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Art. 129i

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 39c Abs. 2 Bst. b VAG)

Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer insbesondere Folgendes in verständlicher Sprache beschreiben:

  1. den Sparprozess;
  2. die Versicherungsdeckung;
  3. die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung.

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