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Art. 111b

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.
  2. Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts1vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:
    1. eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
    2. einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.

Footnotes

  1. SR 220

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