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Art. 70

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens:

  1. 750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben;
  2. 100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.

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