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Art. 147

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 37 Abs. 3 Bst. c VAG)1

  1. Ein Teil der Komponenten nach den Artikeln 143–145 muss zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Ausschüt- tungsquote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen (Mindestquote).
  2. Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen:
    1. 3 4 Prozent der Sparkomponente zu Gunsten des Versicherungsunternehmens;
    2. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen und 10 Prozent zu Gunsten des Versicherungsunternehmens. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo nach Artikel 149 Absätze 1 und 3 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen nach Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.
  3. Braucht ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel oder steht der Anteil an der Differenz zwischen der Summe der Komponenten und der Ausschüttungsquote, der dem Eigenkapital zugewiesen wird, in einem Missverhältnis zur Zuweisung an den Überschussfonds, so hat es dies der FINMA zu melden. Diese kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen.
  4. Die Ausschüttungsquote ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. SR 831.40

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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