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Art. 68

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:
    1. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
    2. den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
    3. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
  2. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.
  3. Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

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