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Art. 111c

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30a und 30b VAG)

  1. Professionelle Versicherungsnehmer nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben e und f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19081verfügen über ein professionelles Risikomanagement, wenn intern oder extern auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Erfassung, Messung, Bewertung von aus dem Versicherungsverhältnis fliessenden Risiken, insbesondere von Gegenparteirisiken, betraut ist.
  2. Als Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 30b VAG gilt auch jede Erneuerung oder wesentliche Anpassung des Vertrags.

Footnotes

  1. SR 221.229.1

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