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Art. 39

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9b VAG)

  1. Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital im Zähler und dem Zielkapital im Nenner.
  2. Falls das Zielkapital nicht positiv ist, kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.

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