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Art. 56

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b; b den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern; c. dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.
  2. Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:
    1. Policendarlehen;
    2. vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
    3. ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

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