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Art. 5b

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG)

  1. Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:
    1. sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und
    2. ihr Umfang eng begrenzt ist.
  2. Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:
    1. die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen;
    2. die Geschäfte im SST berücksichtigen; und
    3. die mit den Geschäften verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen.
  3. Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten.
  4. Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten.

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