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Art. 150

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Bei negativem Gesamtsaldo sind nacheinander folgende Massnahmen zu treffen, bis der Fehlbetrag gedeckt ist:

  1. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen;
  2. Die Ausschüttungsquote muss erhöht werden;
  3. Der restliche Fehlbetrag wird höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet;
  4. Der restliche Fehlbetrag wird aus den freien Eigenmitteln gedeckt.

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