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Art. 14a

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 14 VAG)

  1. Ein Versicherungsunternehmen muss über eine der Tätigkeit angemessene und dokumentierte Organisation verfügen.
  2. Es muss für eine hinreichende Unabhängigkeit der mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sorgen.
  3. Es muss angemessene Regeln und Prozesse zur Unternehmensführung und -kontrolle festlegen.

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