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Art. 122

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 36 VAG)1

  1. Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge muss das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte biometrische und demographische Grundlagen verwenden.2
  2. Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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