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Art. 121c

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 36 VAG) Enthalten Lebensversicherungsverträge Garantien, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt, so sind diese Grundlagen nach Massgabe der Garantien vorsichtig festzulegen.

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