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Art. 5c

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG)

  1. Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:
    1. die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden;
    2. das Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrscht; und
    3. die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.
  2. Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

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