 14 Abs. 3 NHV insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährde- ten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (Bst. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (Bst. b), seine Bedeutung für die Ver- netzung schützenswerter Biotope (Bst. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (Bst. d) massgebend. Lässt sich eine Be- einträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Verursacherin oder der Verursacher nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG für besondere Mass- nahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. 10.5.2 Mit dem Bau des Uferwegs wird in schutzwürdige Lebensräume (Biotope) eingegriffen. Es müssen einzelne Hecken beseitigt werden und der Uferweg verläuft teilweise im geschützten Uferbereich (vgl. Art. 18
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 70 Abs. 1 bis NHG und Art. 20 Abs. 1 und 27 Abs. 1 NSchG; Bericht Ökologie S. 9 Ziff. 7.1 und S. 16 Ziff. 9.1). Im Bereich der Parzelle Nr. 3___ verläuft der Weg zudem für einige Meter auf einem Steg über dem Wasser. Even- tuell ist auch die Verlegung von Kleinstrukturen erforderlich, die als Brut- stätten von Reptilien dienen könnten (Bericht Ökologie S. 16 Ziff. 9.2). Im Anhang «Ökologische Grundlagen» zum Bericht Ökologie sind die schutz- würdigen Lebensräume pro Parzelle aufgelistet. Geschützte Tier- und Pflanzenarten konnten im Bereich des geplanten Uferwegs keine nach- gewiesen werden. Solche fanden sich nur ausserhalb des Wegperimeters (Bericht Ökologie S. 16 Ziff. 9.2). Ob dort noch weitere geschützte Tierarten vorkommen, die im Bericht Ökologie nicht aufgeführt sind, spielt keine Rolle. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der in der Roten Liste auf- geführte Eisvogel von seinem Brutplatz vertrieben werden könnte (vgl. Rote Liste Brutvögel, Gefährdete Arten der Schweiz, Stand 2010, S. 19 und 25, Hrsg. Bundesamt für Umwelt BAFU, Schweizerische Vogelwarte Sempach; einsehbar unter: http://www.bafu.admin.ch/publikationen, Rubrik «Bio- diversität»). Zum einen ist nicht erstellt, dass er überhaupt jemals am Nordufer gebrütet hat, finden sich in den Datenbanken der Vogelwarte ge- mäss Gutachten doch keine Hinweise auf einen Brutplatz am Nordufer der Inselrainbucht und sind die von Beschwerdeführenden eingereichten Fotos von einer angeblichen Eisvogelbruthöhle vom November 2006 zu wenig aufschlussreich (vgl. Dossier 100.2012.368 act. 3A1 und Dossier 100.2012.370 Beilage 7 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde [act. 1B]). Die Gutachterinnen schliessen einen solchen Brutplatz zwar nicht aus, erach- ten den Standort aufgrund der dichten Bestockung mit belaubten Ästen bis fast auf die Wasseroberfläche hinunter aber als nicht ideal und führen aus, im übrigen Teil der Inselrainbucht seien keine geeigneten Steilwände vor- handen (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 7 Ziff. 1b). Zum anderen würde ge- mäss dem Gutachten der potenzielle Nistplatz des Eisvogels am bewalde- ten Steilufer vermutlich nicht beeinträchtigt, da der Weg dort nicht direkt am Ufer vorbeiführt (vgl. Gutachten Vogelwarte S. 10 Ziff. 2c, auch zum Fol- genden). Bleiben, entsprechend der Forderung der Gutachterinnen, bei der Erstellung des Uferwegs die über die Wasserfläche ragenden Bäume und Äste erhalten, welche als Sitzwarten für den Eisvogel geeignet sind, wer- den seine Jagdmöglichkeiten und damit die Nahrungssuche entgegen den Befürchtungen Beschwerdeführender auch nicht gestört. Die im See
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 71 geplanten Lahnungen (vgl. hinten E. 10.5.8) werden den östlich davon liegenden See- und Uferbereich sodann nicht komplett von der Wasser- fläche abtrennen, sind sie doch in einem gewissen Mass durchlässig und nicht durchgehend vorgesehen. Dass sie für die in der Bucht lebenden (Klein-)Tiere schädlich sind, ist nicht anzunehmen, nachdem das NSI in seinen Amtsberichten diesbezüglich keinerlei Bedenken geäussert hat. 10.5.3 Ein möglichst am Ufer verlaufender Weg ist aufgrund seiner Be- stimmung im Allgemeinen standortgebunden (Art. 4 SFG; Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]; vgl. auch hinten E. 10.6.1) und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran (vgl. BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 4.2.2). Nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG ist eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe zulässig, wenn sie sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Es steht also das Interesse an einem möglichst direkt dem Ufer entlang führenden Weg, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich schwer wiegt (vgl. vorne E. 10.4.12), dem Interesse am Er- halt aller Hecken, des ganzen Uferbereichs und der Kleinstrukturen gegen- über. Dabei gilt es zu beachten, dass die verschiedenen Pflanzengesell- schaften der Ufervegetation und die Heckenstrukturen oft nur noch als Relikte vorhanden oder mit einem hohen Anteil an standortuntypischen Pflanzenarten durchmischt sind (Bericht Ökologie, S. 15 Ziff. 9.1) und es keine grösseren Flächen gibt, die sich zu einer natürlichen Uferlandschaft ohne menschliche Störungen entwickeln konnten; über weite Abschnitte ist das Ufer vielmehr mässig bis sehr stark beeinflusst und umgestaltet wor- den (Bericht Ökologie S. 5 Ziff. 5.3). Der ökologische Wert der noch vorhandenen Biotope darf deshalb im Rahmen der Interessenabwägung nicht überbewertet werden (vgl. Bericht Ökologie S. 5 Ziff. 5.1 und 5.3; Art. 14 Abs. 6 NHV; vorne E. 10.5.1). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an der Erstellung des Uferwegs höher zu gewichten als das Interesse am ungeschmälerten Erhalt der nicht besonders wertvollen Biotope. Nichts anderes gilt für den auf einer kurzen Strecke über das Wasser führenden Steg im Bereich der Parzelle Nr. 3___. Dass damit in einem sensiblen und weitgehend unberührten Ökosystem eine Art «Er- lebnisparcours» geschaffen wird, wie geltend gemacht wird, trifft schon mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 72 Blick auf die rund 20 m Länge des Stegs nicht zu. Auch kann dem Argument nicht gefolgt werden, die Natur werde während der Bauphase und den periodischen Pflege- und Unterhaltsarbeiten unzulässig belastet. Die Bauarbeiten haben sich auf die in den Plänen bezeichneten Flächen zu beschränken und im angrenzenden Bereich darf kein Bau- und Aushub- material zwischendeponiert oder abgelagert werden (RRB S. 236 Auflagen Ziff. 2.2.1 und 2.2.2; vgl. auch Amtsbericht Naturschutz 2008 Ziff. 5.5 und 5.10; bezüglich Lärm vgl. vorne E. 10.4.11). Die periodischen Pflege- und Unterhaltsarbeiten führen nicht zu einer Belastung der Natur, sondern dienen deren Erhalt und Pflege und sollen u.a. das Aufkommen uner- wünschter invasiver Pflanzen verhindern (vgl. Amtsbericht Naturschutz 2008 Ziff. 5.15). 10.5.4 Nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG ist für die unvermeidliche Beeinträchti- gung schutzwürdiger Lebensräume angemessener Ersatz zu leisten. An- gemessener Ersatz ist möglichst 1:1-Realersatz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Es kann aber auch – in qualitativer, quantitativer und allenfalls in finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Ersatz sein. Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmass- nahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGer 1C_346/2014 vom 26.10.2016, in URP 2017 S. 45 E. 4.5.2, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 10.6; VGE 2014/214 vom 22.7.2015, in URP 2015 S. 735 E. 5.4). Angemessener Ersatz heisst sinn- voller und verhältnismässiger Ersatz. Ersatz kann deshalb ausnahmsweise auch angemessen im Sinn von Art. 18 Abs. 1 ter NHG sein, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist. Zudem ist es denkbar, dass die Elemente des gleichwertigen Ersatzes im Einzelfall nicht der «Zusammensetzung» des zerstörten Objekts entsprechen, sich aber insgesamt als gleichwertig erweisen (vgl. zum Ganzen Karl Ludwig Fahrländer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 37). 10.5.5 Durch den Bau des Uferwegs gehen 1'115 m 2 schutzwürdige Lebensräume verloren. Als Aufwertungs-/Ersatzflächen sind 6'340 m 2 aus- gewiesen. Sie dienen der Förderung von Grossseggen (2'240 m 2 ), von ufernahem Röhricht (3'490 m 2 ) und von Ufergehölz (345 m 2 ) sowie
der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 73 Aufwertung von
Grünflächen (265 m 2 ; vgl. Übersichtsplan Ökobilanz Situa- tion 1:1000). Damit werden schützenswerte Lebensraumtypen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 NHV gefördert. In diesen Flächen nicht ein- gerechnet sind die ebenfalls geplanten neuen Kleinstrukturen. Die durch unvermeidbare Heckenquerungen entstehenden Verlustflächen werden durch Neupflanzungen verschiedener Hecken als Ersatzmassnahme und zum Schutz der Privatsphäre kompensiert (Bericht Ökologie S. 17 Ziff. 10). Die Aufwertungs-/Ersatzflächen übersteigen die Verlustflächen somit bei Weitem. Diesbezüglich kann durchaus von einer positiven Ökobilanz ge- sprochen werden. Inwieweit die geplanten Massnahmen Ersatzmass- nahmen nach NHG darstellen und inwieweit sie der Aufwertung bzw. dem Schutz des Wasser- und Zugvogelreservats dienen, wird im Übersichtsplan Ökobilanz wie auch im Plan Uferaufwertung nicht im Einzelnen ausge- wiesen und lässt sich auch nicht unterscheiden. Die Förderung von Grossseggen, ufernahem Röhricht und Ufergehölz dient vorab als Stö- rungsschutzmassnahme gegenüber den Wasser- und Zugvögeln im Reser- vat; sie hat aber gleichzeitig die Qualität einer Ersatzmassnahme nach NHG. Entscheidend ist letztlich nur, dass die Massnahmen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 ter NHG genügen und die Vögel im Wasser- und Zugvogelreservat ausreichend vor Beeinträchtigungen schützen (vgl. vorne E. 10.4.12). Ob sie, wie der Regierungsrat ausführt, zusätzlich auch als Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. d SFG gelten könnten, die sich unabhängig vom Uferweg aufdrängen (RRB S. 45), und ob sie als solche im Rahmen der Ersatzvornahme zulässig wären, kann deshalb offenbleiben. Jedenfalls ist die Förderung der typischen Ufervegetation als in direktem Zusammenhang mit dem Uferweg stehende Massnahme erforderlich und damit auch zuläs- sig (vgl. vorne E. 3.3.3). Wie lange es dauert, bis die geplanten Massnah- men greifen, muss hier nicht geklärt werden. Wichtig und massgebend ist, dass der Störungsschutz für die Vögel anderweitig gewährleistet ist, so- lange die Anpflanzungen im See und am Ufer die erforderliche Höhe bzw. Dichte noch nicht erreicht haben (vgl. dazu vorne E. 10.4.5), und die Mass- nahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und wenn nötig Verbesse- rungsmassnahmen getroffen werden. Dies ist durch die vorliegende Planung gewährleistet (vgl. RRB S. 236 Auflage Ziff. 2.4.1; Amtsbericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 74 Naturschutz 2008 Ziff. 5.14; Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 9). 10.5.6 Nach Art. 10 ÜV sind die im Überbauungsplan violett bezeichneten Objekte zu entfernen; wegleitend ist das Realisierungsprogramm. Dabei handelt es sich nebst den aufzuhebenden Schiffsliegeplätzen (vgl. vorne E. 10.4.9) um Zaunpfosten, Treppen, Zäune, Hecken, Sitzplätze, Boots- stege und diverse weitere Störobjekte. Es stellt sich die Frage, ob der Re- gierungsrat im Rahmen der Ersatzvornahme, bei welcher er auf die Planung des Uferwegs beschränkt war (vgl. vorne E. 2.2 und 3.3.3), die Entfernung dieser Störobjekte verbindlich festlegen konnte, oder ob es da- für baupolizeilicher Anordnungen seitens der Gemeinde bedarf. Soweit sich die Störobjekte im Bereich des geplanten Wegtrassees befinden, ist deren Entfernung Voraussetzung für den Bau des Uferwegs und liegt es daher in der Kompetenz des Regierungsrats, sie im Rahmen der ÜO, welche zu- gleich als Baubewilligung gilt (vgl. vorne E. 3.2.3), verbindlich anzuordnen. Dasselbe gilt für die Störobjekte, welche sich in der aufzuwertenden Ufer- schutzzone befinden. Deren Beseitigung ist erforderlich, damit die vorge- sehene, für die Rechtmässigkeit des Uferwegs notwendige Renaturierung und Förderung der typischen Ufervegetation umgesetzt werden kann (vgl. vorne E. 10.5.5). Auch die Entfernung der Bootsstege ist nötig, damit die wasserseitig geplanten Massnahmen realisiert werden können (vgl. vorne E. 10.4.5). Sowohl für die vom Uferweg beanspruchte Fläche als auch für die Uferschutzzone «Gebiet Aufwertung» wird mit Erlass bzw. Rechtskraft der ÜO das Enteignungsrecht erteilt (vgl. hinten E. 14.2), sodass sich die Entfernung der sich dort befindenden Störobjekte ohne weiteres durch- setzen lässt. Bei den übrigen Störobjekten wird zunächst der baurechtliche Status abgeklärt und sie werden – sofern möglich – bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit entfernt (vgl. Realisierungsprogramm Massnahme- blatt Nr. 15; RRB S. 46 f.). 10.5.7 Die Seefläche wird, entgegen den Ausführungen mehrerer Be- schwerdeführender, nicht um über 6'000 m 2 verkleinert. Die ufernahe Flachwasserzone von rund 415 m Länge und höchstens 15 m Breite (vgl. Uferaufwertung Situation 1:500), in welcher mit der Anpflanzung von Grossseggen und Röhricht die natürliche Zonation des Seeufers gefördert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 75 werden soll (vgl. Erläuterungsbericht S. 29 Ziff. 6.6.2; Realisierungs- programm Massnahmeblatt Nr. 13; vorne E. 10.2 und 10.4.6), gehört wei- terhin zum See; verkleinern wird sich lediglich die offene Wasserfläche. Sollten für die Schaffung der Flachwasserzone in einzelnen Bereichen Sedimentumlagerungen oder Materialzuführungen nötig sein, was zurzeit offen ist (vgl. hiernach E. 10.5.8), würden mit Blick auf die Gesamtfläche der benötigten Flachwasserzone von ca. 6'225 m 2 mit Sicherheit keine 10'000 m 3 Material benötigt. Denn selbst wenn man von den Angaben der Beschwerdeführenden 7 ausgeht, wonach die Wassertiefe 15 m vom Ufer entfernt aktuell bis 2,5 m beträgt (Dossier 100.2012.370 act. 34 S. 6, act. 40 S. 5 und 9 sowie act. 40A Abb. 12), müssten nicht flächendeckend 1,6 m aufgeschüttet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist deshalb nicht erforderlich (vgl. Art. 10a des Bundesgesetzes vom 7. Okto- ber 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. Anhang Ziff. 30.3 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 10.5.8 Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, die geplan- ten Anpflanzungen im See seien nicht, wie vom Regierungsrat dargestellt, ohne grössere Sedimentumlagerungen oder Materialzuführungen möglich. Einerseits sei das Wasser in diesem Bereich wesentlich tiefer als der Re- gierungsrat annehme, andererseits schreite die Verlandung dort kaum mehr voran, sodass nicht innert nützlicher Frist mit den erforderlichen Was- sertiefen (0-0,2 m für Grossseggen, 0,2-0,5 m für Wasserröhricht; vgl. Uferaufwertung Situation 1:500) gerechnet werden könne. Folglich müssten Sedimente umgelagert werden, wodurch die aufgrund der langjährigen Autobahnentwässerung im Seegrund abgelagerten Schadstoffe remobili- siert und die Nahrungsketten zahlreicher geschützter Tiere gefährdet wür- den. Die Frage, wie viel Material umgelagert oder zugeführt werden müsse, dürfe in einer ÜO, welche zugleich als Baubewilligung gelte, nicht offen- gelassen werden. Im Weiteren würden auch bei der Errichtung der ge- planten Lahnungen Schadstoffe gelöst, da dafür Pfähle in den Seegrund gerammt werden müssten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 76 Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Anpflanzung von Gross- seggen und Röhricht über weite Strecken ohne Sedimentumlagerungen oder Materialzuführungen erfolgen kann (vgl. RRB S. 41 Ziff. 4.4 und S. 73 Ziff. 7.1.2; Stellungnahme JGK vom 15.11.2016 [nachfolgend: Stellung- nahme JGK] Ziff. 1.5). Er stützt sich dabei auf Messungen der Sohlenprofile durch die BKW aus dem Jahr 2004, welche gezeigt hätten, dass zwischen 1990 und 2004 die Wassertiefe in der Inselrainbucht an vielen Stellen um mehr als einen Meter abgenommen habe. Mit den verschiedenen Hoch- wasserereignissen seit der letzten Messung sei eine weitere deutliche Abnahme der Wassertiefe eingetreten, was sich an den neu entstandenen Inseln zeige. Die Entwicklung in den letzten Jahren mache deutlich, dass der Verlandungsprozess keineswegs abgeschlossen sei, sondern immer noch mit einiger Dynamik und schneller als angenommen erfolge. Bereits ohne Lahnungen betrage der Sedimentauftrag mehrere cm pro Jahr. Auf weiten Strecken sei die Verlandung stark fortgeschritten und betrage die Wassertiefe je nach Pegelstand zwischen 0 und 1 m. Es sei anzunehmen, dass sich die Verhältnisse bis zum Realisierungszeitpunkt noch weiter in der von der Uferwegplanung angenommenen Richtung entwickeln würden. Jedoch sei schwer abschätzbar, wie lange es dauere, bis die für die An- pflanzungen erforderliche Wassertiefe erreicht sei; man rechne damit, dass dies in 5-8 Jahren der Fall sein werde (vgl. Stellungnahme JGK Ziff. 2.2, 2.7-2.9). Die Pläne zur ursprünglich vorgesehenen Altarmgestaltung (Situation 1:500 und Querprofil Nr. 21 1:200/100, in 1. öffentliche Auflage) weisen bei den Parzellen Nrn. 2___ und 6___ 15 m vom Ufer entfernt eine Wassertiefe von 1,2 m, 5 m vom Ufer entfernt eine solche von 0,5 m aus. Es ist nicht aus- geschlossen, aber aufgrund des natürlich fortschreitenden Verlandungs- prozesses doch unwahrscheinlich, dass das Wasser an dieser Stelle bei gleichem Pegelstand heute tiefer ist als es laut den Messungen der BKW im Jahr 2004 war. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Wassertiefe vor den Parzellen Nrn. 2___ und 6___ heute 1-1,5 m beträgt (vgl. Beilage 1 Abb. 12 zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden 7 vom 13.1.2017 [act. 40A in Dossier 100.2012.370]). Aber unbesehen davon, wie tief das Wasser im Bereich der seeseitig geplanten Anpflanzungen aktuell tatsächlich ist, ist die beschlossene Planung nicht mangelhaft, wenn sie die Ausbaggerung
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eines Altarms (vgl. 1. öffentliche Auflage, Altarmgestaltung Situation 1:500;
Erläuterungsbericht S. 23 Ziff. 6.2.4; Realisierungsprogramm Massnahme-
blatt Nr. 11) nicht mehr und die Umlagerung von Sedimenten bzw. die
Zuführung von Material nur noch falls nötig vorsieht (vgl. Erläuterungs-
bericht S. 25 Ziff. 6.2.4; Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 16).
Aufgrund des natürlichen Verlandungsprozesses ist weiter davon auszu-
gehen, dass die Sedimentablagerung langsam, aber stetig fortschreitet.
Dieser Prozess soll im ufernahen Bereich beschleunigt werden, indem
Lahnungen dafür sorgen, dass die abgelagerten Sedimente nicht wieder
abfliessen. Ziel ist die Ausdehnung der bestehenden Flachwasserzone als
Voraussetzung für die vorgesehenen Anpflanzungen. Der Regierungsrat
geht davon aus, dass dafür 5-8 Jahre benötigt werden (Stellungnahme JGK
Ziff. 2.9). Er nimmt weiter an, dass im Ausführungszeitpunkt – d.h. frühes-
tens in etwa fünf Jahren – der Verlandungsprozess so weit fortgeschritten
sein wird, dass auf das Zuführen von Material verzichtet werden kann. Der
Stand der Verlandung wird dannzumal zu erheben und die noch nötigen
Massnahmen in Zusammenarbeit mit der für die Umweltbaubegleitung
betrauten Person und den involvierten Fachstellen festzulegen sein (vgl.
RRB Auflagen Nrn. 2.1.4 f., 2.1.9, 2.1.13; Art. 9 Abs. 1 und 3 ÜV; Reali-
sierungsprogramm Massnahmeblätter Nrn. 9, 13 und 16; Stellungnahme
JGK Ziff. 2.8). Dabei wird auch darüber zu befinden sein, ob stellenweise
doch noch Material zugeführt werden muss und ob dieses aus dem
Wohlensee gewonnen werden kann (vgl. Stellungnahme JGK Ziff. 2.10 f.).
Dieses Vorgehen ist mit Blick auf den absehbaren langen Zeitraum zwi-
schen Planung und Ausführung und die bloss abschätzbaren Verhältnisse
im Ausführungszeitpunkt nicht zu beanstanden. Das gilt auch für eine
allfällige Umlagerung von Sedimenten. Insofern stellt der Regierungsrat
fest, dass die Schwermetallbelastung im Wohlensee nach der Sanierung
der Autobahnentwässerungen abgenommen hat, was bereits 1995 fest-
gestellt wurde (vgl. Stellungnahme JGK Ziff. 2.2; AquaPlus, Strassen-
abwasser in der Schweiz, Literaturarbeit und Situationsanalyse Schweiz
hinsichtlich gewässerökologischer Auswirkungen [Immissionen], Studie im
Auftrag des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom 21.12.2011 S. 49
[nachfolgend: Bericht Strassenabwasser Schweiz], einsehbar unter:
http://www.aquaplus.ch, Rubriken «Download/Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 78 Regierungsrat davon ausgeht, dass die obere Schicht von 0,5-1 m vermut- lich nicht belastet ist und umgelagert werden kann (vgl. Stellungnahme JGK Ziff. 2.11). Dafür spricht auch, dass das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA; heute: AWA) und das LANAT (Fischereiinspektorat) der Planung zugestimmt und sowohl bezüglich der in der ersten öffent- lichen Auflage noch vorgesehenen bis ca. 0,8 m tiefen Ausbaggerung eines Altarms als auch bezüglich der Lahnungen keine Bedenken geäussert haben. Das Fischereiinspektorat hat im Gegenteil auf die positiven Er- fahrungen bei der Sedimentumlagerung unterhalb der Wohleibrücke im Winter 2006 verwiesen (vgl. 1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte [pag. 32], Amtsbericht vom 10.6.2008 [pag. 5a f.] bzw. 4.6.2008 [pag. 4a ff.]; 2. öffentliche Auflage, Ämterkonsultation Fach- und Amts- berichte [pag. 30], Amtsbericht vom 1.11.2010 [pag. 3] bzw. 28.10.2010 [pag. 4]). Sollten im Ausführungszeitpunkt Bedenken bezüglich der Schad- stoffbelastung der umzulagernden Sedimente bestehen, müsste auf die Umlagerung verzichtet und stattdessen unbelastetes Material zugeführt werden, was in der Planung als alternative Möglichkeit vorgesehen ist (vgl. Realisierungsprogramm Massnahmeblatt Nr. 16). Da die Pfosten für die Lahnungen voraussichtlich nur rund 50-80 cm in den Seegrund geschlagen werden, ist nach dem soeben Gesagten nicht mit der Freisetzung schäd- licher Schadstoffmengen zu rechnen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Pfosten, wie von Beschwerdeführenden geltend gemacht, letztendlich tiefer versenkt werden müssen als angenommen, da Rammarbeiten den Materialaufbau kaum verändern (vgl. Stellungnahme JGK Ziff. 2.2 und 2.5). Für den Regierungsrat bestand nach dem Gesagten kein Anlass, im Rahmen der Planung vorsorgliche Abklärungen zur Schadstoffbelastung der vorhandenen Sedimentschichten in der Inselrainbucht vorzunehmen. Für das Verwaltungsgericht besteht diesbezüglich ebenfalls kein weiterer Abklärungsbedarf. Die Beweisanträge, es sei aus diesem Grund die «Ver- landungsstudie» zu edieren und dazu eine Expertenmeinung einzuholen, werden ebenso abgewiesen (vgl. auch vorne E. 7.3) wie jene, es sei ein Gutachten zur Schadstoffbelastung im Wohlensee und zu den Aus- wirkungen der Schutz- und Aufwertungsmassnahmen des Projekts einzu- holen und es seien Stellungnahmen der kantonalen Ämter zu den Ausfüh- rungen der JGK anzufordern bzw. ihnen seien die entsprechenden Fragen ebenfalls zu unterbreiten. Gestützt auf das Gesagte steht für das Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 79 tungsgericht fest, dass die Massnahmen, die der Regierungsrat für die Ausdehnung der Flachwasserzone entlang des Ostufers der Bucht vor- sieht, geeignet sind, um die Voraussetzungen für die vorgesehenen Pflan- zen zu schaffen. Selbst wenn der Verlandungsprozess länger als ange- nommen dauern sollte und letztlich stellenweise mit zugeführtem Material nachgeholfen werden müsste, ist mit den Anordnungen für die Aus- führungsarbeiten sichergestellt, dass die Eingriffe in den Seegrund so schonend wie möglich und nur soweit nötig erfolgen. Mit Blick auf die sich laufend verändernden tatsächlichen Verhältnisse und den langen Zeitraum zwischen Planung und Ausführung des Projekts wären weitergehende Abklärungen nicht zielführend und präzisere Festlegungen nicht möglich gewesen. Namentlich war es weder möglich und mit Blick auf Art. 88 Abs. 6 BauG auch nicht nötig, die genauen Ausmasse an allenfalls benötigtem Material zu beziffern, zumal die Schwelle der UVP-Pflicht jedenfalls nicht erreicht wird. 10.6Bauen im Gewässerraum / Beseitigung von Ufervegetation Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, der Uferweg dürfe nicht im Gewässerraum erstellt werden und für die Beseitigung von Ufer- vegetation hätte auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfen. 10.6.1 Gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Ge- wässer (Bst. a), den Schutz vor Hochwasser (Bst. b) und die Gewässer- nutzung (Bst. c). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Da der Uferweg nach Art. 4 Abs. 2 SFG grundsätzlich unmittelbar dem Ufer entlang führen muss oder allenfalls ufernah zu führen ist (Art. 4 Abs. 3 SFG), ist er standortgebunden (vgl. auch vorne E. 10.5.3). Wie aus- geführt, liegt er auch im öffentlichen Interesse (vgl. vorne E. 10.4.12). Er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 80 darf daher im Gewässerraum erstellt werden (vgl. auch Amtsbericht Was- serbaupolizei vom 3.7.2008, 1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/10b). 10.6.2 Nach Art. 21 Abs. 1 NHG darf die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzen- gesellschaften im Uferbereich) grundsätzlich weder gerodet noch über- schüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die zu- ständige Behörde kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Da der Uferweg durch die Gewässerschutzgesetzgebung erlaubt und standort- gebunden ist, können Eingriffe in die Ufervegetation bewilligt werden. Das Verwaltungsgericht kam schon unter altem Recht, d.h. vor Inkrafttreten der Bestimmungen über den Gewässerraum am 1. Januar 2011, zum gleichen Schluss (vgl. BVR 2009 S. 401 E. 4 ff.). Die Ausnahmebewilligung für die Eingriffe in die Ufervegetation wurde demnach zu Recht erteilt (vgl. Amts- berichte Naturschutz 2008 und 2010). 10.7Landschaftsschutz Entgegen den Ausführungen mehrerer Beschwerdeführender beeinträchtigt der Uferweg das Landschaftsbild nicht. Er ist grösstenteils als Naturweg und im Bereich der Stege hauptsächlich als Holztragkonstruktion geplant und wird weder vom gegenüberliegenden Ufer noch von weiter entfernt negativ auffallen. Die aus Naturmaterialien bestehenden Sichtschutzzäune und Schilfschutzlahnungen werden das Landschaftsbild ebenso wenig stö- ren wie die Anpflanzungen im See, welche aus Pflanzen der natürlichen Ufervegetation bestehen. Auch der kurze Steg über der Wasseroberfläche im Bereich der Parzelle Nr. 3___ wird das Landschaftsbild nicht be- einträchtigen. Entgegen den Ausführungen mehrerer Beschwerdeführender findet man zum heutigen Zeitpunkt in der Inselrainbucht nicht ein weitest- gehend naturbelassenes Landschaftsbild vor. Vielmehr sind die Ufer über weite Strecken mit Ufermauern, Bootshäusern, Stegen, Bootsanbinde- plätzen usw. hart verbaut (vgl. Fotos vom See aus, in Vorakten, Ordner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD). Die im Zusammen- hang mit dem Uferweg geplanten Massnahmen (Beseitigung von Ufer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 81 mauern und diversen anderen Störobjekten, Renaturierungen, Anpflanzun- gen von Ufervegetation) werden voraussichtlich sogar zu einer Verbesse- rung des Landschaftsbilds führen. Der Einwand, der geplante Uferweg be- einträchtige das Landschaftsbild, ist demnach offensichtlich unbegründet, weshalb die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht konsultiert werden muss (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD). Der ent- sprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Das Gleiche gilt für das von den Beschwerdeführenden verlangte Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Eine obligatorische Begut- achtung durch die ENHK ist nur dann erforderlich, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in die- sem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Inventare nach Art. 5 NHG sind das Inventar der Landschaften und Natur- denkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), das Inventar der schützens- werten Ortsbilder (ISOS) und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (ISV). Das Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Be- deutung gehört nicht zu den Inventaren nach Art. 5 NHG, weshalb der Re- gierungsrat bei der ENHK schon deshalb kein Gutachten einholen musste (vgl. Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, 1997, Art. 7 N. 2; Thierry Largey, La protection du patrimoine bâti, in RDAF 2012 I S. 281 ff., 296 f.). Bei Objekten, die in keinem der vorgenannten Inventare aufgenommen sind, besteht zwar die Möglichkeit einer fakultativen Begutachtung gemäss Art. 8 NHG. In diesen Fällen ist die zuständige Stelle jedoch nicht ver- pflichtet, ein Gutachten der Kommission einzuholen, und muss die Kom- mission, selbst wenn sie angefragt wird, kein Gutachten erstellen (vgl. Jörg Leimbacher, a.a.O., Art. 8 N. 1 und 4). Der Regierungsrat durfte demnach auf das Einholen eines Gutachtens der ENHK verzichten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist nicht begründet. Ob es sich bei der Uferschutz- planung um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt und ob sich grund- sätzliche Fragen stellen (eine erhebliche Beeinträchtigung des Reservats liegt nach dem in E. 10.4.7 Ausgeführten nicht vor), kann nach dem Ge- sagten offenbleiben. 10.8Zwischenergebnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 82 Weder eine attraktivere Wegvariante noch die Topografie noch Interessen des Natur- oder Landschaftsschutzes erfordern den Verzicht auf einen direkt dem Ufer entlang oder ufernah geführten Weg. Abgesehen davon, dass ein solcher Weg in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen attraktiv ist und voraussichtlich auf reges Interesse stossen wird, verlangt das SFG kein quantitativ gewichtetes Interesse der Öffentlichkeit. Soweit überhaupt vergleichbar, erübrigen sich deshalb Erhebungen über die Benutzung des bestehenden Wanderwegs. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Die Auswirkungen des geplanten Uferwegs auf die Tier- und Pflanzenwelt ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Die Beweisanträge, es sei ein Gutachten zu den Auswirkungen des geplanten Uferwegs inkl. Biodiversität einzuholen, werden deshalb ebenfalls abge- wiesen. Da aus Parteiverhören keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zur Frage gewonnen werden könnten, ob es gesetzeskonforme alternative Wegführungen gibt, werden auch diese Beweisanträge abgewiesen. Soweit Beschwerdeführende geltend machen, der Wohlensee werde in das kanto- nale Inventar der schutzwürdigen Landschaften aufgenommen und bean- tragen, es sei beim AGR Auskunft über den gegenwärtigen Stand dieses Inventars zu verlangen, ist festzuhalten, dass die Arbeiten an diesem In- ventar eingestellt wurden (vgl. Richtplan Kanton Bern Richtplankontrol- ling `16 S. 12 E_08, einsehbar unter: http://www.jgk.be.ch, Rubriken «Raumplanung/Kantonaler Richtplan/Aktuelle Vernehmlassung/Controlling- bericht»), sodass sich Beweismassnahmen erübrigen. 11.Rechtsgleichheit 11.1Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, mit der vor- liegenden Planung werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Es gebe keine vernünftigen Gründe, weshalb der Uferweg bis und mit Parzelle Nr. 8___ über Privatgrundstücke verlaufe, westlich davon dann aber über die Hofenstrasse geführt werde. 11.2Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 83 [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Bei Planungsmassnahmen kommt diesem Recht aber eine abgeschwächte Wirkung zu, weil Ungleichheiten bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich sind. Es genügt, wenn die getroffene Unterscheidung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist (BGE 142 I 162 E. 3.7.2, 122 I 279 E. 5a; BVR 2016 S. 402 E. 8.5, 2003 S. 257 E. 9b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 61 N. 19). Das Gebiet westlich von Parzelle Nr. 8___ unterscheidet sich insofern vom hier umstrittenen, als einerseits im Uferbereich mehr harte Verbauungen vorhanden sind und andererseits das Gelände insgesamt flacher ist und ein mehr oder weniger am Ufer entlang verlaufender Weg sowie allfällige Sichtschutzmassnahmen die zum Teil sehr nahe am Ufer liegenden Wohnbauten stärker beeinträchtigen würden. Die unterschiedliche Behandlung dieses verhältnismässig kurzen Uferabschnitts lässt sich damit rechtfertigen. Aber selbst wenn in diesem Bereich ein mehr oder weniger direkt am Ufer entlang verlaufender Weg möglich gewesen wäre und zu Unrecht nicht so geplant wurde, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ab- gesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmesituationen besteht kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33]; BVR 2013 S. 85 E. 8.1). 12.Weitere öffentliche Interessen 12.1Gefahrenkarte 12.1.1 Einige Beschwerdeführende machen geltend, der Weg liege in mehreren Abschnitten in einem Gefahrengebiet mittlerer Gefährdung, sodass das öffentliche Interesse am Schutz vor Naturgefahren gegen ihn spreche. 12.1.2 Es trifft zu, dass der Uferweg teilweise durch ein Gefahrengebiet für Rutschungen mit geringer bzw. mittlerer Gefährdung führt (vgl. die Naturgefahrenkarte auf dem Geoportal des Kantons Bern, einsehbar unter: http://www.be.ch/geoportal). Nach Art. 6 BauG dürfen in Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 84 Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), keine Bau- ten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen (Abs. 1). In Gefahrengebieten mit mittlerer Ge- fährdung (blaue Gefahrengebiete) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Abs. 2). In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahren- gebiete) ist bei besonders sensiblen Bauvorhaben wie beispielsweise Spi- tälern oder Kläranlagen sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind (Abs. 3). Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat die Bauherrschaft nachzuweisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 5). Der Grundeigen- tümerin bzw. dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Mass- nahmen behoben ist (Abs. 6). 12.1.3 Mit Blick auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen bestehen für den Wegbau keine Einschränkungen, soweit der Weg durch ein Gefahren- gebiet mit geringer Gefährdung führt. Die Notwendigkeit von Massnahmen zur Gefahrenbehebung war hingegen dort zu prüfen, wo der Uferweg in einem Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung verläuft. Obwohl der Weg- bau keine tiefgreifenden Abgrabungen oder Hangeinschnitte erfordert, wur- den bei der Planung des Uferwegs Geologie-Fachleute beigezogen, Bau- grunduntersuchungen getätigt (vgl. Baugrunduntersuchung der GTI vom 14.9.2007, in Vorakten Uferwegplanung Wohlen Inselrain Geologie-Gut- achten [act. 6F]; vorne E. 9.2) und die Wegprofile entsprechend den geolo- gischen Gegebenheiten gesetzt. Damit hat der Regierungsrat der Gefahr von Rutschungen ausreichend Rechnung getragen und ist nicht ersichtlich, inwiefern aus Sicherheitsgründen auf den Wegbau verzichtet werden müsste. Sollten sich während des Betriebs des Uferwegs wider Erwarten «spontane» Rutschungen abzeichnen, müsste der Weg gegebenenfalls rechtzeitig gesperrt werden. Dass die Abteilung Naturgefahren des KAWA im Rahmen der ersten öffentlichen Auflage auf dem Programm für die Ämterkonsultation des AGR vom 15. Mai 2008 mit Datum vom 26. Mai 2008 vermerkt hat, sie habe keine Genehmigungsvorbehalte und verlange
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 85 keine Auflagen (1. öffentliche Auflage, Amts- und Fachberichte pag. 32/2), zeigt, dass auch aus Sicht der Fachbehörde keine Naturgefahren gegen den Uferweg sprechen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als un- begründet. 12.2Nachhaltigkeit 12.2.1 Beschwerdeführende machen weiter geltend, der Regierungsrat habe die Nachhaltigkeit nicht in genügender Weise in die Interessenabwä- gung einbezogen, legen jedoch nicht näher dar, inwiefern die Planung nicht nachhaltig sein soll. 12.2.2 Nach Art. 73 BV streben Bund und Kantone ein auf Dauer ausge- wogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 KV). Der Nachhaltigkeitsgrundsatz stellt ein Ver- fassungsprinzip, nicht jedoch ein verfassungsmässiges Recht dar. Es handelt sich dabei um eine konkretisierungsbedürftige Richtschnur und Leitplanke der Rechtsetzung und Rechtsanwendung. Die normative Dichte des Grundsatzes ist schwach, weshalb über seine Justiziabilität unter- schiedliche Auffassungen vertreten werden. Selbst wenn die Justiziabilität in gewissem Umfang bejaht wird, kann dies bei Planungen nur bedeuten, dass der Grundsatz der Nachhaltigkeit in die Interessenabwägung einzu- beziehen ist. Keinesfalls beantwortet Art. 73 BV direkt die Frage, ob eine Planung zulässig ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 305 E. 4.3 [Pra 96/2007 Nr. 53]; BGer 1A.115/2003 vom 23.2.2004, in URP 2004 S. 299 E. 3.2). 12.2.3 Der Regierungsrat hat sich entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführenden mit dem Nachhaltigkeitsgrundsatz auseinandergesetzt (vgl. RRB S. 76 Ziff. 7.4). Für die Realisierung des geplanten Uferwegs müssen ev. einzelne grosse Bäume gefällt und muss Jungwuchs entfernt werden. Auch werden einzelne Hecken und stellenweise Ufervegetation dem Weg weichen müssen. Insgesamt gehen jedoch nur wenig Res- sourcen verloren und sind als Kompensation für diesen Verlust umfas- sende Aufwertungs- bzw. Ersatzmassnahmen geplant (vgl. vorne E. 10.5.5). Auch andere einschneidende Beeinträchtigungen der Natur sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 86 nach dem bisher Ausgeführten nicht ersichtlich. Die Planung verletzt den Nachhaltigkeitsgrundsatz demnach nicht. Ein Gutachten zur Nachhaltigkeit des Projekts ist nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 13.Beurteilung der öffentlichen Interessen Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass am geplanten Uferweg ein grosses öffentliches Interesse besteht, welches schwer wiegt (vgl. vorne E. 10.4.12 und 10.5.3), und diesem keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Insbesondere wird dank der um- fangreichen Schutzmassnahmen zugunsten der Wasser- und Zugvögel in der Inselrainbucht (Sichtschutzzäune, Uferaufwertung, Schifffahrverbot, Besucherinformation an den Eingangstoren des Wegs, Fahrverbot und Hundeleinenpflicht auf dem Weg sowie seeseitige Geländer und Zäune entlang des Wegs) das spezifische Schutzziel des Wasser- und Zugvogel- reservats von nationaler Bedeutung Nr. 109 Wohlensee, das Gebiet als Rastplatz für Watvögel und als Überwinterungsort für Schwimm- und Tau- chenten zu erhalten, durch den Uferweg nicht oder höchstens geringfügig beeinträchtigt, sodass Art. 6 Abs. 1 WZVV nicht verletzt wird (vgl. vorne E. 10.4.12). Der mit dem Bau des Wegs verbundene Eingriff in schutz- würdige Lebensräume (Biotope) ist klein, da die verschiedenen Pflanzen- gesellschaften der Ufervegetation und die Heckenstrukturen oft nur noch als Relikte vorhanden oder mit einem hohen Anteil an standortuntypischen Arten durchmischt sind und es keine grösseren Flächen gibt, die sich zu einer natürlichen Uferlandschaft ohne menschliche Störungen entwickeln konnten (vgl. vorne E. 10.5.3). Für die unvermeidlichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume wird angemessener Ersatz geleistet (vgl. vorne E. 10.5.5). Dass der geplante Weg von Personen in herkömmlichen Rollstühlen ohne Begleitung an mehreren Stellen nicht ohne weiteres be- nützt werden kann, steht ihm ebenfalls nicht entgegen. Der Weg wurde soweit möglich behindertengerecht – insbesondere rollstuhlgängig – ge- plant, indem sämtliche ursprünglich vorgesehenen Treppen und Stufen entfernt wurden, um ein möglichst ausgeglichenes Längsgefälle zu erhal- ten. Mehr wird von Gesetzes wegen nicht verlangt. Insbesondere rechtfer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 87 tigt es sich aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an einem direkt dem Ufer entlang führenden oder ufernahen Weg nicht, auf einen solchen ganz zu verzichten, weil er nicht durchgehend behindertengerecht gebaut werden kann (vgl. vorne E. 7.2). Andere ufernahe Wegvarianten, die eine zusammenhängende, möglichst behindertengerechte Wegführung im ufer- nahen Bereich erlauben, wurden nicht vorgeschlagen und sind auch nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 8.5). Attraktivere Wegvarianten oder topografische Gründe, welche den Verzicht auf eine ufernahe Wegführung gestatten wür- den, gibt es ebenfalls nicht (vgl. vorne E. 9). Dem Uferweg stehen auch keine anderen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach dem Ausgeführten darf er im Gewässerraum erstellt werden und ist der dafür erforderliche (geringe) Eingriff in die Ufervegetation zulässig (vgl. vorne E. 10.6). Der Weg beeinträchtigt auch den Wald in seiner Schutz-, Wohl- fahrts- und Nutzfunktion sowie das Landschaftsbild nicht und ihm stehen weder das Rechtsgleichheitsgebot noch die topografischen Verhältnisse, Naturgefahren oder der Nachhaltigkeitsgrundsatz entgegen (vgl. vorne E. 4.4, 10.7, 11, 9.2 und 12.1 f.). Dass der Regierungsrat das öffentliche Interesse an einem unmittelbar dem Ufer entlang führenden Weg und die Interessen des Natur- und Heimatschutzes, namentlich der Wasser- und Zugvögel, gar nicht gegen- einander abgewogen hat, sondern davon ausgeht, das öffentliche Interesse an einem Uferweg sei generell grösser als alle anderen Interessen, trifft nicht zu. Der Regierungsrat hat die Interessen umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen (vgl. RRB S. 41 ff. E. 4.7). Die Rügen er- weisen sich als unbegründet. 14.Private Interessen 14.1Eigentumsgarantie Ein Uferweg, der über Privatgrundstücke führt und mit dem Enteignungs- recht zugunsten des Gemeinwesens verbunden ist, stellt eine öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Eigentums- garantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) nur vereinbar, wenn sie auf einer genü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 88 genden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Die Realisierung eines Uferwegs ist in einem formell- gesetzlichen kantonalen Erlass (Art. 4 SFG) vorgeschrieben und entspricht auch einem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG verankerten Planungsgrundsatz (vgl. vorne E. 2.1). Nach ständiger Rechtsprechung besteht daher ein all- gemeines öffentliches Interesse an einem direkt dem Ufer entlang führen- den Weg, welches grundsätzlich schwer wiegt (vgl. vorne E. 10.4.12 und 10.5.3). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das an- gestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mil- dere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 140 I 176 E. 9.3, 137 IV 249 E. 4.5; BVR 2016 S. 402 E. 7.1, 2014 S. 327 E. 6.5). Eine an sich mildere Massnahme fällt jedoch ausser Betracht, wenn sie eine geringere Eignung als die ursprünglich ge- wählte aufweist oder für das Gemeinwesen mit einem unverhältnismässi- gen Mehraufwand verbunden ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 21 N. 7). Die mit dem SFG verfolgten öffentlichen Interessen am Zugang zum Seeufer sind folglich dem privaten Interesse der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an einem möglichst schonenden Eingriff in ihr Pri- vateigentum gegenüberzustellen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung zum SFG Eigentumsbeschränkungen, die zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses an einem direkt dem Ufer ent- lang verlaufenden Weg unvermeidlich sind, hingenommen werden müssen, ausser wenn qualifizierte private Interessen dem entgegenstehen. Dies gilt namentlich auch für die Beeinträchtigung der Privatsphäre, die sich daraus ergibt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger den Uferweg entlang von Privatgrundstücken oder über Privatgrundstücke begehen können. Ein ge- wisses Mass an Beeinträchtigung lässt sich beim Umsetzen der Anliegen des SFG nicht vermeiden und muss von den Betroffenen zwecks Verwirk- lichung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Zugänglichkeit der Seeufer in Kauf genommen werden (vgl. BGer 1.3.1999, in BVR 1999 S. 301 E. 4e; VGE 2010/424/429 vom 18.9.2013 E. 6.4.1). Diese im Zu- sammenhang mit direkt dem Ufer entlang führenden Wegen ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 89 Rechtsprechung ist ebenso auf ufernahe Wegführungen anwendbar: Auch solche gelten nämlich als Uferwege im Sinn des SFG und dienen dem öf- fentlichen Zugang zum Seeufer (zum Ganzen BVR 2014 S. 327 E. 6.5). 14.2Umfang des Enteignungsrechts 14.2.1 Verschiedene Beschwerdeführende machen geltend, mit der Ge- nehmigung der ÜO werde nur das Enteignungsrecht für die vom Uferweg beanspruchte Wegfläche erteilt. Für die Enteignung der im Landerwerbs- plan ausgewiesenen Flächen der «Uferschutzzone» bestehe keine Rechts- grundlage. Eine formelle Enteignung dieser Flächen komme schon deshalb nicht in Frage, weil sie selbst der Regierungsrat als nicht erforderlich er- achte und das Enteignungsrecht nur erteilt werden dürfe, wenn es zur Er- füllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohls notwendig sei. Der Regie- rungsrat sei bei seinem Zugeständnis zu behaften, die Uferschutzzone werde nicht formell enteignet. Diese dürfe folglich auch nicht in den Land- erwerbsplan einbezogen werden. Im Weiteren müsse berücksichtigt wer- den, dass der Wert der Grundstücke durch den Uferweg stark vermindert werde. 14.2.2 Nach Art. 128 Abs. 1 BauG ist mit der Genehmigung eines Über- bauungsplans das Enteignungsrecht u.a. erteilt für die in diesem Plan fest- gelegten Erschliessungs- und Verkehrsanlagen (Bst. c). Das Enteignungs- recht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbar- rechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten, Anlagen oder Massnah- men benötigt werden oder ihr entgegenstehen (Art. 128 Abs. 2 BauG). Der Begriff «Verkehrsanlage» ist weit zu verstehen und umfasst im Fall von Strassen nebst den eigentlichen Bestandteilen (Art. 1 der Strassenverord- nung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]) weitere im öffentlichen Interesse liegende Materien wie ökologische Ausgleichsflächen. Mass- gebend ist, dass die entsprechenden Massnahmen für die Erstellung der Erschliessungs- bzw. Verkehrsanlage unentbehrlich sind und insoweit Voraussetzung dafür bilden, dass der Weg überhaupt realisiert werden kann. Im Weiteren müssen sie in der ÜO genügend detailliert festgelegt werden (BVR 2003 S. 114 E. 8c-e, insb. E. 8e/dd; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 128/129 N. 6 Bst. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 90 Wie ausgeführt, sind die Aufwertungs- bzw. Ersatzflächen erforderlich, um den Uferweg realisieren zu können (vorne E. 10.4.5 und 10.5.5). In der ÜO sind sie zudem genau bestimmt (vgl. Überbauungspläne und Land- erwerbsplan). Mit der Genehmigung der ÜO wird somit auch für diese Flä- chen das Enteignungsrecht erteilt. Ob für den Weg und die Aufwertungs- bzw. Ersatzflächen letztendlich eine Vollenteignung des Grundeigentums stattfindet oder lediglich Dienstbarkeiten (Wegrechte) – gegebenenfalls zwangsweise – errichtet und Abwehrrechte entzogen werden (vgl. BGE 141 I 113 E. 6.2; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 128/129 N. 5), hängt von den jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ab. Sind sie bereit, die erforderlichen Massnahmen auf ihrem Grundstück zu dulden, besteht kein öffentliches Interesse an einem Landerwerb. Nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0) muss sich das enteignende Gemeinwesen mit der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines zeitlich befristeten Nut- zungsrechts begnügen, sofern damit der Enteignungszweck erfüllt werden kann und die Betroffenen nicht ihre Zustimmung zu einer Vollenteignung geben. Soweit Parzellen durch den Uferweg an Wert verlieren, ist diese Wertverminderung vom Gemeinwesen voll zu entschädigen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 24 Abs. 2 KV; Art. 10 ff. KEntG). 14.3Verstösse gegen Verhaltensregeln Soweit Beschwerdeführende befürchten, die Besucherinnen und Besucher des Uferwegs könnten diesen auf die eine oder andere Seite verlassen, den Bereich zwischen Ufer und Weg als Picknick- oder Brätliplatz nutzen, Lärm verursachen, vandalieren, Abfallberge hinterlassen oder ihre Hunde nicht im Griff haben, gilt es Folgendes festzuhalten: Die Besucherinnen und Besucher werden an den Eingängen mit Informationstafeln darüber aufge- klärt, dass auf dem Weg ein Fahrverbot sowie eine Hundeleinepflicht be- stehen, der Weg nicht verlassen werden darf und Rücksicht auf Natur und Vogelreservat zu nehmen ist (Art. 11 Abs. 4 ÜV). Diese gut sichtbare Kommunikation der auf diesem Wegabschnitt geltenden Verhaltensregeln sollte ausreichen, um die Uferwegbenutzerinnen und -benutzer zu korrek- tem Benehmen anzuleiten. Andernfalls wird es Sache der Gemeinde sein, die nötigen Massnahmen zu treffen. Allein die abstrakte Möglichkeit von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 91 regelwidrigem Verhalten spricht jedoch nicht gegen den Uferweg (vgl. BVR 2014 S. 327 [VGE 2010/423/427 vom 18.9.2013] nicht publ. E. 10.7 mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/463 vom 7.7.2014, in URP 2014 S. 668 E. 2.3; vorne E. 10.4.10). Inwiefern bisher angefallene Kosten für die Be- hebung von Vandalismusschäden in der Gemeinde Rückschlüsse auf zu- künftige Kosten für die Beseitigung solcher Schäden im hier zur Diskussion stehenden Uferabschnitt geben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen spielen die Kosten für den Betrieb des Uferwegs ohnehin keine Rolle bei der Frage, ob die Planung rechtmässig ist. Die Beweisanträge, es sei bei der Gemeinde eine Erhebung über die Aufwendungen für die Behebung von Schäden infolge Vandalismus einzuholen, werden abgewiesen. Soweit Beschwerdeführende befürchten, der Uferweg könnte Einbrecherinnen und Einbrechern den Einstieg in ihre Häuser erleichtern, ist ihnen entgegen- zuhalten, dass der Zugang zu den Grundstücken über den eher schmalen, nicht befahrbaren Naturweg wesentlich aufwändiger und komplizierter ist als jener über die offizielle Zufahrtsstrasse und folglich durch den Uferweg das Risiko eines Einbruchs kaum erhöht wird. 15.Parzellenspezifische Beeinträchtigungen 15.1Verfahren 100.2012.364 (Parzelle Nr. 3___) 15.1.1 Die Beschwerdeführenden 3 machen vorab geltend, die an der Einspracheverhandlung mit Augenschein vom 6. April 2011 vereinbarte und im Überbauungsplan vom 5. Mai 2011 festgehaltene Anpassung der Linien- führung im Bereich des Bootshauses habe keinen Eingang ins Entscheid- Dispositiv des Regierungsrats gefunden. Der Plan vom 5. Mai 2011 sei als massgebend zu erklären und der Landerwerbsplan entsprechend anzupas- sen. Weiter rügen sie, die Wegführung mit einem Abstand von bis zu 6 m von der Parzellengrenze beeinträchtige ihr Grundstück erheblich. Für diese Wegführung bestünden keine sachlichen Gründe. Der Weg müsste viel- mehr über den sich in der Nähe des Ufers befindenden Trampelpfad ge- führt werden, wodurch Kosten gespart und Eingriffe in den Wald und das Terrain sowie Kunstbauten vermieden werden könnten. Mit der vorgesehe- nen Wegführung sei die Sicht in den Garten praktisch ungehindert möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 92 und es entstünden erheblich stärkere Störungen als bei einer Wegführung direkt am Ufer. Zur Vermeidung von Störungen durch Personen und Hunde müsse bergseitig entlang des Weges ein fester Zaun mit einem abschliess- baren Tor erstellt werden. 15.1.2 Bei der auf der Parzelle Nr. 3___ geplanten Wegführung (vgl. vorne E. 7.1) wurde auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 3 in- sofern Rücksicht genommen, als ihrem Wunsch entsprechend und anders als ursprünglich geplant (vgl. 1. öffentliche Auflage, Überbauungsplan Blatt 1) das Bootshaus (Gebäude Nr 19___a) seeseitig umgangen wird (vgl. Überbauungsplan Blatt 1). Die am 6. April 2011 vereinbarte Anpassung der Linienführung im Bereich des Bootshauses wird in Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs des Regierungsrats erwähnt und ist sowohl im Überbauungsplan als auch im Landerwerbsplan enthalten, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 3 an der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22. August 2014 im Übrigen bestätigt hat (vgl. Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22.8.2014 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 3). Der Weg wird im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführenden 3 vorab aus Gründen des Vogelschutzes nicht über den bestehenden, nahe beim Ufer gelegenen Trampelpfad geführt (vgl. Projektleiter, Augenscheinproto- koll S. 7; vorne E. 10.2 und 10.4.5). Eine Wegführung direkt am Ufer wäre aber auch deshalb nicht möglich, weil der Anschluss an die nördliche Nachbarparzelle Nr. 10___ gewährleistet werden muss, auf welcher es das Bootshaus (Gebäude Nr. 29___) rückwärtig zu umgehen gilt (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 7). Für die gewählte Wegführung bestehen demnach überzeugende Gründe. Ein hangseitiger Zaun angrenzend an den Uferweg, wie ihn die Beschwerdeführenden 3 fordern, ist nicht geplant und wäre auch nicht ohne weiteres bewilligungsfähig, da er das für den Wald geltende freie Betretungsrecht einschränken und ein Hindernis für die Holzerei (u.a. für Sicherheitsschläge) darstellen würde (vgl. Art. 21 Abs. 1 KWaG; Art. 699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Amtsbericht KAWA 2008 pag. 12b). Zudem könnte ein hangseitiger Zaun lediglich das Verlassen des Uferwegs Richtung Haus erschweren, nicht jedoch Richtung See. Der vorgesehene Steg mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 93 Geländer trägt seinerseits dazu bei, dass das Weggebot eingehalten wird (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 7). Der Weg verläuft insgesamt relativ nahe an der seeseitigen Parzellengrenze, und die Beschwerdeführenden 3 können den östlich davon liegenden, grossen Grundstücksteil ungehindert nutzen. Dass die Sicht vom Weg in den Garten praktisch ungehindert möglich ist, trifft nicht zu. Jedenfalls in der laubreichen Zeit gibt es keine Sichtverbindung zum Garten (vgl. Feststellung IR, Augenscheinprotokoll S. 9). Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Weg und Garten und der Hecke am west- lichen Gartenrand wird der Garten auch in der laubarmen Zeit kaum ein- sehbar sein. Falls doch, könnte der Sichtkontakt durch eine etwas höher gehaltene Hecke unterbunden werden. Die Privatsphäre im gut 15 m ent- fernt liegenden Wohnhaus (Gebäude Nr 19___) wird durch den Uferweg somit kaum beeinträchtigt werden. Neben dem Weg ist auf der Parzelle der Beschwerdeführenden 3 eine kleine Fläche südlich des Bootshauses als Uferschutzzone Gebiet «Auf- wertung» ausgeschieden (vgl. Überbauungsplan Blatt 1); die Fläche wurde anschliessend an die Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 22. August 2014 nochmals verkleinert, um den Zugang zum Bootshaus zu gewährleisten und den Raum unter dem Dachvorsprung des Bootshauses aus dem Gebiet zu entlassen (vgl. Augenscheinprotokoll S. 3 ff.; Schreiben der JGK vom 22.10.2014 inkl. Überbauungsplan «Anpassung Perimeter nach Augenschein mit Verwaltungsgericht vom 22.08.2014» Blatt 1 [act. 23 und 23A]; Schreiben der JGK vom 19.12.2014 inkl. Überbauungsplan «An- passung Perimeter Stand 01.12.2014» Blatt 1 [act. 27 und 27A]). Die Ufer- schutzzone Gebiet «Aufwertung» wurde ausgeschieden, weil das Gebiet aufgewertet und für die Naherholung nicht betreten und genutzt werden soll (vgl. Projektleiter und damaliger Vorsteher AGR, Augenscheinprotokoll S. 4 f.). Die Ausscheidung ist gerechtfertigt, obwohl das Gebiet klein und im heutigen Zustand bereits der Natur überlassen ist. Denn die Uferschutz- zone Gebiet «Aufwertung» wurde aus übergeordneter Sicht ausgeschie- den, unabhängig vom konkreten Zustand der entsprechenden Flächen, der je nach Grundeigentümerschaft sehr unterschiedlich ist und schnell ändern kann (vgl. Projektleiter und damaliger Vorsteher AGR, Augenscheinproto- koll S. 4 f.). Die ausgeschiedene Fläche steht auch nicht isoliert da, son-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 94 dern ist im Zusammenhang mit der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» auf den südwestlichen Nachbarparzellen zu sehen. Die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden 3 werden dadurch nicht stark beeinträchtigt. Das Bootshaus kann weiterhin betreten werden. Zudem durfte die Fläche schon nach geltendem Recht nicht bebaut werden (vgl. Uferschutzplan Wohlen- see/Abschnitt B mit Zonenplanänderung, Überbauungsplan B Inselrain - Thalmatt vom 17.9.1991 [nachfolgend: Überbauungsplan 1991]; Art. 6 Abs. 1 und 9 der Überbauungsvorschriften B Inselrain - Thalmatt vom 17.9.1991 [nachfolgend: ÜV 1991]) und eignet sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführenden 3 auch nicht, um darauf einen Gartensitzplatz zu errichten (vgl. Rechtsvertreter, Augenscheinprotokoll S. 5). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» auf der Parzelle Nr. 3___ im Überbauungsplan ganz zu streichen. 15.2Verfahren 100.2012.372 (Parzelle Nr. 10___) 15.2.1 Die Beschwerdeführenden 8 machen geltend, der Weg führe mitten durch ihre Parzelle, sodass der Bereich zwischen Ufer und Weg nutzlos und für die natürliche Entwicklung unbrauchbar werde. Die Rück- sichtnahme auf den bestehenden Trampelpfad, die Topografie und den Wald würde eine Wegführung direkt am Ufer nahelegen. 15.2.2 Der geplante Weg wird auf Parzelle Nr. 10___ zum einen aus Gründen des Vogelschutzes nicht über den bestehenden, nahe beim Ufer gelegenen Trampelpfad geführt (vgl. vorne E. 10.2 und 10.4.5). Zum anderen nimmt die geplante Wegführung (vgl. vorne E. 7.1) Rücksicht auf die Privatsphäre, indem das kleine Bootshaus (Gebäude Nr. 29___) und der Steg zum grossen Bootshaus (Gebäude Nr. 30___) umgangen werden (vgl. Projektleiter, Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 4.3.2015 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 5 und 8). Ein weiterer Grund für das Abrücken vom Ufer liegt schliesslich darin, dass das Gebiet nördlich des grossen Bootshauses sehr feucht ist und sich als Habitat für Amphibien und Reptilien eignet. Der Weg verläuft in diesem Bereich u.a. deshalb über einen Steg (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 3 und 7). Ab dem Zugang zum grossen Bootshaus bis zum Anschluss an die Nachbarparzelle wurde zudem auf eine möglichst ausgeglichene Linienfüh- rung geachtet (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 7). Der Weg ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 95 somit gestützt auf nachvollziehbare Überlegungen nicht direkt dem Ufer entlang geführt. Abgesehen davon, dass sich auch ein direkt am Ufer lie- gender Weg im Wald befände, greift der Wegbau auch nicht übermässig stark in den Wald ein. Das KAWA als Fachbehörde hat der Planung zuge- stimmt (vgl. vorne E. 4.4). Dass der Waldbereich zwischen Ufer und Weg nutzlos und für die natürliche Entwicklung unbrauchbar wird, trifft ebenfalls nicht zu. Dieser kann innerhalb der gesetzlichen Schranken wie bis anhin genutzt werden und wird durch den Uferweg, für welchen ein Weggebot gilt (vgl. Art. 11 Abs. 4 ÜV; vorne E. 10.2), nicht beeinträchtigt. Die Wohnhäu- ser der Beschwerdeführenden 8 befinden sich in deutlich erhöhter Lage und beträchtlicher Entfernung zum Weg (vgl. Überbauungsplan Blatt 1; Rechtsvertreter und IR, Augenscheinprotokoll S. 3 f. und 6; vorne E. 7.1) und werden durch diesen ebenfalls kaum beeinträchtigt. 5.3Verfahren 100.2012.365 (Parzelle Nr. 4___) 15.3.1 Die Beschwerdeführenden 4 machen geltend, die geplante Weg- führung setze sie ungeschützt den Immissionen und der Sicht vom Weg her aus. Werde die vorgesehene Sichtschutzhecke gepflanzt, versperre diese die Sicht auf den See und es entstehe zusätzlicher Schattenwurf. Als Folge davon müssten das Terrain aufgeschüttet und der bestehende Aus- sichts- und Ruheplatz vor dem Haus Nr. 5___ (Seehaus) verlegt werden. Mit dem geplanten Störungsschutzzaun auf ihrer Parzelle werde die Liegenschaft zudem völlig vom See abgetrennt. Die Angabe, es handle sich dabei nur um eine temporäre Massnahme, sei unverbindlich, stehe doch nirgends, dass der Zaun klar befristet sei oder nur in bestimmten Monaten aufgestellt werden dürfe. Zudem gebe es keinen Grund, bei der Wegführung von der Grenze der Parzelle Nr. 4___ und damit vom heutigen Ufer abzurücken. Da die Eigentümerschaft der Nachbarparzelle Nr. 2___ ebenfalls eine Wegführung direkt am Ufer wünsche, könnte der Anschluss an diese Parzelle auch mit einer solchen Wegführung erreicht werden. Im Weiteren müsse die neue Ufervegetation nicht auf der Parzelle Nr. 4___, sondern könne im See angelegt werden. Das Ufergehölz werde schliesslich eine Höhe erreichen, welche den Bezug zum See vollständig zunichte mache. Die Höhe der Bepflanzung sei deshalb zu begrenzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 96 15.3.2 Der geplante Weg verläuft auf der Parzelle der Beschwerdeführen- den 4 mehr oder weniger unmittelbar am Ufer entlang. In der ursprüng- lichen Planung befand er sich noch in grösserer Entfernung zum See (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 97 nicht. Er soll im Übrigen nur vorübergehend zum Einsatz kommen, bis die neu gepflanzte Ufervegetation genügend dicht und hoch ist, um den Zug- und Wasservögeln einen natürlichen Schutz zu bieten. Wann dies der Fall sein wird, kann im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, weshalb sich die Massnahme auch nicht befristen lässt. Sollten bei der Realisierung des Uferwegs das Röhricht und die Grossseggen bereits herangewachsen sein, kann ganz auf den Störungsschutzzaun verzichtet werden (vgl. RRB S. 235 Auflage Ziff. 2.1.15). Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Zaun spätestens dann entfernt wird, wenn die Vögel anderweitig geschützt sind (vgl. Art. 8 Abs. 4 ÜV). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein sowie ein Partei- verhör erübrigen sich daher. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 15.4Verfahren 100.2012.363 (Parzelle Nr. 2___) 15.4.1 Die Beschwerdeführenden 2 machen geltend, die Wegführung mit einem Abstand von bis zu 4 m von der seeseitigen Parzellengrenze be- einträchtige ihr Grundstück erheblich. Der Uferweg sei unmittelbar an die westliche Parzellengrenze (Seeufer) zu verlegen. Die neue Ufervegetation müsse nicht auf ihrer Parzelle, sondern könne im See angelegt werden. Das Ufergehölz, welches auf dem Grundstück gefördert werden solle, werde eine Höhe erreichen, welche den Seebezug vollständig zunichte mache. Die Höhe sei deshalb zu begrenzen. Der Abstand vom Ufer sei auch nicht erforderlich, um die Anschlusspunkte auf den Nachbarparzellen zu erreichen, da die Eigentümerschaften dieser Parzellen ebenfalls eine Wegführung direkt am Ufer entlang wünschten. 15.4.2 Auf die Anliegen der Beschwerdeführenden 2 wurde insofern Rücksicht genommen, als die Wegführung im Lauf der Planung näher an das Ufer gelegt wurde und das ursprünglich als Störobjekt bezeichnete Bassin durch den Weg nicht mehr tangiert wird (vgl. 1. öffentliche Auflage und Genehmigungsakten, jeweils Überbauungsplan Blatt 2; RRB S. 164 E. 24.4.14, auch zum Folgenden). Der Abstand vom Weg zum See beträgt nur 1,5-2 m (nach der Auflandung bis 2,5 m; vgl. vorne E. 7.1); zur see- seitigen Parzellengrenze ist er etwas grösser, da ein Teil der Parzelle im Wasser liegt. Was das Abrücken vom Ufer, die Höhe des Ufergehölzes und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 98 den Bezug zum See betrifft, wird auf das in E. 15.3.2 Erwogene verwiesen. Das Wohnhaus befindet sich in gut 36 m Entfernung und deutlich erhöhter Lage zum Weg und wird durch diesen kaum beeinträchtigt. Der mass- gebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein sowie ein Parteiverhör erübrigen sich daher. Die entspre- chenden Beweisanträge werden abgewiesen. 15.5Verfahren 100.2012.366 (Parzelle Nr. 6___) 15.5.1 Die Beschwerdeführenden 5 machen geltend, die Wegführung mit einem Abstand von bis zu 7 m von der seeseitigen Parzellengrenze be- einträchtige ihr Grundstück erheblich. Die neue Ufervegetation müsse nicht auf ihrer Parzelle, sondern könne im See angelegt werden. Das Ufer- gehölz, welches auf dem Grundstück gefördert werden solle, werde eine Höhe erreichen, welche den Seebezug vollständig zunichte mache. Die Höhe sei deshalb zu begrenzen. Das Wegrücken des Wegs vom Ufer sei auch nicht erforderlich, um den Weg auf den Nachbarparzellen zu errei- chen, wünschten doch die Eigentümerschaften dieser Parzellen ebenfalls einen direkt am Ufer verlaufenden Weg. Im Weiteren sei der Sichtschutz- zaun auf dem Grundstück inakzeptabel. Damit werde die Liegenschaft völ- lig vom See abgetrennt. Die Angabe, dass es sich dabei um eine tempo- räre Massnahme handle, sei unverbindlich. Und schliesslich hätten sie ein Sonderopfer zu tragen, da von ihrem Grundstück 289 m 2 beansprucht wür- den, hauptsächlich als Uferschutzzone, damit der Kanton gärtnerischen und landschaftsgestalterischen Ideen freien Lauf lassen könne. Neben ihnen sei nur ein einziger Eigentümer in ähnlichem Ausmass betroffen. 15.5.2 Die Wegführung auf der Parzelle Nr. 6___ mit einem Abstand von 2-7,5 m zum See (vgl. vorne E. 7.1) wurde namentlich so gewählt, weil einerseits der Weg damit über eine bestehende terrassierte Fläche geführt und andererseits eine ausreichende Pufferzone zum See geschaffen werden kann (vgl. Projektleiter, Protokoll der Augenscheins- und Instruk- tionsverhandlung vom 4.3.2015 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 4 ff.). Was das Abrücken vom Ufer, die Höhe des Ufergehölzes und den Bezug zum See betrifft, wird auf das in E. 15.3.2 Erwogene verwiesen. Der geplante Sichtschutzzaun beeinträchtigt die Beschwerdeführenden 5 im Übrigen kaum. Zwar wird er vom erhöht und mindestens 23 m vom Weg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 99 entfernt liegenden Wohnhaus sowie der südwestlich davon liegenden Terrasse aus wahrnehmbar sein, die Sicht auf den See aber nicht ver- sperren (vgl. Fotodossier zum Augenschein, Fotos Nrn. 1 und 2). Er trennt das Grundstück auch nicht vollständig vom See ab, ist er doch nur auf der nördlichen Parzellenhälfte geplant. Soweit die Beschwerdeführenden 5 be- fürchten, es könnte sich dabei nicht um eine bloss provisorische Mass- nahme handeln, wird ebenfalls auf das in E. 15.3.2 Erwogene verwiesen. Entgegen ihren Ausführungen haben die Beschwerdeführenden 5 auch kein Sonderopfer zu tragen. Soweit der Streifen zwischen Weg und See- ufer nicht Wald darstellt, für welchen eigene Regeln gelten, wird er auf allen Parzellen in der Inselrainbucht als Uferschutzzone «Aufwertung» ausge- schieden. Die Beschwerdeführenden 5 werden auch flächenmässig – zu- mal im Verhältnis zur Parzellengrösse – nicht erheblich mehr als andere betroffen. Zusammen mit dem Weg sind auf anderen Parzellen zudem grössere Flächen zur potenziellen Enteignung vorgesehen: Während bei den Beschwerdeführenden 5 288 m 2 ausgeschieden wurden, sind es auf der Parzelle Nr. 13___ 307 m 2 und auf der Parzelle Nr. 11___ 327 m 2 (vgl. Landerwerbsplan inkl. Tabelle). Soweit die Beschwerdeführenden 5 verlangen, im Bereich ihrer Parzelle sei auf die gelbe Schraffur «Renaturierung von verbauten oder naturfernen Uferabschnitten und Zuläufen» zu verzichten, da der Projektleiter am Augenschein erklärt habe, er erachte eine Renaturierung nicht mehr als notwendig, ist Folgendes festzuhalten: Die JGK hat in ihrer Stellungnehme vom 10. April 2015 zum Augenscheinprotokoll das Votum des Projektleiters in dem Sinn klargestellt, dass er eine Renaturierung auf der Parzelle Nr. 6___ nur noch punktuell als notwendig erachte. Es besteht also nach wie vor Renaturierungsbedarf, sodass für eine Anpassung des Überbau- ungsplans kein Anlass besteht. 15.6Verfahren 100.2012.362 (Parzelle Nr. 1___) 15.6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Wegführung mit bis zu 4 m Abstand von der seeseitigen Parzellengrenze und bis zu 7 m Abstand vom Ufer beeinträchtige sein Grundstück erheblich. Die Ufervegetation müsse nicht zwingend auf seinem Grundstück, sondern könne besser und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 100 mit weniger Einschränkungen im See angelegt werden. Dort sei nach wie vor ein Verlandungsprozess im Gang, was die Anlage des Wegs auf dem neuen Land geradezu anbiete. Zudem werde das Ufergehölz, welches auf dem Grundstück gefördert werden solle, eine Höhe erreichen, welche den Seebezug vollständig zunichte mache. Die Höhe sei deshalb zu begrenzen. Die Wegführung weg von der Parzellengrenze sei auch nicht erforderlich, um den Weg auf der Nachbarsparzelle Nr. 12___ zu erreichen. Im Weiteren sei der Sichtschutzzaun auf seinem Grundstück inakzeptabel. Damit werde die Liegenschaft völlig vom See abgetrennt. Die Angabe, dass es sich dabei um eine temporäre Massnahme handle, sei unverbindlich. 15.6.2 Der Abstand vom Weg zum See beträgt auf der Parzelle des Be- schwerdeführers 1 4,5-7 m, derjenige vom Weg zur Parzellengrenze gut 1-6 m (vgl. vorne E. 7.1). Das leichte Abrücken vom Ufer ist erforderlich, damit der Uferbereich aufgewertet werden kann (vgl. Art. 7 ÜV; vorne E. 10.2, 10.4.5). Eine Wegführung über den verlandenden Bereich kommt bereits deshalb nicht in Betracht. Was die Höhe des Ufergehölzes und den Bezug zum See betrifft, wird auf das in E. 15.3.2 Erwogene verwiesen. Der geplante Sichtschutzzaun beeinträchtigt den Beschwerdeführer 1 kaum. Er ist nur im südlichen Teil der Parzelle über rund 6 von 20 m geplant, trennt das Grundstück daher auch nicht vollständig vom See ab und versperrt die Sicht vom mindestens 16,5 m entfernt und erhöht liegenden Wohnhaus auf das Gewässer nicht. Soweit der Beschwerdeführer 1 befürchtet, es könnte sich dabei nicht um eine bloss provisorische Massnahme handeln, wird ebenfalls auf das in E. 15.3.2 Erwogene verwiesen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein sowie ein Parteiverhör erübrigen sich daher. Die entspre- chenden Beweisanträge werden abgewiesen. 15.7Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 12___) 15.7.1 Die Beschwerdeführenden 7 machen geltend, den Plänen könne entnommen werden, dass das Landstück zwischen Ufer und Uferweg «entprivatisiert» werden solle. Da keine Enteignung vorgesehen sei, sei jedoch nicht klar, welche Massnahmen konkret geduldet werden müssten bzw. was mit «Entprivatisierung» gemeint sei. Zudem widerspreche sich der Kanton, wenn er ausführe, es sei keine formelle Enteignung für die Flä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 101 che der Uferschutzzone beabsichtigt, aber trotzdem behaupte, es bestünde ein Enteignungstitel. Auch werde die Quelle auf dem Grundstück nicht be- rücksichtigt. Durch den Uferweg gehe zudem der direkte Seezugang ver- loren und der geplante Sichtschutzzaun nehme ihnen teilweise die Seesicht. Weiter werde am Ende der bestehenden Aussentreppe offenbar ein Weiher geplant, sodass sie ihren Zugang zum unteren Teil der Parzelle und zum See verlieren würden. Die Planung stütze sich ausserdem auf veraltete Pläne, berücksichtige sie doch den bewilligten und reduzierten Neubau nicht. 15.7.2 Dem Überbauungsplan Blatt 2, den ÜV (insb. Art. 7 und 9), dem Realisierungsprogramm (insb. Massnahmeblätter Nrn. 1, 4, 6, 11, 13-16) und dem parzellenspezifischen Massnahmeblatt (Anhang zum Erläute- rungsbericht) kann entnommen werden, welche Massnahmen im Bereich des Wegs, in der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» und anschliessend daran seeseitig geplant sind. So soll z.B. das Fliessgewässer in den Tüm- pel geleitet werden (vgl. Massnahmebeschrieb für Parzelle Nr. 12___ im Anhang zum Erläuterungsbericht). Inwiefern dabei die bestehende Quelle nicht berücksichtigt wird, legen die Beschwerdeführenden 7 nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen ihren Ausführungen soll jedoch kein neuer Weiher angelegt werden. Als weitere Massnahmen sollen in der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» bestehende Störobjekte wie Stein- tröge, eine Skulptur sowie ein Bootssteg entfernt und Ufergehölz, Gross- seggen und Röhricht gefördert werden (vgl. auch Bericht Ökologie, Beilage «Ökologische Grundlagen»). Aus Art. 7 ÜV geht hervor, dass das Gebiet «Aufwertung» der umfassenden Förderung von Ufergehölz, Grossseggen, Röhricht sowie der Aufwertung von Grünflächen dient und die Förderung in Koordination mit den seeseitigen Massnahmen (Verlandungsbereiche, Uferaufwertung) erfolgt (Abs. 1), dass Eingriffe und Gestaltungsmass- nahmen so auszurichten sind, dass der Lebensraum und die Ruheplätze der Zug- und Wasservögel gefördert werden (Abs. 2), und dass für das Gebiet ein Betretungsverbot gilt (Abs. 3). Art. 9 Abs. 1 und 2 ÜV ist zu ent- nehmen, dass für das Gebiet «Aufwertung» ein Entwicklungs-, Pflege- und Unterhaltskonzept zu erarbeiten und eine Erfolgskontrolle durchzuführen ist, allenfalls mit anschliessenden Anpassungen des Konzepts. Die zu dul- denden Massnahmen sind damit hinreichend klar. Entgegen den Ausfüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 102 rungen der Beschwerdeführenden 7 widerspricht sich der Kanton auch nicht, wenn er ausführt, es bestehe ein Enteignungstitel, es werde aber voraussichtlich nicht formell enteignet. Das Enteignungsrecht wird mit der Genehmigung des Überbauungsplans erteilt, unabhängig davon, ob und in welcher Form letztendlich davon Gebrauch gemacht wird (vgl. vorne E. 14.2.2). Wie der Regierungsrat richtig ausführt (vgl. Vernehmlassung JGK vom 28.2.2013 [act. 7] S. 7), ist es nicht ausgeschlossen, dass formell enteignet werden muss, wenn die Grundeigentümerschaft Festlegungen nicht dulden will oder eine formelle Enteignung ausdrücklich wünscht. Dass durch den Uferweg bzw. das in der Uferschutzzone Gebiet «Auf- wertung» vorgesehene Betretungsverbot (Art. 7 Abs. 3 ÜV) der direkte Seezugang verloren geht, trifft zu. Das Verbot ist Bestandteil der Uferauf- wertung, die ihrerseits erforderlich ist, um wertvollen Lebensraum zu schaffen und die Auswirkungen des Wegs auf das Vogelschutzreservat zu minimieren (vgl. Erläuterungsbericht S. 26 f.). Die Entprivatisierung des Gebiets zwischen Weg und Ufer ist Voraussetzung für die Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation bzw. einer Störungsschutzzone. Der Uferweg soll die Grenze zwischen Privatgärten und naturnahem Ufer- bereich mit Auendynamik bilden (vgl. Bericht Ökologie S. 9 f., 12 f., 15). Der grösste Teil des Gartens kann aber wie bis anhin genutzt werden. Der geplante Sichtschutzzaun beeinträchtigt die Sicht vom deutlich höher liegenden Wohnhaus auf den See kaum; der Regierungsrat geht von einem Niveauunterschied von ca. 3,5 m aus (RRB S. 110), was unbestritten ge- blieben ist. Möglicherweise kann im Zeitpunkt der Realisierung des Ufer- wegs auf einen Sichtschutzzaun verzichtet werden (vgl. RRB S. 235 Auf- lage Ziff. 2.1.15; vorne E. 15.3.2). Dass der genehmigte Überbauungsplan nicht den bewilligten, sondern den ursprünglich geplanten Neubau aus- weist, wirkt sich nicht zu Lasten der Beschwerdeführenden 7 aus. Der Re- gierungsrat geht in seinem Entscheid vom neu erstellten Wohnhaus aus (vgl. RRB S. 110). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinrei- chender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein erübrigt sich daher. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 103 15.8Verfahren 100.2012.374 (Parzelle Nr. 13___) 15.8.1 Die Beschwerdeführenden 10 machen geltend, der geplante Ufer- weg führe zu einem staken Eingriff in ihr Eigentumsrecht und schränke ihre Privatsphäre massiv ein. Der dem Wohnhaus vorgelagerte Grundstücksteil, welcher als Terrasse genutzt werde, liege maximal 2,2 m oberhalb des Uferwegs. Dort könne kein privates Gespräch mehr geführt werden, ohne dass Uferwegbenutzerinnen und -benutzer mithören könnten. Auch sei ein entspanntes Ruhen im Garten nicht mehr möglich, da mit erheblichem Lärm zu rechnen sei. Ein Sichtschutz würde in beschränktem Umfang helfen, nähme ihnen jedoch die Seesicht. Auch der obere gläserne Balkon könne nicht mehr frei genutzt werden, ohne neugierigen Blicken ausgesetzt zu sein. Der untere Teil des Gartens werde unbenutzbar und die Treppe sowie der Bootssteg müssten abgebrochen werden. Zudem seien sie ge- zwungen, aus Sicherheitsgründen das gesamte Grundstück zu umzäunen. 15.8.2 Der geplante Uferweg verläuft mit einem Abstand von mindestens 8,5 m zum Wohnhaus (vgl. Überbauungspläne Blätter 2 und 3; vorne E. 7.1). Da dieses wie auch die vorgelagerte Terrasse höher liegen als der Weg – die Beschwerdeführenden 10 sprechen von maximal 2,2 m, der Re- gierungsrat geht von 2,5-3,5 m aus – und eine Sichtschutzhecke auf der Stützmauer bzw. hangseitig des Wegs vorgesehen ist, werden die Ufer- wegbesucherinnen und -besucher keine Sicht auf die Terrasse und den unteren Teil des Wohnhauses haben. Ob sie den oberen Balkon einsehen können, ist fraglich. Mit Blick auf die Distanz und den Höhenunterschied zwischen Weg und Terrasse sowie die Umgebungsgeräusche ist nicht da- von auszugehen, dass ein Gespräch auf der Terrasse ohne weiteres mitverfolgt werden kann. Zudem halten sich die Uferwegbesucherinnen und -besucher nur einen kurzen Moment beim Vorbeigehen in der Nähe des Wohnbereichs auf, da der Uferweg im hier umstrittenen Abschnitt weder einen Rastplatz noch einen Aufenthaltsbereich aufweist. Es handelt sich somit um eine «normale», hinzunehmende Beeinträchtigung der Privat- sphäre. Die Sicht auf den See wird – aufgrund der erhöhten Lage von Wohnhaus und Terrasse – auch mit der vorgesehenen Hecke weiterhin möglich sein. Dass der Gartenteil in der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 104 benutzt werden kann und die sich dort befindende Treppe und der Boots- steg abgebrochen werden müssen, trifft zu und ist für die notwendige Uferaufwertung erforderlich. Der Uferweg soll die Grenze zwischen Privat- gärten und naturnahem Uferbereich mit Auendynamik bilden. Die Entpriva- tisierung des Gebiets zwischen Weg und Ufer ist Voraussetzung für die Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation bzw. einer Störungsschutz- zone (vgl. vorne E. 15.7.2). Über den weitaus grösseren Gartenteil kann jedoch wie bis anhin verfügt werden. Inwiefern eine Umzäunung des ge- samten Grundstücks erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich, ist doch im Anschluss an die bestehende Stützmauer ein Drahtzaun geplant, d.h. gegenüber dem Uferweg für Abgrenzung gesorgt. Zudem werden die Be- sucherinnen und Besucher eingangs des Uferwegs darüber informiert, dass sie den Weg nicht verlassen dürfen (vgl. vorne E. 10.2 und 10.4.7). Sollte dies nicht genügen, wären seitens der Gemeinde weitere Massnahmen zu treffen (vgl. vorne E. 14.3). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein erübrigt sich daher. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 15.9Verfahren 100.2012.373 (Parzelle Nr. 11___) 15.9.1 Die Beschwerdeführerin 9 macht geltend, der Weg führe mitten durch ihren Garten, sodass dessen Benützung übermässig behindert werde. Zudem verlaufe er über das Dach des Gartenhauses (Gebäude Nr. 26___d). Da unklar sei, ob es dieser Belastung standhalte, müsse es für den Wegbau abgebrochen werden. Im Weiteren sei nicht geklärt worden, ob der Bau des Uferwegs die Wasserfassung und die Brunnstuben beschädigen werde und welche Bäume tangiert würden. Auch werde die gesamte Parzelle im östlichen Teil der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» und im westlichen Teil der Uferschutzzone Gebiet «Ersatz» zugeteilt. Und schliesslich sei der Sichtschutz auf ihrer Parzelle nicht sinnvoll und nutzlos. Der Eigentumseingriff wiege insgesamt schwer, der Regierungsrat habe die Verhältnismässigkeit des Eingriffs nur oberflächlich geprüft. 15.9.2 Der geplante Uferweg verläuft auf der Parzelle der Beschwerde- führerin 9 hinter den bestehenden Gebäuden und mehrheitlich nahe der nordöstlichen Parzellengrenze. Diese Wegführung wurde namentlich des-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 105 halb gewählt, weil die Gemeinde bereits über ein entsprechendes Weg- recht verfügt (vgl. Dienstbarkeitsvertrag und Plan vom 19.10.1998 [act. 31A]; Projektleiter, im Protokoll der Augenscheins- und Instruktions- verhandlung vom 24.11.2015 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 3). Wie dieses Wegrecht zustande gekommen ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 9 auch nicht geltend gemacht, dass es ungültig ist. Durch die geplante Wegführung verbleibt der Beschwerdeführerin 9, an- ders als vielen anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im entsprechenden Uferabschnitt, der Seeanstoss uneingeschränkt erhalten. Es trifft zu, dass die gesamte Grundstücksfläche südwestlich des Wegs entweder der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» oder Gebiet «Ersatz» zugeteilt ist. Letztere beansprucht den Grossteil der Fläche; sie kann wei- terhin betreten und im Rahmen der geltenden Vorschriften (Art. 6 ÜV) ge- nutzt werden. Obwohl der Uferweg in nur gut 5 m Entfernung hinter dem Wohnhaus (Gebäude Nr. 26___) vorbeiführt, wird die Privatsphäre nicht übermässig beeinträchtigt, da das Gebäude vorwiegend gegen Süden und auf den See hin ausgerichtet ist. Zur Abschirmung des ursprünglich als Büro genutzten Nordzimmers ist eine Sichtschutzhecke südlich des Wegs vorgesehen. Wenn sie der Beschwerdeführerin 9 nicht dient, kann darauf auch verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 9 hat im Übrigen die Möglichkeit, andernorts selber einen Sichtschutz zu pflanzen (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 9). Der Anbau (nicht nummeriertes Gebäude) an das Gartenhaus (Gebäude Nr. 26___d) muss nicht wegen des geplanten Uferwegs abgebrochen werden, sondern weil eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung dies verlangt (vgl. Augenscheinprotokoll S. 5). Anders als die Beschwerdeführerin 9 meint, führt der geplante Weg auch nicht über das Dach ihres Gartenhauses, sondern verläuft nordöstlich davon. Die Lage der Brunnstuben und des Quellschachts waren bei der Planung bekannt; diese sollten beim Bau des Uferwegs nicht beschädigt werden. Der Schachtdeckel des Quellschachts kann bei der Ausführung des Wegs ausgewechselt und gegen Vandalismus gesichert werden (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 10). Bei einem der Bäume oberhalb des Gartenhauses müssen voraussichtlich die untersten Äste entfernt werden, der Baum kann jedoch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 106 bestehen bleiben (vgl. Feststellung IR, Augenscheinprotokoll S. 10; Fotodossier zum Augenschein, Foto Nr. 21). 15.10Verfahren 100.2012.377 (Parzelle Nr. 14___) 15.10.1 Die Beschwerdeführenden 13 machen geltend, der Weg zer- schneide das Grundstück in zwei Teile und trenne den Sitzplatz mit Cheminéegrill und den Bootsanlegeplatz am See vom übrigen Grundstück ab. Die Trennung der Grundstücksteile habe zur Folge, dass der Bereich am Seeufer von den Passantinnen und Passanten als öffentlich zugänglich betrachtet werde und nur mit einem Zaun mit abschliessbarem Tor ge- schützt werden könne, was die störende Zweiteilung des Grundstücks ver- stärke. Auf dem Sitzplatz würden sie so oder anders von den Uferweg- besucherinnen und -besuchern gestört und in ihrer Privatsphäre be- einträchtigt. Im Weiteren sei nach wie vor ungeklärt, wie sie zum seeseitig gelegenen Grundstücksteil gelangen sollten, da beim Uferweg weder Kreu- zungen noch Geländerunterbrüche vorgesehen seien. Sicher müssten bau- liche Massnahmen getroffen werden, welche das Grundstück zusätzlich beeinträchtigen würden. Weil im Bereich zwischen See und Weg nur noch Pflegeeingriffe sowie Aufwertungs- und Störungsschutzmassnahmen zu- lässig seien, würden sie in der Freiheit beschränkt zu entscheiden, was sie in ihrem Garten bzw. Wald anpflanzen möchten. Im Weiteren könnten vom geplanten Weg aus die oberen Etagen sowie der Balkon der Liegenschaft eingesehen werden, wodurch ihre Privatsphäre zusätzlich beeinträchtigt werde. Sichtschutzhecken liessen sich aufgrund des starken Gefälles schlecht pflanzen und würden die Zweiteilung des Grundstücks noch ver- stärken. 15.10.2 Es trifft zu, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden 13 durch den geplanten Weg in zwei Teile zerschnitten wird. Der seeseitige Grundstücksteil mit Seeanstoss steht ihnen aber nach wie vor zur Verfü- gung. Auch wenn die Sicht vom Weg auf den Sitzplatz möglich ist, werden die von den Uferwegbenutzerinnen und -benutzern ausgehenden Störun- gen nicht derart gross sein, dass ein Verweilen am See nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Warum der Bereich am See als öffentlich zugänglich betrachtet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Zum einen wird eingangs des Uferwegs darauf aufmerksam gemacht, dass der Weg nicht verlassen wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 107 den darf (vgl. Art. 11 Abs. 4 ÜV), zum anderen hält auch das seeseitig des Wegs vorgesehene Geländer davon ab. Wie die Beschwerdeführenden 13 zum seeseitigen Grundstücksteil gelangen sollen, ist hingegen tatsächlich unklar. Es ist nur hangseitig ein Tor auf den Weg vorgesehen (vgl. Über- bauungsplan Blatt 4). Die JGK hat in ihrer Vernehmlassung zu einer ande- ren Beschwerde dargelegt, dass Tore grundsätzlich nur dort vorgesehen worden seien, wo bestehende Wege vom Hauptgebäude an den See hin- unterführen und/oder wo sich Bauten am See befinden. Sie hat ausserdem wiederholt versichert, es sei ohne weiteres möglich, dort weitere Tore an- zubringen, wo dies einem Bedürfnis der Grundeigentümerschaft entspre- che. Auch im RRB wurde festgehalten, dass berechtigte Wünsche der be- troffenen Grundeigentümerschaft bei der Bauausführung im Rahmen der Planfestsetzung sowie des Realisierungsprogramms zu berücksichtigen sind (vgl. RRB S. 235 Auflage Ziff. 2.1.15). Da die Beschwerdeführen- den 13 ein seeseitiges Tor fordern und ein solches offensichtlich erforder- lich ist, um den Zugang zum seeseitigen Grundstücksteil zu gewährleisten, ist die Auflage Ziff. 2.1.15 entsprechend zu ergänzen. Der Bereich zwi- schen Weg und See stellt gemäss Überbauungsplan Blatt 4 Wald dar und kann entsprechend der Waldgesetzgebung genutzt und bewirtschaftet werden. Sollte die Zuweisung zum Wald falsch sein, wie die Beschwerde- führenden 13 vor der Vorinstanz geltend gemacht haben, wäre dieser Bereich Teil der Uferschutzzone und es würden für die Bewirtschaftung die entsprechenden Bestimmungen gelten. Durch den geplanten Uferweg hat sich daran nichts geändert. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 13 befindet sich in mindestens 14 m Entfernung zum Uferweg und in stark erhöhter Lage (vgl. Vorakten, Ordner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD, Fotos Nrn. 59, 63; Überbauungsplan Blatt 4). Ihre Privatsphäre wird dort nicht stark beeinträchtigt. Sollten sie sich durch den Uferweg trotzdem gestört fühlen, könnten sie einen Sichtschutz pflanzen. Es gibt durchaus standort- einheimische Sträucher (vgl. Art. 11 Abs. 3 ÜV), welche im steilen, eher schattigen Gelände gedeihen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein erübrigt sich daher. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 108 15.11Verfahren 100.2012.379 (Parzelle Nr. 15___) 15.11.1 Die Beschwerdeführerin 15 macht geltend, der Weg zerschneide ihr Grundstück in zwei Teile. Eine Nutzung des Grundstücksteils am See sei aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Uferweg nicht mehr möglich. Im Weiteren sei nach wie vor ungeklärt, wie sie zum seeseitig gelegenen Grundstücksteil gelangen könne, seien doch beim Uferweg weder Gelän- derunterbrüche noch Tore vorgesehen. Sicher müssten bauliche Mass- nahmen getroffen werden, welche das Grundstück zusätzlich beeinträchti- gen würden. Durch den Uferweg gehe nicht nur der unmittelbar am See gelegene Grundstücksteil faktisch verloren, sondern werde auch die Nutzung des Gartens in erheblichem Mass beeinträchtigt, da die Uferweg- besucherinnen und -besucher die Gespräche im Garten mithören könnten und mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen sei. Zudem sei vom Weg aus die unterste Etage der Liegenschaft (mit Terrasse) einsehbar, wodurch die Privatsphäre weiter beeinträchtigt werde. Hecken zum Schutz der Privatsphäre könnten aufgrund des starken Gefälles schlecht gepflanzt werden, würden im Schatten nicht gut gedeihen und die Zweiteilung des Grundstücks verstärken. 15.11.2 Was die Zweiteilung der Parzelle und die Störungen gegenüber dem Grundstücksteil am See betrifft, kann auf das in E. 15.10.2 Gesagte verwiesen werden. Hingegen ist tatsächlich nicht klar, wie die Beschwer- deführerin 15 vom einen Grundstücksteil zum anderen gelangen soll, sind doch auf ihrem Grundstück keine Tore vorgesehen, um den Uferweg zu queren. Da die JGK mehrfach versichert hat, zusätzliche Tore könnten auf Wunsch der Grundeigentümerschaft ohne weiteres angebracht werden (vgl. vorne E. 15.10.2), ist die Auflage Ziff. 2.1.15 in Bezug auf die Parzelle Nr. 15___ dahingehend zu ergänzen, dass sowohl hang- als auch seeseitig des Uferwegs je ein Tor anzubringen ist. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin 15 befindet sich in mindestens 12 m Entfernung zum Uferweg in stark erhöhter Lage (vgl. Vorakten, Ord- ner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD, Foto Nr. 59; Überbauungsplan Blatt 4). Ihre Privatsphäre wird dort und im vorgelagerten Terrassen-/Gartenbereich durch die Uferwegbesucherinnen und -besucher nicht stark beeinträchtigt. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin 15
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 109 einen maximal 1,8 m hohen Sichtschutz pflanzen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ÜV). Es gibt durchaus standorteinheimische Sträucher (vgl. Art. 11 Abs. 3 ÜV), welche im steilen, eher schattigen Gelände gedeihen. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Au- genschein erübrigt sich daher. Der entsprechende Beweisantrag wird ab- gewiesen. 15.12Verfahren 100.2012.378 (Parzelle Nr. 16___) 15.12.1 Auch die Beschwerdeführenden 14 machen geltend, der Weg zer- schneide das Grundstück in zwei Teile und trenne den Steg und das See- haus vom übrigen Grundstück ab. Die Trennung der Grundstücksteile habe zur Folge, dass der Steg und die Veranda des Seehauses von den Passantinnen und Passanten als öffentlich zugänglich betrachtet würden. Eine Nutzung des Grundstücksteils am See sei aufgrund der unmittelbaren Nähe des Uferwegs und der daraus resultierenden Störungen nicht mehr möglich. Die Privatsphäre, welche das Seehaus biete, gehe durch den Lärm und die neugierigen Blicke der Uferwegbenutzerinnen und -benutzer verloren. Im Weiteren sei nach wie vor ungeklärt, wie sie zum seeseitig gelegenen Grundstücksteil gelangen könnten, seien doch beim Uferweg weder Geländerunterbrüche noch Tore vorgesehen. Im Garten seien sie dem Lärm der Passantinnen und Passanten ausgesetzt und diese könnten dort geführte private Gespräche mithören. Die oberen Etagen sowie der Balkon der Liegenschaft seien vom Weg her einsehbar, wodurch ihre Privatsphäre weiter beeinträchtigt werde. Hecken zum Schutz der Pri- vatsphäre könnten aufgrund des starken Gefälles schlecht gepflanzt wer- den, würden im Schatten nicht gut gedeihen und die Zweiteilung des Grundstücks verstärken. 15.12.2 Was die Zweiteilung der Parzelle und die Störungen gegenüber dem Grundstücksteil am See betrifft, kann vorab auf das in E. 15.10.2 Ge- sagte verwiesen werden. Die Privatsphäre, welche das Seehaus und die zugehörige Veranda bieten, geht entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführenden 14 nicht verloren, sind diese doch gegen den See hin ausgerichtet und daher vor neugierigen Blicken geschützt (vgl. Vorakten, Ordner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD, Foto Nr. 59). Es ist auch nicht mit akustischen Beeinträchtigungen zu rechnen, die ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 110 Verweilen im und vor dem Seehaus geradezu verunmöglichen bzw. unzu- mutbar machen. Weiter ist nicht ersichtlich, warum Spaziergängerinnen und Spaziergänger den Bereich am See als öffentlich zugänglich betrach- ten sollten, wird doch eingangs des Uferwegs darauf aufmerksam gemacht, dass der Weg nicht verlassen werden darf (vgl. Art. 11 Abs. 4 ÜV) und hält auch das seeseitig des Wegs vorgesehene Geländer davon ab. Zudem wird für die Uferwegbenutzerinnen und -benutzer auch durch das Seehaus und das vorhandene private Mobiliar erkennbar sein, dass dieser Grund- stücksteil nicht für die öffentliche Nutzung zur Verfügung steht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 14 ist sodann gewährleistet, dass sie vom einen zum anderen Grundstücksteil gelangen können, sind doch auf ihrer Parzelle im Bereich der bestehenden Treppe zwei Tore (je eines hang- und seeseitig des Wegs) vorgesehen. Wie die JGK in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 (act. 8) ausgeführt hat, wird see- seitig anschliessend an das Tor eine kleine Plattform errichtet, von der eine Treppe auf den bereits vorhandenen Weg abgeht (S. 6). Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 14 befindet sich in gut 11 m Entfernung zum Uferweg und in stark erhöhter Lage (vgl. Vorakten, Ordner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD, Foto Nr. 59; Überbauungsplan Blatt 4). Ihre Privatsphäre wird dort und im vorgelagerten Terrassen-/Gartenbereich durch die Uferwegbesucherinnen und -besucher nicht stark beeinträchtigt und könnte mit einem maximal 1,8 m hohen Sichtschutz zusätzlich geschützt werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 ÜV; vorne E. 15.11.2). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein erübrigt sich daher. Der entspre- chende Beweisantrag wird abgewiesen. 15.13Verfahren 100.2012.370 (zu Parzelle Nr. 17___) 15.13.1 Die Beschwerdeführenden 7 machen geltend, durch den Uferweg werde der Grundstücksteil mit Wohnhaus von demjenigen mit Gartenhaus und Bootshaus abgetrennt. Da der Sitzplatz neben dem Bootshaus der einzige Ort sei, an dem man sich im Freien aufhalten könne, und der Ufer- weg den Zugang vom Wohnhaus zum Gartensitzplatz verunmögliche, werde die Wohnqualität stark vermindert. Es sei nicht klar, wie die Treppe, welche vom Uferweg gequert werde, nach oben weitergeführt werden solle.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 111 Da auch der Zugang zur Quellfassung weiterhin zugänglich sein müsse und der einzig dorthin führende Weg zerschnitten werde, brauche es hang- und seeseitig je ein zusätzliches Tor. Im Weiteren würden sie im gegen den See hin ausgerichteten Wohnhaus und auf der Terrasse durch die Passan- tinnen und Passanten gestört. Auch sei es widersprüchlich, wenn der Re- gierungsrat ausführe, sie könnten die Einblicke und Störungen durch Sicht- schutzbepflanzungen minimieren, solle der Uferweg doch gerade den freien Blick auf den See ermöglichen. Solche Bepflanzungen würden im Übrigen auch ihnen die Seesicht nehmen. Und schliesslich sei der Uferweg im steilen Gelände kaum ausführbar. 15.13.2 Zwar wird das Grundstück der Beschwerdeführenden 7 durch den geplanten Weg in zwei Teile geteilt. Der Zugang zum seeseitigen Grund- stücksteil mit Bootshaus und Sitzplatz ist aber entgegen ihren Vorbringen gewährleistet, sind doch im Bereich der bestehenden Materialtreppe zwei Tore (je eines hang- und seeseitig) vorgesehen. Für die Querung des Uferwegs wird dieser als Plattform dienen, von welcher sowohl gegen das Hauptgebäude hinauf als auch zum Grundstücksteil am See hinunter eine Treppe geführt wird (vgl. Vernehmlassung JGK vom 28.2.2013 [act. 7]). Die Beschwerdeführenden 7 werden am See durch die Passantinnen und Pas- santen auf dem deutlich höher liegenden Uferweg auch nicht unzumutbar gestört. Eine Sichtschutzbepflanzung oberhalb des Sitzplatzes von maxi- mal 1,8 m Höhe (vgl. Art. 11 Abs. 3 ÜV) würde die Sicht vom Weg auf den See im Übrigen nicht beeinträchtigen. An der östlichen Parzellengrenze ist seeseitig ein weiteres Tor geplant. Dieses ermöglichtet es den Beschwer- deführenden 7, via Uferweg zum bestehenden Zugangsweg und damit zur Quellfassung zu gelangen (vgl. Vernehmlassung JGK vom 28.2.2013 [act. 7] S. 7 f.). Das Wohnhaus befindet sich in deutlich erhöhter Lage und in mindestens 12 m Entfernung zum Weg (vgl. Vorakten, Ordner 4 Grundlagen/Fotos/CDs [act. 6D], Register Fotos/CD, Foto Nr. 59; Überbauungsplan Blatt 4). Sicht- kontakt vom Weg zum Haus besteht kaum. Falls doch, könnte dieser durch eine Sichtschutzbepflanzung hangseitig angrenzend an den Uferweg unter- bunden werden. Die Sicht vom Wohnhaus auf den See bliebe dadurch un- beeinträchtigt. Auch wenn das Wohnhaus gegen den See hin ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 112 ist, wird die Privatsphäre kaum gestört werden. Die Befürchtung der Be- schwerdeführenden 7, der Weg lasse sich im steilen Gelände kaum realisieren, ist unbegründet. Weder der verantwortliche Projektleiter noch die beigezogenen Geologinnen und Geologen haben Zweifel an der Aus- führbarkeit des Wegs geäussert. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Ein Augenschein erübrigt sich daher. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 15.14Verfahren 100.2012.376 (Parzelle Nr. 9___) 15.14.1 Die Beschwerdeführerin 12 macht geltend, der Weg zerschneide ihr Grundstück und beeinträchtige die faktischen Nutzungsmöglichkeiten massiv. Der effektiv nutzbare Seeanstoss gehe verloren. Insbesondere könnten der Grundstücksteil mit Seeanstoss und der sich darauf befin- dende Brätliplatz nicht mehr wie bis anhin genutzt werden, da sie vom Uferweg her einsehbar seien. Auch hätten Passantinnen und Passanten Einblick auf die rund 6 m entfernte Terrasse, wodurch ihre Privatsphäre ebenfalls stark beeinträchtigt werde. Dort seien keine privaten Gespräche mehr möglich, ohne dass jemand mithöre. Die als Sichtschutz erlaubten standorteinheimischen Sträucher böten keinen effektiven Sicht- und Lärm- schutz, müssten aber gepflegt werden, was mit grossem Aufwand verbun- den sei. Für die Bewirtschaftung des Waldes benötige sie einen forstwirt- schaftlichen Weg, welchen sie aufgrund des Verlaufs des Uferwegs neu anlegen müsse. Weiter sei die Haftungsfrage für den Fall ungeklärt, dass herabstürzende Baumteile zu Verletzungen von Passantinnen und Passan- ten führten, und bestehe ein grosses Risiko, dass der Hang beim Bau des Uferwegs abrutsche. 15.14.2 Die Zweiteilung der Parzelle war auch hier unvermeidlich und eine ufernähere Wegführung wegen der bestehenden Bauten bei den An- schlusspunkten zu den Nachbarparzellen nicht möglich. Mit der geplanten Linienführung kann ein erhebliches Wegstück auf einem bereits bestehen- den Trampelpfad bzw. Weg geführt werden (vgl. Projektleiter, Protokoll der Augenscheins- und Instruktionsverhandlung vom 17.10.2014 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 6; Fotodossier zum Augenschein [nachfolgend: Fotodossier], Fotos Nrn. 4-7). Zur Schonung der daran anschliessenden ebenen Fläche mit Brätliplatz, Schopf und Unterstand (Foto Nr. 16) steigt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 113 der geplante Weg leicht an und wieder ab zum Anschlusspunkt an der westlichen Parzellengrenze (Fotos Nrn. 10 f., 13 f., 19 ff.). Wie sich am Augenschein gezeigt hat, muss kein neuer forstwirtschaftlicher Weg ange- legt werden, ist es doch möglich, den Uferweg mit dem für das Holzen be- nötigten Raupenfahrzeug zu befahren (vgl. Augenscheinprotokoll S. 6 f. und 9). Der Aufenthaltsbereich mit Brätliplatz ist vom Uferweg her zwar einsehbar, der Weg verläuft aber in einigen Metern Entfernung und durch bewaldetes Gebiet, sodass sich die zu erwartenden Störungen (sowohl Sichtkontakt als auch Lärm) in Grenzen halten werden (vgl. Fotodossier, Fotos Nrn. 20-23; Feststellung IR, Augenscheinprotokoll S. 7). Das sich in rund 11 m Entfernung und in deutlich erhöhter Lage befindende Wohnhaus ist vom Uferweg her kaum einsehbar. Auch zur angrenzenden Terrasse besteht nur über eine sehr kurze Wegstrecke eingeschränkter Sichtkontakt (vgl. Feststellung IR, Augenscheinprotokoll S. 8 f.; Fotodossier, Fotos Nrn. 15 und 17-19). Private Gespräche werden dort weiterhin ohne grös- sere Störungen möglich sein. Weshalb mit standorteinheimischen Sträu- chern kein effektiver Sichtschutz sollte angelegt werden können, legt die Beschwerdeführerin 12 nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Wo der Weg nicht auf einem Steg mit Geländer verläuft, ist hangseitig überall ein Zaun, seeseitig ein Geländer geplant. Ungehindert gelangen die Ufer- wegbenutzerinnen und -benutzer somit nicht auf das Grundstück. Haf- tungsfragen bei Personenschäden müssen im Rahmen der vorliegenden Planung nicht geklärt werden. Die Gefahr von Hangrutschen wurde abge- klärt. Die beigezogenen Fachleute der GTI, welche Baugrunduntersuchun- gen vorgenommen und Empfehlungen zum Wegbau abgegeben haben, haben keine Bedenken bezüglich Realisierbarkeit des Uferwegs geäussert (vgl. vorne E. 9.2). Wie der zuständige Projektleiter am Augenschein erläu- tert hat, waren ihm und der GTI der Hangrutsch von 1981 und die Geologie im Bereich der Parzelle Nr. 9___ bekannt und wurde bei der Planung darauf Rücksicht genommen (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 7). 15.15Verfahren 100.2012.375 (Parzellen Nrn. 7___ und 8___) 15.15.1 Auch die Beschwerdeführenden 11 machen geltend, der Weg zer- schneide ihre Grundstücke in zwei Teile und beeinträchtige die Nutzung beider Grundstücksteile massiv. Die Pflanzung von Hecken und Sträuchern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 114 vergrössere diesen Effekt zusätzlich. Der Weg beeinträchtige die Privat- sphäre stark und zerstöre die ruhige Wohnlage, auf welche die Beschwer- deführerin 11 als vorwiegend nachts arbeitende Bäckerin angewiesen sei. Zudem werde der Weiterbetrieb des Monoracks (Einschienenbahn) für Waldarbeiten verunmöglicht. Im Weiteren führe der geplante Holzsteg mitten durch das Quellfassungsgebiet und beeinträchtige dessen Sanie- rung erheblich. Auch müsse der Pavillon entfernt bzw. verlegt werden. Schliesslich sei die Haftungsfrage für den Fall ungeklärt, dass herab- stürzende Baumteile zu Verletzungen von Passantinnen und Passanten führten. 15.15.2 Es trifft zu, dass der Weg die Grundstücke Nrn. 7___ und 8___ in zwei Teile zerschneidet. Die gewählte Linienführung ist auch hier mit den vorgegebenen Anschlusspunkten und der Situation auf den Parzellen (be- stehende Wege, Bauten, Topografie) begründet. Abgesehen von einem kleinen Pavillon, der versetzt werden muss (vgl. Fotodossier zur Augen- scheins- und Instruktionsverhandlung vom 17.10.2014 [nachfolgend: Foto- dossier], Fotos Nrn. 5 und 7), werden keine bestehenden Bauten be- einträchtigt. Vielmehr erlaubt die auf die Hofenstrasse ansteigende Linien- führung die grösstmögliche Distanz zum Wohnhaus am See. Der Weg verläuft mit einem Abstand von mindestens 15 m hinter dem Wohnhaus (Gebäude Nr. 18___) und ohne Sichtkontakt zum Wohnbereich mit Um- schwung (vgl. Feststellung IR, Protokoll der Augenscheins- und Instrukti- onsverhandlung vom 17.10.2014 [nachfolgend: Augenscheinprotokoll] S. 8; Fotodossier, Foto Nr. 19). Sichtschutzhecken sind daher keine geplant. Den Beschwerdeführenden 11 verbleibt damit ein grosser ungestörter Grundstücksteil mit Seeanstoss. Es sind Tore vorgesehen, welche die Zu- gänge auf bestehende Wege sicherstellen, sodass beide Grundstücksteile weiterhin genutzt und bewirtschaftet werden können. Wie die JGK in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 (act. 7 S. 7) dargelegt und am Au- genschein bestätigt hat (vgl. Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 6), kann der Monorack nach dem Bau des Uferwegs weiterbetrieben werden. Die Quellfassung wird durch den Uferweg ebenfalls nicht beeinträchtigt. Zum einen befindet sie sich unterhalb des Wegs (vgl. Feststellung IR, Augen- scheinprotokoll S. 5) und zum anderen wird dieser dort auch zur Schonung der Quellfassung über einen Steg geführt (vgl. Überbauungsplan Blatt 5;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 115 Projektleiter, Augenscheinprotokoll S. 4 f.). Zudem enthält der RRB die Auflage, dass bei der Bauausführung auf die Quelle Rücksicht zu nehmen ist (vgl. RRB S. 235 Auflage Ziff. 2.1.15). Abgesehen von den letzten paar Metern und vom Bereich, in dem der Weg die Monorackschiene kreuzt (vgl. Überbauungsplan Blatt 5; Fotodossier, Fotos Nrn. 16 und 17), ist überall, wo der Weg nicht auf einem Steg mit Geländer verläuft, hangseitig ein Zaun und seeseitig ein Geländer vorgesehen (Überbauungsplan Blatt 5). Ungehindert gelangen die Uferwegbenutzerinnen und -benutzer somit nicht auf das Grundstück. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 15.14.2) müssen Haftungsfragen bei Personenschäden durch herabstürzende Baumteile hier nicht geklärt werden. 16.Zusammenfassung/Gesamtinteressenabwägung 16.1Der Regierungsrat hatte die Aufgabe, die von der Gemeinde- versammlung der EG Wohlen am 17. September 1991 beschlossene, von der Gemeinde jedoch nicht zu Ende geführte Uferschutzplanung Wohlen- see im Uferabschnitt B (Inselrain - Thalmatt) mit einem Detailprojekt für den Uferweg zu ergänzen (vgl. vorne Bst. A f. und E. 2.2). Dabei hatte er der seit dem VGE 19596-19601 vom 28. April 1997 veränderten Rechts- und Sachlage Rechnung zu tragen, namentlich der am 1. Mai 2001 in Kraft ge- tretenen Änderung des SFG (vgl. vorne E. 5.1), dem Umstand, dass der Wohlensee (Halenbrücke bis Wohleibrücke) im Jahr 2001 in das Bundes- inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und natio- naler Bedeutung aufgenommen und der Schutz der Vögel dadurch ver- stärkt worden war (vgl. vorne E. 6), und der Tatsache, dass die Verlandung in der Inselrainbucht unterdessen weit fortgeschritten ist. Soweit möglich musste der Regierungsrat berücksichtigen, dass auch das revidierte SFG einen Weg fordert, der in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führt, dass der massgebliche Richtplan einen Weg in Ufernähe vorsieht (vorne E. 6) und die Gemeindeversammlung der EG Wohlen beim Beschluss der Uferschutzplanung Wohlensee im Jahr 1991 im Uferabschnitt B (Inselrain - Thalmatt) der Variante «ufernahe Wegführung» den Vorzug vor der Vari- ante «Hofenstrasse» gegeben hatte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 116 16.2Für die Linienführung des noch fehlenden Wegabschnitts hat der Regierungsrat Varianten geprüft und zu Recht als nicht gesetzeskonform verworfen (vgl. vorne E. 8). Die vom Regierungsrat schliesslich beschlos- sene und hier umstrittene Wegführung stellt – zusammen mit den beglei- tenden Massnahmen – einen Kompromiss zwischen Naturschutzanliegen, Bedürfnissen der Uferwegbenutzerinnen und -benutzer (Naherholungswert) sowie Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümern dar. In der Inselrainbucht stand die Rücksichtnahme auf das Vogel- schutzreservat im Vordergrund. Der Weg ist deshalb in diesem Bereich über weite Strecken nicht unmittelbar am Ufer, sondern etwas zurückver- setzt vorgesehen. Die Bereiche zwischen Weg und Ufer sollen der privaten Nutzung entzogenen und aufgewertet werden, sodass der Weg dereinst vom heranwachsenden Ufergehölz sowie vom Röhricht- und Seggengürtel im See abgeschirmt wird. Eine weitere Vorgabe bestand darin, einen mög- lichst (geh-)behindertengerechten Weg zu gestalten, d.h. insbesondere auf Treppen und steile Passagen zu verzichten und stattdessen ein ausge- glichenes Längsgefälle zu erreichen. Ausschlaggebend für die konkrete Linienführung auf den einzelnen Parzellen waren ausserdem namentlich Topografie, Bodenbeschaffenheit, vorhandene Bepflanzung (grosse Bäume, Hecken, Ufervegetation), bestehende Terraingestaltung (Terrassie- rungen, Wege), Anschlusspunkte an die Nachbarparzellen und Lage von Wohn- und Nebenbauten sowie privaten Aussenbereichen wie Sitz- und Liegeplätzen. Wie sich an den Augenscheinen gezeigt hat, wurde bei der Detailplanung massgeblich auf die vorgefundene Situation, aber auch auf spezielle Wünsche von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Rücksicht genommen und dem Schutz der Privatsphäre grosses Gewicht beigemessen. 16.3Am grösstenteils nahe des Ufers verlaufenden Weg besteht – wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. vorne E. 10.4.12, 10.5.3, 13, 14.1) – ein grosses öffentliches Interesse. Der Uferweg wird es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, den See und die vielfältige Uferlandschaft zu erle- ben, ohne dass dabei die Natur unzulässig gestört wird. Insbesondere wird das spezifische Schutzziel des Wasser- und Zugvogelreservats von natio- naler Bedeutung Nr. 109 Wohlensee, das Gebiet als Rastplatz für Watvögel und als Überwinterungsort für Schwimm- und Tauchenten zu erhalten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 117 dank den begleitenden Massnahmen nicht oder höchstens so geringfügig beeinträchtigt, dass Art. 6 Abs. 1 WZVV nicht verletzt wird; eine allfällige leichte Beeinträchtigung wäre aufgrund des grossen öffentlichen Interesses am nahe des Ufers verlaufenden Weg hinzunehmen. Im Weiteren ist der Eingriff in schutzwürdige Lebensräume (Biotope) klein und unvermeidliche Beeinträchtigungen werden mehr als ausgeglichen (vgl. vorne E. 10.5). Auch ansonsten stehen dem Uferweg keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (vgl. vorne E. 13 mit entsprechenden Verweisen). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die erforderlichen Begleitmass- nahmen – namentlich die Aufwertungsflächen und das Schifffahrverbot – Einschränkungen für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit sich bringen, die über das mit dem Anlegen eines Uferwegs Übliche hin- ausgehen (vgl. nachfolgende E. 16.4). 16.4Dass, soweit der Weg unmittelbar am Ufer verläuft, der exklusive Seeanstoss verloren geht und soweit er ufernah geführt wird, die Grund- stücke zerschnitten werden, ist vom Gesetzgeber so gewollt bzw. in Kauf genommen und stellt für sich genommen keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer dar (vgl. vorne E. 14.1 mit Hinweisen; VGE 2010/425 vom 18.9.2013 E. 4.5.2), zumal dort, wo der Grundstücksteil mit Seeanstoss weiterhin zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung steht (Parzellen Nrn. 3___ und 10___, 11___, 14___, 15___, 16___, 17___, 9___, 7___ und 8___). Weshalb der Weg nicht näher am Ufer verlaufen kann, hat der Regierungsrat mit Bezug auf die jeweilige Situation auf den einzelnen Parzellen der Beschwerdeführenden einleuchtend dargelegt (vgl. vorne E. 15) und wurde an den Augenscheinen im Gelände illustriert. Der Weg verläuft im Weiteren nirgends derart nahe an Wohn- und Nebenbauten sowie privaten Aussenbereichen vorbei, dass die Privatsphäre der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unzumutbar beeinträchtigt wird. Das gilt in besonderem Mass dort, wo die Wohnhäuser deutlich höher liegen als der Weg. Auf der Parzelle Nr. 11___ beträgt der Abstand zum Wohnhaus zwar lediglich gut 5 m; das Gebäude ist aber gegen Süden hin ausgerichtet und südlich des Wegs ist eine Sichtschutzhecke geplant, sodass auch hier die Privatsphäre nicht unverhältnismässig beeinträchtigt wird. Auf der Parzelle Nr. 9___ ist der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 118 Aufenthaltsbereich mit Brätliplatz vom Uferweg her zwar einsehbar, verläuft der Weg jedoch in einigen Metern Entfernung und durch bewaldetes Gebiet; folglich sind auch hier keine unzumutbaren Störungen zu erwarten. Diese Eigentumsbeschränkungen wiegen nicht besonders schwer, lassen sich nicht vermeiden und erweisen sich aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses am projektierten Uferweg als verhältnismässig. Grösser sind die Eigentumsbeschränkungen dort, wo durch den Weg ab- getrennte Grundstücksteile mit Seeanstoss der Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» mit einem grundsätzlichen Betretungsverbot zugeteilt wer- den (vgl. Art. 7 Abs. 3 ÜV; Parzellen Nrn. 4___, 2___, 6___, 1___, 12___ und 13___). Diese Massnahme ist jedoch erforderlich, damit möglichst rasch dichtes Ufergehölz heranwächst, das als landseitiger Störungsschutz gegenüber dem Vogelschutzreservat im besonders empfindlichen Bereich der Inselrainbucht unabdingbar ist (vgl. vorne E. 10.4.5, 10.5.5). Bereits heute gehört dieses Gebiet zur Uferschutzzone Sektor c und ist im Sinn einer Pufferzone zum Gewässer als naturnahes Ufer zu erhalten oder wiederherzustellen; die Ufervegetation ist in ihrem Bestand zu erhalten, zu pflegen, das heisst periodisch zurückzuschneiden, und, wo notwendig, zu ersetzen (vgl. Überbauungsplan 1991; Art. 9 Abs. 1 und 3 ÜV 1991). Die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten sind folglich bereits eingeschränkt. Dazu kommt, dass sich der Uferbereich aufgrund der fortschreitenden Verlandung auch ohne die geplanten Massnahmen zu einer Auenlandschaft entwickeln würde, sodass der direkte Zugang von den Parzellen zum Wasser in absehbarer Zeit ohnehin verloren ginge. Der direkte Seezugang wäre im Übrigen auch nicht mehr vorhanden, wenn der Uferweg – wie von den Beschwerdeführenden gefordert – direkt am Ufer entlang verlaufen würde. Die damit einhergehende Eigentumsbeschränkung ist nach dem Gesagten nicht unverhältnismässig. Deshalb und weil die dem Gebiet «Aufwertung» zugeteilte Fläche im Verhältnis zur jeweiligen Parzellenfläche überall relativ klein ist, sind auch die sich aus dieser «Entprivatisierung» ergebenden Eigentumsbeschränkungen verhältnismässig. Das Gleiche gilt für die tem- porären Sichtschutzzäune, welche auf den Parzellen Nrn. 4___, 6___, 1___ und 12___ vorgesehen sind, selbst wenn sie über längere Zeit beste- hen bleiben sollten. Auf allen betroffenen Parzellen liegen die Wohnhäuser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 119 wesentlich höher als der Uferweg und bleibt die Sicht auf den See auch mit den Sichtschutzzäunen gewahrt. Auf drei der vier Parzellen ist der Sicht- schutzzaun zudem nur über höchstens die Hälfte der Parzellenbreite ge- plant, die andere Hälfte bleibt offen und die ungestörte Sicht auf den See erhalten. Das Schifffahrverbot schliesslich, welches dazu dient, Störungen der Vögel innerhalb dieses Bereichs des Reservats von der Seeseite her zu verrin- gern, ist für die Realisierung des Uferwegs ebenfalls erforderlich (vgl. vorne E. 10.4.8 f.). Damit in direkter Verbindung steht die Anordnung des Regie- rungsrats an das AGG, nach Rechtskraft des Entscheids sämtliche Bewilli- gungen für die in den Überbauungsplänen als aufzuhebend bezeichneten Schiffsliegeplätze auf den nächstmöglichen Termin zu widerrufen. Diese Massnahmen haben zur Folge, dass die vom Schifffahrverbot betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Parzellen Nrn. 13___, 12___, 1___, 6___, 2___, 4___, 10___ und 3___) ihre Grundstücke nicht mehr auf dem Seeweg erreichen und verlassen können. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Verlandungsprozesses im östlichen Teil der Inselrainbucht und der sich stetig erhöhenden Sohlenlage kann jedenfalls das Grundstück Nr. 3___ schon heute kaum mehr auf den Seeweg erreicht werden und werden auch die nördlich davon liegenden Grundstücke voraussichtlich in absehbarer Zeit vom Wasser aus nicht mehr zugänglich sein. Mit dem Schifffahrverbot wird somit lediglich der Zeitpunkt vorver- schoben bzw. die aufgrund des natürlichen Verlandungsprozesses in Zu- kunft ohnehin eintretende Situation vorweggenommen. Insgesamt wiegen die faktischen Beeinträchtigungen, welche aus dem Schifffahrverbot resul- tieren, nicht besonders schwer, zumal sämtliche Grundstücke auch über eine landseitige Erschliessung verfügen. Nach dem Gesagten sind die mit dem Uferweg verbundenen Eigentums- eingriffe teilweise erheblich, jedoch nicht unverhältnismässig und deshalb zulässig. Dem Weg stehen somit auch keine überwiegenden privaten Inte- ressen entgegen. 16.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass am geplanten Uferweg ein grosses öffentliches Interesse besteht und diesem weder überwiegende öffentliche Interessen noch überwiegende private Interessen entgegenste-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 120 hen. Die vom Regierungsrat beschlossene Planung ist weder rechtswidrig noch unangemessen. 17.Ergebnis und Kosten 17.1Es ergibt sich somit Folgendes: Die Beschwerde im Verfahren 100.2012.364 ist insoweit teilweise gutzu- heissen, als die auf der Parzelle Nr. 3___ der Beschwerdeführenden 3 ausgeschiedene Uferschutzzone Gebiet «Aufwertung» südlich des Boots- hauses gemäss dem Überbauungsplan Blatt 1, Anpassung Perimeter Stand 1.12.2014 [act. 27A], zu verkleinern ist, damit der Zugang zum Bootshaus gewährleistet ist (vgl. vorne E. 15.1). Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 100.2012.377 ist insoweit teilweise gutzu- heissen, als die Auflage Ziff. 2.1.15 des angefochtenen Entscheids dahin zu ergänzen ist, dass auf der Parzelle Nr. 14___ der Beschwerdeführen- den 13 zusätzlich ein seeseitiges Tor anzubringen ist (vorne E. 15.10). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 100.2012.379 ist insoweit teilweise gutzu- heissen, als die Auflage Ziff. 2.1.15 des angefochtenen Entscheids dahin zu ergänzen ist, dass auf der Parzelle Nr. 15___ der Beschwerdeführerin 15 sowohl hang- als auch seeseitig des Uferwegs je ein Tor anzubringen ist (vorne E. 15.11). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die übrigen Beschwerden (Verfahren 100.2012.362, 100.2012.363, 100.2012.365, 100.2012.366, 100.2012.368, 100.2012.370, 100.2012.372, 100.2012.373, 100.2012.374, 100.2012.376 und 100.2012.378) sind abzu- weisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Verfahren 100.2012.375; vorne E. 1.2). 17.2Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die spezialgesetz- liche Kostenregelung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KEntG nicht. Die Kosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 VRPG). Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 121 verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Verringert sich durch die gemeinsame Behandlung wie hier der Bearbeitungsaufwand, so ist diesem Umstand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Andererseits wirkt sich der insgesamt überdurchschnittlich hohe Ver- fahrensaufwand gebührenerhöhend aus. Der Aufwand in den verschiede- nen Verfahren ist – abgesehen vom Zusatzaufwand für Augenscheine und öffentliche Schlussverhandlungen – vergleichbar. Die Verfahrenskosten ohne Zusatzaufwand werden deshalb auf Fr. 2'000.-- pro Verfahren festge- setzt. Für die Augenscheine und öffentlichen Schlussverhandlungen wer- den zusätzlich je Fr. 500.-- bzw. Fr. 200.-- in den vor den Schlussverhand- lungen vereinigten Verfahren erhoben. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und für den Einsatz der Seepolizei Wohlensee (Begleitung der Gutachterinnen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach bei der Besichtigung der Inselrain- bucht vom See aus) von Fr. ... (vgl. act. 20B und 20A in Dossier 100.2012.362). Davon entfällt auf jedes Verfahren ein Sechzehntel (der Kostenanteil im Verfahren 100.2012.369 wurde mit der Abschreibungsver- fügung vom 29.6.2016 bereits verlegt), ausmachend je Fr. ... für das Gutachten und je Fr. ... für den Einsatz der Seepolizei Wohlensee. 17.3Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführenden in den Ver- fahren 100.2012.364 und 100.2012.377 sowie der Beschwerdeführerin im Verfahren 100.2012.379 rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrens- kosten. Die Streitgenossinnen und Streitgenossen in den jeweiligen Ver- fahren tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 122 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 123 der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.363 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 2 auferlegt. c) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.364 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'500.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 3 auferlegt. d) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.365 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 4 auferlegt. e) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.366 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'500.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 5 auferlegt. f) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.368 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden dem Beschwerdeführer 6 auferlegt. g) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.370 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 7 auferlegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 124 h) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.372 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 8 auferlegt. i) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.373 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 3'000.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden der Beschwerdeführerin 9 auferlegt. j) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.374 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 10 auferlegt. k) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.375 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'700.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 11 auferlegt. l) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.376 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'700.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden der Beschwerdeführerin 12 auferlegt. m) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.377 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 13 auferlegt. n) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.378 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2017, Nrn. 100.2012.362- 366/368/370/372-379U, Seite 125 der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden den Beschwerdeführenden 14 auferlegt. o) Die Kosten des Verfahrens 100.2012.379 von Fr. ..., bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 2'200.-- sowie je einem Anteil an die Kosten der Schweizerischen Vogelwarte Sempach von Fr. ... und der Seepolizei Wohlensee von Fr. ..., werden der Beschwerdeführerin 15 auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: