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Art. 24

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9a VAG)

  1. Der marktkonforme Wert von Aktiven ist deren Marktwert, falls dieser gemäss Artikel 26 Absatz 1 verlässlich ist.
  2. Besteht kein verlässlicher Marktwert, so wird der marktkonforme Wert aufgrund eines Modells (Bewertungsmodell) bestimmt.

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