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Art. 1d

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 35 Abs. 4 VAG)

Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie bestätigen der FINMA jährlich in einer Erklärung, dass sie die Prinzipien zur Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten.
  2. Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch ein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG1eröffnet.
  3. Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.

Footnotes

  1. SR 956.1

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