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Art. 188

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)

  1. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher.
  2. Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angemessen ist:
    1. klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen;
    2. klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten;
    3. Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG;
    4. Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften;
    5. Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 VAG notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse;
    6. Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.

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