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Art. 26

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9a VAG)

  1. Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn:
    1. dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden; oder
    2. eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren.
  2. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert.
  3. Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden.

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