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Art. 187

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)

  1. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein.
  2. Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihnen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
    1. eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
    2. Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.

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