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Art. 142

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Die Überschusszuweisung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess aufzuteilen.
  2. Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.

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